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OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

OGH 1994/06/23, 6 Ob 561/94 (6 Ob 1568/94) - Familienrecht.at

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Der <strong>Ob</strong>erste Gerichtshof h<strong>at</strong> durch den Sen<strong>at</strong>spräsidenten des <strong>Ob</strong>ersten<br />

Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des<br />

<strong>Ob</strong>ersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer<br />

als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und<br />

widerbeklagten sowie gefährdeten Partei Magdalena V*****, vertreten<br />

durch Dr.Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, wider den Beklagten<br />

und Widerkläger sowie Antragsgegner Leopold V***** V*****, vertreten<br />

durch Dr.Ferdinand Gross jun., Rechtsanwalt in Kapfenberg, wegen<br />

Ehescheidung und einstweilen zu leistenden Unterhalts, a) infolge<br />

Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den zum Beschluß des<br />

Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 25.Oktober 1993, GZ 1 C 20/91-76,<br />

ergangenen rekursgerichtlichen Beschluß des Landesgerichtes Leoben<br />

vom 22.Februar <strong>19<strong>94</strong></strong>, AZ R 43/<strong>94</strong>(ON <strong>94</strong>), und b) infolge<br />

außerordentlicher Revision des Beklagten und Widerklägers gegen das<br />

zum Urteil des Bezirksgerichtes Bruck/Mur vom 29.Oktober 1993, GZ 1 C<br />

20/91-77, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes Leoben vom<br />

22.Februar <strong>19<strong>94</strong></strong>, AZ R 44/<strong>94</strong>(ON 93), folgende<br />

gefaßt:<br />

Beschlüsse<br />

a) Dem Revisionsrekurs der gefährdeten Partei wird nicht st<strong>at</strong>tgegeben.<br />

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Antragsgegner die mit 9.135 S<br />

bestimmten Kosten seiner Revisionsrekursbeantwortung (darin enthalten<br />

an Ums<strong>at</strong>zsteuer 1.522,50 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

b) Die außerordentliche Revision des Beklagten und Widerklägers wird<br />

gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels Voraussetzungen des § 502 Abs 1<br />

ZPO zurückgewiesen.<br />

Begründung:<br />

Im Dezember 1984 sind der damals 50 Jahre alte, aus Slowenien<br />

gebürtige Versicherungsangestellte und die damals 45 Jahre alte, aus<br />

Exjugoslawien stammende Frau nach Scheidung ihrer jeweilgen Vorehe<br />

mitsammen die Ehe eingegangen. Ihre Verbindung blieb kinderlos. Bis zur<br />

Aufhebung ihrer Lebensgemeinschaft führten sie ihren gemeinsamen<br />

Haushalt in einer Eigentumswohnung des Mannes.<br />

Am 16.Juni 1991 zog die Frau aus dieser Wohnung aus. Seither erhielt sie<br />

von ihrem Mann keinerlei Unterhaltszahlungen. Die eheliche<br />

Lebensgemeinschaft blieb seit dem Auszug der Frau aus der<br />

Ehewohnung aufgehoben.<br />

Am 19.Juni 1991 brachte die Frau eine auf § 49 EheG gestützte<br />

Scheidungsklage an. Neun Wochen später erhob der Mann seinerseits<br />

eine ebenfalls auf § 49 EheG gestützte Widerklage.<br />

Die Frau verband mit ihrem Scheidungsbegehren unter anderem den<br />

Antrag auf einstweilige Bestimmung eines ihr vom Mann zu zahlenden<br />

Unterhaltes in der mon<strong>at</strong>lichen Höhe von 14.000 S.<br />

Der Mann wertete dieses Unterhaltsbegehren als Rechtsmißbrauch.<br />

Das Prozeßgericht erster Instanz h<strong>at</strong>te im ersten Rechtsgang dem<br />

Provisorialunterhaltsbegehren der Frau teilweise st<strong>at</strong>tgegeben. Das<br />

Rekursgericht h<strong>at</strong>te in St<strong>at</strong>tgebung der Rekurse beider Parteien einen<br />

Aufhebungsbeschluß ohne Zulassung eines Rekurses an den <strong>Ob</strong>ersten<br />

Gerichtshof gefaßt.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Das Prozeßgericht erster Instanz gab im zweiten Rechtsgang dem<br />

Provisorialunterhaltsbegehren der Frau wieder nur teilweise st<strong>at</strong>t und<br />

verpflichtete den Mann unter Abweisung des Sicherungsmehrbegehrens<br />

zur Zahlung folgender mon<strong>at</strong>licher Unterhaltsbeträge an die Frau:<br />

für die Zeit vom 18.Juni bis 30.September 1991 6.720 S;<br />

für die Mon<strong>at</strong>e Oktober und November 1991 2.140 S;<br />

für Dezember 1991 5.520 S;<br />

für die Mon<strong>at</strong>e Januar und Februar 1992 5.220 S;<br />

für die Mon<strong>at</strong>e März bis November 1992 3.920 S;<br />

für Dezember 1992 4.720 S<br />

und für die Zeit ab 1.Januar 1993 3.720 S.<br />

Die Frau erhob gegen den antragsabweisenden Teil, der Mann gegen den<br />

antragsst<strong>at</strong>tgebenden Teil dieser einstweiligen Verfügung Rekurs.<br />

Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluß in teilweiser<br />

St<strong>at</strong>tgebung beider Rekurse derart ab, daß der Mann unter Abweisung<br />

des Mehrbegehrens der Frau zu folgenden mon<strong>at</strong>lichen<br />

Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde:<br />

für die Zeit vom 18.Juni 1991<br />

bis 30.September 1991 9.000 S;<br />

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für Oktober 1991 4.420 S;<br />

für November 1991 4.380 S;<br />

für Dezember 1991 7.760 S;<br />

für Januar und Februar 1992 6.390 S;<br />

für März bis Oktober 1992 5.090 S;<br />

für November 1992 3.<strong>06</strong>0 S;<br />

für Dezember 1992 6.150 S;<br />

für Januar 1993 3.860 S<br />

und für die Zeit ab 1.Februar 1993 2.590 S.<br />

<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Das Prozeßgericht erster Instanz h<strong>at</strong>te dazu als bescheinigt zugrunde<br />

gelegt:<br />

Die Frau führte während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft nicht nur<br />

den gemeinsamen Haushalt, sie war auch zunächst ganztags, dann nur<br />

noch halbtags als Verkäuferin berufstätig. In Halbtagsbeschäftigung<br />

verdiente sie mon<strong>at</strong>lich ca 5.000 S netto. Im Oktober 1990 verlor die Frau<br />

ihren Arbeitspl<strong>at</strong>z; die Bemühungen der damals bereits im 52.Lebensjahr<br />

gestandenen Frau um eine neue Anstellung blieben erfolglos. Vom<br />

1.Oktober 1990 bis 28.April 1991 bezog sie Arbeitslosengeld in der Höhe<br />

von 119,80 S täglich. Vom 30.Oktober 1991 bis 1.November 1992 stand<br />

sie im Genuß der Notstandshilfe von 113,80 S täglich. Vom 2. bis<br />

15.November 1992 arbeitete sie im Verkaufslokal einer Tankstelle und<br />

erzielte in dieser Zeit ein Nettoeinkommen von 5.734 S. Vom 17. bis<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

25.November 1992 sowie ab 14.Januar 1993 bezog sie wieder<br />

Notstandshilfe im täglichen Ausmaß von 113,80 S.<br />

Außerdem bezieht die Frau Sozialhilfeleistungen. Diese mon<strong>at</strong>lichen<br />

Zahlungen betrugen im Oktober und November 1991 4.580S, im<br />

Dezember 1991 1.200 S, in den Mon<strong>at</strong>en Januar und Februar 1992 1.500<br />

S, in den Mon<strong>at</strong>en März bis November 1992 2.800 S, im Dezember 1992<br />

2.000 S und ab Januar 1993 3.000 S.<br />

Darüber hinaus erhält die Frau eine mon<strong>at</strong>liche Wohnbeihilfe von rund<br />

1.600 S.<br />

Der Mann zahlte seiner Frau auf ein 1984 gewährtes Darlehen im Juli<br />

1991 einen Teilbetrag von 50.000 S und im Februar 1993 einen solchen<br />

von rund 10.500 S zurück. Damit zahlte die Frau ca 29.000 S als Honorar<br />

an ihren früheren Rechtsbeistand und ca 20.000 S an ihren nunmehrigen<br />

anwaltlichen Vertreter.<br />

Der Ehemann arbeitet als Versicherungsangestellter im Außendienst. In<br />

den Mon<strong>at</strong>en Juni bis Dezember 1991 bezog er (abzüglich eines<br />

allmon<strong>at</strong>lich außer im August ausbezahlten Kilometergeldes von 5.240 S)<br />

insgesamt <strong>23</strong>7.805,25 S netto, im Jahre 1992 insgesamt 371.984,25 S<br />

netto (dazu ein Kilometergeld von 57.640 S) und in den ersten vier<br />

Mon<strong>at</strong>en des Jahres 1993 insgesamt 100.674,65 S netto (sowie ein<br />

Kilometergeld von 20.960 S). Er benützt ein Leasingfahrzeug. Dieses<br />

verwendet er etwa zu zwei Drittel rein beruflich. Die mon<strong>at</strong>liche<br />

Leasingr<strong>at</strong>e beträgt 5.600 S, die mon<strong>at</strong>liche Versicherungsprämie für<br />

Haftpflicht und Kasko 1.000 S, die Kraftfahrzeugsteuer 360 S. Die<br />

(mon<strong>at</strong>liche) Garagenmiete betrug ursprünglich 500 S, nunmehr belastet<br />

sie den Mann mit 900 S.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Als Entgelt für Dolmetscherleistungen in einem Fahrschulbetrieb erhielt er<br />

7.000 S.<br />

Im Jahr 1992 erhielt er eine Lebensversicherungssumme von 200.000 S<br />

ausbezahlt; davon h<strong>at</strong>te er ca 15.000 S an Steuern zu entrichten.<br />

Die Eigentumswohnung belastet den Mann mit mon<strong>at</strong>lichen<br />

Rückzahlungsr<strong>at</strong>en von 1.600 S und mon<strong>at</strong>lichen Betriebskostenanteilen<br />

von 2.600 S. Aus dem Verkauf einer Hausbesorgerwohnung erhielt einen<br />

Anteil von 4.000 S.<br />

Den Mann treffen konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen gegenüber<br />

seiner geschiedenen Ehefrau neben Zahlungen für die seinerzeitige<br />

Ehewohnung. Die mon<strong>at</strong>liche Unterhaltsverpflichtung beträgt 5.000 S, die<br />

(Ausgleichs-)Zahlung für die Wohnung 1.000 S. Zufolge Aufrechnung mit<br />

einer Darlehensrückzahlungsforderung betragen die mon<strong>at</strong>lichen<br />

Barzahlungen des Mannes an seine geschiedene Frau derzeit nur 1.400<br />

S. Für Repar<strong>at</strong>uren am Wohnhaus seiner geschiedenen Frau h<strong>at</strong>te er<br />

62.000 S aufzuwenden.<br />

Der Mann h<strong>at</strong>te für seine Ehefrau eine Krankenversicherung<br />

abgeschlossen. Bis 1.April 1992 leistete er dafür mon<strong>at</strong>liche<br />

Prämienzahlungen in der Höhe von 1.300 S.<br />

Der Mann h<strong>at</strong>te seiner Frau zunächst mon<strong>at</strong>lich einen Betrag von 3.500 S<br />

als Wirtschaftsgeld überlassen, über dessen Verwendung die Frau genau<br />

Rechnung legen mußte. Ab Juni 1990 stellte der Mann seiner Frau kein<br />

Wirtschaftsgeld mehr zur Verfügung, sondern besorgte die Einkäufe für<br />

den gemeinsamen Haushalt selbst. Für ihre sonstigen persönlichen<br />

Bedürfnisse erhielt die Frau von ihrem Mann - abgesehen von<br />

Bekleidungsgeschenken zu Feiertagen - keine Leistungen. Die Frau<br />

mußte zur gemeinsamen Lebensführung aus ihren Erträgnissen beitragen.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

ständige entwürdigende Verhalten des Mannes zurückzuführenden<br />

Auszug aus der Ehewohnung nicht verloren habe.<br />

Bei der Ausmittelung des Provisorialunterhaltes veranschlagte das<br />

Prozeßgericht erster Instanz sowohl den Bezug an Notstandshilfe als auch<br />

den Bezug an Sozialhilfe als bedarfsdeckende Einkünfte der Frau.<br />

Das Rekursgericht legte seiner Entscheidung den vom Gericht erster<br />

Instanz als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zugrunde. Es teilte<br />

auch die erstinstanzliche Beurteilung, daß das Unterhaltsbegehren der<br />

Frau ungeachtet ihres Auszuges aus der Ehewohnung nach den<br />

konkreten Umständen des Falles nicht als Rechtsmißbrauch zu werten sei<br />

und daß bei der Bemessung des Provisorialunterhaltes nicht nur die<br />

Notstandshilfe, sondern - zur Vermeidung einer Doppelaliment<strong>at</strong>ion - auch<br />

die Sozialhilfeleistungen als bedarfsdeckende Einkünfte der gesetzlich<br />

unterhaltberechtigten Frau zu veranschlagen seien. In der Festsetzung<br />

der mon<strong>at</strong>lichen Provisorialunterhaltsbeträge wich das Rekursgericht nur<br />

bei der Zugrundelegung der Zeiträume für die Ermittlung der jeweiligen<br />

mon<strong>at</strong>lichen Durchschnittseinkommen sowie bei der Art der<br />

Berücksichtigung der konkurrierenden Sorgepflicht des Mannes für seine<br />

geschiedene Ehefrau von den erstinstanzlichen Berechnungsmethoden<br />

ab: Während das Prozeßgericht erster Instanz die Zeit vom Antragsmon<strong>at</strong><br />

Juni 1991 bis einschließlich April 1993, also einen Zeitraum von <strong>23</strong><br />

Kalendermon<strong>at</strong>en, als einheitliche Bemessungsperiode wählte, ging das<br />

Rekursgericht vom jeweiligen Kalenderjahr als angemessene Periode zur<br />

Bestimmung der jeweiligen Durchschnittseinkünfte aus. Die<br />

konkurrierende Sorgepflicht des Mannes für seine frühere Ehefrau<br />

veranschlagte das Prozeßgericht erster Instanz mit den jeweiligen<br />

Mon<strong>at</strong>szahlungen, das Rekursgericht dagegen durch einen Abzug von<br />

(vier) Prozentpunkten des jeweiligen Unterhaltsanteiles der Frau an der<br />

jeweils ermittelten Unterhaltsbemessungsgrundlage.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Die den Provisorialunterhalt begehrende Frau ficht die<br />

Rekursentscheidung wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung<br />

der entscheidungswichtigen Fragen nach der Berücksichtigung von<br />

Notstandshilfe und Sozialhilfeleistungen als bedarfsdeckende Einkünfte<br />

des Unterhaltsberechtigten mit dem Abänderungsantrag an, "daß die von<br />

der gefährdeten Partei empfangene Notstandshilfe von S 113,80 im<br />

Zeitraum vom 30.10.1991 bis 1.11.1992 sowie 17.11.1992 bis 25.11.1992<br />

sowie ab 14.1.1993, sohin für 803 Tage, das sind S 91.381,40, sowie die<br />

Sozialhilfeleistungen im Zeitraum Oktober und November 1991 von<br />

mon<strong>at</strong>lich S 4.580, Dezember 1991 S 1.200, Jänner und Februar 1992<br />

mon<strong>at</strong>lich S 1.500, März bis November 1992 mon<strong>at</strong>lich S 2.800,<br />

Dezember 1992 S 2.000 und seit Jänner 1993 mon<strong>at</strong>lich S 3.000, sohin<br />

insgesamt S 85.560 nicht in die Unterhaltsbemessung als diese<br />

vermindernd einbezogen werden"; hilfsweise stellt die Frau einen<br />

Aufhebungsantrag.<br />

Der Mann strebt als Antragsgegner die Bestätigung der angefochtenen<br />

Rekursentscheidung an.<br />

Der Revisionsrekurs ist aus den vom Rekursgericht erwähnten Gründen<br />

zulässig.<br />

Er ist aber nicht berechtigt.<br />

Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz soll die<br />

Notlage eines arbeitsfähigen und arbeitswilligen Arbeitslosen, dessen<br />

Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Karenzurlaubsgeld ausgeschöpft ist,<br />

lindern, bei allgemeiner finanzieller Notlage also die allgemeinen<br />

Lebensbedürfnisse des Empfängers decken helfen. Die Notstandshilfe<br />

wirkt insofern unterhaltsrechtlich als bedarfsdeckend und vermindert einen<br />

gesetzlichen Unterhaltsanspruch wie andere zur Deckung der<br />

Lebensbedürfnisse heranzuziehende Einkünfte auch, ist doch der Bezug<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

der Notstandshilfe eine Fortwirkung der früheren versicherungspflichtigen<br />

Erwerbstätigkeit des Empfängers.<br />

Die Ausführungen der Rechtsmittelwerberin vermögen den <strong>Ob</strong>ersten<br />

Gerichtshof nicht dazu zu bestimmen, von seiner in der in RZ 1992/87<br />

veröffentlichten Entscheidung vom 5.7.1991, 5 <strong>Ob</strong> 505/91 (= EFSlg<br />

64.914) dargelegten Meinung abzugehen, zumal die von der<br />

Rechtsmittelwerberin zitierten Autoren die erwähnte Rechtsprechung ohne<br />

Kritik wiedergeben (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung S 90).<br />

Sozialhilfeleistungen werden nach den einzelnen Landesgesetzen vor<br />

allem zur Sicherung des Lebensbedarfes von Personen gewährt, deren<br />

Einkommen und verwertbares Vermögen zur Bedarfsdeckung nicht<br />

hinreicht. Nach dem Aufenthalt im Bundesland Steiermark bezieht die<br />

gefährdete Partei als Sozialhilfeempfängerin Geldleistungen nach dem<br />

steiermärkischen Sozialhilfegesetz (StmkSHG).<br />

Nach diesem Gesetz besteht zwar ein Anspruch des Hilfebedürftigen auf<br />

Sozialhilfeleistungen nur, soweit dessen eigene Mittel zur<br />

Bedürfnisbefriedigung nicht ausreichen. Dem Gesetz ist aber nicht zu<br />

entnehmen, daß nicht erfüllte gesetzliche Unterhaltsansprüche als<br />

anspruchsausschließende oder -einschränkende Eigenmittel zu werten<br />

wären. Im Gegens<strong>at</strong>z zu anderen Landesgesetzen kennt das<br />

steiermärkische Sozialhilfegesetz auch keine Legalzession von<br />

gesetzlichen Unterhaltsansprüchen. Dem Subsidiaritätsprinzip der<br />

Sozialhilfe wird durch Ers<strong>at</strong>zansprüche des Sozialhilfeträgers Rechnung<br />

getragen. Dazu bestimmt § 39 StmkSHG:<br />

Der Hilfeempfänger, seine nach bürgerlichem Recht zum Unterhalt<br />

verpflichteten Eltern, Kinder oder Eheg<strong>at</strong>ten, seine Erben und Dritte sind<br />

verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand nach Maßgabe der<br />

folgenden Bestimmungen zu ersetzen:<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

1. der Hilfeempfänger aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen,<br />

soweit hiedurch das Ausmaß des Lebensbedarfes (§ 7) nicht<br />

unterschritten wird;<br />

2. die Eltern, Kinder oder Eheg<strong>at</strong>ten, soweit sie nach bürgerlichem Recht<br />

verpflichtet sind, für den Empfänger der Sozialhilfe Unterhaltsleistungen<br />

zu erbringen;<br />

3. Erben, soweit der Nachlaß hiezu ausreicht;<br />

4. Dritte, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche<br />

oder Forderungen h<strong>at</strong>. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem<br />

Dritten gehen im Ausmaße der Leistung auf den Sozialhilfeträger über.<br />

Sobald dieser den Dritten verständigt h<strong>at</strong>, ist jener zur Leistung an den<br />

Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB)."<br />

Über einen in drei verjährenden Rückers<strong>at</strong>zanspruch entscheidet mangels<br />

vergleichsweiser Regelung die Verwaltungsbehörde.<br />

Die in der bisherigen Rechtsprechung nicht völlig einheitlich beurteilten<br />

Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem- meist neben dem<br />

Ers<strong>at</strong>zanspruch - gesetzlich normierten Forderungsübergang ergeben (vgl<br />

dazu die E des erkennenden Sen<strong>at</strong>es vom 20.Juni 1991, 6 <strong>Ob</strong> 569/91,<br />

EFSlg 65.132), stellen sich im Falle von Sozialhilfeleistungen nach dem<br />

steiermärkischen Sozialhilfegesetz nicht.<br />

Die zur Deckung der Lebensbedürfnisse des Empfängers vom<br />

Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen mindern wie sonstige zur<br />

Bedarfsdeckung heranzuziehende Einkünfte des Unterhaltsberechtigten<br />

dessen gesetzliche Unterhaltsansprüche.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

<strong>Ob</strong> die Hilfeempfängerin berechtigt wäre, vom gesetzlich<br />

unterhaltspflichtigen Ehemann Zahlung von Unterhaltsbeträgen zu<br />

Handen des Sozialhilfeträgers zu begehren, kann dahingestellt bleiben,<br />

weil sie Zahlung an sich selbst begehrt h<strong>at</strong>.<br />

Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob und unter welchen<br />

Voraussetzungen etwa ein Begehren auf Zahlung an den Sozialhilfeträger<br />

im Provisorialverfahren verfolgbar wäre.<br />

Soweit die Lebensbedürfnisse der gefährdeten Partei durch Leistungen<br />

nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz abgedeckt werden, besteht<br />

kein von einem gesetzlich Unterhaltspflichtigen abzudeckender offener<br />

Bedarf. Die Vorinstanzen haben zutreffend erkannt, daß die<br />

Sozialhilfeleistung bedarfsdeckend und daher<br />

unterhaltsanspruchsmindernd ist.<br />

Gegen die unter Zugrundelegung der als zutreffend erkannten Ansichten<br />

über die Auswirkungen der Bezüge an Notstandshilfe sowie an Sozialhilfe<br />

nach dem steiermärkischen Sozialhilfegesetz auf den Unterhaltsanspruch<br />

der gefährdeten Partei gegen ihren Ehemann erfolgten Ausmittelung der<br />

jeweiligen Unterhaltsbeträge durch das Rekursgericht führt die<br />

Rechtsmittelwerberin nichts aus. Es bestehen auch keine grundsätzlichen<br />

Bedenken gegen die ziffernmäßige Ausmittlung des<br />

Provisorialunterhaltes. Es entspricht vor allem dem Charakter der<br />

Sozialhilfeleistungen mit Ers<strong>at</strong>zpflicht des Unterhaltspflichtigen, die<br />

Sozialhilfebezüge nicht - wie sonstige Einkünfte - dem<br />

Familieneinkommen als Bemessungsgrundlage für den<br />

Unterhaltsanspruch hinzuzurechnen, weil die eine aktuelle<br />

Rückers<strong>at</strong>zpflicht auslösende Sozialhilfeleistung wirtschaftlich als reine<br />

Vorschußleistung an den bedürftigen Eheg<strong>at</strong>ten unter gleichzeitiger<br />

Rückzahlungspflicht des anderen Eheg<strong>at</strong>ten und daher nicht als eine<br />

Erhöhung des Familieneinkommens anzusehen ist.<br />

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<strong>OGH</strong> <strong>19<strong>94</strong></strong>/<strong>06</strong>/<strong>23</strong>, 6 <strong>Ob</strong> <strong>561</strong>/<strong>94</strong> (6 <strong>Ob</strong> <strong>1568</strong>/<strong>94</strong>)<br />

Zur außerordentlichen Revision des Mannes gegen das bestätigende<br />

Berufungsurteil genügen folgende Hinweise:<br />

Das Prozeßgericht erster Instanz h<strong>at</strong> vom Beklagten zu Beweiszwecken<br />

vorgelegte Tonbänder nicht abgehört und einen von ihm beantragten<br />

Zeugen nicht vernommen. Das Berufungsgericht h<strong>at</strong> die diesbezüglich<br />

erhobenen Mängelrügen als nicht stichhältig befunden. Eine derartige<br />

berufungsgerichtliche Beurteilung ist nach dem Größenschluß keiner<br />

weiteren Nachprüfung durch den <strong>Ob</strong>ersten Gerichtshof zugänglich, daß<br />

nicht einmal die beschlußmäßige Verwerfung einer Berufung, soweit sie<br />

einen mit Nichtigkeit bedrohten Verfahrensverstoß geltend macht, weiter<br />

anfechtbar ist (§ 519 ZPO).<br />

Die Beurteilung des festgestellten beiderseitigen Verhaltens von<br />

Eheg<strong>at</strong>ten in der zeitlichen Abfolge und wechselseitigen Bedingtheit ist<br />

jeweils durch die konkreten Umstände des Einzelfalles bedingt.<br />

Mit der außerordentlichen Revision wird keine unrichtige Lösung einer<br />

nach § 502 Z 1 ZPO qualifizierten verfahrensrechtlichen oder<br />

m<strong>at</strong>eriellrechtlichen entscheidungswesentlichen Frage geltend gemacht.<br />

Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurs der Frau als der<br />

gefährdeten Partei ein Erfolg zu versagen und die außerordentliche<br />

Revision des Beklagten und Widerklägers zurückzuweisen.<br />

Die gefährdete Partei h<strong>at</strong> dem Antragsgegner dessen Kosten der<br />

Beantwortung zum erfolglos gebliebenen Revisionsrekurs gemäß §§ 402<br />

Abs 2, 78 EO, §§ 41 und 50 ZPO zu ersetzen.<br />

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