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Fall 2

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Lösung <strong>Fall</strong> 2<br />

Seite 1<br />

Internationales Sachenrecht (BGHZ 100, 321; Mansel, IPRax 1988, 268; Kienle/Weller, IPRax 2004, 290; Symeonides,<br />

FS Kurt Siehr, S. 747).<br />

A. Anwendbares Recht – Vindikationsstatut<br />

Da sich der Sekretär gegenwärtig in Deutschland befindet, ist Sachenrechtsstatut deutsches<br />

Recht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Zu prüfen ist demnach ein Herausgabeanspruch<br />

des Abtes gegen Eisele gemäß § 985 BGB.<br />

B. Herausgabeanspruch nach § 985 BGB<br />

I. Eigentum des Abtes<br />

Abt Andreas war Eigentümer des Sekretärs. Er könnte das Eigentum aber durch<br />

gutgläubigen Erwerb eines der Beteiligten verloren haben. Die in Betracht kommenden<br />

Erwerbsvorgänge sind dem im jeweiligen Zeitpunkt gemäß Art. 43<br />

Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Sachenrechtsstatut zu unterstellen.<br />

1. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch Chabrol?<br />

Möglicherweise hat Chabrol mit seinem Kauf in dem Zürcher Geschäft<br />

Bernstädter gutgläubig Eigentum an dem Sekretär erworben.<br />

a) Anwendbares Recht<br />

Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sekretär in der Schweiz. Art. 43<br />

Abs. 1 EGBGB verweist daher auf schweizerisches Recht. Die h. M.<br />

macht von diesem Grundsatz auch für gestohlene Sachen keine Ausnahme.<br />

Da das schweizerische Kollisionsrecht sachenrechtliche Vorgänge<br />

ebenfalls an den jeweiligen Lageort anknüpft 1 , nimmt es die<br />

Verweisung des deutschen Rechts an, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB.<br />

b) Sachenrechtlicher Erwerb<br />

Nach schweizerischem Recht ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb<br />

ausgeschlossen. Da der Sekretär Abt Andreas gestohlen wurde, kann<br />

er diesen gemäß Art. 934 Abs. 1 ZGB binnen fünf Jahren von jedem<br />

Empfänger zurückfordern 2 . Chabrol hat damit nicht gutgläubig Eigentum<br />

an dem Sekretär erworben. Entsprechendes gilt für Dümpfli.<br />

2. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch Eisele?<br />

a) Auswirkungen des Statutenwechsels auf die Eigentumslage<br />

Durch das Verbringen nach Deutschland ist ein Statutenwechsel eingetreten<br />

(es „herrscht“ von nun an deutsches Recht über die Sache).<br />

Die Eigentumslage als solche ändert sich dabei aber nicht.<br />

b) Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Sekretär<br />

Die Veräußerung an Eisele unterstand deutschem Recht als Sachenrechtsstatut.<br />

Damit scheidet wegen § 935 BGB auch gutgläubiger Erwerb<br />

vom Nichtberechtigten durch Eisele aus.<br />

? Abt Andreas ist Eigentümer des Sekretärs geblieben.<br />

II. Besitz des Eisele<br />

1 Vgl. Hinweis 3).<br />

2 Vgl. Hinweis 1).<br />

Eisele ist derzeitiger Besitzer des Sekretärs, wenngleich die unmittelbare Sachherrschaft<br />

beim Auktionshaus liegt (mittelbarer Besitz gemäß § 868 BGB).

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