Fall 2
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Lösung <strong>Fall</strong> 2<br />
Seite 1<br />
Internationales Sachenrecht (BGHZ 100, 321; Mansel, IPRax 1988, 268; Kienle/Weller, IPRax 2004, 290; Symeonides,<br />
FS Kurt Siehr, S. 747).<br />
A. Anwendbares Recht – Vindikationsstatut<br />
Da sich der Sekretär gegenwärtig in Deutschland befindet, ist Sachenrechtsstatut deutsches<br />
Recht, Art. 43 Abs. 1 EGBGB. Zu prüfen ist demnach ein Herausgabeanspruch<br />
des Abtes gegen Eisele gemäß § 985 BGB.<br />
B. Herausgabeanspruch nach § 985 BGB<br />
I. Eigentum des Abtes<br />
Abt Andreas war Eigentümer des Sekretärs. Er könnte das Eigentum aber durch<br />
gutgläubigen Erwerb eines der Beteiligten verloren haben. Die in Betracht kommenden<br />
Erwerbsvorgänge sind dem im jeweiligen Zeitpunkt gemäß Art. 43<br />
Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Sachenrechtsstatut zu unterstellen.<br />
1. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch Chabrol?<br />
Möglicherweise hat Chabrol mit seinem Kauf in dem Zürcher Geschäft<br />
Bernstädter gutgläubig Eigentum an dem Sekretär erworben.<br />
a) Anwendbares Recht<br />
Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Sekretär in der Schweiz. Art. 43<br />
Abs. 1 EGBGB verweist daher auf schweizerisches Recht. Die h. M.<br />
macht von diesem Grundsatz auch für gestohlene Sachen keine Ausnahme.<br />
Da das schweizerische Kollisionsrecht sachenrechtliche Vorgänge<br />
ebenfalls an den jeweiligen Lageort anknüpft 1 , nimmt es die<br />
Verweisung des deutschen Rechts an, Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB.<br />
b) Sachenrechtlicher Erwerb<br />
Nach schweizerischem Recht ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb<br />
ausgeschlossen. Da der Sekretär Abt Andreas gestohlen wurde, kann<br />
er diesen gemäß Art. 934 Abs. 1 ZGB binnen fünf Jahren von jedem<br />
Empfänger zurückfordern 2 . Chabrol hat damit nicht gutgläubig Eigentum<br />
an dem Sekretär erworben. Entsprechendes gilt für Dümpfli.<br />
2. Gutgläubiger Erwerb des Eigentums durch Eisele?<br />
a) Auswirkungen des Statutenwechsels auf die Eigentumslage<br />
Durch das Verbringen nach Deutschland ist ein Statutenwechsel eingetreten<br />
(es „herrscht“ von nun an deutsches Recht über die Sache).<br />
Die Eigentumslage als solche ändert sich dabei aber nicht.<br />
b) Gutgläubiger Erwerb des Eigentums an dem Sekretär<br />
Die Veräußerung an Eisele unterstand deutschem Recht als Sachenrechtsstatut.<br />
Damit scheidet wegen § 935 BGB auch gutgläubiger Erwerb<br />
vom Nichtberechtigten durch Eisele aus.<br />
? Abt Andreas ist Eigentümer des Sekretärs geblieben.<br />
II. Besitz des Eisele<br />
1 Vgl. Hinweis 3).<br />
2 Vgl. Hinweis 1).<br />
Eisele ist derzeitiger Besitzer des Sekretärs, wenngleich die unmittelbare Sachherrschaft<br />
beim Auktionshaus liegt (mittelbarer Besitz gemäß § 868 BGB).