Fall 11 + Lösung - Prof. Dr. Windbichler - Humboldt-Universität zu ...
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
<strong>Fall</strong> 13 - Bertold Brudermüller (B) ist Bäckermeister und im Handelsregister unter „Bäcker<br />
Brudermüller e.K.“ eingetragen. Der wachsenden Konkurrenz unterlegen hat er statt früher drei große<br />
nur noch eine kleine Bäckerei mit zwei Angestellten, die auch schlecht geht. Er schließt daher Ende<br />
des Jahres 2005 einen „Kooperationsvertrag“ mit dem Großbäcker „Kemp e.K.“ (K), der sowohl<br />
eigene Filialen betreibt als auch zahlreiche Kooperationspartner hat. Dieser Standardvertrag, den auch<br />
B vorbehaltlos akzeptiert, sieht unter anderem vor, dass B ausschließlich die Backmischungen und<br />
sonstige Zutaten von K verwendet; eventuelle Beanstandungen sind innerhalb von zwei Stunden<br />
mit<strong>zu</strong>teilen. Im Gegen<strong>zu</strong>g wird K seine besseren Einkaufskonditionen an B weitergeben und in seinen<br />
Werbemaßnahmen auf das Geschäft des B hinweisen. B soll sein Geschäftslokal in „Bäcker Kemp“<br />
umbenennen und nach den K-Vorgaben einrichten. B verpflichtet sich, einen bestimmten Prozentsatz<br />
vom Gewinn an K ab<strong>zu</strong>führen. Zwecks Berechnung ist B verpflichtet, monatlich eine Abrechnung bis<br />
<strong>zu</strong>m dritten Werktag des Folgemonats ein<strong>zu</strong>reichen; bei Verspätung wird eine Vertragsstrafe von 2000<br />
€ fällig. Am 1.1.2006 wird die Vereinbarung ins Werk gesetzt.<br />
Da die Geschäftslage des B, insbesondere die Liquidität sich ungünstig entwickelt, will B einen<br />
Betriebsmittelkredit bei der Sparkasse S aufnehmen. Der <strong>zu</strong>ständige Mitarbeiter läßt sich die<br />
Jahresbilanz des B für 2007 vorlegen. Darin ist die Geschäftseinrichtung als Anlagevermögen<br />
aufgeführt. Auf Rückfrage erklärt B, die Einrichtung diene dauerhaft seinem Geschäftsbetrieb, obwohl<br />
sie nur gemietet sei. Die Sparkasse will auf der Grundlage einer derartigen Bilanzierung kein<br />
Kreditangebot machen. Beanstandet die Sparkasse die Bilanz des B <strong>zu</strong> Recht?<br />
<strong>Fall</strong> 13a - Knut K e.K. vertreibt im eigenen Namen Kopierer der Firma "Copycat" und bietet<br />
Reparaturen und Wartungsdienste an, die von Fachpersonal und in Fachbetrieben der C durchgeführt<br />
werden; ferner handelt er mit Zubehör, insbesondere Tonerkassetten. K beschäftigt fünf Mitarbeiter<br />
K will sich schon länger aus dem Geschäftsleben <strong>zu</strong>rückziehen und ist froh, in Neu einen geeigneten<br />
Erwerber für sein Unternehmen gefunden <strong>zu</strong> haben. Zum 1.7. veräußert K sein Unternehmen an N <strong>zu</strong><br />
einem Preis, der den geschätzten Wert des Kundenstammes berücksichtigt. N beschäftigt die<br />
Mitarbeiter weiter (§ 613a BGB). Am 3.7. wird N als Inhaber mit der Fa. "Knut K, Inh. N e.K." ins<br />
Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.<br />
N stellt am 6.7. fest, dass ein beträchtlicher Teil der Tonerkassetten überlagert und vertrocknet ist. Bei<br />
Besichtigung des Lagers war N nichts aufgefallen; die Quantität der Kartons war im Verhältnis <strong>zu</strong>m<br />
Ansatz der Vorräte (<strong>zu</strong>m Einkaufspreis in der Bilanz) plausibel. Auf Rückfrage erklärt K,<br />
Abschreibungen habe er generell nicht vorgenommen, das sei ihm <strong>zu</strong> mühsam und kompliziert<br />
erschienen. Und deshalb werde er sich auch jetzt nicht mit der Bilanz befassen. N sagt dem K, wenn<br />
der nicht bereit sei die Bilanzrichtig<strong>zu</strong>stellen und neue Tonerkassetten <strong>zu</strong> liefern, werde er den für die<br />
Übernahme des Unternehmens gezahlten Kaufpreis mindern. Zwei Wochen verstreichen, ohne dass K<br />
reagiert.<br />
Frage: Kann N Minderung des Kaufpreises verlangen?<br />
Variante: K. ist nicht Einzelkaufmann, sondern alleiniger Gesellschafter der „Copycat“-GmbH. Vor<br />
drei Jahren hielt sein Partner P noch einen Geschäftsanteil <strong>zu</strong>m Nennwert von 40% des<br />
Stammkapitals. P hatte sich <strong>zu</strong>r Ruhe gesetzt und die Anteile aufg K übertragen. K. wurde daraufhin<br />
als alleiniger Gesellschafter in die Gesellschafterliste eingetragen. K. veräußert sämtliche Anteile an<br />
N. Kurze Zeit später ficht P die Übertragung seiner Anteile an K erfolgreich wegen Täuschung an.<br />
Kann N den Kaufpreis wegen der unverkäuflichen Tonerkassetten und/oder wegen wegen der<br />
Anfechtung des P mindern?<br />
2. Frag: Kann N den Kaufpreis wegen der unverkäuflichen<br />
Tonerkassetten und/oder wegen wegen der Anfechtung des P mindern?<br />
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
<strong>Fall</strong> 13 – <strong>Lösung</strong><br />
Vorschlag für den Obersatz:<br />
Die Sparkasse beanstandet die Bilanz <strong>zu</strong> Recht (und macht deshalb kein Kreditangebot),<br />
wenn der B <strong>zu</strong>r Bilanzierung nach Maßgabe des HGB verpflichtet und der Ansatz der<br />
Geschäftseinrichtung als Anlagevermögen fehlerhaft ist. Dann werden nämlich die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des B wesentlich unrichtig dargestellt.<br />
1. Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften des HGB<br />
a. § 238 Abs. 1 HGB: „jeder Kaufmann“<br />
P: Kaufmannseigenschaft des B<br />
- Ob nur Kleingewerbe kann dahinstehen wegen § 5 HGB<br />
(nach K. Schmidt soll für das „Herabsinken“ auf ein Kleingewerbe § 2 HGB die<br />
einschlägige Norm sein. Anwendung von § 2 HGB mit ordentlicher Begründung ist<br />
daher vertretbar Die h.M. lehnt diese Auffassung allerdings ab. Grundlage für § 2 HGB<br />
müsse eine bewusste Entscheidung des Betreffenden sein, sich eintragen <strong>zu</strong> lassen. Im<br />
Übrigen hätte § 5 HGB ansonsten kaum noch eine eigenständige Bedeutung;<br />
- Denkbar: Zweifel an der Selbständigkeit<br />
(nach h.M. findet § 5 HGB nur auf Unternehmen Anwendung, die auch tatsächlich ein<br />
Gewerbe betreiben; Canaris, § 3 III 2 c) (S. 41) a.A. K. Schmidt § 10 III 2)<br />
Aber für einen „knebelnden Vertrag“, der je Selbständigkeit raubt fehlt es im<br />
Sachverhalt an Anhaltspunkten<br />
(Anm.: Bei Vertragshändlern und Franchisenehmern wird die analoge Anwendung<br />
der §§ 84 ff. HGB diskutiert. Aber der Handelsvertreter zeichnet sich u.a. dadurch<br />
aus, dass er selbständig ist, so dass die Kaufmannseigenschaft von B in keinem <strong>Fall</strong><br />
an der Selbständigkeit scheitern dürfte, instruktiver Überblick über die verschiedenen<br />
Formen selbständiger Absatzmittler bei Hombrecher, JURA 2007, 690 ff. )<br />
b. Erleichterungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)<br />
§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht <strong>zu</strong>r Buchführung und Erstellung eines<br />
Inventars Einzelkaufleute, die an Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren<br />
nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Jahresüberschuss ausweisen, brauchen die §§ 238,<br />
241 nicht an<strong>zu</strong>wenden. Im <strong>Fall</strong> der Neugründung treten die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Satzes 1 am ersten<br />
Abschlussstichtag nach der Neugründung ein.<br />
Damit entfällt die handelsrechtliche Buchführungspflicht für Gewerbetreibende mit<br />
geringem Umsatz (davon <strong>zu</strong> unterscheiden ist die Aufstellung einer Bilanz für<br />
steuerrechtliche Zwecke)<br />
Beachte: gilt nur für Einzelkaufleute; nicht für Gesellschaften!<br />
Über genaue Umsatzhöhe fehlen im Sachverhalt Angaben. Fehlen Angaben, ist<br />
weiterhin grundsätzlich von einer Buchführungspflicht aus<strong>zu</strong>gehen<br />
2. Fehlerhaftigkeit der „Jahresbilanz“<br />
a. Was meint die Sparkasse mit „Jahresbilanz“?<br />
Jahresabschluss besehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ggf.<br />
Anhang (vgl. § 242 HGB)<br />
b. Ansatz: § 246 I HGB<br />
- Ladeneinrichtung = Vermögensgegenstand<br />
- diese gehört aber nicht dem B:<br />
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
„wirtschaftliches Eigentum“ i.S.d. § 246 I 2 HGB: bei Miete nicht gegeben; die<br />
Vorschrift betrifft nur Sicherungsgeschäfte (Bsp. Bank darf Sicherungseigentum<br />
nicht in der Bilanz aktivieren, obwohl sie formal Eigentümerin ist)<br />
Ergebnis: Ansatz un<strong>zu</strong>lässig<br />
c. Hinweis <strong>zu</strong>r anstehenden Reform im BilMoG, wo diese Rechtslage noch einmal klargestellt<br />
wird:<br />
§ 246 wird wie folgt geändert:<br />
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />
„(1) Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände,<br />
Schulden, Rechnungsabgren<strong>zu</strong>ngsposten, latente Steuern sowie<br />
Aufwendungen und Erträge <strong>zu</strong> enthalten, soweit gesetzlich nichts<br />
anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind nur in die Bilanz<br />
auf<strong>zu</strong>nehmen, wenn sie dem Eigentümer auch wirtschaftlich<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>rechnen sind. Schulden sind in die Bilanz des Schuldners<br />
auf<strong>zu</strong>nehmen. Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme<br />
eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen<br />
Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Schulden<br />
im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt (entgeltlich erworbener<br />
Geschäfts- oder Firmenwert), gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer<br />
Vermögensgegenstand.“<br />
b) …<br />
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:<br />
„(3) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten<br />
Ansatzmethoden sind bei<strong>zu</strong>behalten. § 252 Abs. 2 ist entsprechend<br />
an<strong>zu</strong>wenden.“<br />
© <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. Christine <strong>Windbichler</strong>, LL.M.<br />
<strong>Humboldt</strong>-<strong>Universität</strong> <strong>zu</strong> Berlin<br />
Handelsrecht – Hauptstudium Pflichtfach<br />
71<br />
b. Bedeutung von § 247 II HGB<br />
Auf § 247 II HGB kommt es streng genommen nicht mehr an: Reihenfolge Ansatz -<br />
Gliederung - Bewertung<br />
- § 246 sagt, ob etwas an<strong>zu</strong>setzen ist; § 247 regelt wo es an<strong>zu</strong>setzen ist<br />
- Wenn man da<strong>zu</strong> kommt, dass ein Vermögensgut in der Bilanz gar nicht an<strong>zu</strong>setzen ist,<br />
dann wird die Frage wo es ansetzen ist irrelevant<br />
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<strong>Fall</strong> 13a – <strong>Lösung</strong><br />
Frage 1: Welche Ansprüche hat N wegen der vertrockneten Tonerkassetten und ihrer<br />
Bilanzierung <strong>zu</strong>m Anschaffungswert?<br />
I. Minderung des Kaufpreises wegen Mangels (vertrocknete Kassetten), §§ 453 I, 434,<br />
441 BGB<br />
Vgl. Dauner-Lieb/Arnold/Dörtsch/Kitz, Fälle <strong>zu</strong>m neuen Schuldrecht, 2002, <strong>Fall</strong> 87 (S. 176 f.) betr.<br />
Umsatzangabe; Wiedemann/Fleischer PdW Handelrecht Nr. 212 ff.<br />
1. Vertrag <strong>zu</strong>stande gekommen (SV),<br />
- Was ist Vertragsgegenstand<br />
- Nicht Tonerkasseten an sich, sondern als Teil eines Unternehmens, einer<br />
Sachgesamtheit<br />
2. Mangel i.S.v. § 434<br />
- Hinweis: keine Anwendbarkeit von § 377 HGB<br />
- Handelskauf i.S.v. § 377 HGB betrifft „Waren“ = Kauf beweglicher Sachen<br />
NICHT: Rechtskauf, Grundstückskauf, Unternehmenskauf<br />
a. Wann kommt Sachmängelgewährleistung beim Unternehmenskauf überhaupt in<br />
Betracht?<br />
Es ist streitig, bei welchen Arten von Unternehmenserwerb eine<br />
Sachmängelgewährleistung überhaupt in Betracht kommt<br />
Dinglicher Erwerb des Unternehmens als<br />
Sachgesamtheit<br />
Werden direkt einzelnen<br />
Vermögensgegenstände erworben (sog. Asset<br />
deal) finden weitgehend unstreitig<br />
Sachmängelgewährleistungsansprüche beim<br />
Unternehmenskauf Anwendung<br />
Erwerb der Anteile der Gesellschaft, die<br />
Unternehmensträger ist<br />
Wenn hingegen nur Anteile erworben werden<br />
(Share deal) muss nach der<br />
herkömmlich h.M. zwischen dem Erwerb des<br />
Unternehmens und dem bloßen<br />
Anteilserwerb unterschieden werden:<br />
hier: Asset Deal. Daher Mangelhaftigkeit der einzelnen assets grundsätzlich relevant<br />
b) Mangel wegen der vertrockneten Tonerkasseten - Relevanz für das Unternehmen<br />
insgesamt<br />
aa) Notwendigkeit der Relevanz eines Mangels für das Unternehmen<br />
- vertrocktnete Tonerkassetten sind an sich mangelhaft<br />
- Aber um die Sachmängelwährleistungsrechte hinsichtlich des Kaufs des<br />
Unternehmens geltend machen <strong>zu</strong> können muss ein Mangel des Unternehmens<br />
vorliegen. Das ist nur der <strong>Fall</strong>, wenn der Mangel der Einzelgegenstände für das<br />
Unternehmen insgesamt relevant ist.<br />
Das ist anhand der Vereinbarung <strong>zu</strong> ermitteln (vgl § 434 I 1: entscheidend ist die<br />
vereinbarte Beschaffenheit<br />
MüKo/Westermann, § 453 Rn. 27 Notwendig ist aber auch beim Unternehmenskauf, dass Fehler einzelner<br />
<strong>zu</strong>m Unternehmen gehörender Gegenstände in Ermangelung einer auf sie bezogenen speziellen<br />
Beschaffenheitsvereinbarung als Mangel des Unternehmens nur in Betracht kommen, wenn sich der Mangel auf<br />
die Funktionstauglichkeit des Unternehmens als solchen auswirkt.<br />
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
bb) Anwendung auf den <strong>Fall</strong><br />
- eher keine Relevanz für das Unternehmen<br />
- Hauptaktivitäten des Unternehmens ist die Vermittlung von Geschäften und die damit<br />
erzielten Provisionen ; nicht der Vertrieb von Zubehör<br />
- Gewissermaßen ist damit nur ein Teil eines (kleineren) Teil der Tätigkeit betroffen<br />
- Anderer Bewertung mit guter Begründung vertretbar<br />
Vgl. BGH NJW 79, 33 <strong>zu</strong>m alten Recht: Beträchtliche Fehlbestände an Material und<br />
Arbeitsmitteln)<br />
Bsp. in dem BGH Unternehmensmangel (sogar) nach altem Recht bejaht BGH NJW 1979, 33 hat:<br />
1. Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerGer., daß das vertragswidrige Fehlen von<br />
Gerüstmaterial ein Sachmangel sei, das heißt ein Fehler, der den Wert oder die Tauglichkeit des Unternehmens<br />
<strong>zu</strong> dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufhebt oder, was hier allein in<br />
Betracht kommt, mindert (§ 459 I 1 BGB). Der vorliegende <strong>Fall</strong> zeigt, daß eine nicht unwesentliche Abweichung<br />
des tatsächlichen Zustandes der Kaufsache von derjenigen Beschaffenheit vorliegt, welche die Parteien beim<br />
Vertragsschluß nach der Unterstellung des angefochtenen Urteils vorausgesetzt haben. Denn für ein<br />
Gerüstbauunternehmen ist der Bestand an Gerüsten von entscheidender Bedeutung. Davon hängt die Kapazität<br />
des Unternehmens unmittelbar und technisch-sachlich ab … Gerade für größere Bauvorhaben ist durch den<br />
Fehlbestand die Grenze der Leistungsfähigkeit des verkauften Unternehmens bedeutend herabgesetzt. Es kann<br />
daher dahinstehen, ob jeder Fehlbestand im Inventar einen Fehler des Unternehmens i.S. von § 459 I BGB<br />
darstellt (dagegen Hommelhoff, Die Sachmängelhaftung beim Unternehmenskauf, 1975, S. 102 f.).<br />
Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, daß ein nach dem Inhalt des Kaufvertrages vorliegender<br />
Fehlbestand in der technischen Ausrüstung des Unternehmens den Angaben über die bisherigen Umsätze<br />
gleich<strong>zu</strong>stellen sei und daher nicht als Unternehmensfehler angesehen werden könne. Der erkennende Senat hat<br />
zwar mehrfach entschieden, daß die Umsätze der vorausgegangenen Jahre keine Eigenschaft des Unternehmens<br />
und daher auch keine Fehler i.S. von § 459 I BGB sind (NJW 1970, 653 ff.; BB 1974, 152 = WM 1974, 51;<br />
BGH, NJW 1977, 1538). Nur wenn die bis <strong>zu</strong>m Verkauf auf längere Zeit erzielten Umsätze und Erträge<br />
vertraglich <strong>zu</strong>gesichert wurden, sind sie einer Eigenschaft des Unternehmens rechtlich gleich<strong>zu</strong>stellen. Diese<br />
Rechtsprechung hat ihren Grund darin, daß der Höhe der Umsätze nach Art und Umfang des Unternehmens<br />
verschiedene Bedeutung <strong>zu</strong>kommt und sich der <strong>zu</strong> erzielende Reinertrag erst nach <strong>zu</strong>sätzlicher Bekanntgabe der<br />
Kostenfaktoren ermitteln läßt. Darüber hinaus hängt der Erfolg bei einem Unternehmen oft in entscheidender<br />
Weise von Umständen ab, die weniger das veräußerte Geschäft als solches betreffen, sondern mehr mit anderen<br />
Faktoren, <strong>zu</strong>m Beispiel mit der Person des Inhabers und der in den betreffenden Jahren bestehenden<br />
konjunkturellen Lage verknüpft sind. Anders liegt es aber bei der technischen Ausrüstung eines Unternehmens.<br />
Sie ist unmittelbarer Bestandteil des <strong>zu</strong> übertragenden Gesamtkomplexes materieller und immaterieller Güter<br />
und bestimmt - unabhängig von den Unternehmerqualitäten des Käufers, von der Konjunktur und sonstigen<br />
unternehmensfremden Umständen - Umfang und Grenzen der unternehmerischen Möglichkeiten.<br />
cc). Ergebnis, wenn man die Relevanz für das gesamte Unternehmen verneint<br />
kein (Unternehmens)Mangel wegen der Tonerkasseten i.S.v. § 434<br />
Keine Ansprüche aus §§ 433, 434, 437<br />
dd) Ergebnis, wenn Relevanz beaht<br />
Mangel i.S.v. § 434<br />
Dann prüfen: Ausschluss nach § 442 (NICHT nach § 377 HGB)<br />
Wenn kein Ausschluss prüfen Nachbesserung/Rücktritt/Minderung nach Maßgabe<br />
von § 437<br />
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b. Fehlerhafte Beilanzierung als Unternehmensmangel?<br />
Aber ein Unternehmensmangel könnte sich aus der Fehlerhaftigkeit der Bilanzierung<br />
ergeben. Das ist der <strong>Fall</strong> wenn<br />
- die Bilanz tatsächlich fehlerhaft ist (da<strong>zu</strong> aa)<br />
- und diese Fehlerhaftigkeit für das Unternehmen von erheblicher Relevanz ist (da<strong>zu</strong><br />
bb)<br />
aa. Fehlerhaftigkeit der Bilanzierung<br />
Fehlerhafte Bewertung, da § 253 I, III HGB verletzt ist: Umlaufvermögen ist <strong>zu</strong>m<br />
Anschaffungspreis an<strong>zu</strong>setzen, aber auf den niedrigeren Marktpreis oder bei<strong>zu</strong>legenden<br />
Wert ab<strong>zu</strong>schreiben.<br />
bb. Begründet diese Fehlerhaftigkeit auch einen Unternehmensmangel?<br />
(Relevanz für das gesamte Unernehmen<br />
(1) Vor der Schuldrechtsreform<br />
enge Auslegung des Mangelbegriffs<br />
Konstruktion einer Haftung nach § 3<strong>11</strong> II bzw. c.i.c. -<br />
Aufklärungspflichtverlet<strong>zu</strong>ng / fahrlässige Falschinformation<br />
(2) Problem nach der Schuldrechtsreform subjektiver Mangelbegriff: Bilanzansätze<br />
könnten Beschaffenheitsvereinbarung sein (vgl. § 434 I S. 1), dann Minderung nach<br />
Kaufrecht. Diese Frage ist stark umstritten:<br />
Zur Diskussion dieser beiden Anätze siehe MüKo/Westermann, § 453 Rn. 31-33<br />
Frühere Rspr.<br />
Beeinträchtigungen des ordnungsmäßigen Betriebs und der Erfolgsaussichten des Unternehmens, die daher<br />
rühren, dass die betriebswirtschaftlichen Daten, die sich der Käufer vorgestellt hat, nicht <strong>zu</strong>treffen, wurden von<br />
der früheren Rechtsprechung, die hier durchweg das für einen Sachmangel „des Unternehmens“ notwendige<br />
Element des dauernden Anhaftens vermisste, hauptsächlich unter den Aspekten der Zusicherungshaftung oder<br />
der culpa in contrahendo behandelt. Hieran kann sich unter dem geltenden Recht sowohl für den eigentlichen als<br />
auch für den durch Anteilserwerb vermittelten (vgl. BGHZ 138, 195, 205 = NJW 1998, 2360-2364; BGH NJW<br />
1995, 2843, 2845; 2002, 1043 und oben § 453 Rn. 22) Unternehmenskauf insofern etwas ändern, als<br />
Beschaffenheitsvereinbarungen mit entsprechenden Inhalten möglich sind. Das betrifft vor allem Angaben des<br />
Verkäufers über Umsatz und Ertrag des Unternehmens, über Schuldenstand, Vorhandensein eines bestimmten<br />
Eigenkapitals, auch allgemein über die Ertragsfähigkeit, wofür häufig Angaben über in der Vergangenheit<br />
erzielte Gewinne angeführt werden, schließlich schlechthin über die Richtigkeit der bei den Kaufverhandlungen<br />
<strong>zu</strong>r Grundlage gemachten Bilanzen.<br />
Meinungsstand<br />
Entgegen der früher herrschenden Rechtsprechung ist jetzt an<strong>zu</strong>nehmen, dass über diese Umstände<br />
Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen worden sein können, auch ohne dass die erhöhten<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen an die Ernsthaftigkeit und das Bewusstsein der Schadensersatzpflicht vorliegen müssen, die<br />
nach früherem Recht an eine Zusicherung geknüpft wurden. 1 Allerdings besteht auch im Schrifttum <strong>zu</strong>m<br />
neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung, ob wirklich das Verständnis der Beschaffenheit auch in seiner heute<br />
gesicherten subjektiven Lesart so weit geht, auch andere als die aktuellen Unternehmenskennziffern <strong>zu</strong> erfassen,<br />
so dass zwar der gegenwärtige Stand in einer Beschaffenheitsvereinbarung versichert werden könnte, während<br />
Angaben über vergangene Umsätze und Erträge sich nur über die Haftung aus culpa in contrahendo erfassen<br />
ließen. 2 Weiterhin wird angenommen, dass nach wie vor für derartige Angaben die Gewährleistungsansprüche<br />
wegen der in § 437 <strong>zu</strong>sammengestellten Rechtsfolgen nicht passen, so dass wie früher auf den Anspruch aus<br />
1 Da<strong>zu</strong> Gaul ZHR 166 ( 2002) S. 35, 45 ff., 49; Wolf/Kaiser DB 2002, 4<strong>11</strong>; v. Gierke/Paschen GmbHR 2002,<br />
457, 462; Weitnauer NJW 2002, 25<strong>11</strong>, 2513; Triebel/Hölzle BB 2002, 521, 525; Knott NZG 2002, 249, 251;<br />
Dauner-Lieb/Thiessen ZIP 2002, 108, <strong>11</strong>0; Das neue Schuldrecht/Haas Kap. 5 RdNr. 549.<br />
2 So Eidenmüller ZGS 2002, 290, 295.<br />
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culpa in contrahendo aus<strong>zu</strong>weichen sei. 3 Der veränderten Sichtweise wird dann entgegengehalten, dass allein die<br />
Verlängerung der kaufrechtlichen Verjährung, die die frühere Rechtsprechung maßgeblich <strong>zu</strong>r Bevor<strong>zu</strong>gung des<br />
Anspruchs aus culpa in contrahendo veranlasst habe, ein Abgehen von ihren Grundsätzen nicht rechtfertige. 4<br />
Vorschlag von Westermann<br />
In diesem Bereich sollten also die Ergebnisse der <strong>zu</strong>m früheren Recht ergangenen Judikatur nur mit<br />
Abwandlungen übernommen werden. Vom Verkäufer vorgelegtes, für den Käufer aussagekräftiges<br />
Zahlenmaterial, insbesondere die Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben über den cash flow oder die<br />
Wertschöpfung und die daraus folgenden Zukunftserträge können als Beschaffenheitsvereinbarungen hierher<br />
gehören, freilich immer mit der Maßgabe, dass Prognosen nur insoweit die Beschaffenheit des verkauften<br />
Unternehmens (im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, da<strong>zu</strong> § 434 RdNr. 44 ff.; § 453 RdNr. 42) betreffen können,<br />
als sie aus aktuell vorhandenen Umständen abgeleitet werden; die diesbezügliche Zurückhaltung (auch) des <strong>zu</strong>m<br />
früheren Recht ergangenen Schrifttums hat also auch heute einen berechtigten Kern. Andererseits können<br />
Angaben über voraussichtliche Zukunftserträge, die auf Angaben über vergangene, also festgestellte Umsätze<br />
und Erträge beruhen, dem Verkäufer auch verschuldensunabhängig <strong>zu</strong>gerechnet werden. Eine<br />
Beschaffenheitsvereinbarung setzt allerdings voraus, dass der Käufer auf die betreffende Angabe erkennbar Wert<br />
legte oder der Verkäufer sie als wertbildend besonders hervorgehoben hat; nicht alle im Zuge der<br />
Verkaufsverhandlungen gefallenen Bemerkungen reichen hierfür aus. Die relevanten Angaben betreffen auch<br />
nicht allein Berechnungen in Geld, sondern können sich auch auf Produktionsmengen bzw. die Zahl der Gäste<br />
oder den Getränkekonsum (einer verkauften Gastwirtschaft) beziehen. (ähnl. auch Dauner/Lieb u.a., 2002, Neue<br />
Fälle <strong>zu</strong>m Schuldrecht, S. 176)<br />
(3) Stellungnahme<br />
jedenfalls nach der Schuldrechtsreform sprechen gute Argumente dafür, dass auch<br />
fehlerhafte Bilanzierung einen Unternehmensmangel begründen kann, <strong>zu</strong>mindest dann<br />
wenn aus der Vereinbarung hervorgeht, dass die ordnungsgemäße Bilanzierung <strong>zu</strong><br />
vereinbarten Sollbeschaffenheit des Unternehmens gehört.<br />
Folgt man dem, ist <strong>zu</strong> bewerten, inwieweit die Fehlerhaftigkeit für die<br />
Funktionsfähigkeit des Unternehmens von erheblicher Relevant ist<br />
(4) Anwendung auf den <strong>Fall</strong><br />
(a) Ausgangspunkt:<br />
"Nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung" eines Unternehmens schließt wohl die<br />
Erfüllung der Rechnungslegungspflichten ein; wegen § 252 I Nr. 1., 6. HGB sind<br />
durchgängige Bewertungsfehler ein ernsthaftes Problem.<br />
(b) Kontra Unternehmensmangel:<br />
- nur nach den Tonerkassetten gefragt, nach dem SV aber der Kundenstamm eine<br />
besondere Rolle spielte (Dienstleistungsunternehmen)<br />
- unternehmerische Tätigkeit besteht im Wesentlichen aus Geschäftsbesorgungen,<br />
Anlage- und Umlaufvermögen daher nachrangig.<br />
(c) Pro Unternehmensmangel<br />
Nach Aussage von K hat er gar keine Abschreibungen vorgenommen. Man kann daher<br />
davon ausgehen, dass die Bilanz (welche spielt hier keine Rolle, Jahresabschluss oder<br />
Stichtag <strong>zu</strong>m Unternehmensübergang, das Problem ist das gleiche) nicht nur<br />
hinsichtlich der Tonerkassetten unter fehlerhaften Bewertungen leidet.<br />
3 Wertenbruch in Dauner-Lieb/Konzen/K. Schmidt, Das neue Schuldrecht in der Praxis, 2003, S. 504; Huber<br />
AcP 202 (2002), 179, 228. Siehe da<strong>zu</strong> Gronstedt/Jörgens ZIP 2002, 52, 55; Wertenbruch (Fn. 125) S. 504; <strong>zu</strong>r<br />
Bedeutung der Verjährungsregelung aber Das neue Schuldrecht/Haas Kap. 5 RdNr. 548.<br />
4<br />
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Damit betrifft die Fehlerhaftigkeit der Bilanzierung nicht nur die relativ unbedeutenden<br />
Tonerkassetten, sondern das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen. "Nach dem<br />
Vertrag vorausgesetzte Verwendung" eines Unternehmens schließt wohl die Erfüllung<br />
der Rechnungslegungspflichten ein; wegen § 252 I Nr. 1., 6. HGB sind durchgängige<br />
Bewertungsfehler ein ernsthaftes Problem.<br />
(5) Beide Ergebnisse sind vertretbar.<br />
- Wenn man Relevanz verneint, dann ist Prüfung hier <strong>zu</strong> Ende<br />
- Wenn man die Relevanz bejaht, weiter prüfen:<br />
3. Ausschluss der Sachmängelgewährleistung nach § 442 (NICHT: § 377 HGB)<br />
eher nein; denn laut Sachverhalt war die Bilanzierung plausibel<br />
4. Setzen einer Nachfrist <strong>zu</strong>r Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist<br />
a. Setzen einer Nachfrist, §§ 437 Nr. 2, 323 I<br />
(1) N hat den K <strong>zu</strong>r Nacherfüllung aufgefordert („besteht auf Richtigstellung der<br />
Bilanz“)<br />
(2) im Übrigen: Entbehrlichkeit nach § 323 II Nr. Nr. 1 (K sagt, er wolle sich auch jetzt<br />
nicht mit er Bilanz befassen)<br />
b. Verstreichen der Nachfrist (Sachverhalt: (+) „K reagiert zwei Wochen lang nicht“)<br />
5. Ergebnis<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen für Rücktritt liegen vor<br />
Anstatt Rückritt auch Minderung möglich § 441<br />
N hat Anspruch auf Minderung des Kaufpreises<br />
Exkurs <strong>zu</strong>r Vertiefung Wie erfolgt bei falscher Bilanzierung Nacherfüllung?<br />
Nacherfüllung, §§ 434, 437, 439 BGB<br />
1. Vertrag s.o. II.1.<br />
2. Mangel s.o. II.2<br />
3. Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels: Hier kann die Bilanz richtig gestellt<br />
werden, indem eine fachkundige Person die Posten durchgeht und auf<br />
Abschreibungsbedarf prüft. K muss das nicht selbst erledigen, § 439 II BGB:<br />
notwendige Arbeitskosten von K <strong>zu</strong> tragen.<br />
4. Verweigerungsmöglichkeit des K?<br />
- §§ 275 II, III, 439 III BGB: Nacherfüllung ist möglich (s.o.).<br />
- § 275 III BGB greift nicht, da K nicht in Person <strong>zu</strong> leisten braucht. Abwägung nach §<br />
275 II BGB: K hat seine Schlamperei <strong>zu</strong> vertreten (fahrlässige Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
kaufmännischer Pflichten)<br />
- Unverhältnismäßige Kosten, § 439 III BGB: SV gibt dafür nichts her.<br />
Exkurs Ende<br />
II. Anspruch aus § 3<strong>11</strong> II BBGB<br />
Wer Beschaffenheitsvereinbarung ablehnt, könnte über § 3<strong>11</strong> II <strong>zu</strong> einer Haftung von K<br />
kommen. Das setzt voraus, dass die Bilanzangaben eine Informationspflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />
darstellen (zweifelhaft).<br />
Wer diesen Weg über § 3<strong>11</strong> geht, muss erkennen lassen, dass ihm bewusst ist, dass die<br />
Begründung der Haftung wegen Mängeln der Kaufsache über allgemeine Grundsätze beim<br />
Kauf eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt. Diese kann sich in diesem <strong>Fall</strong> daraus<br />
ergeben, dass der rechtstechnische Mängelbegriff eng ausgelegt wird und der Kauf des<br />
Unternehmens als Gesamtheit mehr ist als der Kauf seiner sachenrechtlichen Einzelnteile.<br />
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
III. Anspruch aus § 823 II i.V.m. § 263 StGB (-)<br />
vorsätzliche Täuschung wohl fernliegend<br />
Variante<br />
Vorüberlegungen<br />
- Bei der Variante besteht die Besonderheit darin, dass nicht die direkt die<br />
Unternehmensgegenstände erworben werden, sondern die Anteile des<br />
Unternehmensträgers<br />
- Bei einem solchen sogenannten share deal ist fraglich, wann beim Erwerb von Anteilen<br />
des Unternehmensträgers auch ein Unternehmenskauf vorliegt<br />
(eindeutiges Negativbeispiel: Wenn Sie drei Aktien von Porsche kaufen, erwerben Sie<br />
nicht das Unternehmen Porsche)<br />
- Die Problematik in der schematischen Übersicht:<br />
1. Unterscheidung<br />
Dinglicher Erwerb des Unternehmens als<br />
Sachgesamtheit<br />
Werden direkt einzelnen<br />
Vermögensgegenstände erworben (sog. Asset<br />
deal) finden weitgehend unstreitig<br />
Sachmängelgewährleistungsansprüche beim<br />
Unternehmenskauf Anwendung<br />
Erwerb der Anteile der Gesellschaft, die<br />
Unternehmensträger ist<br />
Wenn hingegen nur Anteile erworben werden<br />
(Share deal) muss nach der<br />
herkömmlich h.M. zwischen dem Erwerb des<br />
Unternehmens und dem bloßen<br />
Anteilserwerb unterschieden werden:<br />
Erwerb der Leitungsmacht, dies<br />
grundsätzlich nur der <strong>Fall</strong>, wenn<br />
Erwerb von mehr als 90 % der<br />
Anteile<br />
Erwerb einer geringeren<br />
Beteiligung<br />
keine Berufung auf<br />
„Sachmangel des Unternehmens“<br />
möglich<br />
Anwendung von Sachmängelgewährleistungsrechts<br />
auf den Unternehmenskauf<br />
Aber (Sach)mangel des Unternehmens liegt<br />
nur dann vor, wenn die mangelhafte Sache<br />
für das Unternehmen von bedeutender<br />
Relevanz<br />
Für diese Frage wiederum ist primär der<br />
Wille der Parteien maßgeblich<br />
Neben Sachmängelgewährleistung<br />
hinsichtlich der Unternehmensgegenstände<br />
Rechtsmängelgewährleistung hinsichtlich der<br />
Anteile<br />
Erwerb von Anteile wird i.E. so behandelt<br />
wie gewöhnlicher Rechtskauf i.S.v. § 453<br />
BGB<br />
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
Diese Unterscheidung beim Anteilskauf wird von einer Gegenansicht kritisiert:<br />
Sachmängelgewährleistungsrecht sei auch beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen<br />
an<strong>zu</strong>wenden. Wichtiger als die Beteiligungsquote sei das Vorliegen einer entsprechenden<br />
ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. Gronstedt/Jörgens ZIP<br />
2002, 52, 55).<br />
I. Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln, §§ 453 I, 434, 441 BGB<br />
1. Vertrag <strong>zu</strong>stande gekommen (SV),<br />
2. Mangel i.S.v. § 434<br />
- Hinweis: keine Anwendbarkeit von § 377 HGB<br />
- Handelskauf i.S.v. § 377 HGB betrifft „Waren“ = Kauf beweglicher Sachen<br />
NICHT: Rechtskauf, Grundstückskauf, Unternhemenskauf<br />
a. Wann kommt Sachmängelgewährleistung beim Unternehmenskauf überhaupt in<br />
Betracht?<br />
Hier Anteilskauf (ShareDeal)<br />
kommt nur bei Unternehmenskauf in Betracht?<br />
P: Wann kann man beim Anteilskauf von einem Unternehmenskauf sprechen?<br />
- wohl ja: Mehrheit 90%+ dazwischen strittig<br />
- eher nein: unter 50% (eindeutig: Kauf von drei Aktien)<br />
Hier Erwerb sämtlicher Anteile. Damit liegt nach nahe<strong>zu</strong> einhelliger Auffassung ein<br />
Unternehmenskauf vor<br />
Nebeneinander<br />
- Sachmängelgewährleistung - “Unternehmensmangel wie oben im Ausgangsfall (da<strong>zu</strong><br />
b)<br />
- Rechtsmängelgewährleistung hinsichtlich der Anteile (da<strong>zu</strong> c)<br />
b. Vorliegen eines Unternehmensmangels<br />
Gegenüber Ausgangsfall keine Besonderheiten<br />
Nach hier vertretener Auffassung liegt ein Unternehmensmangel in der fehlerhaften<br />
Bilanzierung. Der Zustand der Tonerkassetten begründet dagegen keinen<br />
Unternehmensmangel jedoch<br />
c. Rechtsmangel – Erwerb der Anteile (§ 453)<br />
- Rechtsmängelhaftung: vor allem Haftung für den Bestand (Verität) der Recht<br />
- Gegenstand des Kaufvertrag von GmbH-Anteilen: Verschaffung der Stellung des<br />
(Allein)gesellschafters in der GmbH<br />
N muss rechtswirksam (Allein)gesellschafter der GmbH geworden sind<br />
Das ist der <strong>Fall</strong>, wenn die Übertragung K-N wirksam ist<br />
Wie übertrage ich Anteile Abtretung von Rechten (§§ 398, 413)<br />
aa. Einigung (+)<br />
bb. Kein Abtretungsverbot (beachte bei GmbH: Vinkulierung, vgl. § 15 V<br />
GmbHG; hier kein Anhaltspunkt<br />
cc. Berechtigung der Übertragende muss Inhaber des Rechts sein<br />
(1) Hinsichtlich eines Teil der Anteile ist K Nichtberechtigter; da die Übertragung<br />
P-K wegen der Anfechtung unwirksam ist<br />
Grundsätzlich bei Recht kein gutgläubiger Erwerb; aber:<br />
(2) MoMig: § 16 III S. 1 GmbHG<br />
- Eintragung in der Gesellschafterlist (§§ 16 III S. 1, 40)<br />
- Gutgläubigkeit des N (vgl. § 16 III S. 3)<br />
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- Kein Eintragung eines Widerspruchs des Berechtigten (§ 16 III S. 3)<br />
- Keine Beweis der fehlenden Zurechung nach § 16 III S. 2<br />
Liegen die Vorausset<strong>zu</strong>ngen vor, erwirbt der N wirksam von Nichtberechtigten<br />
Damit hat K vertragsgemäß die Anteile dem N verschafft<br />
Mangel (-)<br />
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