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Fall 11 + Lösung - Prof. Dr. Windbichler - Humboldt-Universität zu ...

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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />

Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />

<strong>Fall</strong> 13 – <strong>Lösung</strong><br />

Vorschlag für den Obersatz:<br />

Die Sparkasse beanstandet die Bilanz <strong>zu</strong> Recht (und macht deshalb kein Kreditangebot),<br />

wenn der B <strong>zu</strong>r Bilanzierung nach Maßgabe des HGB verpflichtet und der Ansatz der<br />

Geschäftseinrichtung als Anlagevermögen fehlerhaft ist. Dann werden nämlich die<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse des B wesentlich unrichtig dargestellt.<br />

1. Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften des HGB<br />

a. § 238 Abs. 1 HGB: „jeder Kaufmann“<br />

P: Kaufmannseigenschaft des B<br />

- Ob nur Kleingewerbe kann dahinstehen wegen § 5 HGB<br />

(nach K. Schmidt soll für das „Herabsinken“ auf ein Kleingewerbe § 2 HGB die<br />

einschlägige Norm sein. Anwendung von § 2 HGB mit ordentlicher Begründung ist<br />

daher vertretbar Die h.M. lehnt diese Auffassung allerdings ab. Grundlage für § 2 HGB<br />

müsse eine bewusste Entscheidung des Betreffenden sein, sich eintragen <strong>zu</strong> lassen. Im<br />

Übrigen hätte § 5 HGB ansonsten kaum noch eine eigenständige Bedeutung;<br />

- Denkbar: Zweifel an der Selbständigkeit<br />

(nach h.M. findet § 5 HGB nur auf Unternehmen Anwendung, die auch tatsächlich ein<br />

Gewerbe betreiben; Canaris, § 3 III 2 c) (S. 41) a.A. K. Schmidt § 10 III 2)<br />

Aber für einen „knebelnden Vertrag“, der je Selbständigkeit raubt fehlt es im<br />

Sachverhalt an Anhaltspunkten<br />

(Anm.: Bei Vertragshändlern und Franchisenehmern wird die analoge Anwendung<br />

der §§ 84 ff. HGB diskutiert. Aber der Handelsvertreter zeichnet sich u.a. dadurch<br />

aus, dass er selbständig ist, so dass die Kaufmannseigenschaft von B in keinem <strong>Fall</strong><br />

an der Selbständigkeit scheitern dürfte, instruktiver Überblick über die verschiedenen<br />

Formen selbständiger Absatzmittler bei Hombrecher, JURA 2007, 690 ff. )<br />

b. Erleichterungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)<br />

§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht <strong>zu</strong>r Buchführung und Erstellung eines<br />

Inventars Einzelkaufleute, die an Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren<br />

nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Jahresüberschuss ausweisen, brauchen die §§ 238,<br />

241 nicht an<strong>zu</strong>wenden. Im <strong>Fall</strong> der Neugründung treten die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Satzes 1 am ersten<br />

Abschlussstichtag nach der Neugründung ein.<br />

Damit entfällt die handelsrechtliche Buchführungspflicht für Gewerbetreibende mit<br />

geringem Umsatz (davon <strong>zu</strong> unterscheiden ist die Aufstellung einer Bilanz für<br />

steuerrechtliche Zwecke)<br />

Beachte: gilt nur für Einzelkaufleute; nicht für Gesellschaften!<br />

Über genaue Umsatzhöhe fehlen im Sachverhalt Angaben. Fehlen Angaben, ist<br />

weiterhin grundsätzlich von einer Buchführungspflicht aus<strong>zu</strong>gehen<br />

2. Fehlerhaftigkeit der „Jahresbilanz“<br />

a. Was meint die Sparkasse mit „Jahresbilanz“?<br />

Jahresabschluss besehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ggf.<br />

Anhang (vgl. § 242 HGB)<br />

b. Ansatz: § 246 I HGB<br />

- Ladeneinrichtung = Vermögensgegenstand<br />

- diese gehört aber nicht dem B:<br />

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