Fall 11 + Lösung - Prof. Dr. Windbichler - Humboldt-Universität zu ...
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
<strong>Fall</strong> 13 – <strong>Lösung</strong><br />
Vorschlag für den Obersatz:<br />
Die Sparkasse beanstandet die Bilanz <strong>zu</strong> Recht (und macht deshalb kein Kreditangebot),<br />
wenn der B <strong>zu</strong>r Bilanzierung nach Maßgabe des HGB verpflichtet und der Ansatz der<br />
Geschäftseinrichtung als Anlagevermögen fehlerhaft ist. Dann werden nämlich die<br />
wirtschaftlichen Verhältnisse des B wesentlich unrichtig dargestellt.<br />
1. Anwendbarkeit der Rechnungslegungsvorschriften des HGB<br />
a. § 238 Abs. 1 HGB: „jeder Kaufmann“<br />
P: Kaufmannseigenschaft des B<br />
- Ob nur Kleingewerbe kann dahinstehen wegen § 5 HGB<br />
(nach K. Schmidt soll für das „Herabsinken“ auf ein Kleingewerbe § 2 HGB die<br />
einschlägige Norm sein. Anwendung von § 2 HGB mit ordentlicher Begründung ist<br />
daher vertretbar Die h.M. lehnt diese Auffassung allerdings ab. Grundlage für § 2 HGB<br />
müsse eine bewusste Entscheidung des Betreffenden sein, sich eintragen <strong>zu</strong> lassen. Im<br />
Übrigen hätte § 5 HGB ansonsten kaum noch eine eigenständige Bedeutung;<br />
- Denkbar: Zweifel an der Selbständigkeit<br />
(nach h.M. findet § 5 HGB nur auf Unternehmen Anwendung, die auch tatsächlich ein<br />
Gewerbe betreiben; Canaris, § 3 III 2 c) (S. 41) a.A. K. Schmidt § 10 III 2)<br />
Aber für einen „knebelnden Vertrag“, der je Selbständigkeit raubt fehlt es im<br />
Sachverhalt an Anhaltspunkten<br />
(Anm.: Bei Vertragshändlern und Franchisenehmern wird die analoge Anwendung<br />
der §§ 84 ff. HGB diskutiert. Aber der Handelsvertreter zeichnet sich u.a. dadurch<br />
aus, dass er selbständig ist, so dass die Kaufmannseigenschaft von B in keinem <strong>Fall</strong><br />
an der Selbständigkeit scheitern dürfte, instruktiver Überblick über die verschiedenen<br />
Formen selbständiger Absatzmittler bei Hombrecher, JURA 2007, 690 ff. )<br />
b. Erleichterungen nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)<br />
§ 241a HGB – Befreiung von der Pflicht <strong>zu</strong>r Buchführung und Erstellung eines<br />
Inventars Einzelkaufleute, die an Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren<br />
nicht mehr als 500.000 Euro Umsatzerlöse und 50.000 Jahresüberschuss ausweisen, brauchen die §§ 238,<br />
241 nicht an<strong>zu</strong>wenden. Im <strong>Fall</strong> der Neugründung treten die Vorausset<strong>zu</strong>ngen des Satzes 1 am ersten<br />
Abschlussstichtag nach der Neugründung ein.<br />
Damit entfällt die handelsrechtliche Buchführungspflicht für Gewerbetreibende mit<br />
geringem Umsatz (davon <strong>zu</strong> unterscheiden ist die Aufstellung einer Bilanz für<br />
steuerrechtliche Zwecke)<br />
Beachte: gilt nur für Einzelkaufleute; nicht für Gesellschaften!<br />
Über genaue Umsatzhöhe fehlen im Sachverhalt Angaben. Fehlen Angaben, ist<br />
weiterhin grundsätzlich von einer Buchführungspflicht aus<strong>zu</strong>gehen<br />
2. Fehlerhaftigkeit der „Jahresbilanz“<br />
a. Was meint die Sparkasse mit „Jahresbilanz“?<br />
Jahresabschluss besehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, ggf.<br />
Anhang (vgl. § 242 HGB)<br />
b. Ansatz: § 246 I HGB<br />
- Ladeneinrichtung = Vermögensgegenstand<br />
- diese gehört aber nicht dem B:<br />
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