Fall 11 + Lösung - Prof. Dr. Windbichler - Humboldt-Universität zu ...
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
Diese Unterscheidung beim Anteilskauf wird von einer Gegenansicht kritisiert:<br />
Sachmängelgewährleistungsrecht sei auch beim Erwerb von Minderheitsbeteiligungen<br />
an<strong>zu</strong>wenden. Wichtiger als die Beteiligungsquote sei das Vorliegen einer entsprechenden<br />
ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. Gronstedt/Jörgens ZIP<br />
2002, 52, 55).<br />
I. Minderung des Kaufpreises wegen Mängeln, §§ 453 I, 434, 441 BGB<br />
1. Vertrag <strong>zu</strong>stande gekommen (SV),<br />
2. Mangel i.S.v. § 434<br />
- Hinweis: keine Anwendbarkeit von § 377 HGB<br />
- Handelskauf i.S.v. § 377 HGB betrifft „Waren“ = Kauf beweglicher Sachen<br />
NICHT: Rechtskauf, Grundstückskauf, Unternhemenskauf<br />
a. Wann kommt Sachmängelgewährleistung beim Unternehmenskauf überhaupt in<br />
Betracht?<br />
Hier Anteilskauf (ShareDeal)<br />
kommt nur bei Unternehmenskauf in Betracht?<br />
P: Wann kann man beim Anteilskauf von einem Unternehmenskauf sprechen?<br />
- wohl ja: Mehrheit 90%+ dazwischen strittig<br />
- eher nein: unter 50% (eindeutig: Kauf von drei Aktien)<br />
Hier Erwerb sämtlicher Anteile. Damit liegt nach nahe<strong>zu</strong> einhelliger Auffassung ein<br />
Unternehmenskauf vor<br />
Nebeneinander<br />
- Sachmängelgewährleistung - “Unternehmensmangel wie oben im Ausgangsfall (da<strong>zu</strong><br />
b)<br />
- Rechtsmängelgewährleistung hinsichtlich der Anteile (da<strong>zu</strong> c)<br />
b. Vorliegen eines Unternehmensmangels<br />
Gegenüber Ausgangsfall keine Besonderheiten<br />
Nach hier vertretener Auffassung liegt ein Unternehmensmangel in der fehlerhaften<br />
Bilanzierung. Der Zustand der Tonerkassetten begründet dagegen keinen<br />
Unternehmensmangel jedoch<br />
c. Rechtsmangel – Erwerb der Anteile (§ 453)<br />
- Rechtsmängelhaftung: vor allem Haftung für den Bestand (Verität) der Recht<br />
- Gegenstand des Kaufvertrag von GmbH-Anteilen: Verschaffung der Stellung des<br />
(Allein)gesellschafters in der GmbH<br />
N muss rechtswirksam (Allein)gesellschafter der GmbH geworden sind<br />
Das ist der <strong>Fall</strong>, wenn die Übertragung K-N wirksam ist<br />
Wie übertrage ich Anteile Abtretung von Rechten (§§ 398, 413)<br />
aa. Einigung (+)<br />
bb. Kein Abtretungsverbot (beachte bei GmbH: Vinkulierung, vgl. § 15 V<br />
GmbHG; hier kein Anhaltspunkt<br />
cc. Berechtigung der Übertragende muss Inhaber des Rechts sein<br />
(1) Hinsichtlich eines Teil der Anteile ist K Nichtberechtigter; da die Übertragung<br />
P-K wegen der Anfechtung unwirksam ist<br />
Grundsätzlich bei Recht kein gutgläubiger Erwerb; aber:<br />
(2) MoMig: § 16 III S. 1 GmbHG<br />
- Eintragung in der Gesellschafterlist (§§ 16 III S. 1, 40)<br />
- Gutgläubigkeit des N (vgl. § 16 III S. 3)<br />
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