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Fall 11 + Lösung - Prof. Dr. Windbichler - Humboldt-Universität zu ...

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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />

Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />

b. Fehlerhafte Beilanzierung als Unternehmensmangel?<br />

Aber ein Unternehmensmangel könnte sich aus der Fehlerhaftigkeit der Bilanzierung<br />

ergeben. Das ist der <strong>Fall</strong> wenn<br />

- die Bilanz tatsächlich fehlerhaft ist (da<strong>zu</strong> aa)<br />

- und diese Fehlerhaftigkeit für das Unternehmen von erheblicher Relevanz ist (da<strong>zu</strong><br />

bb)<br />

aa. Fehlerhaftigkeit der Bilanzierung<br />

Fehlerhafte Bewertung, da § 253 I, III HGB verletzt ist: Umlaufvermögen ist <strong>zu</strong>m<br />

Anschaffungspreis an<strong>zu</strong>setzen, aber auf den niedrigeren Marktpreis oder bei<strong>zu</strong>legenden<br />

Wert ab<strong>zu</strong>schreiben.<br />

bb. Begründet diese Fehlerhaftigkeit auch einen Unternehmensmangel?<br />

(Relevanz für das gesamte Unernehmen<br />

(1) Vor der Schuldrechtsreform<br />

enge Auslegung des Mangelbegriffs<br />

Konstruktion einer Haftung nach § 3<strong>11</strong> II bzw. c.i.c. -<br />

Aufklärungspflichtverlet<strong>zu</strong>ng / fahrlässige Falschinformation<br />

(2) Problem nach der Schuldrechtsreform subjektiver Mangelbegriff: Bilanzansätze<br />

könnten Beschaffenheitsvereinbarung sein (vgl. § 434 I S. 1), dann Minderung nach<br />

Kaufrecht. Diese Frage ist stark umstritten:<br />

Zur Diskussion dieser beiden Anätze siehe MüKo/Westermann, § 453 Rn. 31-33<br />

Frühere Rspr.<br />

Beeinträchtigungen des ordnungsmäßigen Betriebs und der Erfolgsaussichten des Unternehmens, die daher<br />

rühren, dass die betriebswirtschaftlichen Daten, die sich der Käufer vorgestellt hat, nicht <strong>zu</strong>treffen, wurden von<br />

der früheren Rechtsprechung, die hier durchweg das für einen Sachmangel „des Unternehmens“ notwendige<br />

Element des dauernden Anhaftens vermisste, hauptsächlich unter den Aspekten der Zusicherungshaftung oder<br />

der culpa in contrahendo behandelt. Hieran kann sich unter dem geltenden Recht sowohl für den eigentlichen als<br />

auch für den durch Anteilserwerb vermittelten (vgl. BGHZ 138, 195, 205 = NJW 1998, 2360-2364; BGH NJW<br />

1995, 2843, 2845; 2002, 1043 und oben § 453 Rn. 22) Unternehmenskauf insofern etwas ändern, als<br />

Beschaffenheitsvereinbarungen mit entsprechenden Inhalten möglich sind. Das betrifft vor allem Angaben des<br />

Verkäufers über Umsatz und Ertrag des Unternehmens, über Schuldenstand, Vorhandensein eines bestimmten<br />

Eigenkapitals, auch allgemein über die Ertragsfähigkeit, wofür häufig Angaben über in der Vergangenheit<br />

erzielte Gewinne angeführt werden, schließlich schlechthin über die Richtigkeit der bei den Kaufverhandlungen<br />

<strong>zu</strong>r Grundlage gemachten Bilanzen.<br />

Meinungsstand<br />

Entgegen der früher herrschenden Rechtsprechung ist jetzt an<strong>zu</strong>nehmen, dass über diese Umstände<br />

Beschaffenheitsvereinbarungen getroffen worden sein können, auch ohne dass die erhöhten<br />

Vorausset<strong>zu</strong>ngen an die Ernsthaftigkeit und das Bewusstsein der Schadensersatzpflicht vorliegen müssen, die<br />

nach früherem Recht an eine Zusicherung geknüpft wurden. 1 Allerdings besteht auch im Schrifttum <strong>zu</strong>m<br />

neuen Recht eine gewisse Zurückhaltung, ob wirklich das Verständnis der Beschaffenheit auch in seiner heute<br />

gesicherten subjektiven Lesart so weit geht, auch andere als die aktuellen Unternehmenskennziffern <strong>zu</strong> erfassen,<br />

so dass zwar der gegenwärtige Stand in einer Beschaffenheitsvereinbarung versichert werden könnte, während<br />

Angaben über vergangene Umsätze und Erträge sich nur über die Haftung aus culpa in contrahendo erfassen<br />

ließen. 2 Weiterhin wird angenommen, dass nach wie vor für derartige Angaben die Gewährleistungsansprüche<br />

wegen der in § 437 <strong>zu</strong>sammengestellten Rechtsfolgen nicht passen, so dass wie früher auf den Anspruch aus<br />

1 Da<strong>zu</strong> Gaul ZHR 166 ( 2002) S. 35, 45 ff., 49; Wolf/Kaiser DB 2002, 4<strong>11</strong>; v. Gierke/Paschen GmbHR 2002,<br />

457, 462; Weitnauer NJW 2002, 25<strong>11</strong>, 2513; Triebel/Hölzle BB 2002, 521, 525; Knott NZG 2002, 249, 251;<br />

Dauner-Lieb/Thiessen ZIP 2002, 108, <strong>11</strong>0; Das neue Schuldrecht/Haas Kap. 5 RdNr. 549.<br />

2 So Eidenmüller ZGS 2002, 290, 295.<br />

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