Fall 11 + Lösung - Prof. Dr. Windbichler - Humboldt-Universität zu ...
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AG Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2009<br />
Lehrstuhl <strong>Prof</strong>. <strong>Dr</strong>. <strong>Windbichler</strong><br />
Damit betrifft die Fehlerhaftigkeit der Bilanzierung nicht nur die relativ unbedeutenden<br />
Tonerkassetten, sondern das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen. "Nach dem<br />
Vertrag vorausgesetzte Verwendung" eines Unternehmens schließt wohl die Erfüllung<br />
der Rechnungslegungspflichten ein; wegen § 252 I Nr. 1., 6. HGB sind durchgängige<br />
Bewertungsfehler ein ernsthaftes Problem.<br />
(5) Beide Ergebnisse sind vertretbar.<br />
- Wenn man Relevanz verneint, dann ist Prüfung hier <strong>zu</strong> Ende<br />
- Wenn man die Relevanz bejaht, weiter prüfen:<br />
3. Ausschluss der Sachmängelgewährleistung nach § 442 (NICHT: § 377 HGB)<br />
eher nein; denn laut Sachverhalt war die Bilanzierung plausibel<br />
4. Setzen einer Nachfrist <strong>zu</strong>r Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist<br />
a. Setzen einer Nachfrist, §§ 437 Nr. 2, 323 I<br />
(1) N hat den K <strong>zu</strong>r Nacherfüllung aufgefordert („besteht auf Richtigstellung der<br />
Bilanz“)<br />
(2) im Übrigen: Entbehrlichkeit nach § 323 II Nr. Nr. 1 (K sagt, er wolle sich auch jetzt<br />
nicht mit er Bilanz befassen)<br />
b. Verstreichen der Nachfrist (Sachverhalt: (+) „K reagiert zwei Wochen lang nicht“)<br />
5. Ergebnis<br />
Vorausset<strong>zu</strong>ngen für Rücktritt liegen vor<br />
Anstatt Rückritt auch Minderung möglich § 441<br />
N hat Anspruch auf Minderung des Kaufpreises<br />
Exkurs <strong>zu</strong>r Vertiefung Wie erfolgt bei falscher Bilanzierung Nacherfüllung?<br />
Nacherfüllung, §§ 434, 437, 439 BGB<br />
1. Vertrag s.o. II.1.<br />
2. Mangel s.o. II.2<br />
3. Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels: Hier kann die Bilanz richtig gestellt<br />
werden, indem eine fachkundige Person die Posten durchgeht und auf<br />
Abschreibungsbedarf prüft. K muss das nicht selbst erledigen, § 439 II BGB:<br />
notwendige Arbeitskosten von K <strong>zu</strong> tragen.<br />
4. Verweigerungsmöglichkeit des K?<br />
- §§ 275 II, III, 439 III BGB: Nacherfüllung ist möglich (s.o.).<br />
- § 275 III BGB greift nicht, da K nicht in Person <strong>zu</strong> leisten braucht. Abwägung nach §<br />
275 II BGB: K hat seine Schlamperei <strong>zu</strong> vertreten (fahrlässige Verlet<strong>zu</strong>ng<br />
kaufmännischer Pflichten)<br />
- Unverhältnismäßige Kosten, § 439 III BGB: SV gibt dafür nichts her.<br />
Exkurs Ende<br />
II. Anspruch aus § 3<strong>11</strong> II BBGB<br />
Wer Beschaffenheitsvereinbarung ablehnt, könnte über § 3<strong>11</strong> II <strong>zu</strong> einer Haftung von K<br />
kommen. Das setzt voraus, dass die Bilanzangaben eine Informationspflichtverlet<strong>zu</strong>ng<br />
darstellen (zweifelhaft).<br />
Wer diesen Weg über § 3<strong>11</strong> geht, muss erkennen lassen, dass ihm bewusst ist, dass die<br />
Begründung der Haftung wegen Mängeln der Kaufsache über allgemeine Grundsätze beim<br />
Kauf eine begründungsbedürftige Ausnahme darstellt. Diese kann sich in diesem <strong>Fall</strong> daraus<br />
ergeben, dass der rechtstechnische Mängelbegriff eng ausgelegt wird und der Kauf des<br />
Unternehmens als Gesamtheit mehr ist als der Kauf seiner sachenrechtlichen Einzelnteile.<br />
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