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Werden unsere Schulen gut geleitet

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Schulleitungen) geregelt.<br />

Das 2006 erneuerte Schulgesetz in NRW hat viele Elemente des Modellversuchs übernommen.<br />

In der Sonderausgabe zum Amtsblatt neues Schulgesetz NRW heißt es auf Seite 51: „NRW<br />

geht den Weg von einer überregulierten Schule hin zu einer eigenverantwortlichen Schule“.<br />

Vor allem wird dem/der Schulleiter/in erheblich mehr Verantwortung übertragen. Auf den<br />

Internetseiten des Ministeriums für Schul- und Weiterbildung NRW heißt es: „Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter sind in höherem Maße verantwortlich für die Qualität von Unterricht, Evaluation,<br />

Personalauswahl und -entwicklung, die innere Mitwirkung und das Schulbudget.“<br />

Nachfolgend ein Auszug der Verantwortlichkeiten des/der Schulleiters/in, wie sie im § 59 SchulG<br />

NRW beschrieben werden:<br />

• Verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs-/Erziehungsauftrags der Schule<br />

• Vertretung der Schule nach außen<br />

• Qualitätsentwicklung-/sicherung<br />

• Vermeidung von Unterrichtsausfällen<br />

• Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern der Schule<br />

• <strong>Schulen</strong>twicklung<br />

• Personalentwicklung; Entscheidung in Fortbildungsfragen<br />

• Organisation und Verwaltung der Schule<br />

• Dienstbeurteilungen der Lehrer<br />

• Dienstaufsichtspflichten<br />

• Berichtspflichten, z.B. an die Schulaufsicht, die Schulkonferenz<br />

• Unfallverhütung, Gesundheitsschutz<br />

• Aufstellung des Schulhaushalts<br />

Diese Verantwortungsfülle ist umso bemerkenswerter, als das Schulgesetz NRW (§59 Absatz 1)<br />

ausdrücklich festlegt, dass der/die Schuleiter/in gleichzeitig Lehrer, bzw. Lehrerin sein muss,<br />

also sich nicht ausschließlich seinen/ihren Leitungs-aufgaben widmen kann.<br />

Damit die Schulleiterinnen und Schulleiter ihrer zusätzlichen Verantwortung gewachsen sind,<br />

sollen sie für ihre Leitungsfunktion vorbereitend qualifiziert werden.<br />

<strong>Werden</strong> die <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft selbstständiger?<br />

Tatsächlich wird mehr Verantwortung und Einfluss von den Schulaufsichtsbehörden auf die<br />

Schulleiter/innnen übertragen; die Abläufe sind allerdings bis ins Detail behördlich geregelt und<br />

kontrolliert.<br />

Einige Beispiele<br />

Beispiel für die „Autonomie“ der/des Schulleiters/in als Dienstvorgesetzte/r beim<br />

sogenannten ersten Beförderungsamt:<br />

Das Verfahren ist folgendermaßen geregelt:<br />

(1) Die Bezirksregierung 1 weist der Schule, sofern bestimmte vorgegebene Kriterien erfüllt<br />

sind, die Beförderungsstelle zu.

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