Werden unsere Schulen gut geleitet
Werden unsere Schulen gut geleitet
Werden unsere Schulen gut geleitet
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Schulleitungen) geregelt.<br />
Das 2006 erneuerte Schulgesetz in NRW hat viele Elemente des Modellversuchs übernommen.<br />
In der Sonderausgabe zum Amtsblatt neues Schulgesetz NRW heißt es auf Seite 51: „NRW<br />
geht den Weg von einer überregulierten Schule hin zu einer eigenverantwortlichen Schule“.<br />
Vor allem wird dem/der Schulleiter/in erheblich mehr Verantwortung übertragen. Auf den<br />
Internetseiten des Ministeriums für Schul- und Weiterbildung NRW heißt es: „Schulleiterinnen<br />
und Schulleiter sind in höherem Maße verantwortlich für die Qualität von Unterricht, Evaluation,<br />
Personalauswahl und -entwicklung, die innere Mitwirkung und das Schulbudget.“<br />
Nachfolgend ein Auszug der Verantwortlichkeiten des/der Schulleiters/in, wie sie im § 59 SchulG<br />
NRW beschrieben werden:<br />
• Verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs-/Erziehungsauftrags der Schule<br />
• Vertretung der Schule nach außen<br />
• Qualitätsentwicklung-/sicherung<br />
• Vermeidung von Unterrichtsausfällen<br />
• Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern der Schule<br />
• <strong>Schulen</strong>twicklung<br />
• Personalentwicklung; Entscheidung in Fortbildungsfragen<br />
• Organisation und Verwaltung der Schule<br />
• Dienstbeurteilungen der Lehrer<br />
• Dienstaufsichtspflichten<br />
• Berichtspflichten, z.B. an die Schulaufsicht, die Schulkonferenz<br />
• Unfallverhütung, Gesundheitsschutz<br />
• Aufstellung des Schulhaushalts<br />
Diese Verantwortungsfülle ist umso bemerkenswerter, als das Schulgesetz NRW (§59 Absatz 1)<br />
ausdrücklich festlegt, dass der/die Schuleiter/in gleichzeitig Lehrer, bzw. Lehrerin sein muss,<br />
also sich nicht ausschließlich seinen/ihren Leitungs-aufgaben widmen kann.<br />
Damit die Schulleiterinnen und Schulleiter ihrer zusätzlichen Verantwortung gewachsen sind,<br />
sollen sie für ihre Leitungsfunktion vorbereitend qualifiziert werden.<br />
<strong>Werden</strong> die <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft selbstständiger?<br />
Tatsächlich wird mehr Verantwortung und Einfluss von den Schulaufsichtsbehörden auf die<br />
Schulleiter/innnen übertragen; die Abläufe sind allerdings bis ins Detail behördlich geregelt und<br />
kontrolliert.<br />
Einige Beispiele<br />
Beispiel für die „Autonomie“ der/des Schulleiters/in als Dienstvorgesetzte/r beim<br />
sogenannten ersten Beförderungsamt:<br />
Das Verfahren ist folgendermaßen geregelt:<br />
(1) Die Bezirksregierung 1 weist der Schule, sofern bestimmte vorgegebene Kriterien erfüllt<br />
sind, die Beförderungsstelle zu.