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Werden unsere Schulen gut geleitet

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Karl-Klaus Pullig<br />

Wie selbständig dürfen <strong>Schulen</strong> sein?<br />

„Deregulierung“, mehr Selbständigkeit bzw. „Autonomie“ sind Leitbegriffe für die aktuelle<br />

Schulpolitik. Sie sind auch erklärtes Ziel des seit Juli 2006 in Nordrhein-Westfalen (NRW)<br />

geltenden neuen Schulgesetzes (SchulG NRW). Wird das Gesetz die beabsichtigte oder sogar<br />

die gegenteilige Wirkung haben, weil die Kontrollen der Schulaufsichtsbehörde noch wirksamer<br />

und die Handlungsspielräume für die einzelne Schule insgesamt eher geringer werden?<br />

Der Beitrag zeigt an markanten Beispielen, daß paradoxerweise sowohl die Aufgaben und<br />

Verantwortlichkeiten der Schulleiter/Innen als auch ihre Abhängigkeit und Unselbständigkeit<br />

gegenüber den Schulsaufsichtsbehörden in letzter Zeit deutlich zugenommen haben. Das heute<br />

weitgehend für <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft anerkannte Führungsprinzip der "<strong>geleitet</strong>en<br />

Schule" wird, wiederum anhand typischer Phänomene, mit dem "republikanischen Prinzip" der<br />

Waldorfschulen in freier Trägerschaft kontrastiert, um Gestaltungsfragen und<br />

Handlungsspielräume deutlicher zu machen. Abschließend plädiert der Verfasser für mutigere<br />

Schritte bei der Deregulierung im Schulbereich und für mehr Vertrauen in die Kompetenz und<br />

Initiativkraft der Verantwortlichen in den einzelnen <strong>Schulen</strong> vor Ort.<br />

Schule als Bildungsdienstleistungsunternehmen?<br />

Bei den staatlichen <strong>Schulen</strong> zeigt sich eine deutliche Umorientierung bei der Lösung der Frage,<br />

wie Schule zu organisieren und zu leiten ist. Die Vorstellung, im wesentlichen sei es die Aufgabe<br />

der staatlichen Bildungsbürokratie <strong>Schulen</strong> zu betreiben, wird ersetzt von dem Bild der Schule<br />

als Dienstleistungsunternehmen.<br />

In den letzten 10 Jahren erhielt diese Auffassung im Land NRW zwei wichtige Impulse: Erstens<br />

von dem „Modellversuch Selbstständige Schule“ und zweitens von dem ab August 2006<br />

geltenden neuen Schulgesetz (SchulG NRW).<br />

An dem Modellversuch „Selbstständige Schule“, der von 2002-2008 durchgeführt wird, beteiligen<br />

sich 278 <strong>Schulen</strong> in Nordrhein-Westfalen. Als Ideengeber und finanziell und fachlich<br />

unterstützend wirkt die Bertelsmann-Stiftung in Gütersloh. Der Modellversuch will „moderne<br />

Führungs- und Organisationsstrukturen in den <strong>Schulen</strong>“ installieren und erproben. Dies soll vor<br />

allem dadurch erreicht werden, dass den <strong>Schulen</strong> mehr Autonomie „in finanzieller, personeller<br />

und organisatorischer Hinsicht“ (www.bildungsportal.nrw.de ) gewährt wird. Diesem<br />

Modellversuch ging das ebenfalls von der Bertelsmannstiftung geförderte Projekt „Schule und<br />

Co“ in den Jahren 1997 bis 2002 voraus, an dem sich 250 <strong>Schulen</strong> beteiligt hatten.<br />

Ein 2001 verabschiedetes „<strong>Schulen</strong>twicklungsgesetz“ berechtigt das Schulministerium, den am<br />

Versuch teilnehmenden <strong>Schulen</strong> zusätzliche Entscheidungsspielräume einzuräumen, vor allem<br />

bei der Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsorganisation (als Beispiele werden die „Einführung<br />

von Epochenunterricht“, „alternative Formen der Leistungsbewertung“ und die „Bildung<br />

unterschiedlicher Lerngruppen“ genannt) und dem/der Schulleiter/in eine stärkere<br />

Positionsmacht zu verleihen. Die SchulleiterInnen sind Dienstvorgesetzte ihrer Lehrkräfte. Sie<br />

genehmigen zum Beispiel Dienstreisen und stellen Dienstzeugnisse aus, die wiederum für die<br />

Laufbahn der Lehrer ausschlaggebend sind. Ein gewählter Lehrerrat, sowie eine 3 bis 7<br />

Mitglieder umfassende Steuergruppe für <strong>Schulen</strong>twicklung sollen zusammen mit der<br />

Schulleitung als „schulinternes Management“ agieren. Gleichzeitig sollen aber auch neue<br />

Mitwirkungsmöglichkeiten der Lehrer, Eltern und Schüler erprobt werden. Die Einzelheiten sind<br />

in umfangreichen Verordnungen (Verordnung „Selbstständige Schule“ – VOSS) und Erlassen<br />

(zum Beispiel zum Lehrerrat; zur Kapitalisierung von Stellen; Verwaltungsservice für


Schulleitungen) geregelt.<br />

Das 2006 erneuerte Schulgesetz in NRW hat viele Elemente des Modellversuchs übernommen.<br />

In der Sonderausgabe zum Amtsblatt neues Schulgesetz NRW heißt es auf Seite 51: „NRW<br />

geht den Weg von einer überregulierten Schule hin zu einer eigenverantwortlichen Schule“.<br />

Vor allem wird dem/der Schulleiter/in erheblich mehr Verantwortung übertragen. Auf den<br />

Internetseiten des Ministeriums für Schul- und Weiterbildung NRW heißt es: „Schulleiterinnen<br />

und Schulleiter sind in höherem Maße verantwortlich für die Qualität von Unterricht, Evaluation,<br />

Personalauswahl und -entwicklung, die innere Mitwirkung und das Schulbudget.“<br />

Nachfolgend ein Auszug der Verantwortlichkeiten des/der Schulleiters/in, wie sie im § 59 SchulG<br />

NRW beschrieben werden:<br />

• Verantwortlich für die Erfüllung des Bildungs-/Erziehungsauftrags der Schule<br />

• Vertretung der Schule nach außen<br />

• Qualitätsentwicklung-/sicherung<br />

• Vermeidung von Unterrichtsausfällen<br />

• Weisungsrecht gegenüber allen Mitarbeitern der Schule<br />

• <strong>Schulen</strong>twicklung<br />

• Personalentwicklung; Entscheidung in Fortbildungsfragen<br />

• Organisation und Verwaltung der Schule<br />

• Dienstbeurteilungen der Lehrer<br />

• Dienstaufsichtspflichten<br />

• Berichtspflichten, z.B. an die Schulaufsicht, die Schulkonferenz<br />

• Unfallverhütung, Gesundheitsschutz<br />

• Aufstellung des Schulhaushalts<br />

Diese Verantwortungsfülle ist umso bemerkenswerter, als das Schulgesetz NRW (§59 Absatz 1)<br />

ausdrücklich festlegt, dass der/die Schuleiter/in gleichzeitig Lehrer, bzw. Lehrerin sein muss,<br />

also sich nicht ausschließlich seinen/ihren Leitungs-aufgaben widmen kann.<br />

Damit die Schulleiterinnen und Schulleiter ihrer zusätzlichen Verantwortung gewachsen sind,<br />

sollen sie für ihre Leitungsfunktion vorbereitend qualifiziert werden.<br />

<strong>Werden</strong> die <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft selbstständiger?<br />

Tatsächlich wird mehr Verantwortung und Einfluss von den Schulaufsichtsbehörden auf die<br />

Schulleiter/innnen übertragen; die Abläufe sind allerdings bis ins Detail behördlich geregelt und<br />

kontrolliert.<br />

Einige Beispiele<br />

Beispiel für die „Autonomie“ der/des Schulleiters/in als Dienstvorgesetzte/r beim<br />

sogenannten ersten Beförderungsamt:<br />

Das Verfahren ist folgendermaßen geregelt:<br />

(1) Die Bezirksregierung 1 weist der Schule, sofern bestimmte vorgegebene Kriterien erfüllt<br />

sind, die Beförderungsstelle zu.


(2) Die Schulleitung beurteilt den/die Bewerber/in<br />

(3) Das Beförderungsamt wird nach dem Prinzip der Bestenauslese sowie nach- geordneten<br />

Kriterien (z.B. Dienstalter) vergeben.<br />

Weder bei der Entscheidung, ob überhaupt eine Beförderung eines/einer Kollege/in in der<br />

Schule durchgeführt werden soll, was schon aus motivationspsychologischen Gründen eine<br />

durchaus offene und problematische Frage sein dürfte, noch bei der Wahl des/der zu<br />

befördernden Lehrers/in hat die Schulleitung echten Handlungsspielraum.<br />

Beispiel für die „Autonomie der Schule“ bei der Einstellung von Lehrern:<br />

Im Internet (www.bildungsportal.nrw.de) findet man eine siebenseitige Verfahrensbeschreibung<br />

für die „Einstellung von Lehrerinnen und Lehrern in den öffentlichen Schuldienst des Landes<br />

NRW (Grundlagenerlass)“ den ich hier kurz zusammenfasse:<br />

(1) Die Bezirksregierung 1 meldet die freie Stelle der Schule<br />

(2) Die Schulleitung schreibt im Einvernehmen mit der Schulkonferenz und der Bezirksregierung<br />

die Stelle aus, die von der Bezirksregierung veröffentlicht wird.<br />

(3) Die Bezirksregierung erstellt eine Liste eingegangener zulässiger Bewerbungen. Auf dieser<br />

Liste werden die Bewerbungen sogenannten Ordnungsgruppen zugeordnet. Maßgebend<br />

sind die Durchschnittsnoten bei der ersten und zweiten Staatsprüfung sowie die Anzahl<br />

bereits geleisteter Vertretungsunterrichtsstunden, die nach einem bestimmten Schlüssel zu<br />

einer besseren Ordnungsgruppe führen bzw. den Notendurchschnitt verbessern. Diese<br />

Liste wird evtll. durch sogenannte Quereinsteiger ergänzt.<br />

(4) Die Schule hat eine Auswahlkommission zu bilden. Stimmberechtigt sind die/der<br />

Schulleiterin/Schulleiter, ein durch die Lehrerkonferenz gewählter Vertreter, die/der<br />

Gleichstellungsbeauftragte sowie ein Mitglied der Schulkonferenz; hinzu kommen weitere<br />

Mitglieder mit beratender Stimme.<br />

Für die Auswahlgespräche und für das gesamte Verfahren legen die Bezirksregierungen<br />

einen landesweit verbindlichen Terminplan fest. Bei der Vorauswahl entscheidet die<br />

Personalauswahlkommission, welche Bewerber/Innen eingeladen werden. Sie ist dabei an<br />

die Rangfolge der Ordnungsgruppe gebunden, es sei denn, einzelne Bewerber/Innen<br />

erfüllen sog. „harte“ Eignungskriterien, wie z.B. die erforderliche Fächerkombination, nicht.<br />

Jede Entscheidung der Auswahlkommission, insbesondere eine Abweichung von der<br />

vorgegebenen Ordnungsgruppenliste, ist „gerichtsverwertbar“ zu begründen und zu<br />

protokollieren.<br />

(5) Die Schulleitung bietet dem/der Bestgeeigneten im Auftrag der Bezirks- regierung die<br />

Einstellung an. Für das Auswahlgespräch selbst sind etwa 20 Minuten Zeit pro<br />

Bewerber/in vorgesehen.<br />

Als weiteren Führer durch den dichten Vorschriftendschungel gibt die Schulbehörde den<br />

Schulleitungen eine ca. 60seitige Handreichung für die Einstellung von Lehrern, die laufend<br />

ergänzt wird. Darin wird z.B. festgelegt, dass ausschließlich die Formblätter der<br />

Bezirksregierungen für Einladungen und andere Schreiben sowie die Protokollierung benutzt<br />

werden dürfen und dass in Einladungsschreiben nicht der Briefkopf der Schule ergänzt werden<br />

darf. Verfahrensfehler führen dazu, dass die Bezirksregierung das Einstellungsverfahren<br />

abbricht und die Stelle dann wegfällt.<br />

Kann man hier noch von Autonomie bei der Einstellung von Lehrern sprechen?


Beispiel für die „Autonomie der Schule“ bei der Wahl des Schulleiters / der Schulleiterin<br />

Sowohl in der Begründung des Schulgesetzes als auch im schulpolitischen Programm des MSW<br />

NRW heißt es unter der Überschrift „Wahl der Schulleiterinnen und Schulleiter“: „Wegen ihrer<br />

besonderen Stellung in einer eigenverantwortlichen Schule werden die Schulleiterinnen und<br />

Schulleiter vor Ort durch die Schulkonferenz gewählt und in ein Zeitbeamtenverhältnis berufen.<br />

Dem Schulträger, der auch mit einer Stimme in der Schulkonferenz vertreten ist, wird ein<br />

1 Davon gibt es in NRW fünf; der Stellenplan der Schulabteilung der Bezirksregierung Detmold weist zum Beispiel<br />

rund 50 Stellen auf.<br />

Vetorecht mit einer Zweidrittelmehrheit im zuständigen Gremium eingeräumt. Die erste und<br />

zweite Amtszeit beträgt jeweils 5 Jahre; danach erfolgt die Wiederwahl auf Dauer:“<br />

Bei genauerem Hinsehen auf das neue Schulgesetz (§61) und dessen Begründung ergibt sich<br />

folgendes vorläufiges Bild des allerdings bis heute nicht ganz geklärten Verfahrens:<br />

(1) Erste Voraussetzung für eine Bewerbung ist die Bestnote bei der letzten dienstlichen<br />

Beurteilung.<br />

(2) Zweite Vorrausetzung für eine Bewerbung auf ein Schulleitungsamt ist ein sechstägiges von<br />

der Schulaufsichtsbehörde konzipiertes bzw. kontrolliertes Orientierungstraining.<br />

(3) Dritte Voraussetzung ist ein zehntägiges von der Bezirksregierung organisiertes und<br />

konzipiertes Qualifizierungstraining, in dem Schulleitungskernkompetenzen vermittelt werden<br />

sollen.<br />

(4) Ein Assessment-Center am Ende des Qualifizierungstrainings soll über den Erfolg der<br />

Teilnahme entscheiden. Als Selektoren, bzw. Beurteiler sind drei Vertreter der<br />

Schulaufsichtsbehörde, zwei Vertreter der Schulträger und zwei Schulleiter/Innen<br />

vorgesehen.<br />

(5) Die im Assessment-Center als „geeignet“ eingestuften Bewerber werden in einem<br />

landesweiten „Bewerberpool“ registriert.<br />

(6) Bewerber aus diesem Bewerberpool können sich auf ein ausgeschriebenes Schulleitungsamt<br />

über die Bezirksregierung bewerben.<br />

(7) Die Bezirksregierung schlägt der Schule mindestens zwei Bewerber/Innen vor, die sich in<br />

der Schulkonferenz vorstellen.<br />

(8) Die Schulkonferenz „wählt“ dann in geheimer Wahl, wobei die Wahl, insbesondere das<br />

Überspringen eines Bewerbers mit besserer Beurteilung, gerichtsverwertbar begründet und<br />

protokolliert werden muss.<br />

(9) Falls der Schulträger sein Vetorecht in Anspruch nimmt, muss die Schulkonferenz unter den<br />

verbleibenden Bewerbern/Innen neu wählen.<br />

Es ließen sich weitere Beispiele dafür anführen, daß die <strong>Schulen</strong> trotz der proklamierten<br />

Eigenverantwortung sehr eng am Gängelband der Schulaufsicht hängen.<br />

Schule als straff geführtes Staatskonzernunternehmen?<br />

Die staatlichen <strong>Schulen</strong> in NRW durften zwar erste kleine Schritte auf dem Weg von der<br />

obrigkeitlich-bürokratischen Anstalt zur selbstständigen Schule hin gehen, bei näherem<br />

Hinsehen hat die angekündigte Selbstständigkeit aber wenig Substanz: Die Aufsichtsbehörden<br />

behalten weitgehende und detaillierte Regelungsbefugnisse. Zwar wird Verantwortung von den<br />

Schulaufsichtsbehörden auf die Schulleitung verlagert; dennoch bleiben für die <strong>Schulen</strong>, d.h. die<br />

Schulleitung, Lehrer und Eltern, nur stark eingeschränkte Handlungsspielräume, die u.a. auch in


dem relativ geringen finanziellen Verfügungsrahmen ihren Ausdruck finden. Während zum<br />

Beispiel Waldorfschulen als <strong>Schulen</strong> in freier Trägerschaft, aber selbstverständlich ebenfalls der<br />

Schulaufsicht unterstellt, gewöhnlich über ein jährliches Haushaushaltsvolumen von mehreren<br />

100.000 Euro frei verfügen können, liegt das frei verfügbare jährliche Haushaltsvolumen einer<br />

Schule in staatlicher Trägerschaft selten über 25.000 Euro (vergleiche den Abschnitt:<br />

Entscheidungsumfang der Schule).<br />

Das ab 2007 eingeführte Zentralabitur und die zentralen Prüfungen am Ende der 10. Klasse<br />

haben die Handlungsspielräume der Schule bei den Unterrichtsinhalten sogar noch verringert.<br />

So ist für die Abiturprüpfung in der gymnasialen Oberstufe und in den zum Abitur führenden<br />

Bildungsgängen der Berufskollegs über die bisherigen Vorgaben der Lehrpläne hinaus<br />

festgelegt, welche Unterrichtsthemen verbindlich zu berücksichtigen sind und welche Lektüren<br />

im Deutsch- und Englischunterricht gelesen werden sollen. Mit einer Fülle von<br />

Einzelverfügungen durch die Bezirksregierungen wird zudem das gesamte Prüfungsverfahren<br />

festgelegt bis hin zur Regelung, wie wer wann die Kopien der Aufgabenstellungen in der Schule<br />

zu erledigen und wie und wann der Austausch zwischen dem Erst- und dem Zweitkorrektor<br />

stattzufinden hat. Der Runderlass des MSW NRW vom 30.06.2006 (Amtsblatt 07/06;<br />

www.bildungsportal.nrw.de oder www.schulministerium.nrw.de), enthält zum Beispiel <strong>gut</strong> 20<br />

Seiten „Vorgaben zu den unterrichtlichen Vorraussetzungen für die zentral gestellten<br />

schriftlichen Prüfungen im Abitur in den Bildungsgängen des Berufskollegs, APO-BK Anlage D1-<br />

D28 im Jahr 2008 (Vorgaben für die Abiturprüfung)“<br />

Etwas scharf formuliert: Die Schulbehörden bestimmen auf der Grundlage ihrer Prüfungshoheit<br />

letztlich das schulische „Produkt“, nämlich die Abschlussleistungen der Schüler. Sie wählen ihr<br />

Schulmanagement über die vorgegebenen Einstellungskriterien selber aus und qualifizieren es<br />

i.d.R. in staatlichen Fortbildungseinrichtungen. Schulleiter/innen, Lehrer/innen und Eltern dürfen<br />

dabei ein bisschen mitwirken. Weit entfernt von der propagierten Vertrauenskultur und<br />

eigenverantwortlichem Handeln scheint das staatliche Schulsystem von der Erwartung geprägt<br />

zu sein, dass die Verantwortlichen in <strong>Schulen</strong> ohne enge Verwaltungs- und<br />

Verfahrensvorschriften der Schulbehörden ihre Schule nicht angemessen leiten können. Für die<br />

Schulleitung und Lehrer wird deshalb wichtiger, vorschriftsmäßig und verfahrensfehlerfrei und<br />

weniger wichtig, nach eigener Einsicht in die Zusammenhänge zu handeln.<br />

Schulleitungsprinzipien – ein Vergleich zwischen „<strong>geleitet</strong>er Schule“ und<br />

„republikanischem Prinzip“<br />

„Geleitete <strong>Schulen</strong>“ in staatlicher Trägerschaft<br />

Das Schulleitungsprinzip in den staatlichen <strong>Schulen</strong> in NRW kann man „<strong>geleitet</strong>e Schule“<br />

nennen. Charakteristisch ist die Kombination ausgeprägter und wachsender<br />

Leitungsverantwortung und Weisungsbefugnis des/der Schulleiters/in mit dem demokratischen<br />

Element der (Mehrheits-)entscheidungen der anderen Schulorgane. „Die Leitungsfunktion der<br />

Schulleiterinnen und Schulleiter wird insgesamt gestärkt.“ (Mitteilung des MSW NRW im<br />

Internet).<br />

Erwartungsgemäß ist die Leitungsstruktur weitgehend durch das Schulgesetz NRW, zuletzt<br />

geändert 7/2006, und durch zusätzliche ergänzende Verordnungen und Erlasse festgelegt. Vgl.<br />

die Übersicht weiter unten.<br />

Die unterhalb der Schulleitung dargestellten Konferenzorgane in staatlichen <strong>Schulen</strong> sind<br />

gesetzlich vorgegeben. Wie sie sich personell zusammensetzen, welche Aufgaben sie haben,<br />

wie sie <strong>geleitet</strong> werden, wie Beschlüsse zu fassen sind, wann und in welchen Situationen sie<br />

stattfinden müssen bzw. einzuberufen sind, wie einzuladen ist, wie das Protokoll zu führen ist,


wie Wahlen im Rahmen von Konferenzen durchzuführen sind etc., ist detailliert in den<br />

Paragraphen 62-65 Schulgesetz NRW beschrieben.<br />

Die Mitwirkenden in den Konferenzorganen der <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft werden im<br />

Schulgesetz NRW teilweise ausdrücklich als Interessenvertreter definiert, so zum Beispiel die<br />

Eltern der Schulpflegschaft (§72 SchulG NRW) und die Schülervertretung (§74 SchulG NRW).<br />

In allen Leitungs- bzw. Konferenzorganen wird grundsätzlich durch Mehrheitsbeschlüsse<br />

entschieden (§63 SchulG NRW).<br />

Dieses Schulleitungsprinzip ist verbunden mit einem beamtenrechtlichen Vergütungssystem des<br />

Schulpersonals, das für die gleiche Arbeit –je nach Ausbildung und Lehramt- unterschiedliche<br />

Gehaltsstufen vorsieht. In Berufskollegs z.B. kann der Werklehrer fünf Besoldungsstufen<br />

niedriger (A9) als die Schulleitung (A 16) eingestuft sein.<br />

Legende: MA = Mitarbeiter; KMK = Kultusministerkonferenz;<br />

LSV= Landschaftsverband; SL= Schulleiter/in; L= Lehrer; E = Eltern;<br />

S = Schüler;<br />

Ein Alternativmodell für Schulleitung: Das „Republikanische Prinzip“ der<br />

Waldorfschulen in freier Trägerschaft<br />

Das Schulleitungsprinzip einer Waldorfschule in freier Trägerschaft besteht im Wesentlichen


darin, dass die Lehrer und Eltern ihre Schule selbstständig mit Hilfe eines frei gestaltbaren<br />

Konferenzorganismus führen. Der Begründer der ersten Waldorfschule im Jahre 1919, Rudolf<br />

Steiner, hat dieses Prinzip „republikanisch“ genannt und geäußert: „so etwas wie einen Direktor<br />

wird diese Schule nie haben können.“ (Altehage 1997).<br />

Unter „republikanisch“ verstehen die Waldorfschulen, dass zwar auch Vertreter unterschiedlicher<br />

Gruppen, zum Beispiel Lehrer und Eltern in den Schulorganen mitwirken; sie sollen aber<br />

ausdrücklich nicht in erster Linie als Interessensvertreter ihrer jeweiligen Lehrer-, Eltern-,<br />

Schüler-, Schulleitungs- etc. Gruppe handeln, sondern nach ihrer jeweils individuellen Einsicht<br />

und Überzeugung.<br />

Verbunden ist dieses republikanische Prinzip in Waldorfschulen mit einem egalitären<br />

Vergütungssystem für das Schulpersonal, bei dem z.B. ein Werklehrer nicht weniger verdient als<br />

ein Oberstufenfachlehrer, sofern die übrigen –meist sozialen- Kriterien gleich sind.<br />

Die Leitungs- bzw. Konferenzstruktur können Waldorfschulen frei gestalten.<br />

Auffallend ist, dass es keine/n Schulleiter/in gibt. Die Schule wird ausschließlich durch<br />

Konferenzorgane ohne formale Hierarchie <strong>geleitet</strong>.<br />

Die nachfolgende Übersicht zeigt beispielhaft die typische Leitungsstruktur einer freien<br />

Waldorfschule:<br />

Legende: ARGE = Arbeitsgemeinschaft der Waldorfschulen; MSW = Ministerium für<br />

Schule und Wissenschaft; BR = Bezirksregierung; VK =<br />

Vorbereitungskreis; L = Lehrer; E = Eltern<br />

Der Konferenzorganismus besteht aus drei in sich gegliederten Hauptorganen: der<br />

pädagogischen Konferenz, der Verwaltungskonferenz und der Schulführungskonferenz. Jedes<br />

dieser drei Organe wird von einem<br />

Vorbereitungskreis (VK) meist aus 3-5 Lehrern bestehend, vorbereitet und <strong>geleitet</strong>.


Die folgende Übersicht zeigt die Struktur noch etwas genauer:<br />

Mehrheitsbeschlüsse sind die Ausnahme von der Regel der Konsensentscheidungen: Eine<br />

Angelegenheit wird erst entschieden, wenn alle Konferenzmitglieder sich einverstanden<br />

erklären.<br />

Der Blick auf das „republikanische“ Leitungsmodell kann zeigen, dass unter bestimmten<br />

Rahmenbedingungen ein weit größeres Ausmaß an Selbstbestimmung, als sie den sog.<br />

„selbständigen <strong>Schulen</strong>“ in NRW gewährt wird, seit Jahrzehnten zumindest praktikabel ist.<br />

Entscheidungsumfang der <strong>Schulen</strong><br />

Maßgeblich für die Selbständigkeit einer Schule sollte nicht nur die Entscheidungsfülle sondern<br />

eher das Gewicht und der Umfang der selbst zu treffenden Entscheidungen sein. Auch wenn die<br />

ministeriellen Verlautbarungen die größere Selbstständigkeit der <strong>Schulen</strong> in staatlicher<br />

Trägerschaft betonen und tatsächlich erste kleine Schritte in diese Richtung gemacht wurden, so<br />

sind und bleiben sie doch weiterhin durch ministeriell-bürokratische Vorgaben viel stärker<br />

reglementiert als z.B. Waldorfschulen in freier Trägerschaft. Während letztere entscheiden<br />

können, auf welche Weise sie zum Beispiel ihre Lehrer/innen gewinnen, welche fachlichen und<br />

persönlichen Voraussetzungen diese erfüllen sollen, welche Vergütung sie erhalten und in<br />

welcher Weise die Lehrer/innen weiterqualifiziert werden, ist dies in den staatlichen <strong>Schulen</strong><br />

detailliert vorgeschrieben, wie die Beispiele zur Beförderung und Einstellung von Lehrern gezeigt<br />

haben.<br />

Während die Steiner- <strong>Schulen</strong> oft mehrere Stellen über den staatlich-refinanzierten Stellenplan<br />

hinaus durch Elternbeiträge frei finanzieren (zum Beispiel für Eurythmie, Handwerksunterricht,<br />

spezielle Förderungen), kann die Schule in staatlicher Trägerschaft nur in ihrem begrenzten<br />

Rahmen nach ministerieller Genehmigung und entsprechenden Anträgen bei der<br />

Bezirksregierung die durch unbesetzte Stellen freiwerdenden Mittel in Höhe von 20-25.000 Euro


pro Jahr a) für „lehrendes Personal“ (z.B. „Netzwerkadministrator“) oder b) für Sachmittel<br />

ausgeben. („Geld statt Stellen“). Der Stellenplan des nicht lehrenden Personals wird von der<br />

Kommune festgelegt.<br />

Während die Rudolf-Steiner-<strong>Schulen</strong> oft selbstständig über Schulbauinvestitionen in<br />

Millionenhöhe entscheiden, ist bei den Staatsschulen ausschließlich die Kommune für die<br />

Investitionen zuständig.<br />

Schließlich sind die curricularen und unterrichtsorganisatorischen Vorgaben in den staatlichen<br />

<strong>Schulen</strong> noch enger als in der Waldorfschule, auch wenn neuerdings ausdrücklich neue<br />

Organisationsformen wie z.B. Epochen-, Projekt- und Werkstattunterricht in den Staatsschulen<br />

ministeriell zugelassen sind.<br />

Meine – nicht repräsentative – Umfrage bei 25 Schulleiter/innen von Staatsschulen in NRW aller<br />

Schularten (Grundschule, Hauptschule, Berufskolleg, Förderschule, Gymnasium, Gesamtschule,<br />

Realschule) ergab, dass die <strong>Schulen</strong> nur über ein jährliches Finanzvolumen von 8.000 - 25.000<br />

Euro frei verfügen konnten. Bei den <strong>Schulen</strong> im Modellversuch selbstständige Schule können<br />

unter Umständen zusätzlich unbesetzte Stellen kapitalisiert werden. Die oben beispielhaft<br />

genannte Rudolf Steiner Schule Schloß Hamborn verfügte in den letzten Jahren über einen<br />

freien Haushalt (über den staatlich refinanzierten Haushalt hinaus) von mehr als 500.000 Euro.<br />

Warum dürfen <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft nicht über ein größeres Budget selbständig<br />

verfügen? Könnte sich die Schulaufsicht nicht auch im Bereich der <strong>Schulen</strong> in staatlicher<br />

Trägerschaft darauf beschränken, lediglich darüber zu wachen und darauf hinzuarbeiten, dass<br />

sie im Rahmen großzügig und möglichst freilassend gestalteter schulpolitischer und<br />

ökonomischer Rahmenbedingungen wirklich selbständig entscheiden und handeln?<br />

Konferenzen als Entscheidungsorgane<br />

Selbstständiges Handeln setzt entsprechende Abstimmungs-, Koordinations- und<br />

Entscheidungsprozesse voraus, die unter anderem den Konferenzorganismus einer Schule<br />

prägen. Entsprechend deutlich ist der Unterschied bei den Konferenzzeiten in 25 von mir<br />

befragten staatlichen <strong>Schulen</strong> in NRW im Vergleich zur Rudolf Steiner Schule Schloß Hamborn,<br />

die einigermaßen typisch für andere Waldorfschulen sein dürfte:<br />

Die durchschnittliche wöchentliche Konferenzzeit in den 25 <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft,<br />

wobei die Schularten Grund-, Haupt-, Förder-, Gesamt-, Realschule, Gymnasium und<br />

Berufskolleg vertreten sind, beträgt 1-2 Stunden pro Lehrer und Woche. In der Rudolf Steiner<br />

Schule Schloß Hamborn verbringen die Lehrer wöchentlich 6 bis 8 Stunden, also das Vier bis<br />

Fünffache der Zeit, in Konferenzen.<br />

Dieser Sachverhalt sagt noch nichts über die Effizienz oder Effektivität der Entscheidungsprozeduren<br />

aus und man kann ihn ganz unterschiedlich bewerten. Interessant scheint mir aber<br />

zu sein, daß den beiden Schulleitungsprinzipien „<strong>geleitet</strong>e Schule“ einerseits und „freie<br />

republikanische Schule“ andererseits unterschiedliche Grundauffassungen über Leitung<br />

zugrunde liegen. Diese verschiedenen Grundauffassungen lassen sich nach meiner Erfahrung in<br />

beiden Systemen etwa so etikettieren:


Grundüberzeugungen von „effizienter“ Schulleitung<br />

Geleitete Schule Republikanisches Prinzip<br />

(1) <strong>Schulen</strong> brauchen eine(n) mit<br />

Weisungsbefugnis ausgestattete(n)<br />

kompetente(n) Schulleiter/in bzw. ein Leitungsteam<br />

(2) <strong>Schulen</strong> brauchen Entscheidungsspielräume.<br />

Dabei sind verschiedene<br />

Interessengruppen zu berücksichtigen.<br />

Ohne Hilfen, Vorgaben und Kontrollen der<br />

staatlichen Schulaufsicht ist Schule nicht<br />

möglich; chaotische Zustände wären zu<br />

erwarten.<br />

(3) Vergleichbarkeit und Standards sind<br />

notwendig.Radikale Deregulierung führt zu<br />

Unübersichtlichkeit und zu Ungleichheit, was .<br />

zu vermeiden ist.<br />

Pädagogik lässt sich nicht in bürokratischhierarchischen<br />

Leitungsstrukturen<br />

verwirklichen, sondern in<br />

Selbstverwaltungsstrukturen.<br />

Ein/e Schulleiter/In widerspricht der Eigenver-<br />

antwortlichkeit des Lehrers / der Lehrerin und<br />

lähmt tendenziell Initiativen<br />

Die Gemeinschaft der Lehrer und Eltern<br />

besitzt hinreichende Kompetenzen zur<br />

Führung einer Schule. Sie handelt aus eigener<br />

Einsicht in situative Notwendigkeiten.<br />

Grundlage dieser Gemeinschaft ist die<br />

Begeisterung für und das Ringen um<br />

Weiterentwicklung der Pädagogik.<br />

Standardisierungen verhindern individuelle<br />

und situationsadäquate Pädagogik.<br />

Individuelle, unterschiedliche Problemlösungen<br />

in den einzelnen <strong>Schulen</strong> verbessern<br />

die Ergebnisse<br />

Grundüberzeugungen sind per definitionem immer „richtig“ und nur schwer veränderbar.<br />

Mehr tatsächliche Selbständigkeit ließe sich auch mit den Grundüberzeugungen der „Geleiteten<br />

Schule“ vereinbaren: die Hilfen, Vorgaben und Kontrollen der Schulaufsicht könnten sich auf die<br />

oben angedeuteten Rahmenbedingungen beschränken.<br />

Fazit<br />

Ich habe den Eindruck, dass der aus meiner Sicht erfreulichen Willensbekundung zur<br />

selbstständigen oder eigenverantwortlichen Schule und dem Bekenntnis zur Einsicht, dass die<br />

<strong>Schulen</strong> überreguliert sind, leider noch nicht die notwendigen mutigen Schritte gefolgt sind.<br />

Schlimmer noch: Ich befürchte, dass die <strong>Schulen</strong> in staatlicher Trägerschaft in NRW keine<br />

wirklich ernstzunehmende Entscheidungsautonomie in den wesentlichen Schulangelegenheiten<br />

Personal, Organisationsstruktur, Unterrichtsinhalte, Unterrichtsmethoden und<br />

Investitionsentscheidungen bekommen, sondern dass diese weiterhin von den Schulbehörden<br />

bestimmt werden. Allerdings wird eine Fülle eher administrativ-operativer Details auf die<br />

<strong>Schulen</strong>, speziell auf die Schulleitung verlagert (dienstliche Beurteilungen, Durchführung der<br />

zentralen Prüfungen, Lernstandserhebungen, Dokumentationspflichten, Dienstvorgesetztenaufgaben<br />

etc.) Entgegen aller historischen Erfahrung scheinen wir in Deutschland zwar großes<br />

Vertrauen in die Nützlichkeit und Wirksamkeit detaillierter staatlicher Vorschriften und Kontrollen<br />

zu besitzen, aber den Potenzialen selbstverantworteter, eigeninitiativer Träger und<br />

Einrichtungen zu misstrauen.<br />

Die Überfülle von Schulvorschriften ist nicht nur weitgehend überflüssig, sondern lässt die<br />

reichlich vorhandenen Kompetenzen „vor Ort“ ungenutzt und lähmt die notwendigen Initiativen in


<strong>unsere</strong>n <strong>Schulen</strong>.<br />

Quellenhinweise und Dank<br />

Altehage, G.: Von den inneren Bedingungen einer kollegialen Ordnung, in: Erziehungskunst 6/61<br />

(1997), 617-627<br />

Pullig, K.-K.: Konferenzleitung in Schule, Bönen 2004<br />

Pullig, K.-K.: Das Konferenzsystem, die Konferenzleitung und die Konferenzmethoden effektiver<br />

gestalten. In: Bartz, A. u.a. (Hrsg.): Praxis Wissen Schulleitung, München: Wolters Kluwer<br />

Deutschland 2005, 82.11, S.1-8, mit zusätzlichen online-Arbeitshilfen.<br />

Pullig, K.-K.: Konferenzen, in: Buchen, H. / Rolff, H. – G. (Hrsg.): Professionswissen<br />

Schulleitung, Weinheim/Basel 2006, 1088-1116<br />

www.bildungsportal.nrw.de<br />

www.bildungsökonomie-waldorf.de<br />

Ich bin zahlreichen Schulleitern und Schulleiterinnen, denen ich in Schulleitungsseminaren<br />

begegnen durfte, zu Dank verpflichtet. Mein besonderer Dank gilt den Schulleitern Adolf Bartz<br />

und Bernd Buß sowie dem Waldorflehrer Rüdiger Schulz für die vielen wertvollen Hinweise und<br />

Korrekturen.

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