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Factsheet Childrens Rights

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Informationsblatt – Kinderrechte<br />

Der Gerichtshof befand, dass nicht angemessen getestet wurde, ob es überhaupt<br />

notwendig war, dass die Roma-Kinder Vorbereitungskurse besuchten, bzw. ob sie bereits<br />

ausreichende Fortschritte gemacht hatten, um am Regelunterricht teilzunehmen. Er<br />

stellte eine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 und von Artikel 14 sowohl hinsichtlich<br />

der verwehrten Einschulung als auch hinsichtlich des Sonderunterrichts fest. Zudem<br />

stellte er eine Verletzung von Artikel 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) fest.<br />

Oršuš u.a. gegen Kroatien (15766/03)<br />

16.03.2010<br />

Fünfzehn Kroaten mit Roma-Herkunft rügten, Opfer von Rassendiskriminierung<br />

geworden zu sein, da sie separat von den anderen Schülern in reinen Roma-Klassen<br />

unterrichtet wurden und dadurch in pädagogischer, psychologischer und emotionaler<br />

Hinsicht eine Benachteiligung erlitten.<br />

Der Gerichtshof stellte fest, dass in den betroffenen Schulen nur Roma-Kinder diesen<br />

speziellen Klassen zugewiesen wurden. Die kroatische Regierung führte die Trennung der<br />

Schüler auf mangelnde Kroatisch-Kenntnisse zurück ; allerdings waren die Tests nicht<br />

speziell auf Sprachkenntnisse ausgerichtet. Auch das anschließende pädagogische<br />

Programm war nicht auf die Verbesserung der sprachlichen Fähigkeiten ausgerichtet und<br />

die Fortschritte der Kinder wurden nicht kontrolliert. Der Unterricht der<br />

Beschwerdeführer in reinen Roma-Klassen war daher nicht gerechtfertigt und stellte eine<br />

Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 und von Artikel 14 dar.<br />

Horvàth és Vadàzi gegen Ungarn (2351/06)<br />

09.11.2010<br />

Bei beiden romastämmigen Beschwerdeführern wurde eine leichte geistige Behinderung<br />

diagnostiziert und sie wurden als Kinder daher einer Förderklasse zugewiesen, deren<br />

Lehrer jedoch keinen Abschluss in Sonderpädagogik hatte. Sie rügten, dass die<br />

Entscheidung, sie einer speziellen Klasse zuzuweisen, auf ihrer ethnische Herkunft<br />

zurückzuführen und daher diskriminierend sei. Ihr innerstaatliches Gerichtsverfahren war<br />

erfolglos.<br />

Der Gerichtshof erklärte die Beschwerde für unzulässig. Die Beschwerdeführer hatten<br />

keine Klage nach dem ungarischen Gesetz über die öffentliche Bildung erhoben; sie<br />

hatten ihre Beschwerde nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der<br />

endgültigen innerstaatlichen Entscheidung der ungarischen Justizbehörden in einem der<br />

Verfahren dort beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eingereicht und in<br />

ihrer anderen Beschwerde vor den ungarischen Behörden die Frage der Diskriminierung<br />

nicht aufgeworfen.<br />

Ali gegen Vereinigtes Königreich (40385/06)<br />

11.01.2011<br />

Der Beschwerdeführer wurde während polizeilicher Ermittlungen zu einem Brand an<br />

seiner Schule der Schule verwiesen, da er zur maßgeblichen Tatzeit in der Nähe des<br />

Brandherds war. Es wurde ihm eine alternative Form des Unterrichts angeboten und<br />

seine Eltern wurden, nachdem das Strafverfahren gegen ihn eingestellt worden war, zu<br />

einem Treffen in die Schule geladen, um seine Wiedereingliederung zu besprechen. Die<br />

Eltern erschienen nicht zu diesem Treffen und schoben ihre Entscheidung, ob er in die<br />

Schule zurückzukehren solle, auf. Sein Platz wurde in der Folge an ein anderes Kind<br />

vergeben.<br />

Der Gerichtshof stellte fest, dass das Recht auf Bildung nicht zwangsläufig das Recht auf<br />

Zugang zu einer bestimmten Schule einschließt oder Disziplinarmaßnahmen ausschließt.<br />

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung in<br />

Übereinstimmung mit dem Gesetz und nur vorübergehend von der Schule verwiesen.<br />

Zudem wurde ihm eine alternative Form des Unterrichts angeboten. Seine Eltern waren<br />

nicht zu dem Treffen über seine Wiedereingliederung erschienen und httben die Schule<br />

auch nicht rechtzeitig kontaktiert, um einen vollständigen Ausschluss zu verhindern. Es<br />

lag daher keine Verletzung von Artikel 2 Protokoll Nr. 1 vor.<br />

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