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Erfolg_Ausgabe Nr. 2 - März 2012

Die Zeitung "Erfolg" ist offizielles Organ des Schweizerischen KMU Verbandes

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ERFOLG Rechtsberatung <strong>Ausgabe</strong> 2 <strong>März</strong> <strong>2012</strong> 15<br />

Immobilien vererben<br />

Marius Brem<br />

Nach wie vor gehören Immobilien zu den<br />

beliebtesten Kapitalanlagen, dank Wertbeständigkeit,<br />

im Vergleich zu anderen<br />

Anlagekategorien relativ kleinem Risiko<br />

und dem unschlagbaren Vorteil, dass man<br />

sie auch selber bewohnen kann.<br />

Ausserdem schafft man mit Immobilien einen<br />

bleibenden Wert für die nachfolgenden<br />

Generationen. Mit einfachen, aber reflektierten<br />

Anordnungen erspart man den Erben<br />

unnötigen Ärger und ebnet den Weg für eine<br />

reibungslose Nachfolge. Insbesondere verheiratete<br />

Liegenschaftseigentümer mit Kindern<br />

sollten sich rechtzeitig mit dem Thema<br />

Erbschaft auseinandersetzen.<br />

Das Problem<br />

Ein Beispiel: ein Ehepaar ist Miteigentümer<br />

zu je ½ der selbst bewohnten Liegenschaft<br />

und beide Ehegatten haben gleichmässig zur<br />

Finanzierung beigetragen. Bei Versterben des<br />

einen Ehegatten entstehen bei dieser Ausgangslage<br />

in der Regel keine güterrechtlichen<br />

Probleme.<br />

Anzeigen<br />

Jedenfalls fällt der Miteigentumsanteil des<br />

verstorbenen Ehegatten in dessen Nachlass<br />

und nach Gesetz sind der überlebende Ehegatte<br />

zu ½ und die Kinder gesamthaft ebenfalls<br />

zu ½ am Nachlass berechtigt. Sie bilden<br />

eine Erbengemeinschaft und können über<br />

Angelegenheiten des Nachlasses nur einstimmig<br />

entscheiden. Steht nun eine grössere Arbeit<br />

an der Liegenschaft an, beispielsweise eine<br />

Dachsanierung, können die Interessen der<br />

Beteiligten stark divergieren. Der überlebende<br />

Ehegatte möchte die Sanierung vornehmen<br />

und die Liegenschaft weiterhin bewohnen,<br />

eines der Kinder möchte die Liegenschaft<br />

möglichst schnell und gewinnbringend verkaufen<br />

und das andere Kind möchte einfach<br />

keine Kosten. Im Verlaufe der nun aufkeimenden<br />

Zwistigkeiten wird von den Kindern auch<br />

die Frage gestellt, ob der überlebende Elternteil<br />

denn überhaupt in der Liegenschaft<br />

verbleiben darf.<br />

Die Prävention<br />

Im oben dargestellten Fall kommen verschiedene<br />

Lösungsansätze in Betracht. Zunächst wäre<br />

es zu Lasten der gemeinsamen Nachkommen<br />

möglich, dem überlebenden Ehegatten die<br />

Nutzniessung am gesamten Nachlass zuzuwenden.<br />

Die Kinder erben im Resultat nichts<br />

bzw. bleibt ihnen hinsichtlich der Liegenschaft<br />

das blosse Eigentum. Der überlebende Ehegatte<br />

hat alle Befugnisse mit Ausnahme des<br />

Rechts, die Liegenschaft zu belasten oder zu<br />

veräussern. Doch gerade bei anstehenden Sanierungsarbeiten<br />

ist es vielfach unumgänglich,<br />

einen Bankkredit zu beanspruchen, die<br />

Grundpfandsicherheit zu erhöhen und hierzu<br />

<br />

<br />

bedarf es wiederum der Zustimmung der<br />

Miteigentümer bzw. hier der Kinder.<br />

Deshalb wird die Zuweisung der Nutzniessung<br />

zu Gunsten des überlebenden Ehegatten<br />

oft mit dessen güter- und erbrechtlich<br />

maximalen Begünstigung kombiniert, sodass<br />

der überlebende Ehegatte maximalen wirtschaftlichen<br />

Bewegungsspielraum erhält.<br />

Wo es die wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen,<br />

kann auch der Miteigentumsanteil im<br />

Sinne einer Teilungsvorschrift dem überlebenden<br />

Ehegatten in Anrechnung an dessen<br />

Erbteil zugewiesen werden.<br />

Wo dies nicht möglich ist, soll dennoch dem<br />

überlebenden Ehegatten wenigstens der Verbleib<br />

in der ehelichen Liegenschaft gesichert<br />

werden. Dann kann die wechselseitige Zuweisung<br />

der Nutzniessung einzig am Miteigentumsanteil<br />

des anderen Ehegatten zur Lösung<br />

führen. Marius Brem<br />

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt SAV Erbrecht<br />

Kanzlei Luzernerstrasse Kriens<br />

Luzernerstrasse 51a, 6010 Kriens<br />

www.anwaelte-kriens.ch<br />

Kostenlose telefonische Erstberatung<br />

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Belangen. Beim Verband Erbrecht<br />

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