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Erfolg_Ausgabe Nr. 9 - Oktober 2012

Die Zeitung "Erfolg" ist offizielles Organ des Schweizerischen KMU Verbandes

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14 ERFOLG Rechtsberatung<br />

<strong>Ausgabe</strong> 9 <strong>Oktober</strong> <strong>2012</strong><br />

Internet am Arbeitsplatz<br />

lic. iur. Christian Leupi, Rechtsanwalt<br />

Internet und E-Mail sind aus dem modernen<br />

Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken.<br />

Allerdings bergen diese Kommunikationsformen<br />

für die Arbeitgeber auch Risiken. So<br />

sind Internet und E-Mail Einfallstore für<br />

Schadprogramme aller Art, welche das Unternehmensnetzwerk<br />

nachhaltig schädigen<br />

können. Auch wird der (privaten) Internetnutzung<br />

am Arbeitplatz häufig nachgesagt,<br />

sie habe einen negativen Einfluss auf die Produktivität<br />

der Mitarbeitenden. Viele Unternehmen<br />

überlegen sich deshalb, die private<br />

Internet- und E-Mail-Nutzung zu verbieten<br />

bzw. einzuschränken und die Nutzung zu<br />

überwachen. Vielfach herrscht aber Unsicherheit,<br />

ob ein Nutzungsverbot möglich<br />

bzw. eine Kontrolle und Überwachung der<br />

Nutzung überhaupt zulässig ist.<br />

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Recht auf Internet am Arbeitsplatz?<br />

Ob und wie die Mitarbeitenden (privaten) Zugriff<br />

auf Internet und E-Mail haben, bestimmt<br />

der Arbeitgeber. Oftmals bestehen in Unternehmen<br />

aber keine Regeln für die Benutzung<br />

von Telekommunikationsmitteln am Arbeitsplatz.<br />

In diesem Fall dürfen die Mitarbeitenden<br />

davon ausgehen, eine private Nutzung in vernünftigem<br />

Umfang sei gestattet. Ein Arbeitgeber,<br />

der dies unterbinden oder einschränken<br />

will, muss deshalb die private Nutzung ganz verbieten<br />

oder diese detailliert regeln. Ein totales<br />

Verbot dürfte aber in der heutigen Informationsgesellschaft<br />

weder sinnvoll noch zweckmässig<br />

sein. Die Mitarbeitenden sollten auch<br />

die Möglichkeit haben, in vernünftigem Rahmen<br />

ihr (Privat-)Leben vom Arbeitsplatz aus organisieren<br />

zu können. Dies geschieht heute in<br />

hohem Masse über Internet und E-Mail.<br />

Wie steht es mit der Überwachung?<br />

Steht dem Arbeitgeber beim Festlegen des<br />

Umfanges bzw. der Zulässigkeit der Internetnutzung<br />

ein grosser Spielraum zu, hat er jedoch<br />

bezüglich Kontrolle und Überwachung wichtige<br />

gesetzliche Leitplanken zu beachten. So ist<br />

es nicht zulässig, alle Mitarbeitenden und deren<br />

Verhalten systematisch und permanent<br />

mittels technischer Massnahmen zu überwachen.<br />

Eine personenbezogene Überwachung<br />

ist aber grundsätzlich möglich, dieser sind jedoch<br />

enge Grenzen gesetzt. Die spezifische<br />

Überwachung einzelner Mitarbeiter darf erst<br />

bei klaren Anhaltspunkten auf Missbrauch erfolgen.<br />

Zudem muss die Überwachung im Vorfeld<br />

angekündigt oder angedroht und die Verhältnismässigkeit<br />

gewahrt werden, d.h. die<br />

Überwachung darf nur den tatsächlich notwendigen<br />

Umfang bzw. Zeitraum umfassen.<br />

Erlaubt ist zudem ein kontinuierliches Systemoder<br />

Netzwerkmonitoring, welches Nutzungsdaten<br />

nur anonymisiert und damit nicht personenbezogen<br />

erfasst.<br />

Prävention kommt vor Überwachung<br />

Vor der Überwachung sollte jedoch immer die<br />

Prävention des Missbrauchs, also die rechtliche<br />

und technische Regulierung der Nutzung stehen.<br />

Aus technischer Sicht schränkt beispielsweise<br />

eine restriktive Vergabe von Benutzerrechten,<br />

das Sperren von ausführbaren Attachements<br />

oder der Einsatz von Webfiltersoftware<br />

die Missbrauchsmöglichkeiten bereits präventiv<br />

stark ein. Aus rechtlicher Sicht ist primär Zweck<br />

und Umfang der Nutzung festzulegen. Auch einer<br />

Regelung, welche Inhalte erlaubt sind, sollte<br />

nicht vernachlässigt werden. Dieses Nutzungsreglement<br />

wird, wo möglich, als Anhang in den<br />

Arbeitsvertrag aufgenommen oder als Zusatzvereinbarung<br />

von den Angestellten unterzeichnet.<br />

Denkbar ist auch, dass die Angestellten vor<br />

der Nutzung des Systems die Nutzungsbedingungen<br />

per Mausklick anerkennen und akzeptieren.<br />

Mit solchen technischen und rechtlichen<br />

Massnahmen lässt sich im Vorfeld dafür sorgen,<br />

dass das heikle Parkett der Personenüberwachung<br />

gar nicht erst betreten werden muss.<br />

lic. iur. Christian Leupi, Rechtsanwalt<br />

MAS Business Information Technology<br />

Partner bei Grossenbacher Rechtsanwälte, Luzern<br />

(www.gr-law.ch)<br />

Grossenbacher Rechtsanwälte AG<br />

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern<br />

T +41 41 500 56 56, F +41 41 500 56 57

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