09.10.2013 Aufrufe

Grundrechte 2011 - Alpmann Schmidt

Grundrechte 2011 - Alpmann Schmidt

Grundrechte 2011 - Alpmann Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Grundbegriffe; Funktionen<br />

So schützt Art. 5 Abs. 1, 1. Fall GG einerseits die Meinungsäußerungsfreiheit des individuellen<br />

Grundrechtsträgers in dessen eigenem Interesse, damit er seine Persönlichkeit<br />

voll entfalten kann (subjektiv-rechtliche Seite). Unabhängig davon ist die Verankerung<br />

der Meinungsäußerungsfreiheit in der Verfassung zugleich Ausdruck einer Wertentscheidung<br />

der Verfassung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit als solcher (objektiv-rechtliche<br />

Seite), deren Existenz unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren<br />

einer freiheitlichen Demokratie ist.<br />

Aus diesem Verständnis der <strong>Grundrechte</strong> als objektive Wertordnung bzw. als Grundsatznormen<br />

ergeben sich im Einzelnen nachstehende Folgerungen:<br />

n Aufgrund ihres objektiv-rechtlichen Gehalts strahlen die <strong>Grundrechte</strong> auf die gesamte<br />

Rechtsordnung aus. Das bedeutet, dass Rechtsprechung und Verwaltung die<br />

Gesetze grundrechtskonform auszulegen und anzuwenden haben, und dass der Gesetzgeber<br />

keine Vorschriften erlassen darf, die im Widerspruch zu <strong>Grundrechte</strong>n der<br />

Normadressaten stehen.<br />

„<strong>Grundrechte</strong> als Vorgaben für die Wirksamkeit, Auslegung und Anwendung<br />

einfachen Rechts“<br />

n Die Verpflichtung zur Beachtung der <strong>Grundrechte</strong> obliegt auch dem Zivilrichter in einem<br />

Zivilverfahren zwischen Privaten. Das hat zur Folge, dass sich die <strong>Grundrechte</strong><br />

zumindest mittelbar auch auf die Rechtsbeziehungen Privater auswirken;<br />

vgl. dazu im Einzelnen unten bei „Grundrechtsbindung Privater; Drittwirkung<br />

von <strong>Grundrechte</strong>n im Privatrecht“.<br />

n <strong>Grundrechte</strong> können im Einzelfall den Staat verpflichten, Gesetze und Verfahren so<br />

auszugestalten, dass sie einen ausreichenden Schutz der <strong>Grundrechte</strong> gewährleisten.<br />

„Grundrechtsschutz durch Verfahren“<br />

n Sofern <strong>Grundrechte</strong> durch Dritte gefährdet werden, kann der Staat verpflichtet sein,<br />

zum Schutze des Grundrechts tätig zu werden.<br />

„Objektive Schutzpflichten für <strong>Grundrechte</strong>“<br />

b) <strong>Grundrechte</strong> als Vorgaben für die Wirksamkeit bzw. für die<br />

Auslegung und Anwendung einfachen Rechts<br />

Insbesondere wegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG – Vorrang des Gesetzes – ist die<br />

Gesetzgebung von Bund und Ländern verpflichtet, keine grundrechtswidrigen Gesetze<br />

zu erlassen. Ähnliches gilt auch für die Exekutive von Bund und Ländern beim Erlass von<br />

Satzungen und Rechtsverordnungen.<br />

Judikative und Exekutive müssen bei Anwendung und Auslegung einfachen Rechts die<br />

<strong>Grundrechte</strong> beachten.<br />

1. Abschnitt<br />

33<br />

17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!