Grundrechte 2011 - Alpmann Schmidt
Grundrechte 2011 - Alpmann Schmidt
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Grundbegriffe; Funktionen<br />
So schützt Art. 5 Abs. 1, 1. Fall GG einerseits die Meinungsäußerungsfreiheit des individuellen<br />
Grundrechtsträgers in dessen eigenem Interesse, damit er seine Persönlichkeit<br />
voll entfalten kann (subjektiv-rechtliche Seite). Unabhängig davon ist die Verankerung<br />
der Meinungsäußerungsfreiheit in der Verfassung zugleich Ausdruck einer Wertentscheidung<br />
der Verfassung zugunsten der Meinungsäußerungsfreiheit als solcher (objektiv-rechtliche<br />
Seite), deren Existenz unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren<br />
einer freiheitlichen Demokratie ist.<br />
Aus diesem Verständnis der <strong>Grundrechte</strong> als objektive Wertordnung bzw. als Grundsatznormen<br />
ergeben sich im Einzelnen nachstehende Folgerungen:<br />
n Aufgrund ihres objektiv-rechtlichen Gehalts strahlen die <strong>Grundrechte</strong> auf die gesamte<br />
Rechtsordnung aus. Das bedeutet, dass Rechtsprechung und Verwaltung die<br />
Gesetze grundrechtskonform auszulegen und anzuwenden haben, und dass der Gesetzgeber<br />
keine Vorschriften erlassen darf, die im Widerspruch zu <strong>Grundrechte</strong>n der<br />
Normadressaten stehen.<br />
„<strong>Grundrechte</strong> als Vorgaben für die Wirksamkeit, Auslegung und Anwendung<br />
einfachen Rechts“<br />
n Die Verpflichtung zur Beachtung der <strong>Grundrechte</strong> obliegt auch dem Zivilrichter in einem<br />
Zivilverfahren zwischen Privaten. Das hat zur Folge, dass sich die <strong>Grundrechte</strong><br />
zumindest mittelbar auch auf die Rechtsbeziehungen Privater auswirken;<br />
vgl. dazu im Einzelnen unten bei „Grundrechtsbindung Privater; Drittwirkung<br />
von <strong>Grundrechte</strong>n im Privatrecht“.<br />
n <strong>Grundrechte</strong> können im Einzelfall den Staat verpflichten, Gesetze und Verfahren so<br />
auszugestalten, dass sie einen ausreichenden Schutz der <strong>Grundrechte</strong> gewährleisten.<br />
„Grundrechtsschutz durch Verfahren“<br />
n Sofern <strong>Grundrechte</strong> durch Dritte gefährdet werden, kann der Staat verpflichtet sein,<br />
zum Schutze des Grundrechts tätig zu werden.<br />
„Objektive Schutzpflichten für <strong>Grundrechte</strong>“<br />
b) <strong>Grundrechte</strong> als Vorgaben für die Wirksamkeit bzw. für die<br />
Auslegung und Anwendung einfachen Rechts<br />
Insbesondere wegen Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG – Vorrang des Gesetzes – ist die<br />
Gesetzgebung von Bund und Ländern verpflichtet, keine grundrechtswidrigen Gesetze<br />
zu erlassen. Ähnliches gilt auch für die Exekutive von Bund und Ländern beim Erlass von<br />
Satzungen und Rechtsverordnungen.<br />
Judikative und Exekutive müssen bei Anwendung und Auslegung einfachen Rechts die<br />
<strong>Grundrechte</strong> beachten.<br />
1. Abschnitt<br />
33<br />
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