BM der Bezirksregierung Münster zum 82 ... - Stadt Borken
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25.08.2011 Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> 08/2011<br />
Bekanntmachung<br />
<strong>der</strong> <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> <strong>zum</strong> <strong>82</strong>. Än<strong>der</strong>ungsbeschluss<br />
zur Flurbereinigung Rhedebrügge<br />
<strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> Coesfeld, den 21.07.2011<br />
- Flurbereinigungsbehörde - Leisweg 12<br />
Dezernat 33 Tel: 02541/911-0<br />
Flurbereinigung Rhedebrügge<br />
Az.: - 23 72 5 –<br />
- 23 72 4 -<br />
<strong>82</strong>. Än<strong>der</strong>ungsbeschluss<br />
I. Die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong> hat als Flurbereinigungsbehörde beschlossen,<br />
dass <strong>der</strong> 63. Än<strong>der</strong>ungsbeschluss (Teilungsbeschluss) vom 28.07.2006 gemäß § 49 Absatz 1<br />
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) mit Wirkung für die Zukunft wi<strong>der</strong>rufen wird.<br />
Der oben genannte Än<strong>der</strong>ungsbeschluss beinhaltet die Aufteilung des Teilgebietes II und die<br />
Schaffung des neuen Teilgebietes III gemäß § 8 Abs. 3 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in<br />
Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes NRW <strong>zum</strong> FlurbG.<br />
Das Teilgebiet III wird nun mit Wirkung dieses Wi<strong>der</strong>rufs aufgelöst und in das Teilgebiet II zurück<br />
eingeglie<strong>der</strong>t. Von <strong>der</strong> Rückeinglie<strong>der</strong>ung sind die folgenden Grundstücke betroffen:<br />
Gemarkung Gemen-Kirchspiel Flur 3<br />
Flurstücke: 98, 99, 100, 103, 104, 105, 111, 112, 113, 114, 115, 116, 117, 119,<br />
122, 123, 125, 127<br />
Das Teilgebiet II hat jetzt eine Größe von ca. 1.554 ha.<br />
II. Gründe<br />
Die Durchführung eines geson<strong>der</strong>ten Flurbereinigungsverfahrens für das Teilgebiet III ist wegen<br />
nachträglich eingetretener Umstände nicht mehr zweckmäßig und das Teilgebiet ist daher<br />
aufzulösen. Die ursprünglichen Verfahrensziele werden durch die Aufrechterhaltung des<br />
Teilgebiets III nicht mehr erfüllt. Sämtliche Regelungen sind noch im Teilgebiet II erfolgt. Hier ist<br />
inzwischen durch die vorzeitige Ausführungsanordnung <strong>der</strong> neue Rechtszustand eingetreten, so<br />
dass für die Teilnehmer im Teilgebiet III keine un<strong>zum</strong>utbaren Wartezeiten entstanden sind.<br />
III. Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen diesen Beschluss ist die Klage bei dem<br />
statthaft.<br />
Oberverwaltungsgericht für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen<br />
- 9a Senat – (Flurbereinigungsgericht)<br />
in 48143 <strong>Münster</strong>, Aegidiikirchplatz 5<br />
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25.08.2011 Amtsblatt <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> 08/2011<br />
Sie ist gegen die <strong>Bezirksregierung</strong> <strong>Münster</strong>, - Flurbereinigungsbehörde -, Leisweg 12, 48653<br />
Coesfeld, zu richten und muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses bei<br />
dem Gericht eingegangen sein. Es wird empfohlen, <strong>der</strong> Klageschrift zwei Durchschriften<br />
beizufügen.<br />
Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe <strong>der</strong> Verordnung über den<br />
elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande<br />
Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 01.12.2010 (GV NRW S. 648) eingereicht werden.<br />
Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die elektronische Poststelle des<br />
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle<br />
ist über die auf <strong>der</strong> Internetseite www.justiz.nrw.de bezeichneten Kommunikationswege<br />
erreichbar.<br />
Im Auftrag<br />
gez. (LS)<br />
Nießen<br />
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