Bekanntmachung - Stadt Borken
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07.03.2013 Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> 01/2013<br />
B e k a n n t m a c h u n g<br />
des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes<br />
BO 46a (Marien-Altenheim)<br />
Gemäß § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung der <strong>Bekanntmachung</strong> vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz zur Förderung des<br />
Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBI.I<br />
S. 1509 – Nr. 39), wird bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> am 27.02.2013<br />
den Bebauungsplan BO 46a (Marien-Altenheim) als Satzung beschlossen hat.<br />
Der Plan und die Begründung werden ab sofort bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong>, Fachbereich<br />
<strong>Stadt</strong>entwicklung, Umwelt und Bauen, 46325 <strong>Borken</strong>, Im Piepershagen 17, Gebäude C,<br />
Zimmer 367, während der Dienststunden zur Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird<br />
auf Wunsch Auskunft gegeben.<br />
Mit der <strong>Bekanntmachung</strong> tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die <strong>Bekanntmachung</strong> tritt an die<br />
Stelle der sonst bei Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />
Das Plangebiet BO 46a (Marien-Altenheim) liegt im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Borken</strong>, südöstlich der<br />
Innenstadt bzw. des Marien-Hospitals, zwischen Raesfelder Straße und vorhandenem<br />
Marien-Altenheim.<br />
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans BO 46a werden die planungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen geschaffen, ein neues, zeitgemäßes Altenheim im Randbereich der<br />
<strong>Borken</strong>er Innenstadt zu errichten.<br />
An das Plangebiet grenzen im Norden der Propst-Sievert-Weg und das bestehende<br />
Marien-Altenheim an, im Osten die Tagesklinik, eine Grünanlage und der Döringbach, im<br />
Süden die Vennegärten und im Westen eine als öffentlicher Parkplatz genutzte Brache<br />
sowie die Raesfelder Straße.<br />
Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Bebauungsplan eingetragen.<br />
Im Einzelnen werden die nachstehenden Flurstücke erfasst:<br />
Gemarkung <strong>Borken</strong>, Flur 13, Flurstücke: 67, 68, 70, 72, 78, 80, 89, 353 und 370 (Katasterstand:<br />
Oktober 2011).<br />
Durch die Schaffung von Planungsrecht für die Planung des neuen Standortes des<br />
Marien-Altenheims wird der nördliche Teilbereich des vorhandenen Bebauungsplanes BO<br />
46 (Vennegärten) in seinem Geltungsbereich berührt. Im Einzelnen sind in der Gemarkung<br />
<strong>Borken</strong>, Flur 13, die Flurstücke: 67, 68, 70, 72, 78, 80, 89, 353 und 370 betroffen. Der<br />
Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten) tritt nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans<br />
BO 46a (Marien-Altenheim) in seinem Geltungsbereich entsprechend zurück.<br />
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07.03.2013 Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> 01/2013<br />
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung<br />
etwaiger Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung<br />
wird hingewiesen.<br />
Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches werden<br />
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />
Verfahrens- und Formvorschriften,<br />
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />
über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes<br />
und<br />
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges<br />
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der <strong>Bekanntmachung</strong> des<br />
Bebauungsplanes BO 46a (Marien-Altenheim) schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> unter<br />
Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.<br />
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen<br />
Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf<br />
eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige<br />
verfahren wurde nicht durchgeführt,<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
<strong>Borken</strong> 28.02.2013<br />
gez.<br />
Lührmann<br />
Bürgermeister<br />
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