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Bekanntmachung - Stadt Borken

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07.03.2013 Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> 01/2013<br />

B e k a n n t m a c h u n g<br />

des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes<br />

BO 46a (Marien-Altenheim)<br />

Gemäß § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung der <strong>Bekanntmachung</strong> vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetz zur Förderung des<br />

Klimaschutzes bei der Entwicklung von Städten und Gemeinden vom 22.07.2011 (BGBI.I<br />

S. 1509 – Nr. 39), wird bekannt gemacht, dass der Rat der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> am 27.02.2013<br />

den Bebauungsplan BO 46a (Marien-Altenheim) als Satzung beschlossen hat.<br />

Der Plan und die Begründung werden ab sofort bei der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong>, Fachbereich<br />

<strong>Stadt</strong>entwicklung, Umwelt und Bauen, 46325 <strong>Borken</strong>, Im Piepershagen 17, Gebäude C,<br />

Zimmer 367, während der Dienststunden zur Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird<br />

auf Wunsch Auskunft gegeben.<br />

Mit der <strong>Bekanntmachung</strong> tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die <strong>Bekanntmachung</strong> tritt an die<br />

Stelle der sonst bei Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.<br />

Das Plangebiet BO 46a (Marien-Altenheim) liegt im <strong>Stadt</strong>teil <strong>Borken</strong>, südöstlich der<br />

Innenstadt bzw. des Marien-Hospitals, zwischen Raesfelder Straße und vorhandenem<br />

Marien-Altenheim.<br />

Mit der Aufstellung des Bebauungsplans BO 46a werden die planungsrechtlichen<br />

Voraussetzungen geschaffen, ein neues, zeitgemäßes Altenheim im Randbereich der<br />

<strong>Borken</strong>er Innenstadt zu errichten.<br />

An das Plangebiet grenzen im Norden der Propst-Sievert-Weg und das bestehende<br />

Marien-Altenheim an, im Osten die Tagesklinik, eine Grünanlage und der Döringbach, im<br />

Süden die Vennegärten und im Westen eine als öffentlicher Parkplatz genutzte Brache<br />

sowie die Raesfelder Straße.<br />

Die genauen Grenzen des räumlichen Geltungsbereichs sind im Bebauungsplan eingetragen.<br />

Im Einzelnen werden die nachstehenden Flurstücke erfasst:<br />

Gemarkung <strong>Borken</strong>, Flur 13, Flurstücke: 67, 68, 70, 72, 78, 80, 89, 353 und 370 (Katasterstand:<br />

Oktober 2011).<br />

Durch die Schaffung von Planungsrecht für die Planung des neuen Standortes des<br />

Marien-Altenheims wird der nördliche Teilbereich des vorhandenen Bebauungsplanes BO<br />

46 (Vennegärten) in seinem Geltungsbereich berührt. Im Einzelnen sind in der Gemarkung<br />

<strong>Borken</strong>, Flur 13, die Flurstücke: 67, 68, 70, 72, 78, 80, 89, 353 und 370 betroffen. Der<br />

Bebauungsplan BO 46 (Vennegärten) tritt nach Rechtskraft des neuen Bebauungsplans<br />

BO 46a (Marien-Altenheim) in seinem Geltungsbereich entsprechend zurück.<br />

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07.03.2013 Amtsblatt der <strong>Stadt</strong> <strong>Borken</strong> 01/2013<br />

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 und Abs. 4 BauGB über die Geltendmachung<br />

etwaiger Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung<br />

wird hingewiesen.<br />

Gemäß § 215 Abs. 1 des Baugesetzbuches werden<br />

1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten<br />

Verfahrens- und Formvorschriften,<br />

2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften<br />

über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes<br />

und<br />

3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges<br />

unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit der <strong>Bekanntmachung</strong> des<br />

Bebauungsplanes BO 46a (Marien-Altenheim) schriftlich gegenüber der <strong>Stadt</strong> unter<br />

Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.<br />

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung kann gegen<br />

Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf<br />

eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige<br />

verfahren wurde nicht durchgeführt,<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Stadt</strong> vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

<strong>Borken</strong> 28.02.2013<br />

gez.<br />

Lührmann<br />

Bürgermeister<br />

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