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Vollständige Version - Deutsche Steinzeug Cremer & Breuer AG

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Lagebericht und Konzern-Lagebericht<br />

44<br />

Angaben nach §§ 289 Absatz 4 HGB, 315 Absatz 4 HGB und erläuternder Bericht:<br />

1. Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4 Nr. 1 HGB, 315 Absatz 4 Nr. 1 HGB<br />

Das gezeichnete Kapital (Grundkapital) der Gesellschaft in Höhe von 18.410.412 2 setzt<br />

sich aus 18.410.412 auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil<br />

am Grundkapital von je 1,00 2 zusammen. Die Aktien sind voll eingezahlt und in<br />

Form von Inhaberaktien begeben. Jede Aktie gewährt eine Stimme.<br />

2. Angaben gemäß §§ 289 Absatz 4 Nr. 2 HGB, 315 Absatz 4 Nr. 2 HGB<br />

Die Gesellschaft und drei ihrer wesentlichen Aktionäre, namentlich die <strong>Deutsche</strong> Bank<br />

<strong>AG</strong>, ELQ Investors Ltd. und Lone Star International Finance Ltd., haben am 30. März<br />

2006 eine so genannte Beitrittsvereinbarung (Accession Agreement) abgeschlossen, in<br />

der die Aktionäre ELQ Investors Ltd. und Lone Star International Finance Ltd. einem bestehenden<br />

Investitionsabkommen (Investment Agreement) zwischen der Gesellschaft<br />

und der <strong>Deutsche</strong> Bank <strong>AG</strong> beigetreten sind. In dieser Beitrittsvereinbarung haben die<br />

drei genannten Aktionäre der Gesellschaft (Investoren) untereinander folgende Beschränkungen<br />

der Übertragbarkeit ihrer Aktien an der Gesellschaft vereinbart:<br />

a) Veräußert ein Investor (veräußernder Investor) die von ihm gehaltenen Aktien an<br />

der Gesellschaft an einen Dritten, der nicht Vertragspartei der Beitrittsvereinbarung<br />

ist (Erwerber), so steht den nicht veräußernden Investoren (übrige Investoren) pro<br />

rata zu der von ihnen gehaltenen Beteiligung an der Gesellschaft ein Vorkaufsrecht an<br />

den zu veräußernden Aktien zu. Das Vorkaufsrecht kann nur zu den Konditionen ausgeübt<br />

werden, die der veräußernde Investor mit dem Erwerber vereinbart hat.<br />

b) Wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, so können die übrigen Investoren von dem<br />

veräußernden Investor verlangen, dass dieser sicherstellt, dass der Erwerber auch die<br />

von ihnen gehaltenen, im Rahmen der Rekapitalisierung der Gesellschaft im Jahr<br />

2006 erworbenen Aktien der Gesellschaft zu den Konditionen erwirbt, die der veräußernde<br />

Investor und der Erwerber vereinbart haben (Mitverkaufsrecht).<br />

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