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Versicherungsbedingungen - Diners Club

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Versicherungsbestätigung und -information<br />

KolleKtiv-Reise-unfallveRsicheRung und KolleKtivveRsicheRung bei Reisezwischenfälle<br />

Versicherte risiken und Versicherungssummen<br />

Bei todesfall chf 1’000’000.-<br />

Bei dauernder inValidität bis chf 1’000’000.-<br />

Bei gepäckVerspätung oder -Verlust bis chf 4’000.-<br />

Bei flugVerspätung oder -annullation bis chf 1’000.-<br />

heilungskosten bis chf 70’000.-<br />

repatriierung bis chf 100’000.-<br />

versicherer<br />

der Versicherer ist aig europe limited, london, Zweigniederlassung Zürich, handelsregisternummer ch-020-9-000-116-9,<br />

gutenbergstrasse 1, postfach, 8027 Zürich, schweiz.<br />

versicherungsnehmer, versicherte Personen, Prämien<br />

der vorliegende Versicherungsvertrag ist ein kollektivvertrag zwischen aig europe limited als Versicherer und diners<br />

club ag als Versicherungsnehmer. die versicherten personen werden unter art. 1 der beigefügten allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

aufgeführt. die Versicherungsprämie wird von diners club ag gemäss separater Vereinbarung bezahlt.<br />

voraussetzung des versicherungsschutzes<br />

voraussetzung für den versicherungsschutz ist insbesondere die bezahlung der Reise und anderer auslagen mit<br />

einer von diners club ag ausgestellten diners club card.<br />

Pflichten der versicherten Personen<br />

Die versicherten Personen sind insbesondere verpflichtet, dem Versicherer im Schadenfall fristgerecht Anzeige zu erstatten.<br />

die fristen und die telefonnummer des Versicherers sind in den beiliegenden allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

aufgeführt.<br />

laufzeit und beendigung des versicherungsvertrages<br />

die laufzeit und die Beendigung des Versicherungsvertrages richten sich nach einer separaten Vereinbarung zwischen<br />

aig europe limited und diners club ag. letztere wird die versicherten personen rechtzeitig vor ablauf des Versicherungsschutzes<br />

informieren.<br />

datenschutz<br />

der Versicherer ist für die Bearbeitung der daten des Versicherungsnehmers und der versicherten personen verantwortlich.<br />

er bearbeitet die erhobenen personendaten ausschliesslich zu versicherungsbezogenen Zwecken. die daten werden in<br />

elektronischen und physischen datensammlungen aufbewahrt. sie können im erforderlichen umfang an andere gruppengesellschaften<br />

und beteiligte dritte (z.B. rückversicherer) im in- und ausland weitergegeben werden.<br />

allgemeine versicherungsbedingungen<br />

diese versicherungsbestätigung und –information verweist ausdrücklich auf die beiliegenden allgemeinen<br />

versicherungsbedingungen. im falle eines widerspruchs gehen die allgemeinen versicherungsbedingungen vor.<br />

diners club ag aig europe limited, london, zweigniederlassung zürich<br />

a.J. helbling a. nagler<br />

73300-d-0113<br />

diners club ag | diners club tower | alte Jonastrasse 24 | ch-8640 rapperswil | t: +41 (0)58 666 11 11 | f: +41 (0)58 666 11 22 | www.dinersclub.ch


veRsicheRungsbedingungen füR die KolleKtiv-ReiseunfallveRsicheRung und<br />

veRsicheRung bei Reisezwischenfällen<br />

Präambel<br />

Zwischen der diners club ag und der aig europe limited, london, Zweigniederlassung Zürich (im<br />

folgenden «Versicherer» genannt) ist ein kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen worden, unter<br />

dem der Versicherer den versicherten personen Versicherungsschutz gemäss den nachfolgenden<br />

Bedingungen gewährt.<br />

1. versicherte Personen<br />

Versicherte personen sind<br />

a) alle inhaber einer auf ihren namen von diners club ag ausgestellten diners club card oder<br />

diners club corporate card, die die Versicherung aktiviert haben (siehe art. 2).<br />

b) Verwandte eines gemäss a) versicherten karteninhabers, d.h. ehepartner oder lebensgefährten,<br />

die mehr als 6 monate in eheähnlicher gemeinschaft leben, deren kinder, stiefkinder und<br />

adoptivkinder bis zur Vollendung des 18. lebensjahres oder bis zur Vollendung des 23. lebensjahres<br />

während der Ausbildung und bei finanzieller Unterstützung der Eltern.<br />

c) jede person, für die die Versicherung durch eine hinterlegte diners club card aktiviert wurde;<br />

eine hinterlegte karte ist jede, die ausdrücklich ausgestellt wurde, um den kauf von mehreren<br />

fahrkarten bei dem reiseveranstalter/lieferanten zu erlauben, bei dem sie hinterlegt wurde;<br />

corporate travel account karten gelten in jedem fall als hinterlegte karten.<br />

2. aktivierung der Karte / versicherungsvoraussetzung<br />

Voraussetzung für alle Versicherungen aus diesem Vertrag ist die aktivierung der diners club<br />

card, das heisst, die reise, der mietwagen oder das recht zur Benutzung eines öffentlichen<br />

transportmittels muss vollständig mit der diners club karte bezahlt worden sein.<br />

3. leistungsübersicht<br />

der Versicherer erbringt je nach versicherter person folgende maximale Versicherungsleistungen<br />

unter der Voraussetzung der in den folgenden artikeln genannten Bedingungen.<br />

versicherte Personen art. 1a) + b) art.1c)<br />

reiseunfall öffentlicher transport (4.1) 1’000’000 1’000’000<br />

reiseunfall mietwagen (4.2) 1’000’000 1’000’000<br />

reiseunfall rund um die uhr (4.3 n/a 1’000’000<br />

gepäckverspätung/-verlust (5.1) 4’000 4’000<br />

flugverspätung/-annullierung (5.2) 1’000 1’000<br />

heilungskosten (6.) n/a 70’000<br />

repatriierung (7.) 100’000 100’000<br />

4. versicherung im todesfall und bei dauernder invalidität aufgrund von Reiseunfällen<br />

4.1 Reisen in öffentlichen transportmitteln<br />

Versichert sind sämtliche unfälle, die der Versicherte als passagier eines amtlich für den öffentlichen<br />

personenverkehr zugelassenen transportmittels zu lande, zu Wasser (ausgenommen<br />

luftkissenboote) oder in der luft (ausgenommen helikopter) sowie beim Besteigen oder Verlassen<br />

eines solchen transportmittels erleidet, wobei die reiselänge mit dem transportmittel mindestens<br />

100 km betragen muss. die Versicherung ist gültig in der Zeit vom einstieg ins transportmittel bis<br />

zu seinem Verlassen. sie gilt auch auf der hinfahrt (Wohnort/ geschäftssitz) zum abreisepunkt<br />

des transportmittels als auch auf der rückfahrt vom ankunftspunkt des transportmittels bis zum<br />

ausgangspunkt (Wohnort/ geschäftssitz) mit öffentlichem Verkehr.<br />

4.2 Reisen mit Mietwagen<br />

Versichert sind auch unfälle, die der Versicherte als passagier oder fahrer eines mietwagens erleidet.<br />

4.3 geschäfts- und ferienreisen<br />

Versichert sind gemäss den nachstehenden Bedingungen auch unfälle rund um die uhr auf einer<br />

geschäfts- oder einer freizeitreise. diese Versicherung gilt nur für versicherte personen gemäss<br />

artikel 1 c)<br />

a) geschäftsreise<br />

eine geschäftsreise ist eine reise, die ausschliesslich auf Weisung und für den arbeitgeber<br />

unternommen wird, für den der Versicherte tätig ist. nicht als geschäftsreise gelten die<br />

täglichen Wege zu und von der arbeitsstätte, reisen während der freizeit oder während der<br />

ferien. Bei geschäftsreisen gilt diese Versicherung weltweit.<br />

b) ferien- oder freizeitreisen<br />

als ferien- oder freizeitreise gilt jede privatreise ins ausland, die keine geschäftsreise ist.<br />

Bei ferien oder freizeitreisen gilt diese Versicherung nur ausserhalb der schweiz und ausserhalb<br />

allfälliger anderer länder, in denen der Versicherte einen Wohnsitz hat. reisen zwischen arbeitsplatz<br />

und hauptwohnsitz bzw. Zweitwohnsitz sind nicht versichert. dem hauptwohnsitz ist ein<br />

Zweitwohnsitz gleichzusetzen. auch fahrten zwischen haupt- und Zweitwohnsitz gelten nicht<br />

als reise.<br />

4.4 Definition von Unfällen<br />

als unfälle im sinne dieser Versicherung gelten alle ereignisse durch zufällige, gewaltsame und<br />

externe ursachen, die sichtbare körperverletzungen verursachen, die zum tod oder einer<br />

vorübergehenden oder dauernden invalidität führen.<br />

als unfälle gelten auch<br />

a) nicht krankhafte erstickungen<br />

b) ergiftungen durch versehentliches schlucken oder einnehmen von stoffen<br />

c) ertrinken<br />

d) erfrierungen<br />

e) hitzschlag und sonnenstich<br />

f) durch plötzliche kraftanstrengungen hervorgerufene Verletzungen, ausgenommen infarkte und<br />

Bandscheibenverletzungen.<br />

4.5 versicherungsleistungen im todesfall<br />

sofern der Versicherte infolge eines versicherten unfalls innerhalb von 24 monaten ab dem<br />

unfalltag stirbt, wird der Versicherer die Versicherungssumme (im nachfolgenden als Vs bezeichnet)<br />

von chf 1’000’000.– an den Begünstigten zahlen. Begünstigter ist die person, die vom Versicherten<br />

per einschreiben an den Versicherer als solcher benannt ist. der Versicherte kann diese nennung<br />

jederzeit ohne Zustimmung des Begünstigten per einschreiben an den Versicherer ändern. Wenn<br />

gegenüber dem Versicherer kein Begünstigter benannt wurde, so wird die Versicherungssumme<br />

zu gleichen teilen an die gesetzlichen oder testamentarischen erben gezahlt.<br />

der Versicherer zahlt diese Versicherungssumme nur, wenn der tod eine direkte und ausschliessliche<br />

folge des versicherten unfalls ist und unabhängig ist von vor dem unfall bestehenden oder<br />

entstandenen physischen oder pathologischen Zuständen.<br />

4.6 versicherungsleistungen bei dauernder invalidität<br />

sofern der unfall innerhalb von 24 monaten ab dem unfalltag bei einem Versicherten zu einem<br />

der folgenden Verluste führt, so zahlt der Versicherer folgende summen (Vs = Versicherungssumme<br />

gem. artikel 4.5):<br />

• Verlust eines oberen oder unteren Gliedes und der Sehkraft eines Auges 100 % der VS<br />

• Verlust eines unteren und eines oberen Gliedes 100 % der VS<br />

• Verlust von zwei oder mehr Gliedern 100 % der VS<br />

• Verlust der Sehkraft beider Augen 100 % der VS<br />

• Verlust der Sprachfähigkeit und Verlust der Hörfähigkeit in beiden Ohren 100 % der VS<br />

• Verlust der Sehkraft eines Auges 50 % der VS<br />

• Verlust eines unteren oder oberen Gliedes 50 % der VS<br />

Verlust der sehkraft bedeutet vollständigen und irreversiblen Verlust der sehkraft. Verlust eines<br />

unteren gliedes bedeutet vollständige abtrennung oberhalb der ferse. Verlust eines oberen<br />

gliedes bedeutet vollständige abtrennung oberhalb des handgelenks. Verlust der sprach- bzw.<br />

der hörfähigkeit bedeutet vollständigen und irreversiblen Verlust, zu sprechen oder zu hören.<br />

Die gesamte Zahlung übersteigt in keinem Fall 100% der Versicherungssumme. Der Versicherer<br />

zahlt die oben genannten summen nur, wenn die invalidität eine direkte und ausschliessliche<br />

folge des versicherten unfalls ist und unabhängig ist von vor dem unfall bestehenden oder<br />

entstandenen physischen oder pathologischen Zuständen.<br />

4.7 Minderjährige<br />

Für Personen unter 18 Jahren beträgt die Versicherungssumme 2.5% der in Art. 4.6 genannten<br />

summen.<br />

4.8 Maximale versicherungsleistung aus art. 4.5 bis 4.7<br />

die Zahlung je diners club card für eine oder mehrere versicherte personen zusammen beträgt<br />

maximal chf 3’000’000.-, selbst wenn die summe der einzeln berechneten leistungen zu einem<br />

höheren Betrag führt; in diesem fall erfolgt eine pro-rata-kürzung je person.<br />

4.9 nicht versicherte Personen<br />

es wird kein Versicherungsschutz gewährt für<br />

a) personen über 70 Jahre (dieser ausschluss gilt nur für die deckung gemäss art. 4.3)<br />

b) personen mit alkohol- oder drogenabhängigkeit, oder mit epilepsie, aids oder geisteskrankheiten<br />

(schizophrenie, organische gehirnsyndrome, manisch-depressive oder paranoide Zustände); die<br />

deckung erlischt, sobald einer der genannten Zustände sichtbar ist.<br />

4.10 ausschlüsse<br />

keine leistungen werden erbracht bei unfällen<br />

a) durch das steuern oder gebrauchen eines luft- oder unterwasser-transportmittels, vorbehaltlich<br />

artikel 4.1.<br />

b) während des freiwilligen dienens oder des aufgebots in einer bewaffneten armee zur<br />

mobilisierung oder aus aussergewöhnlichen gründen.<br />

c) durch das führen irgendeines kraftfahrzeugs oder motorboots, wenn der Versicherte nicht den<br />

dazu notwendigen führerschein besitzt. es sei denn, der Versicherte fährt mit einem abgelaufenen<br />

führerschein, erfüllt jedoch zur Zeit des unfalls die Bedingungen für eine erneuerung des<br />

führerscheins.<br />

d) durch die professionelle teilnahme am sport im allgemeinen.<br />

e) durch das praktizieren – auch nicht professionell – von Boxkämpfen, gewichtheben, Wrestling,<br />

allen arten von kämpfen, Bergsteigen mit fels- oder gletscherklettern, höhlenforschung,<br />

ski- oder Wasser-skispringen, skiakrobatik, Bobfahren, rugby, tiefseetauchen, fallschirmspringen<br />

und Luftsport im Generellen (Deltasegeln, Fliegen mit Ultraleichtflugzeugen und ähnlicher Sport).<br />

f) durch die teilnahme an Wettkämpfen (und allen ähnlichen Wettbewerben), die den gebrauch<br />

von kraftfahrzeugen oder motorbooten erfordern.<br />

g) durch die teilnahme an pferderennen, fussballspielen, radrennen (und allen ähnlichen<br />

Wettbewerben), ausser für freizeitzwecke.<br />

h) durch die einnahme von sucht- oder psychotropischen drogen oder durch den nicht therapeutischen<br />

gebrauch von Betäubungsmitteln oder halluzinogenen.<br />

i) durch chirurgische eingriffe, untersuchungen oder ärztliche Behandlungen, welche nicht durch<br />

einen unfall notwendig geworden sind.<br />

j) durch das Begehen von straftaten durch Versicherte oder den Versuch dazu.<br />

k) durch umwandlung der atomkernstruktur oder durch strahlung, verursacht durch künstliche<br />

Beschleunigung von atompartikeln, oder durch einwirkung ionisierender strahlung. durch<br />

jegliche atomare, chemische oder biologische kontamination.<br />

l) durch die teilnahme an aussergewöhnlichen herausforderungen (einschliesslich hochsee-segelregatten,<br />

extremski-fahren usw.).<br />

m) durch aids.<br />

5. versicherung für andere Reisezwischenfälle<br />

5.1 gepäckverspätung oder –verlust<br />

diese Versicherung gilt, wenn das persönliche gepäck eines Versicherten von der fluggesellschaft,<br />

mit der er fliegt, eingecheckt wurde und es nicht innerhalb von vier Stunden nach seiner<br />

geplanten ankunft am bezeichneten Bestimmungsort seines fluges ankommt. als persönliches<br />

gepäck im sinne dieser Versicherung gelten die kleidung und persönliche sachen und sachen in<br />

koffern und anderen Behältern, die der Versicherte während der reise benutzt oder kauft.<br />

versicherungsleistung<br />

Bei gepäckverspätung oder -verlust gemäss art. 5.1 entschädigt der Versicherer den Versicherten<br />

für den kauf von kleidungsstücken und toilettenartikeln, die zur fortsetzung der reise<br />

notwendig sind. die maximale entschädigung je diners club card für eine oder mehrere<br />

versicherte personen zusammen beträgt maximal chf 4’000.–.<br />

ausschlüsse<br />

keine Versicherungsleistungen werden erbracht<br />

a) für ansprüche, die nicht den zuständigen personen der fluggesellschaft gemeldet werden, sobald<br />

dem Versicherten die Verspätung oder der Verlust des gepäcks bewusst wird.<br />

b) für kleidungsstücke oder toilettenartikel, die der Versicherte mehr als 4 tage nach seiner<br />

Ankunft am Zielflughafen gekauft hat.<br />

c) wenn das Gepäck während des Rückfluges zum Hauptwohnort oder zum Geschäftssitz des<br />

Versicherten verspätet ist.<br />

d) für einkäufe, die der Versicherte nach der anlieferung des gepäckes durch die fluggesellschaft<br />

tätigt, oder bei der Beschlagnahmung oder der Wegnahme des gepäckes durch irgendeine<br />

regierung oder öffentliche aufsichten.<br />

e) für jeden schaden, welcher durch eine handlung des reiseveranstalters, fluggesellschaft oder<br />

einer anderen gesellschaft oder person entstehen, die zahlungsunfähig wird oder sich vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig weigert, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

5.2 flugverspätung oder -annullierung<br />

diese Versicherung wird gewährt, wenn<br />

a) dem Versicherten der einstieg zum gebuchten flug wegen Überbuchung verweigert wird und er<br />

eine Verspätung von mehr als 4 Stunden im Vergleich zur planmässigen Abflugzeit erleidet oder<br />

b) sich der gebuchte Flug um mehr als vier Stunden im Vergleich zur planmässigen Abflugzeit<br />

verspätet oder<br />

c) der gebuchte flug annulliert und verschoben wird um mehr als 4 stunden im Vergleich zur<br />

planmässigen Abflugzeit oder<br />

d) wenn eine Flugverspätung zu einem Verpassen des Anschlussfluges führt und innerhalb von 4<br />

Stunden im Vergleich zur planmässigen Abflugzeit kein anderer Anschlussflug verfügbar ist.


versicherungsleistung<br />

Bei flugverspätung oder -annullierung entschädigt der Versicherer dem Versicherten notwendige<br />

und wesentliche einkäufe für mahlzeiten, erfrischungen, hotelunterkunft und fahrtkosten vom<br />

und zum flughafen. die maximale entschädigung je diners club card im falle einer versicherten<br />

flugverspätung oder -annullierung für eine oder mehrere versicherte personen beträgt<br />

maximal chf 1’000.–.<br />

ausschlüsse<br />

keine Versicherungsleistungen werden erbracht,<br />

a) wenn dem Versicherten ein alternativer flug innerhalb von 4 stunden nach der geplanten<br />

Abflugzeit offeriert worden ist.<br />

b) für Verspätungen, die der Versicherte durch nicht rechtzeitiges check-in für den gebuchten flug<br />

verursacht, es sei denn, die Verzögerung wurde durch streik oder durch annullierung der flüge<br />

verursacht, und wenn keine fristgerechte meldung erfolgte.<br />

c) für Verspätungen durch streik oder durch annullierung der flüge, wenn die entsprechende<br />

meldung innerhalb von 24 stunden vor der abreise erfolgte.<br />

d) für Verspätungen durch temporäre oder permanente ausserverkehrssetzung eines flugzeuges,<br />

wenn diese aufgrund eines Befehls, einer anweisung oder eines Vorschlags durch eine flughafen-<br />

behörde, Zivilluftfahrtsbehörde oder ähnliche institution eines landes erfolgte und die meldung<br />

darüber vor Beginn der reise gegeben worden ist.<br />

e) für jeden schaden, welcher durch eine handlung des reiseveranstalters, der fluggesellschaft<br />

oder einer anderen gesellschaft oder person entsteht, die zahlungsunfähig wird oder sich<br />

weigert, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.<br />

5.3 voraussetzungen für den versicherungsschutz<br />

Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäss artikel 5.1 und 5.2 ist, dass die gesamten flug-<br />

kosten für den verspäteten oder annullierten flug bzw. den flug, der die gepäckverspätung<br />

verursacht hat, sowie auch die auslagen des Versicherten für einkäufe, hotel usw. mit der diners<br />

club card bezahlt werden (ausgenommen die auslagen von versicherten personen gem. art. 1 c)).<br />

Versicherungsschutz gemäss artikel 5.2 wird ausserdem nur gewährt für flugverspätungen von<br />

Fluggesellschaften, die offizielle, planmässige Flüge zu regelmässigen Destinationen betreiben.<br />

Für Informationen über die Daten, Abflugzeiten, Verbindungen und Destinationen wird Bezug<br />

genommen auf den aBc World airways guide oder das flugticket. die Versicherung gilt auch für<br />

Verspätungen wegen vorübergehender einstellung des flugbetriebs wegen nebel, sofern darüber<br />

nicht mindestens 3 Stunden vor der geplanten Abflugzeit offiziell informiert wurde.<br />

6. versicherung für heilungskosten<br />

6.1 voraussetzungen<br />

diese Versicherung wird bei unfällen oder bei unerwarteten krankheiten gewährt, die während<br />

einer reise eintreten, wenn die fahrkarte für das öffentliche transportmittel zur erreichung des<br />

endzieles vom karteninhaber vollständig mit der diners club card bezahlt wurde. als krankheit im<br />

sinne dieser Versicherung gilt jeder gesundheitsschaden, der nicht durch einen unfall verursacht<br />

wurde und der klinisch und objektiv erkannt werden kann.<br />

eine krankheit gilt als unerwartet, wenn sie akut eintritt und sie dem Versicherten vor reisean-<br />

tritt nicht bewusst war und sie nicht durch vor reiseantritt bestehende pathologische<br />

Bedingungen oder dem Versicherten bekannte frühere krankheiten hervorgerufen wird.<br />

diese Versicherung gilt nur für versicherte personen gemäss artikel 1 lit. c) und nur für geschäfts-<br />

reisen ausserhalb der schweiz und ausserhalb allfälliger anderer länder, in denen der Versicherte<br />

einen Wohnsitz hat.<br />

6.2 versicherungsgegenstand<br />

Bei Unfällen (gemäss Definition in Art. 4.4) oder bei unerwarteten Krankheiten gemäss Art. 6.1<br />

entschädigt der Versicherer die von einem arzt oder anerkannten spital angeordneten<br />

medizinischen auslagen einschliesslich<br />

a) medizinischer Behandlungen und Betäubungen<br />

b) hospitalisierung und operationen<br />

c) diagnose-, labor und tomographie-tests<br />

d) krankentransporten<br />

e) medikamenten<br />

f) ambulanz.<br />

die Versicherung umfasst auch medizinische auslagen, die im Wohnsitzland des Versicherten<br />

anfallen für einen unfall, der sich während einer versicherten geschäftsreise ereignet hat oder<br />

eine krankheit, die während einer versicherten geschäftsreise ausgebrochen ist. Voraussetzung<br />

für diese deckung ist, dass die Behandlung während der geschäftsreise begonnen wurde und die<br />

auslagen innerhalb von 90 tagen anfallen, nachdem der Versicherte nicht mehr im ausland ist.<br />

6.3 versicherungsleistung<br />

der Versicherer entschädigt die notwendigen medizinischen auslagen bis zu chf 70’000.– pro<br />

karte mit einem selbstbehalt von chf 150.– pro anspruch.<br />

6.4 nicht versicherte Personen<br />

es wird kein Versicherungsschutz für heilungskosten gewährt für personen über 70 Jahre.<br />

6.5 ausschlüsse<br />

k eine Versicherungsleistungen werden erbracht<br />

a) für medikamente oder Behandlungen, die nicht vom arzt oder spital angeordnet wurden<br />

b) bei einem Blutalkoholgehalt des Versicherten über dem gesetzlich für das fahren mit motorfahrzeugen<br />

erlaubten promillesatz<br />

c) bei selbstmord oder -versuch<br />

d) durch umwandlung der atomkernstruktur oder durch strahlung, verursacht durch künstliche<br />

Beschleunigung von atompartikeln, oder durch einwirkung ionisierender strahlung. durch jegliche<br />

atomare, chemische oder biologische kontamination<br />

e) bei vorbestehenden krankheiten mit vorhersehbaren symptomen<br />

f) bei schwangerschaft mit ausnahme von komplikationen in den ersten 6 monaten<br />

g) bei psychiatrischen krankheiten und neurosen<br />

h) bei aids, hiV-infektionen oder sexuell übertragbaren krankheiten<br />

i) bei schönheitschirurgie, ausgenommen solche im anschluss an einen versicherten unfall<br />

j) bei rehabilitationsbehandlungen und -aufenthalten<br />

k) bei augenbehandlungen, seh- oder hörhilfen, Zahnarztbehandlungen oder Zahnersatz,<br />

ausgenommen diese stehen in direktem Zusammenhang mit einem versicherten unfall<br />

l) bei Behandlungen von chiropraktikern oder osteopathen<br />

m) bei medizinische Vorsorgeuntersuchungen<br />

n) bei impfungen und damit verbundenen komplikationen.<br />

7. versicherung für Repatriierung<br />

7.1 voraussetzungen und versicherungsgegenstand<br />

im falle einer medizinisch notwendigen repatriierung wird der Versicherer den transport des<br />

Versicherten an seinen Wohnort organisieren, sobald er in der lage ist, den ort der lokalen medi-<br />

zinischen Behandlung zu verlassen. Zeit und art der repatriierung und transportmittel werden<br />

vom Versicherer festgelegt.<br />

7.2 versicherungsleistung<br />

der Versicherer trägt die kosten der repatriierung bis zu einem höchstbetrag von chf 100’000.–<br />

je person.<br />

7.3 nicht versicherte Personen<br />

es wird kein Versicherungsschutz für repatriierung gewährt für personen älter als 70 Jahre.<br />

7.4 ausschlüsse<br />

in folgenden fällen wird keine repatriierung geleistet:<br />

a) bei krankheiten oder unfällen, die lokal behandelt werden können<br />

b) bei geisteskrankheiten<br />

c) bei schwangerschaftskomplikationen nach 6 monaten<br />

d) bei rückfällen nach vorbestehenden krankheiten oder Verschlimmerungen davon.<br />

8. Pflichten im Schadenfall<br />

8.1 Anzeigepflichten bei Unfällen gemäss Art. 4<br />

der unfall ist dem Versicherer innerhalb von 5 tagen nach dem unfall bzw. nachdem der<br />

Verunfallte dazu in der lage war, schriftlich anzuzeigen mit der angabe von unfallort, -zeit,<br />

-folgen und -gründen sowie einem medizinischen attest. später müssen der Verlauf der Verletzungen<br />

und die invalidität durch weitere atteste mitgeteilt werden. im todesfall ist ein amtlicher<br />

totenschein oder eine Bescheinigung eines arztes beizubringen.<br />

8.2 Anzeigepflichten bei Gepäckverspätung oder - verlust gem. Art. 5.1<br />

schadenfälle müssen dem Versicherer innerhalb von 21 tagen nach der gepäckverspätung<br />

oder dem -verlust schriftlich angezeigt werden. der Versicherte muss der fluggesellschaft am<br />

Ankunftsflughafen die Gepäckverspätung unverzüglich mitteilen. Für die Entschädigung muss der<br />

Versicherte dem Versicherer kopien der Belastungsbelege, eine Bestätigung der fluggesellschaft<br />

über die Verspätung von mindestens 4 stunden, die Bordkarte und gegebenenfalls die Verlustbescheinigung<br />

von der fluggesellschaft einreichen.<br />

8.3 Anzeigepflichten bei Flugverspätung und - annullierung gemäss Art. 5.2<br />

schadenfälle müssen dem Versicherer innerhalb von 21 tagen nach der flugverspätung oder<br />

-annullierung schriftlich angezeigt werden. für die entschädigung muss der Versicherte dem<br />

Versicherer kopien der Belastungsbelege, eine Bestätigung der fluggesellschaft über die Verspätung<br />

oder annullierung und die Buchungsbestätigung oder die Bordkarte einreichen.<br />

8.4 Anzeigepflichten bei Heilungskosten gemäss Art. 6<br />

der unfall oder die unerwartete krankheit ist dem Versicherer innerhalb von 5 tagen nach dem<br />

unfall oder dem ausbrechen der krankheit bzw. nachdem der Verunfallte oder kranke dazu in der<br />

lage war, schriftlich anzuzeigen mit der angabe von unfallort, -zeit, -folgen und -gründen bzw.<br />

der schilderung der krankheit sowie einem medizinischem attest. später muss der Verlauf der<br />

Verletzungen bzw. der krankheit durch weitere atteste mitgeteilt werden.<br />

8.5 Anzeigepflichten bei Repatriierung gemäss Art. 7<br />

Bei einem medizinischen notfall, der möglicherweise zu einer repatriierung führt, ist die aig<br />

unverzüglich unter der telefonnummer +41 43 333 37 55 (tag und nacht) zu benachrichtigen.<br />

nach diesem ersten kontakt wird das aig medizinteam in abstimmung mit dem behandelnden<br />

arzt entscheiden, welches transportmittel bei dem medizinischen Zustand des Versicherten am<br />

geeignetsten ist.<br />

9. gemeinsame bedingungen<br />

9.1 Örtliche geltung<br />

der Versicherungsschutz gilt weltweit, soweit nicht anders bestimmt.<br />

9.2 obliegenheiten<br />

der karteninhaber und andere versicherte personen müssen alle zumutbaren massnahmen<br />

treffen, um unfälle oder schäden zu vermeiden oder zu mindern und um gepäck zurückzuerhalten,<br />

das nicht am Zielort ankommt.<br />

9.3 ablauf des versicherungsschutzes<br />

der Versicherungsschutz für eine versicherte person läuft ab<br />

a) mit dem ablaufdatum des zwischen diners club ag und dem Versicherer geschlossenen kollektiv-<br />

Versicherungsvertrags. diners club ag wird in diesem fall alle versicherten personen rechtzeitig<br />

vor ablauf des Versicherungsschutzes in kenntnis setzen.<br />

b) oder mit dem datum, an welchem die versicherte person nicht mehr karteninhaber oder<br />

ehepartner des karteninhabers ist, oder wenn ein kind das 23. lebensjahr vollendet hat.<br />

9.4 andere versicherungen oder Rechte<br />

a) bei deckung von reiseunfällen<br />

der Versicherte ist in Bezug auf die deckung von reiseunfällen gemäss artikel 4 davon befreit,<br />

andere ähnliche bestehende oder zukünftige unfallversicherungen mit anderen Versicherern an<br />

zuzeigen. die leistungen aus dieser Versicherung für reiseunfall stehen unabhängig und in<br />

ergänzung zu anderen unfallversicherungen zur Verfügung. der Versicherer verzichtet in Bezug<br />

auf die deckung von reiseunfällen auch auf allfällige regressrechte gegenüber dritten, die für<br />

den unfall haftbar sind oder sein könnten.<br />

b) bei den übrigen deckungen<br />

die leistungen aus dieser Versicherung gemäss artikel 5, 6 und 7 werden nur subsidiär (d.h. nach<br />

dem ausschöpfen der leistungen) von anderen Versicherungen der versicherten personen<br />

erbracht. soweit der Versicherer gemäss dieser Versicherung leistungen erbracht hat, gehen im<br />

umfang dieser leistung alle rechte der versicherten person aus anderen Versicherungen oder<br />

gegenüber haftpflichtigen Dritten auf den Versicherer über.<br />

9.5 allgemeine ausschlüsse und begrenzungen<br />

a) aus diesem Versicherungsvertrag werden keine leistungen erbracht für sach- oder personenschäden<br />

durch krieg, Bürgerkrieg, invasion, aufstand, revolution, ausübung oder anmassung von<br />

militärischer macht. als krieg im sinne dieser Versicherung gilt jeder krieg, ob erklärt oder nicht,<br />

jede kriegsähnliche aktivität einschliesslich der anwendung militärischer macht durch eine<br />

souveräne nation zur erreichung von wirtschaftlichen, geographischen, nationalistischen,<br />

politischen, rassistischen, religiösen oder sonstigen Zielen.<br />

b) aus diesem Versicherungsvertrag werden keine leistungen erbracht für sach- oder personenschäden<br />

durch den einsatz militärischer macht mit dem Ziel, erkannte oder vermutete terroristische<br />

handlungen zu beenden, zu verhindern oder zu begrenzen. als terroristische handlungen im<br />

sinne dieser Versicherung gilt jeder tatsächliche oder angedrohte gebrauch von kraft oder<br />

gewalt, darauf ausgerichtet, bei einzelnen, gruppen oder regierungen personen- oder sachschäden<br />

zu verursachen, mit dem genannten oder nicht genannten Ziel, wirtschaftliche,<br />

ethnische, nationalistische, politische, rassische oder religiöse interessen zu verfolgen. nicht als<br />

terroristische handlungen gelten raub oder andere straftaten, die in erster linie zur persönlichen<br />

Bereicherung begangen werden oder die in erster linie aus einer persönlichen Beziehung<br />

zwischen täter und opfer entstehen. in jedem fall gilt jede handlung, die von der am tatort<br />

zuständigen regierung als terrorismus bezeichnet oder anerkannt wird, als terroristische handlung.<br />

c) die Versicherungsleistungen, die in diesem Versicherungsvertrag gewährt werden, enden<br />

automatisch 90 tage nach dem datum, an dem der Versicherte seinen hauptwohnort verlässt, um<br />

eine versicherte reise anzutreten.


9.6 Maximale versicherungsleistung<br />

die maximale Verbindlichkeit des Versicherers beträgt pro ereignis für alle deckungen und für alle<br />

versicherten personen zusammen höchstens chf 7’500’000.–. sollten die entschädigungen diese<br />

Begrenzung übersteigen, erfolgt eine reduktion aufgrund einer pro-rata-grundlage. die kürzungen,<br />

die aus obiger Begrenzung resultieren, werden proportional zu den versicherten summen für jede<br />

versicherte person errechnet.<br />

9.7 anwendbares Recht<br />

der kollektivversicherungsvertrag nr. 75.362a unterliegt dem schweizerischen recht, insbesondere<br />

dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVg) vom 2. april 1908.<br />

9.8 erfüllungsort und gerichtsstand<br />

Jeglicher rechtsstreit in Bezug auf auslegung und umsetzung des kollektivversicherungsvertrages<br />

unterliegt den zuständigen gerichten in Zürich, schweiz.<br />

9.9 Mitteilungen an den versicherer<br />

sämtliche mitteilungen und anfragen an den Versicherer sind zu richten an aig europe limited,<br />

london, Zweigniederlassung Zürich, gutenbergstrasse 1, ch-8027 Zürich, tel. +41 (43) 333 37 00,<br />

fax +41 (43) 333 37 99.<br />

9.10 erhöhung der versicherungssumme<br />

die in dieser Versicherungsbestätigung angegebenen Versicherungssummen können für die<br />

versicherten personen gemäss artikel 1a) und 1b) auf antrag des karteninhabers jeweils einmalig<br />

um 50% erhöht werden.<br />

die prämie für diese erhöhung der Versicherungssummen beträgt jährlich chf 72.– und wird der<br />

diners club card belastet.<br />

die erhöhung kann jederzeit beantragt werden. Bei der erhöhung der Versicherungssummen<br />

werden die in Artikel 1 bis 7 angegebenen Summen um jeweils 50% erhöht. Die maximale<br />

Begrenzung in artikel 9.6 bleibt bestehen. ansonsten gelten diese <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

unverändert.<br />

der erhöhte Versicherungsschutz gilt vollumfänglich für die versicherten personen ab dem im<br />

Bestätigungsschreiben von diners club ag genannten datum, auch wenn die aktivierung der karte<br />

(Bezahlung) vor diesem datum erfolgt ist.<br />

9.11 information der versicherten<br />

diners club ag händigt den karteninhabern zuhanden aller versicherten personen die<br />

Versicherungsbestätigung und – information sowie diese allgemeinen <strong>Versicherungsbedingungen</strong><br />

aus. diners club ag informiert die versicherten personen über allfällige änderungen und eine<br />

allfällige Auflösung des Kollektivversicherungsvertrages rechtzeitig.<br />

9.12 datenschutz<br />

der Versicherer ist für die Bearbeitung der daten des Versicherungsnehmers und der versicherten<br />

personen verantwortlich. er bearbeitet die erhobenen personendaten ausschliesslich zu<br />

versicherungsbezogenen Zwecken. die daten werden in elektronischen und physischen<br />

datensammlungen aufbewahrt. sie können im erforderlichen umfang an andere gruppengesellschaften<br />

und beteiligte dritte (z.B. rückversicherer) im in- und ausland weitergegeben werden.<br />

die versicherte person hat das recht auf auskunft, Berichtigung und löschung ihrer daten gemäss<br />

den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den datenschutz (dsg) und der Verordnung zum<br />

Bundesgesetz über den datenschutz (Vdsg).<br />

73301-d-0113

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