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zu 2) Voranschlag 2011 – Überarbeitung;<br />

Beschlussfassung.<br />

Mit Schreiben vom 25. März 2011, Zl. 2-GI-VA1101/30-2011, teilt das Amt der Bgld.<br />

Landesregierung, Abt. 2 – <strong>Gemeinde</strong>n und Schulen mit, dass der Voranschlag 2011 von der<br />

Aufsichtsbehörde vorerst nicht zur Kenntnis genommen werden kann.<br />

Gegenständliches Schreiben wurde in Kopie jedem <strong>Gemeinde</strong>rat mit der Sitzungseinladung<br />

zugestellt.<br />

Demnach ist auf der VA-Stelle 1/851-910 eine Zuführung zum ao. Haushalt in der Höhe von<br />

€ 32.500,-- veranschlagt. Die Gegenbuchung auf der VA-Stelle 6/85103+910 wurde jedoch<br />

nur in der Höhe von € 15.000,-- veranschlagt. Somit ergibt sich eine Differenz von € 17.500,-.<br />

Die Zuführung ist zu berichtigen.<br />

Im außerordentlichen Teil wurden auf der VA-Stelle 6/851020+85002 Interessentenleistungen<br />

veranschlagt. Hiezu wird festgestellt, dass gem. § 8 Abs. 1 VRV Interessentenbeiträge, die<br />

außerordentlichen Vorhaben dienen, im ordentlichen Haushalt zu vereinnahmen und dem<br />

außerordentlichen Haushalt als Anteilsbeiträge zuzuführen sind. Dies ist bei der neuerlichen<br />

Erstellung des Voranschlages zu berücksichtigen.<br />

Auf verschiedenen VA-Stellen wurden „sonstige Ausgaben“ ( Post 729 ) veranschlagt. Dazu<br />

wird bemerkt, dass lt. Erlass vom 24.11.1993, Zahl II-35/6-1993, nur geringfügige Einnahmen<br />

und Ausgaben, die nach ökonomischen Gesichtspunkten keinen bestimmten Posten<br />

zugeordnet werden können, unter den Posten 829 und 729 mit Beträgen bis maximal € 400,--<br />

veranschlagt bzw. verrechnet werden dürfen.<br />

Der überarbeitete und gegebenenfalls neu beschlossene Veranschlag 2011 bzw. der neue<br />

GHD – Datenträger ist bis spätestens 30.05.2011 der Aufsichtsbehörde zur Prüfung<br />

vorzulegen.<br />

Eine telefonische Nachfrage bei der bei der Aufsichtsbehörde hat ergeben, dass im Zuge der<br />

Überarbeitung der Voranschlag unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der Bgld.<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung in jeder Form abgeändert werden kann.<br />

Demnach hat der Bürgermeister gem. § 68 der Bgld. GO nach Anhörung des<br />

<strong>Gemeinde</strong>vorstandes den Voranschlagsentwurf zu erstellen und in Folge im <strong>Gemeinde</strong>amt zur<br />

öffentlichen Einsicht aufzulegen.<br />

Die im Gegenstand erforderliche <strong>Gemeinde</strong>vorstandssitzung fand am 5. Mai 2011 statt.<br />

Der überarbeitete Voranschlagsentwurf 2011 war durch zwei Wochen, das ist in der Zeit vom<br />

6. Mai 2011 bis einschließlich 20. Mai 2011 im <strong>Gemeinde</strong>amt während der Amtsstunden zur<br />

öffentlichen Einsicht aufgelegt.<br />

Nach den Bestimmungen der Bgld. GO wurde jeder im <strong>Gemeinde</strong>rat vertretenen Fraktion ein<br />

Voranschlagsentwurf übermittelt.<br />

Zum Voranschlagsentwurf wurde innerhalb der Auflagefrist keine Erinnerung eingebracht.<br />

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