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VERORDNUNG - bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

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4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbr<strong>in</strong>gung von Dienstnehmern<br />

erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

§ 3<br />

BEFREIUNGEN<br />

Von <strong>der</strong> Abgabepflicht - ausgenommen ist die Abgabepflicht für die Entrichtung e<strong>in</strong>er<br />

pauschalierten Ortstaxe – s<strong>in</strong>d befreit:<br />

(1) Personen, die <strong>in</strong> Ausübung e<strong>in</strong>es Berufes, <strong>der</strong> mit überdurchschnittlich häufiger<br />

Reisetätigkeit verbunden ist, wie Omnibusschauffeure und Reiseleiter, sofern sie ihre<br />

Reisegruppe begleiten, Handelsreisende u.ä. für höchstens sieben Nächtigungen<br />

h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, sofern sie sich als solche ausweisen.<br />

(2) Personen, die <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Nachbargeme<strong>in</strong>de<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d;<br />

(3) Pflegl<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> Krankenanstalten (Heil- o<strong>der</strong> Pflegeanstalten) im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999,i.d.g.F.;<br />

(4) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Personen, die <strong>in</strong> Jugendherbergen<br />

nächtigen;<br />

(5) Personen, die <strong>in</strong> alp<strong>in</strong>en Schutzhütten nächtigen;<br />

(6) Personen, die ihre im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en ordentlichen Wohnsitz habenden Ehegatten,<br />

Eltern, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Geschwister o<strong>der</strong> im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und<br />

<strong>bei</strong> ihnen nächtigen;<br />

(7) Personen, die sich ausschließlich aus Anlass <strong>der</strong> Berufsausbildung und Berufsausübung,<br />

des Schulbesuches o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen sowie Teilnahme<br />

an Übungen des Bundesheeres im Geme<strong>in</strong>degebiet aufhalten.<br />

(8) Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, <strong>bei</strong> denen <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Erwerbsfähigkeit m<strong>in</strong>destens 50 Prozent beträgt und die diesen Umstand durch Vorlage<br />

e<strong>in</strong>es von e<strong>in</strong>er staatlichen Behörde ausgestellten Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweises sowie durch e<strong>in</strong>e<br />

dem Unterkunftgeber auszufolgende unterfertigte Bestätigung nachweisen.<br />

§ 4<br />

AUSMASS DER ORTSTAXE<br />

(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtige Person und Nächtigung nach § 2, Abs. 1<br />

EURO 1,00<br />

(2) Die pauschalierte Ortstaxe nach § 2, Abs. 2, ergibt sich aus <strong>der</strong> Vervielfachung <strong>der</strong> im<br />

Geme<strong>in</strong>degebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit<br />

e<strong>in</strong>er durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese durchschnittliche Nächtigungszahl beträgt<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Wohnnutzfläche <strong>der</strong> Ferienwohnung<br />

bis zu 60 m2 ........................................100<br />

von mehr als 60 bis 100 m2................150<br />

von mehr als 100 m2...........................200<br />

(3) Die Verpflichtung des Eigentümers <strong>der</strong> Ferienwohnung zur E<strong>in</strong>hebung <strong>der</strong> nicht<br />

pauschalierten Ortstaxe nach § 7 wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung <strong>der</strong><br />

Pauschale nach Abs. 2 nicht berührt.<br />

(4) Von <strong>der</strong> sich nach Abs. 2 ergebenden Höhe <strong>der</strong> pauschalierten Ortstaxe ist die Summe <strong>der</strong><br />

jeweils bis Ende Oktober bzw. vor ihrer Fälligkeit (§ 6 Abs. 2) je Person und Nächtigung <strong>in</strong><br />

dieser Ferienwohnung an die Geme<strong>in</strong>dekasse abgeführten Ortstaxe abzuziehen, und zwar<br />

höchstens bis zum Gesamtausmaß <strong>der</strong> pauschalierten Abgabe.<br />

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