VERORDNUNG - bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
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STADTGEMEINDEAMT FELDKIRCHEN i.K.<br />
F<strong>in</strong>anz- und Abgabenverwaltung<br />
A-9560 <strong>Feldkirchen</strong> i.K., Hauptplatz 5<br />
Telefon (04276)2511-213 ,Fax: 04276/2511-219,<br />
e-mail: f<strong>in</strong>anzverwaltung@feldkirchen.co.at<br />
Internet-Adresse: http://www.feldkirchen co.at<br />
Amtsstunden: Montag-Freitag: 08.00-12.00 Uhr<br />
Betreff: Ortstaxenverordnung AZ: 770-2/2007-wu<br />
<strong>VERORDNUNG</strong><br />
DVR: 0024830<br />
<strong>Feldkirchen</strong>, am 14.06.2007<br />
des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates <strong>der</strong> <strong>Stadtgeme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Feldkirchen</strong> i.K. vom 14.06.2007, mit welcher die<br />
Ortstaxen ausgeschrieben werden.<br />
Gemäß § 1, Abs.1 und § 4 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144,<br />
zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz LGBl. Nr. 97 /2005, wird verordnet:<br />
§ 1<br />
AUSSCHREIBUNG<br />
Die <strong>Stadtgeme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Feldkirchen</strong> i.K. erhebt für den Aufenthalt <strong>in</strong> ihrer Geme<strong>in</strong>de Ortstaxen.<br />
§ 2<br />
ABGABENSCHULDNER<br />
(1) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Abgabe s<strong>in</strong>d alle Personen verpflichtet, die sich im Geme<strong>in</strong>degebiet,<br />
ohne dort e<strong>in</strong>en Wohnsitz zu haben, aufhalten und <strong>in</strong> gastgewerblichen<br />
Beherbergungsbetrieben, <strong>in</strong> Privatunterkünften o<strong>der</strong> Camp<strong>in</strong>gplätzen nächtigen.<br />
(2) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Abgabe <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er jährlichen Pauschale s<strong>in</strong>d alle Eigentümer von<br />
Ferienwohnungen und sonstigen Unterkünften (Abs. 4) verpflichtet, unabhängig davon, ob<br />
<strong>der</strong> Eigentümer im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en ordentlichen Wohnsitz hat. Diese Verpflichtung<br />
gilt s<strong>in</strong>ngemäß für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes,<br />
die Eigentümer von Ferienwohnungen s<strong>in</strong>d.<br />
(3) Sofern die Abgabe nicht <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er jährlichen Pauschale zu entrichten ist, endet die<br />
Abgabepflicht nach e<strong>in</strong>en ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.<br />
(4) E<strong>in</strong>e Ferienwohnung ist e<strong>in</strong>e Wohnung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e sonstige Unterkunft <strong>in</strong> Gebäuden o<strong>der</strong><br />
baulichen Anlagen, die nicht <strong>der</strong> Deckung e<strong>in</strong>es Wohnbedarfes im Mittelpunkt <strong>der</strong><br />
Lebensbeziehungen, son<strong>der</strong>n überwiegend während <strong>der</strong> Freizeit, des Wochenendes, des<br />
Urlaubes, <strong>der</strong> Ferien, saisonal o<strong>der</strong> auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz)<br />
dient.<br />
(5) Ferienwohnungen im S<strong>in</strong>ne des Abs. 4 s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht:<br />
1. Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen e<strong>in</strong>es land- und forstwirtschaftlichen<br />
Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die<br />
Bewirtschaftung von Almen, erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d;<br />
2. für den Jagdbetrieb erfor<strong>der</strong>liche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000,<br />
LGBl. Nr. 21);<br />
3. für die Berufsausbildung und Berufsausübung erfor<strong>der</strong>liche Zweitwohnungen;
2<br />
4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbr<strong>in</strong>gung von Dienstnehmern<br />
erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />
§ 3<br />
BEFREIUNGEN<br />
Von <strong>der</strong> Abgabepflicht - ausgenommen ist die Abgabepflicht für die Entrichtung e<strong>in</strong>er<br />
pauschalierten Ortstaxe – s<strong>in</strong>d befreit:<br />
(1) Personen, die <strong>in</strong> Ausübung e<strong>in</strong>es Berufes, <strong>der</strong> mit überdurchschnittlich häufiger<br />
Reisetätigkeit verbunden ist, wie Omnibusschauffeure und Reiseleiter, sofern sie ihre<br />
Reisegruppe begleiten, Handelsreisende u.ä. für höchstens sieben Nächtigungen<br />
h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, sofern sie sich als solche ausweisen.<br />
(2) Personen, die <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Nachbargeme<strong>in</strong>de<br />
beschäftigt s<strong>in</strong>d;<br />
(3) Pflegl<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> Krankenanstalten (Heil- o<strong>der</strong> Pflegeanstalten) im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />
Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999,i.d.g.F.;<br />
(4) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Personen, die <strong>in</strong> Jugendherbergen<br />
nächtigen;<br />
(5) Personen, die <strong>in</strong> alp<strong>in</strong>en Schutzhütten nächtigen;<br />
(6) Personen, die ihre im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en ordentlichen Wohnsitz habenden Ehegatten,<br />
Eltern, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Geschwister o<strong>der</strong> im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und<br />
<strong>bei</strong> ihnen nächtigen;<br />
(7) Personen, die sich ausschließlich aus Anlass <strong>der</strong> Berufsausbildung und Berufsausübung,<br />
des Schulbesuches o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen sowie Teilnahme<br />
an Übungen des Bundesheeres im Geme<strong>in</strong>degebiet aufhalten.<br />
(8) Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, <strong>bei</strong> denen <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />
Erwerbsfähigkeit m<strong>in</strong>destens 50 Prozent beträgt und die diesen Umstand durch Vorlage<br />
e<strong>in</strong>es von e<strong>in</strong>er staatlichen Behörde ausgestellten Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweises sowie durch e<strong>in</strong>e<br />
dem Unterkunftgeber auszufolgende unterfertigte Bestätigung nachweisen.<br />
§ 4<br />
AUSMASS DER ORTSTAXE<br />
(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtige Person und Nächtigung nach § 2, Abs. 1<br />
EURO 1,00<br />
(2) Die pauschalierte Ortstaxe nach § 2, Abs. 2, ergibt sich aus <strong>der</strong> Vervielfachung <strong>der</strong> im<br />
Geme<strong>in</strong>degebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit<br />
e<strong>in</strong>er durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese durchschnittliche Nächtigungszahl beträgt<br />
<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Wohnnutzfläche <strong>der</strong> Ferienwohnung<br />
bis zu 60 m2 ........................................100<br />
von mehr als 60 bis 100 m2................150<br />
von mehr als 100 m2...........................200<br />
(3) Die Verpflichtung des Eigentümers <strong>der</strong> Ferienwohnung zur E<strong>in</strong>hebung <strong>der</strong> nicht<br />
pauschalierten Ortstaxe nach § 7 wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung <strong>der</strong><br />
Pauschale nach Abs. 2 nicht berührt.<br />
(4) Von <strong>der</strong> sich nach Abs. 2 ergebenden Höhe <strong>der</strong> pauschalierten Ortstaxe ist die Summe <strong>der</strong><br />
jeweils bis Ende Oktober bzw. vor ihrer Fälligkeit (§ 6 Abs. 2) je Person und Nächtigung <strong>in</strong><br />
dieser Ferienwohnung an die Geme<strong>in</strong>dekasse abgeführten Ortstaxe abzuziehen, und zwar<br />
höchstens bis zum Gesamtausmaß <strong>der</strong> pauschalierten Abgabe.<br />
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§ 5<br />
FÄLLIGKEIT<br />
(1) Die Ortstaxe gemäß § 4, Abs. 1 ist am letzten Aufenthaltstag fällig.<br />
(2) Die pauschalierte Abgabe für die Ferienwohnungen ist jährlich jeweils am 1. Dezember<br />
fällig. Wird e<strong>in</strong>e Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte<br />
Abgabe mit dem Tag <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Ferienwohnung fällig.<br />
§ 5 a<br />
MELDEPFLICHT<br />
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de jede Nächtigung e<strong>in</strong>es<br />
Abgabenpflichtigen <strong>in</strong>nerhalb von 24 Stunden zu melden.<br />
(2) Die Meldung kann auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter<br />
Datenübertragung erfolgen.<br />
§ 6<br />
ENTRICHTUNG<br />
(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner e<strong>in</strong>zuheben.<br />
(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bis zum 15. des nachfolgenden<br />
Monats Rechnung zu legen und den e<strong>in</strong>gehobenen Betrag an die Geme<strong>in</strong>dekasse<br />
abzuführen. Er haftet für die Erfüllung <strong>der</strong> Abgabepflicht. Die Angaben <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Rechnungslegung stellen e<strong>in</strong>e Abgabenerklärung im S<strong>in</strong>ne Landesabgabenordnung dar.<br />
(3) Der Eigentümer e<strong>in</strong>er Ferienwohnung o<strong>der</strong> sonstigen Unterkunft (§ 2, Abs.4), hat die jeweils<br />
am 01. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle <strong>der</strong> vorzeitigen<br />
Aufgabe e<strong>in</strong>er Ferienwohnung (§ 5, Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem<br />
Zeitpunkt folgenden Monats, an die Geme<strong>in</strong>dekasse abzuführen. Bei e<strong>in</strong>em Wechsel <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Person des Eigentümers <strong>der</strong> Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des<br />
Pauschalbetrages auf die e<strong>in</strong>zelnen Monate auf. Für jeden Monat ist e<strong>in</strong> Zwölftel des<br />
Gesamtbetrages zu entrichten, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Monat, <strong>in</strong> dem die Übergabe erfolgt, dem früheren<br />
Eigentümer zur Gänze anzurechnen ist. Dies gilt <strong>bei</strong> neu errichteten Ferienwohnung o<strong>der</strong><br />
sonstigen Unterkünften s<strong>in</strong>ngemäß.<br />
§ 7<br />
SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
(1) Diese Verordnung tritt per 01.01.2008 <strong>in</strong> Wirksamkeit.<br />
(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates vom 15.05.2006, AZ: 770-<br />
2/2006-wu außer Kraft.<br />
Für den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at,<br />
<strong>der</strong> Bürgermeister:<br />
Strießnig Robert eh<br />
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