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VERORDNUNG - bei der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

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STADTGEMEINDEAMT FELDKIRCHEN i.K.<br />

F<strong>in</strong>anz- und Abgabenverwaltung<br />

A-9560 <strong>Feldkirchen</strong> i.K., Hauptplatz 5<br />

Telefon (04276)2511-213 ,Fax: 04276/2511-219,<br />

e-mail: f<strong>in</strong>anzverwaltung@feldkirchen.co.at<br />

Internet-Adresse: http://www.feldkirchen co.at<br />

Amtsstunden: Montag-Freitag: 08.00-12.00 Uhr<br />

Betreff: Ortstaxenverordnung AZ: 770-2/2007-wu<br />

<strong>VERORDNUNG</strong><br />

DVR: 0024830<br />

<strong>Feldkirchen</strong>, am 14.06.2007<br />

des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates <strong>der</strong> <strong>Stadtgeme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Feldkirchen</strong> i.K. vom 14.06.2007, mit welcher die<br />

Ortstaxen ausgeschrieben werden.<br />

Gemäß § 1, Abs.1 und § 4 des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, LGBl. Nr. 144,<br />

zuletzt geän<strong>der</strong>t durch das Gesetz LGBl. Nr. 97 /2005, wird verordnet:<br />

§ 1<br />

AUSSCHREIBUNG<br />

Die <strong>Stadtgeme<strong>in</strong>de</strong> <strong>Feldkirchen</strong> i.K. erhebt für den Aufenthalt <strong>in</strong> ihrer Geme<strong>in</strong>de Ortstaxen.<br />

§ 2<br />

ABGABENSCHULDNER<br />

(1) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Abgabe s<strong>in</strong>d alle Personen verpflichtet, die sich im Geme<strong>in</strong>degebiet,<br />

ohne dort e<strong>in</strong>en Wohnsitz zu haben, aufhalten und <strong>in</strong> gastgewerblichen<br />

Beherbergungsbetrieben, <strong>in</strong> Privatunterkünften o<strong>der</strong> Camp<strong>in</strong>gplätzen nächtigen.<br />

(2) Zur Entrichtung <strong>der</strong> Abgabe <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er jährlichen Pauschale s<strong>in</strong>d alle Eigentümer von<br />

Ferienwohnungen und sonstigen Unterkünften (Abs. 4) verpflichtet, unabhängig davon, ob<br />

<strong>der</strong> Eigentümer im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en ordentlichen Wohnsitz hat. Diese Verpflichtung<br />

gilt s<strong>in</strong>ngemäß für juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes,<br />

die Eigentümer von Ferienwohnungen s<strong>in</strong>d.<br />

(3) Sofern die Abgabe nicht <strong>in</strong> Form e<strong>in</strong>er jährlichen Pauschale zu entrichten ist, endet die<br />

Abgabepflicht nach e<strong>in</strong>en ununterbrochenen Aufenthalt von drei Monaten.<br />

(4) E<strong>in</strong>e Ferienwohnung ist e<strong>in</strong>e Wohnung o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e sonstige Unterkunft <strong>in</strong> Gebäuden o<strong>der</strong><br />

baulichen Anlagen, die nicht <strong>der</strong> Deckung e<strong>in</strong>es Wohnbedarfes im Mittelpunkt <strong>der</strong><br />

Lebensbeziehungen, son<strong>der</strong>n überwiegend während <strong>der</strong> Freizeit, des Wochenendes, des<br />

Urlaubes, <strong>der</strong> Ferien, saisonal o<strong>der</strong> auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz)<br />

dient.<br />

(5) Ferienwohnungen im S<strong>in</strong>ne des Abs. 4 s<strong>in</strong>d <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e nicht:<br />

1. Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen e<strong>in</strong>es land- und forstwirtschaftlichen<br />

Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die<br />

Bewirtschaftung von Almen, erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d;<br />

2. für den Jagdbetrieb erfor<strong>der</strong>liche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000,<br />

LGBl. Nr. 21);<br />

3. für die Berufsausbildung und Berufsausübung erfor<strong>der</strong>liche Zweitwohnungen;


2<br />

4. Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbr<strong>in</strong>gung von Dienstnehmern<br />

erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d.<br />

§ 3<br />

BEFREIUNGEN<br />

Von <strong>der</strong> Abgabepflicht - ausgenommen ist die Abgabepflicht für die Entrichtung e<strong>in</strong>er<br />

pauschalierten Ortstaxe – s<strong>in</strong>d befreit:<br />

(1) Personen, die <strong>in</strong> Ausübung e<strong>in</strong>es Berufes, <strong>der</strong> mit überdurchschnittlich häufiger<br />

Reisetätigkeit verbunden ist, wie Omnibusschauffeure und Reiseleiter, sofern sie ihre<br />

Reisegruppe begleiten, Handelsreisende u.ä. für höchstens sieben Nächtigungen<br />

h<strong>in</strong>tere<strong>in</strong>an<strong>der</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de, sofern sie sich als solche ausweisen.<br />

(2) Personen, die <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>em Ar<strong>bei</strong>tgeber <strong>in</strong> <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er Nachbargeme<strong>in</strong>de<br />

beschäftigt s<strong>in</strong>d;<br />

(3) Pflegl<strong>in</strong>ge <strong>in</strong> Krankenanstalten (Heil- o<strong>der</strong> Pflegeanstalten) im S<strong>in</strong>ne <strong>der</strong><br />

Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999,i.d.g.F.;<br />

(4) Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr und Personen, die <strong>in</strong> Jugendherbergen<br />

nächtigen;<br />

(5) Personen, die <strong>in</strong> alp<strong>in</strong>en Schutzhütten nächtigen;<br />

(6) Personen, die ihre im Geme<strong>in</strong>degebiet e<strong>in</strong>en ordentlichen Wohnsitz habenden Ehegatten,<br />

Eltern, K<strong>in</strong><strong>der</strong>, Geschwister o<strong>der</strong> im gleichen Grad verschwägerte Personen besuchen und<br />

<strong>bei</strong> ihnen nächtigen;<br />

(7) Personen, die sich ausschließlich aus Anlass <strong>der</strong> Berufsausbildung und Berufsausübung,<br />

des Schulbesuches o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Teilnahme an Veranstaltungen von Schulen sowie Teilnahme<br />

an Übungen des Bundesheeres im Geme<strong>in</strong>degebiet aufhalten.<br />

(8) Schwerbeh<strong>in</strong><strong>der</strong>te, <strong>bei</strong> denen <strong>der</strong> Grad <strong>der</strong> Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> M<strong>in</strong><strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Erwerbsfähigkeit m<strong>in</strong>destens 50 Prozent beträgt und die diesen Umstand durch Vorlage<br />

e<strong>in</strong>es von e<strong>in</strong>er staatlichen Behörde ausgestellten Beh<strong>in</strong><strong>der</strong>tenausweises sowie durch e<strong>in</strong>e<br />

dem Unterkunftgeber auszufolgende unterfertigte Bestätigung nachweisen.<br />

§ 4<br />

AUSMASS DER ORTSTAXE<br />

(1) Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtige Person und Nächtigung nach § 2, Abs. 1<br />

EURO 1,00<br />

(2) Die pauschalierte Ortstaxe nach § 2, Abs. 2, ergibt sich aus <strong>der</strong> Vervielfachung <strong>der</strong> im<br />

Geme<strong>in</strong>degebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit<br />

e<strong>in</strong>er durchschnittlichen Nächtigungszahl. Diese durchschnittliche Nächtigungszahl beträgt<br />

<strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Wohnnutzfläche <strong>der</strong> Ferienwohnung<br />

bis zu 60 m2 ........................................100<br />

von mehr als 60 bis 100 m2................150<br />

von mehr als 100 m2...........................200<br />

(3) Die Verpflichtung des Eigentümers <strong>der</strong> Ferienwohnung zur E<strong>in</strong>hebung <strong>der</strong> nicht<br />

pauschalierten Ortstaxe nach § 7 wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung <strong>der</strong><br />

Pauschale nach Abs. 2 nicht berührt.<br />

(4) Von <strong>der</strong> sich nach Abs. 2 ergebenden Höhe <strong>der</strong> pauschalierten Ortstaxe ist die Summe <strong>der</strong><br />

jeweils bis Ende Oktober bzw. vor ihrer Fälligkeit (§ 6 Abs. 2) je Person und Nächtigung <strong>in</strong><br />

dieser Ferienwohnung an die Geme<strong>in</strong>dekasse abgeführten Ortstaxe abzuziehen, und zwar<br />

höchstens bis zum Gesamtausmaß <strong>der</strong> pauschalierten Abgabe.<br />

2


3<br />

§ 5<br />

FÄLLIGKEIT<br />

(1) Die Ortstaxe gemäß § 4, Abs. 1 ist am letzten Aufenthaltstag fällig.<br />

(2) Die pauschalierte Abgabe für die Ferienwohnungen ist jährlich jeweils am 1. Dezember<br />

fällig. Wird e<strong>in</strong>e Ferienwohnung vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte<br />

Abgabe mit dem Tag <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Ferienwohnung fällig.<br />

§ 5 a<br />

MELDEPFLICHT<br />

(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de jede Nächtigung e<strong>in</strong>es<br />

Abgabenpflichtigen <strong>in</strong>nerhalb von 24 Stunden zu melden.<br />

(2) Die Meldung kann auch mit Telefax und im Wege automationsunterstützter<br />

Datenübertragung erfolgen.<br />

§ 6<br />

ENTRICHTUNG<br />

(1) Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Ortstaxe vom Abgabenschuldner e<strong>in</strong>zuheben.<br />

(2) Der Unterkunftsgeber hat über die Ortstaxe <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>de bis zum 15. des nachfolgenden<br />

Monats Rechnung zu legen und den e<strong>in</strong>gehobenen Betrag an die Geme<strong>in</strong>dekasse<br />

abzuführen. Er haftet für die Erfüllung <strong>der</strong> Abgabepflicht. Die Angaben <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Rechnungslegung stellen e<strong>in</strong>e Abgabenerklärung im S<strong>in</strong>ne Landesabgabenordnung dar.<br />

(3) Der Eigentümer e<strong>in</strong>er Ferienwohnung o<strong>der</strong> sonstigen Unterkunft (§ 2, Abs.4), hat die jeweils<br />

am 01. Dezember fällige Abgabenschuld bis zum 15. Dezember, im Falle <strong>der</strong> vorzeitigen<br />

Aufgabe e<strong>in</strong>er Ferienwohnung (§ 5, Abs. 2) jedoch spätestens bis zum 15. des diesem<br />

Zeitpunkt folgenden Monats, an die Geme<strong>in</strong>dekasse abzuführen. Bei e<strong>in</strong>em Wechsel <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Person des Eigentümers <strong>der</strong> Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des<br />

Pauschalbetrages auf die e<strong>in</strong>zelnen Monate auf. Für jeden Monat ist e<strong>in</strong> Zwölftel des<br />

Gesamtbetrages zu entrichten, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Monat, <strong>in</strong> dem die Übergabe erfolgt, dem früheren<br />

Eigentümer zur Gänze anzurechnen ist. Dies gilt <strong>bei</strong> neu errichteten Ferienwohnung o<strong>der</strong><br />

sonstigen Unterkünften s<strong>in</strong>ngemäß.<br />

§ 7<br />

SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />

(1) Diese Verordnung tritt per 01.01.2008 <strong>in</strong> Wirksamkeit.<br />

(2) Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung des Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>ates vom 15.05.2006, AZ: 770-<br />

2/2006-wu außer Kraft.<br />

Für den Geme<strong>in</strong><strong>der</strong>at,<br />

<strong>der</strong> Bürgermeister:<br />

Strießnig Robert eh<br />

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