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Elektronisch überwachter Hausarrest - Fh-guestrow.de

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Menz, Astrid Güstrow, <strong>de</strong>n 08.12.2008<br />

PZ 10/06 SG II<br />

Betreuer: KOR Udo Kurrek<br />

Diplomarbeit<br />

<strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> - eine Sanktionsalternative?<br />

vorgelegt im Fachbereich Polizei<br />

<strong>de</strong>r Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege<br />

Mecklenburg-Vorpommern


Inhaltsverzeichnis<br />

1. Einführung, Ziele, Metho<strong>de</strong>n und Metho<strong>de</strong>nkritik 1<br />

1.1 Einführung zum Thema 1<br />

1.2 Ziele <strong>de</strong>r Arbeit 2<br />

1.3 Metho<strong>de</strong>n und Metho<strong>de</strong>nkritik 3<br />

2. Begriffsbestimmung 5<br />

3. Die Anfänge <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung 6<br />

4. Die Überwachungstechnologie 8<br />

4.1 Das Aktivsystem 9<br />

4.2 Das Passivsystem 11<br />

4.3 Vergleich Aktiv- und Passivsystem 11<br />

4.4 Erfahrungen aus <strong>de</strong>m Hessischen Mo<strong>de</strong>llprojekt<br />

zur Zuverlässigkeit <strong>de</strong>r Technik 12<br />

5. Die Verfassungskonformität <strong>de</strong>s<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es 13<br />

5.1 Die Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG 13<br />

5.2 Das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis, Art. 10 GG 15<br />

5.3 Die Freizügigkeit, Art. 11 GG 16<br />

5.4 Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG 18<br />

5.5 Die persönliche Freiheit,<br />

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 104 GG 21<br />

5.6 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

gemäß Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG 26<br />

5.7 Die Menschenwür<strong>de</strong>, Art. 1 GG 28<br />

6. Einführung in das <strong>de</strong>utsche Recht und<br />

Darstellung möglicher Anwendungsbereiche 31<br />

6.1 Bisheriger Stand <strong>de</strong>r Einführung in Deutschland 31<br />

6.2. Einbindungsmöglichkeiten <strong>de</strong> lege lata 34<br />

I


6.2.1 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Strafaussetzung zur Bewährung als Weisung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 56 c StGB 34<br />

6.2.2 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes, § 57 StGB 38<br />

6.2.3 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> als Weisung zur<br />

Vermeidung eines Bewährungswi<strong>de</strong>rrufes 40<br />

6.2.4 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Führungsaufsicht, §§ 68 ff. StGB 41<br />

6.2.5 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Bereich<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungshaft 44<br />

6.3 Einbindungsmöglichkeiten <strong>de</strong> lege ferenda 49<br />

7. Konfliktpunkte <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es 49<br />

7.1 Entlastung <strong>de</strong>r Haftanstalten? 49<br />

7.2 Senkung <strong>de</strong>r Kosten? 54<br />

7.3 Net-Wi<strong>de</strong>ning? 57<br />

7.4 Psychische und soziale Belastungen für <strong>de</strong>n<br />

Betroffenen und <strong>de</strong>ssen Familie? 59<br />

7.5 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Resozialisierung? 63<br />

7.6 Totalüberwachung nach George Orwell? 64<br />

8. Auswertung <strong>de</strong>s Fragebogens 67<br />

8.1 Antwortverhalten 67<br />

8.2 Ergebnisse <strong>de</strong>s Fragenkataloges 69<br />

9. Zusammenfassung 82<br />

Literaturverzeichnis IV<br />

Abkürzungsverzeichnis IX<br />

II


Anlagen<br />

Anlage 1: Telefonbefragung von Frau Werner X<br />

Anlage 2: Fragebogen XIII<br />

Anlage 3: tabellarische Auswertung <strong>de</strong>s Fragenkataloges XIX<br />

Erklärung über die selbständige Anfertigung <strong>de</strong>r Arbeit XXXV<br />

III


1. Einführung, Ziele, Metho<strong>de</strong>n und Metho<strong>de</strong>nkritik<br />

1.1 Einführung zum Thema<br />

In unserer Gesellschaft gibt es Menschen, die gegen gesetzlich<br />

festgelegte Normen verstoßen. Das Strafrechtssystem hält für diese<br />

Fälle Sanktionen und Maßnahmen bereit, um diese Taten zu<br />

„rächen“. Doch welchen Sinn und Zweck haben diese Strafen?<br />

Alleiniger Zweck kann nicht nur die Bestrafung <strong>de</strong>s Täters für begangenes<br />

Übel nach <strong>de</strong>m Prinzip „Auge um Auge“ sein. Vielmehr<br />

soll <strong>de</strong>m Straftäter <strong>de</strong>r verursachte Scha<strong>de</strong>n aufgezeigt und von<br />

ihm verarbeitet wer<strong>de</strong>n, um die Einsicht in Bezug auf die Verfehlung<br />

zu för<strong>de</strong>rn. Schließlich ist auch das Verhin<strong>de</strong>rn erneuter<br />

Straftaten durch <strong>de</strong>n Täter selbst sowie die Abschreckung <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

ein unabdingbares Ziel. Der Täter soll nicht erst in die<br />

Versuchung kommen, wie<strong>de</strong>r straffällig zu wer<strong>de</strong>n. Hierfür ist eine<br />

soziale Einglie<strong>de</strong>rung in die Gesellschaft von beson<strong>de</strong>rer Be<strong>de</strong>utung.<br />

Mit Hilfe von Resozialisierungsmaßnahmen soll <strong>de</strong>r Schritt in<br />

ein geordnetes Leben erleichtert wer<strong>de</strong>n. Das Strafrecht lässt es<br />

zu auf individuelle Bedürfnisse einzugehen, sodass <strong>de</strong>r Einzelne<br />

mittels für ihn geeigneter Maßnahmen sanktioniert wird. Nicht zu<br />

vernachlässigen ist aber eine Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung, um<br />

letztendlich auch einen Ausgleich für <strong>de</strong>n zugefügten Nachteil zu<br />

schaffen. Die Sanktion soll nicht zuletzt auch eine bestrafen<strong>de</strong><br />

Wirkung haben.<br />

Den eben beschriebenen For<strong>de</strong>rungen könnte auch <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> gerecht wer<strong>de</strong>n, welcher aber bisher<br />

noch nicht im <strong>de</strong>utschen Strafrechtssystem verankert ist. In einigen<br />

Län<strong>de</strong>rn ist er als eigenständige Strafe in <strong>de</strong>r Rechtsordnung<br />

integriert, in an<strong>de</strong>ren gilt er als Strafvollzugsform. In Hessen wie<strong>de</strong>rum<br />

wird <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> seit <strong>de</strong>m Jahr<br />

2000 im Rahmen <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rechtes durchgeführt. Er wird<br />

dort als Resozialisierungshilfe bezeichnet.<br />

- 1 -


Umfangreiche Diskussionen gibt es <strong>de</strong>rzeit auch in Mecklenburg-<br />

Vorpommern. Beson<strong>de</strong>rs <strong>de</strong>r Fall <strong>de</strong>s Werner K. ging durch die<br />

Medien.<br />

1.2 Ziele <strong>de</strong>r Arbeit<br />

Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> kommt bereits in vielen<br />

Län<strong>de</strong>rn <strong>de</strong>r Er<strong>de</strong> in differenzierter Form zum Einsatz. Sogar in<br />

Deutschland, nämlich in Hessen, ist diese Metho<strong>de</strong> gängiger Bestandteil<br />

<strong>de</strong>s Justizwesens gewor<strong>de</strong>n. Im Rahmen dieser Arbeit<br />

soll geprüft wer<strong>de</strong>n, ob eine Einführung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es in gleicher o<strong>de</strong>r ähnlicher Weise in Mecklenburg-Vorpommern<br />

<strong>de</strong>nkbar wäre.<br />

Dazu wer<strong>de</strong>n die rechtlichen Voraussetzungen, zuerst die Grundrechte<br />

und dann die speziellen Straf- und Vollzugsnormen auf<br />

Einschlägigkeit untersucht. Hierbei soll auf einzelne Probleme <strong>de</strong>r<br />

Thematik eingegangen wer<strong>de</strong>n.<br />

Ziel <strong>de</strong>r Arbeit ist weiterhin, mögliche Anwendungsbereiche und<br />

damit bestimmte Personenkreise, für welche die Metho<strong>de</strong> vorstellbar<br />

wäre, aufzuzeigen.<br />

Im Rahmen dieser Arbeit soll außer<strong>de</strong>m auf Vor- und Nachteile<br />

<strong>de</strong>r Thematik aufmerksam gemacht und abgewogen wer<strong>de</strong>n, ob<br />

eine Einführung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es sinnvoll<br />

ist.<br />

Weiter soll geprüft wer<strong>de</strong>n, ob diese Maßnahme eine Alternative<br />

zu bereits vorhan<strong>de</strong>nen Sanktionen sein kann.<br />

Die Expertenbefragung zielt auf eine generelle Einschätzung zu<br />

<strong>de</strong>r Materie und auf Meinungen zu einer praktischen Ausgestaltung<br />

<strong>de</strong>s Instrumentes ab. Befragt wur<strong>de</strong>n Richter, Staatsanwälte,<br />

Bewährungshelfer und Justizvollzugsbeamte im ganzen Land<br />

- 2 -


Mecklenburg-Vorpommern. Diese Berufsgruppen wür<strong>de</strong>n, sicherlich<br />

in unterschiedlichem Umfang, bei einer Realisierung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es in unserem Land innerhalb<br />

ihrer Tätigkeit davon betroffen sein.<br />

1.3 Metho<strong>de</strong>n und Metho<strong>de</strong>nkritik<br />

Der Inhalt dieser Diplomarbeit beruht überwiegend auf einer vergleichen<strong>de</strong>n<br />

Analyse einschlägiger und vorhan<strong>de</strong>ner Fachliteratur.<br />

Vorwiegend stammt die verwen<strong>de</strong>te Literatur vom En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s 20.<br />

Jahrhun<strong>de</strong>rts, da zu <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong><br />

eine stark diskutierte Problematik in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Politik darstellte.<br />

Auch in <strong>de</strong>r nachfolgen<strong>de</strong>n Zeit haben sich immer wie<strong>de</strong>r<br />

vereinzelt Autoren damit auseinan<strong>de</strong>rgesetzt, sodass auch neuere<br />

Literatur in <strong>de</strong>r Arbeit verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Für Vergleiche wer<strong>de</strong>n die Erfahrungen aus Hessen, wo <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> Anwendung fin<strong>de</strong>t, herangezogen.<br />

Die aktuellsten Informationen liefert eine halbstandardisierte Telefonbefragung<br />

von Frau Werner, <strong>de</strong>r technischen Projektleiterin in<br />

Hessen. Sie konnte sachliche Informationen geben und ist damit<br />

einverstan<strong>de</strong>n, genannt und zitiert zu wer<strong>de</strong>n.<br />

Neben diesen Metho<strong>de</strong>n soll eine Expertenbefragung unter Verwendung<br />

eines standardisierten Fragebogens weitere aufschlussreiche<br />

Informationen geben. 1 Diese Befragung orientiert sich inhaltlich<br />

an Umfragen, wie sie zu Untersuchungszwecken bereits in<br />

Nie<strong>de</strong>rsachsen und Hessen durchgeführt wur<strong>de</strong>n.<br />

Je<strong>de</strong>r Befragte bekommt dieselben Fragen in <strong>de</strong>rselben Reihenfolge<br />

gestellt. Dadurch wird die Auswertbarkeit erleichtert und eine<br />

1 Vgl.: Anlage 2, S. XIII ff.<br />

- 3 -


Vergleichbarkeit <strong>de</strong>r Ergebnisse gewährleistet. 2 Insbeson<strong>de</strong>re sol-<br />

len geschlossene Fragen durch Einfach- o<strong>de</strong>r Mehrfachauswahl<br />

beantwortet wer<strong>de</strong>n. Durch halboffene und offene Fragen können<br />

interessante und vielleicht auch neue Aspekte auftreten. Außer<strong>de</strong>m<br />

hat <strong>de</strong>r Befragte hier "Platz" für individuelle Antworten.<br />

Problematisch ist, dass niemals "das tatsächliche, konkrete Verhalten<br />

erfasst wer<strong>de</strong>n kann, son<strong>de</strong>rn immer nur Verbal-Verhalten,<br />

Einstellungen und Bewertungen sozialer Verhaltensweisen". 3 Ein<br />

Rückschluss von verbalen Aussagen auf tatsächliches Verhalten<br />

ist be<strong>de</strong>nklich. 4 Zeigt ein Befragter also eine positive Grundhaltung<br />

zum elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>, kann noch längst<br />

nicht auf die tatsächliche Handlungsweise, beson<strong>de</strong>rs in Bezug<br />

auf eine Akzeptanz <strong>de</strong>s Instrumentes im Falle einer Einführung,<br />

geschlossen wer<strong>de</strong>n. Die Antworten geben <strong>de</strong>nnoch Aufschluss<br />

über eine gewisse Haltung o<strong>de</strong>r Einstellung <strong>de</strong>s Befragten zum<br />

Thema.<br />

Bei einer Befragung bestehen zahlreiche Fehlerquellen, die das<br />

Ergebnis beeinflussen können.<br />

Zum einen können die Fehler im Instrument selbst zu fin<strong>de</strong>n sein,<br />

z. B. durch falsche, suggestive, unkonkrete o<strong>de</strong>r zu Missverständnissen<br />

führen<strong>de</strong>n Formulierungen <strong>de</strong>r Fragen. Es können aber<br />

auch Mängel innerhalb <strong>de</strong>r Antwortmöglichkeiten vorliegen. Diese<br />

können bspw. mehr<strong>de</strong>utig o<strong>de</strong>r missverständlich sein, die Antwortskala<br />

könnte nicht <strong>de</strong>r Fragestellung entsprechen.<br />

Zum an<strong>de</strong>ren können Fehler durch <strong>de</strong>n Auszufüllen<strong>de</strong>n entstehen.<br />

Er kann die Frage nicht o<strong>de</strong>r falsch verstan<strong>de</strong>n haben. Eine Ursache<br />

dafür könnte die sehr spezifische Problematik sein, <strong>de</strong>nn<br />

zweifellos kann <strong>de</strong>r Fragebogen nicht von je<strong>de</strong>rmann beantwortet<br />

2<br />

Vgl.: Steffen, Wiebke: Lehr- und Studienbriefe Kriminologie. Kriminalitätsanalyse<br />

I: Dunkelfeldforschung und Kriminologische Regionalanalysen. Nr. 4,<br />

Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Hil<strong>de</strong>n 1993, S. 17.<br />

3<br />

Ebenda, S. 20.<br />

4<br />

Vgl.: Ebenda, S. 20.<br />

- 4 -


wer<strong>de</strong>n. Fehlen<strong>de</strong>s Fachwissen könnte also ein Hin<strong>de</strong>rnis darstel-<br />

len.<br />

An<strong>de</strong>re Faktoren, die das Ergebnis beeinflussen, können sich<br />

bspw. aus <strong>de</strong>r persönlichen Stimmung <strong>de</strong>s Befragten, aus <strong>de</strong>r Art<br />

und Weise <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r Thematik in <strong>de</strong>n Medien o<strong>de</strong>r aus<br />

<strong>de</strong>m Aufbau <strong>de</strong>s Fragebogens in psychologischer Hinsicht (Halo-<br />

Effekt, etc.) ergeben.<br />

Zu<strong>de</strong>m können hohe Verweigerungsquoten die Repräsentativität<br />

<strong>de</strong>r Ergebnisse erschweren. 5<br />

2. Begriffsbestimmung<br />

In diesem Abschnitt soll zunächst <strong>de</strong>r Begriff <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es geklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>r Literatur und in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit lassen sich verschie<strong>de</strong>ne<br />

Bezeichnungen für <strong>de</strong>n Begriff fin<strong>de</strong>n, wenngleich dasselbe gemeint<br />

ist.<br />

So spricht z. B. Schünemann über <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> als "elektronische Fußfessel" 6 o<strong>de</strong>r Lin<strong>de</strong>nberg vom<br />

"elektronischen Halsband" 7 . Weiterhin sind auch die Begrifflichkeiten<br />

"elektronische Überwachung" o<strong>de</strong>r "electronic monitoring" 8<br />

gängiger Bestandteil <strong>de</strong>r Literatur. In <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Fachliteratur<br />

fin<strong>de</strong>t jedoch <strong>de</strong>r Terminus <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

die häufigste Verwendung.<br />

5 Vgl.: Steffen, Wiebke: Lehr- und Studienbriefe Kriminologie. Kriminalitätsana-<br />

lyse I: Dunkelfeldforschung und Kriminologische Regionalanalysen. A. a. O.,<br />

S. 25.<br />

6 Schünemann, Uwe: <strong>Elektronisch</strong>e Fußfesseln. Online im Internet, URL:<br />

http://www.mi.nie<strong>de</strong>rsachsen.<strong>de</strong>/master.jsp?C=21060513&I=522&L=20,<br />

Stand 18.05.2006, entnommen am 20.09.2008.<br />

7 Lin<strong>de</strong>nberg, Michael: Überwindung <strong>de</strong>r Mauern. Das elektronische Halsband.<br />

1. Auflage, Ag SPAK, München 1992, S. 72.<br />

8 Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r Alter-<br />

native zum Strafvollzug? 1. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft, Ba<strong>de</strong>n-<br />

Ba<strong>de</strong>n 2003, S. 19.<br />

- 5 -


Die BAG-S beschreibt <strong>de</strong>n Begriff folgen<strong>de</strong>rmaßen: "Unter elek-<br />

tronisch überwachtem <strong>Hausarrest</strong> ist eine Freiheitsbeschränkung<br />

zu verstehen, die Betroffenen auferlegt, ihre Wohnräume nicht<br />

o<strong>de</strong>r nur zu bestimmten Zeiten zu verlassen". 9<br />

Mit Hilfe von Überwachungstechnologie und -personal wird eine<br />

Ausgangssperre <strong>de</strong>r verurteilten Personen erzielt. Dies erfor<strong>de</strong>rt<br />

beson<strong>de</strong>re Disziplin <strong>de</strong>r betroffenen Personen, da sie sich genauestens<br />

an <strong>de</strong>n gemeinsam vereinbarten Tagesablauf halten müssen.<br />

3. Die Anfänge <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung<br />

Die I<strong>de</strong>e einer elektronischen Überwachung entstand bereits in<br />

<strong>de</strong>n sechziger Jahren <strong>de</strong>s 20. Jahrhun<strong>de</strong>rts.<br />

Schwitzgebel, Universitätsprofessor im Fach Psychologie, entwickelte<br />

eine Maschinerie, mit <strong>de</strong>r Menschen überwacht wer<strong>de</strong>n<br />

konnten. Diese mehrere Kilogramm schwere Apparatur bestand<br />

aus einer Batterie und einem Sen<strong>de</strong>gerät, welches Signale im Abstand<br />

von 30 Sekun<strong>de</strong>n abgab. Die wie<strong>de</strong>rum wur<strong>de</strong>n durch einen<br />

Empfänger aufgenommen und entschlüsselt. Da es mehrere Empfängerstationen<br />

gab, konnte <strong>de</strong>r Aufenthaltsort einer Person<br />

schnell ermittelt wer<strong>de</strong>n. 10<br />

Das Ziel Schwitzgebels war eine räumlich unabhängige Totalüberwachung<br />

von Personen. Durch die heutige Technik jedoch<br />

wird lediglich die Abwesenheit bzw. Anwesenheit einer Person im<br />

eigenen Haus o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r eigenen Wohnung festgestellt. Neben <strong>de</strong>r<br />

Kenntnis <strong>de</strong>s Aufenthaltes strebte Schwitzgebel auch die Gewinnung<br />

weiterer Informationen an, wie z. B. die Herzfrequenz und<br />

9 Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG- S) e. V.: <strong>Elektronisch</strong><br />

<strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Alternative zum Strafvollzug? 1. Auflage, WABe e.<br />

V., Bonn 1997, S. 3.<br />

10 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. 1. Auflage, Cuvillier Verlag, Göt-<br />

tingen 2005, S. 4.<br />

- 6 -


<strong>de</strong>n Pulsschlag. Anhand dieser Informationen sollte <strong>de</strong>r Er-<br />

regungszustand <strong>de</strong>s Proban<strong>de</strong>n gemessen wer<strong>de</strong>n, um, so hoffte<br />

Schwitzgebel, auf eventuell weitere Tatbegehungen schließen zu<br />

können und damit die Rückfallquote zu senken.<br />

Diese I<strong>de</strong>e scheiterte jedoch bereits nach kurzer Zeit bei einem<br />

ersten Fel<strong>de</strong>xperiment. 11<br />

Aus diesem Grund stellte er seine Technik als Resozialisierungshilfe<br />

für rückfallgefähr<strong>de</strong>te Straftäter vor sowie zur permanenten<br />

Aufenthaltskontrolle für Psychiatriepatienten. 12<br />

Die Versuche Schwitzgebels gerieten jedoch in Vergessenheit.<br />

Grün<strong>de</strong> hierfür waren vor allem <strong>de</strong>r hohe technische Aufwand und<br />

die damit verbun<strong>de</strong>nen Kosten. 13<br />

Unabhängig von <strong>de</strong>n Forschungen <strong>de</strong>s Professors Schwitzgebel<br />

kam es 1983 in Albuquerque, New Mexiko, zu einer ersten Anwendung<br />

<strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es. Ausschlaggebend<br />

hierfür soll eine Comicgeschichte von Spi<strong>de</strong>rman gewesen<br />

sein, in <strong>de</strong>r Spi<strong>de</strong>rman von seinem Gegner King Pin unbemerkt<br />

ein elektronisches Armband umgelegt bekam und so <strong>de</strong>r<br />

ständigen Kontrolle <strong>de</strong>s Verbrechers ausgesetzt war. Nach<strong>de</strong>m<br />

<strong>de</strong>r Bezirksrichter Jack Love dies 1977 las, wollte er diese I<strong>de</strong>e in<br />

die Realität umsetzen und für die Überwachung von Straftätern<br />

nutzbar machen. 14 Sein Ziel war <strong>de</strong>r Schutz bestimmter Straffälliger<br />

vor Haftstrafen, da es an alternativen Sanktionsmöglichkeiten<br />

fehlte.<br />

1983 führte Love einen dreiwöchigen Selbstversuch durch, in<strong>de</strong>m<br />

er selbst das elektronische Fußband trug. Bereits kurz danach<br />

11<br />

Vgl.: Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines<br />

amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. 1. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft,<br />

Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n 1999, S. 32.<br />

12<br />

Vgl.: Brüchert, Oliver: Mo<strong>de</strong>llversuch <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Strategien zur<br />

Einführung einer umstrittenen Maßnahme. In: Neue Kriminalpolitik, Heft<br />

1/2002, S.32.<br />

13<br />

Vgl.: Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines<br />

amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. A. a. O., S. 32.<br />

14<br />

Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. Peter Lang, Frankfurt<br />

am Main 2005, S. 45.<br />

- 7 -


verurteilte Love einen 30-jährigen Straftäter zum Tragen <strong>de</strong>s Fuß-<br />

ban<strong>de</strong>s. 15<br />

Love stieß insgesamt mit seiner I<strong>de</strong>e, an<strong>de</strong>rs als Schwitzgebel,<br />

auf großes Interesse in <strong>de</strong>n USA, sodass 1985 <strong>Hausarrest</strong>pro-<br />

gramme in <strong>de</strong>n Staaten Florida, Kentucky, Oregon, Utah und Mi-<br />

chigan eingeführt wur<strong>de</strong>n. Zwei Jahre später gab es solche Pro-<br />

jekte bereits in 21 Staaten <strong>de</strong>r USA. 16<br />

Weitere Mo<strong>de</strong>llprojekte gibt es bzw. gab es bspw. in Frankreich,<br />

Spanien, Portugal, Belgien, Österreich und <strong>de</strong>r Schweiz. Darüber<br />

hinaus ist für das kommen<strong>de</strong> Jahr ein Mo<strong>de</strong>llversuch in Polen geplant.<br />

Gegenwärtig fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> in unterschiedlicher<br />

Form v. a. Anwendung in Großbritannien, Schwe<strong>de</strong>n<br />

und <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n.<br />

Innerhalb Deutschlands ist das Instrument bisher nur im Bun<strong>de</strong>sland<br />

Hessen eingesetzt wor<strong>de</strong>n, wo es heute zur Regeleinrichtung<br />

gehört.<br />

4. Die Überwachungstechnologie<br />

Dieser Abschnitt dient dazu, die Funktionsweise bisheriger Überwachungstechnologien<br />

zu erläutern. Es soll aufgezeigt wer<strong>de</strong>n, in<br />

welcher Weise <strong>de</strong>r Proband durch diese Technik eingeschränkt<br />

wird und wie die Kontrolle durch die Überwachungsorgane erfolgt.<br />

Grundsätzlich unterschei<strong>de</strong>t man Systeme mit und ohne Telefonkontakt.<br />

Da die Überwachungsmechanismen ohne Telefonkontakt<br />

kaum Anwendung fin<strong>de</strong>n, wird die Verfasserin in dieser Arbeit<br />

nicht näher darauf eingehen.<br />

15 Vgl.: Ebenda, S. 45.<br />

16 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 6.<br />

- 8 -


Im Bereich <strong>de</strong>r Überwachungstechnik mit Telefonkontakt muss<br />

differenziert wer<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>m Aktiv- und <strong>de</strong>m Passivsystem,<br />

wobei vorwiegend das Aktivsystem eingesetzt wird. Alle weiterführen<strong>de</strong>n<br />

Erläuterungen in dieser Arbeit beziehen sich <strong>de</strong>shalb nur<br />

auf das Aktivsystem.<br />

Der wesentliche Unterschied zwischen diesen bei<strong>de</strong>n Systemen<br />

besteht darin, dass mit <strong>de</strong>m aktiven System eine permanente Anbzw.<br />

Abwesenheitskontrolle von Personen stattfin<strong>de</strong>t, wohingegen<br />

mit <strong>de</strong>m passiven System diese Kontrolle nur in bestimmten Zeitabstän<strong>de</strong>n<br />

und nicht dauerhaft erfolgt. 17<br />

Über diese Technologien hinaus, existieren weitere Möglichkeiten<br />

für eine elektronische Überwachung, die die Verfasserin an dieser<br />

Stelle nur nennt, um die Kapazitäten <strong>de</strong>r Arbeit nicht zu überschreiten.<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich bei <strong>de</strong>n Einsatzmöglichkeiten in erster<br />

Linie um die Stimmeni<strong>de</strong>ntifikation, Alkoholüberwachung, GPS-<br />

Überwachung, Gruppenüberwachung, Insassenüberwachung und<br />

die sofortige Sanktionierung bei Regelverstößen mittels Stromstö-<br />

18, 19<br />

ßen.<br />

4.1 Das Aktivsystem<br />

Bei <strong>de</strong>m Aktivsystem o<strong>de</strong>r auch Dauersignalsystem genannt, bekommt<br />

<strong>de</strong>r Überwachte einen individuell zugeordneten Sen<strong>de</strong>r<br />

(Fußfessel) angelegt, <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Literatur oftmals mit <strong>de</strong>r Größe<br />

20, 21<br />

einer Zigarettenschachtel verglichen wird.<br />

17<br />

Vgl.: Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines<br />

amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. A. a. O., S. 34 f.<br />

18<br />

Vgl.: Werner, Uschi: Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel - Eine<br />

Technik, die fesselt. In: <strong>de</strong>r kriminalist, Heft 2/2008, S. 56 f.<br />

19<br />

Vgl.: Nogola, Detlef: Elektroschock per Fernbedienung. In: Neue Kriminalpoli<br />

tik, Heft 4/1996, S. 17.<br />

20<br />

Vgl.: Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines<br />

amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. A. a. O., S. 35.<br />

21<br />

Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 8.<br />

- 9 -


Auf <strong>de</strong>m Bild links ist eine Fußfessel, wie<br />

sie in Hessen benutzt wird, zu erkennen.<br />

Es ist zu sehen, dass die Größe <strong>de</strong>r Fußfessel<br />

nicht mehr mit <strong>de</strong>r einer<br />

Zigarettenschachtel übereinstimmt. Die<br />

Technik <strong>de</strong>r Fußfessel hat sich über die<br />

letzten Jahre sehr stark weiterentwickelt<br />

und ist eben auch kleiner und<br />

Quelle: Werner, Uschi:<br />

"attraktiver" gewor<strong>de</strong>n. Sie sieht heute<br />

vielmehr wie eine „Sportarmbanduhr"<br />

Electronic Monitoring.<br />

<strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel-<br />

Eine Technik, die fesselt.<br />

In: <strong>de</strong>r kriminalist, Heft<br />

2/2008, S. 54.<br />

22<br />

aus, so Werner.<br />

Dieser Sen<strong>de</strong>r, <strong>de</strong>r auch Körperwärme<br />

und Bewegung registriert, wird vom Betroffenen<br />

an Arm, Bein o<strong>de</strong>r Hals getragen. Er gibt permanent Signale<br />

an einen in <strong>de</strong>r Wohnung installierten Empfänger ab. Der<br />

Empfänger ist mit <strong>de</strong>m Telefonanschluss <strong>de</strong>s Überwachten verbun<strong>de</strong>n<br />

und dieser wie<strong>de</strong>rum mit <strong>de</strong>r zentralen Überwachungssta-<br />

tion. 23<br />

In Hessen wur<strong>de</strong>n diese fest installierten Empfänger zum großen<br />

Teil durch mobile Empfänger ersetzt. Dies hat <strong>de</strong>n Vorteil, dass<br />

<strong>de</strong>r Standort <strong>de</strong>s Gerätes unabhängig vom Telefonanschluss gewählt<br />

wer<strong>de</strong>n kann. Es muss lediglich ein Stromanschluss vorhan<strong>de</strong>n<br />

sein. Mit <strong>de</strong>n mobilen Empfängern erfolgt die Kommunikation<br />

über das Mobilfunknetz. 24<br />

Wenn sich <strong>de</strong>r Betroffene aus <strong>de</strong>m festgelegten Empfangsradius<br />

entfernt (die Reichweite kann individuell eingestellt wer<strong>de</strong>n), dann<br />

wer<strong>de</strong>n die permanenten Funksignale unterbrochen und in <strong>de</strong>r<br />

Überwachungsstelle geht ein Signal ein. Daraufhin überprüft <strong>de</strong>r<br />

22<br />

Werner, Uschi: Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel - Eine Technik,<br />

die fesselt. A. a. O., S. 54.<br />

23<br />

Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisc überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 8.<br />

24<br />

Vgl.: Werner, Uschi: Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel – Eine<br />

Technik, die fesselt. A. a. O., S. 54.<br />

- 10 -


Computer die gespeicherten Daten, ob die Abwesenheit <strong>de</strong>s<br />

Überwachten gerechtfertigt ist. Das ergibt sich aus <strong>de</strong>m Wochenplan,<br />

<strong>de</strong>n je<strong>de</strong>r Betroffene hat und in <strong>de</strong>m exakt festgelegt ist,<br />

wann sich <strong>de</strong>rjenige in seiner Wohnung aufzuhalten hat und wann<br />

er abwesend sein muss, weil er z. B. bei <strong>de</strong>r Arbeit ist, einen Termin<br />

hat o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Aktivitäten nachgeht. Wenn <strong>de</strong>r Betroffene<br />

versucht <strong>de</strong>n Sen<strong>de</strong>r zu manipulieren o<strong>de</strong>r sogar zu entfernen,<br />

dann wird ein beson<strong>de</strong>res Signal an die zentrale Überwachungsstation<br />

gesen<strong>de</strong>t, die sofort Maßnahmen einleiten kann. 25<br />

4.2 Das Passivsystem<br />

Neben <strong>de</strong>m Aktivsystem kann auch alternativ das Passivsystem<br />

(o<strong>de</strong>r auch Programmiertes Kontaktsystem) verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n. 26<br />

Die Anwesenheit <strong>de</strong>s Betroffenen in seiner Wohnung wird nur<br />

stichprobenartig kontrolliert, in<strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Überwachte zu festen, vereinbarten<br />

o<strong>de</strong>r zufällig durch <strong>de</strong>n Computer ausgewählten Zeiten<br />

angerufen wird. Mittels verschie<strong>de</strong>ner Metho<strong>de</strong>n (Bildtelefon,<br />

Co<strong>de</strong>leser, Stimmenkontrolle) kann <strong>de</strong>r Überwachte auf diese Anrufe<br />

reagieren und seine I<strong>de</strong>ntität sowie Anwesenheit bestätigen. 27<br />

4.3 Vergleich Aktiv- und Passivsystem<br />

Gegenüber <strong>de</strong>m Aktivsystem muss <strong>de</strong>r Arrestant bei <strong>de</strong>r Variante<br />

<strong>de</strong>s Passivsystems keinen sichtbaren Sen<strong>de</strong>r tragen, wodurch<br />

Stigmatisierungseffekte verhin<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n können. Allerdings<br />

muss <strong>de</strong>r Betroffene damit rechnen, zu je<strong>de</strong>r Tages- und Nachtzeit<br />

25<br />

Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 8.<br />

26<br />

Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Zielgruppenplanung<br />

und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. Nomos Verlagsgesellschaft, Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n 1999, S. 32.<br />

27<br />

Vgl.: Dahs, Hans: Im Banne <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel. In: NJW, Heft<br />

47/1999, S. 3470.<br />

- 11 -


angerufen zu wer<strong>de</strong>n. Dies ist nicht nur eine große Belastung für<br />

die Person selbst, son<strong>de</strong>rn auch für die Familie o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re in<br />

<strong>de</strong>m Haushalt leben<strong>de</strong> Personen.<br />

Im Vergleich zum Dauersignalsystem treten bei <strong>de</strong>m passiven<br />

System nur selten Fehlermeldungen auf, weil die Technik mittlerweile<br />

ausgereift ist. Zu<strong>de</strong>m können aufgrund <strong>de</strong>r unkomplizierten<br />

Technik Kosten eingespart wer<strong>de</strong>n. 28<br />

Der größte Nachteil besteht darin, dass keine permanente Kontrolle<br />

<strong>de</strong>s Überwachten erfolgt, wodurch Sicherheitsinteressen <strong>de</strong>r<br />

Bevölkerung nicht völlig gewahrt wer<strong>de</strong>n können.<br />

Eine lückenlose Überwachung kann aber auch nicht mit Hilfe <strong>de</strong>s<br />

Aktivsystems stattfin<strong>de</strong>n.<br />

4.4 Erfahrungen aus <strong>de</strong>m Hessischen Mo<strong>de</strong>llprojekt zur<br />

Zuverlässigkeit <strong>de</strong>r Technik<br />

Ungefähr ein Jahr nach Beginn <strong>de</strong>s Hessischen Projektes im Mai<br />

2000 veröffentlichte das Max-Planck-Institut erste Befun<strong>de</strong> aus <strong>de</strong>r<br />

Begleitforschung. Darin wird die Funktionsweise <strong>de</strong>r verwen<strong>de</strong>ten<br />

Technik (Aktivsystem) als "wesentlich zuverlässig" beschrieben,<br />

auch wenn es in einzelnen Fällen zu fehlerhaften Meldungen kam<br />

und <strong>de</strong>r Grund hierfür nicht geklärt wer<strong>de</strong>n konnte. 29<br />

Mayer, Leiter <strong>de</strong>r wissenschaftlichen Begleitforschung, schreibt,<br />

dass mit <strong>de</strong>r Technologie keine ständige Überwachung <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

stattfin<strong>de</strong>n kann, da nur die An- und Abwesenheit <strong>de</strong>r Person<br />

in <strong>de</strong>r Wohnung festgestellt wird. Befin<strong>de</strong>t sich <strong>de</strong>rjenige außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Wohnung, kann sein Aufenthalt nicht überprüft wer-<br />

28 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 7 f.<br />

29 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. Online im Internet,<br />

URL: http://www.mpicc.<strong>de</strong>/shared/data/pdf/gesamt212.pdf, Stand:<br />

14.01.2008, entnommen am 01.11.2008, S. 63.<br />

- 12 -


<strong>de</strong>n. Während dieser Zeit hat <strong>de</strong>r Proband die Möglichkeit z. B. zu<br />

flüchten, <strong>de</strong>n Sen<strong>de</strong>r zu entfernen o<strong>de</strong>r Straftaten zu begehen. Bis<br />

das Fehlverhalten <strong>de</strong>s Überwachten bemerkt wird, kann es einige<br />

Stun<strong>de</strong>n dauern, nämlich so lange bis ein Signal in <strong>de</strong>r Über-<br />

wachungsstation eingehen müsste, aber nicht eingeht, weil <strong>de</strong>r<br />

Überwachte sich nicht in seiner Wohnung befin<strong>de</strong>t.<br />

Mayer bezeichnet das Überwachungssystem <strong>de</strong>nnoch als "technisch<br />

ausgereift", weil solche Manipulationsversuche in je<strong>de</strong>m Fall<br />

ent<strong>de</strong>ckt wür<strong>de</strong>n, wenn auch erst nach einer gewissen Zeit. 30<br />

Auch laut Werner, <strong>de</strong>r technischen Projektleiterin „<strong>Elektronisch</strong>e<br />

Fußfessel“ in Hessen, funktioniert die Technik "fehlerfrei und <strong>de</strong>mentsprechend<br />

zuverlässig". Man könne sich eben nicht <strong>de</strong>n kleinsten<br />

Fehler erlauben. 31<br />

5. Die Verfassungskonformität <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es<br />

Vorab ist zu klären, ob eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es in Deutschland gegen die Grundrechte <strong>de</strong>s<br />

<strong>Hausarrest</strong>anten verstößt. Die Überwachung mittels mo<strong>de</strong>rner<br />

Technik könnte verfassungsrechtlich be<strong>de</strong>nklich sein.<br />

5.1 Die Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung, Art. 13 Abs. 1 GG<br />

Durch die Kontrolle <strong>de</strong>s Betroffenen hinsichtlich seiner Anwesenheit<br />

in <strong>de</strong>r eigenen Wohnung mittels Überwachungstechnik könnte<br />

<strong>de</strong>r Verurteilte in seinem Grundrecht gemäß Art. 13 Abs. 1 GG<br />

verletzt sein.<br />

30 Vgl.: Ebenda, S. 63.<br />

31 Vgl.: Anlage 1, S. X.<br />

- 13 -


Dazu müsste ein Eingriff in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 13 Abs.1<br />

GG vorliegen, wonach die Wohnung als "räumliche Privatsphäre“<br />

32 unverletzlich ist.<br />

Es ist nicht nur ein Eindringen o<strong>de</strong>r Verweilen in <strong>de</strong>r Wohnung<br />

gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Betroffenen gemeint, son<strong>de</strong>rn auch die<br />

akustische und optische Überwachung mittels installierter Abhörgeräte<br />

und Vi<strong>de</strong>okameras. 33<br />

Im Folgen<strong>de</strong>n muss <strong>de</strong>shalb unterschie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n zwischen <strong>de</strong>r<br />

Installation <strong>de</strong>r Überwachungstechnologie und <strong>de</strong>r anschließen<strong>de</strong>n<br />

permanenten Kontrolle <strong>de</strong>r Anwesenheit <strong>de</strong>s Arrestanten.<br />

Für die Installation <strong>de</strong>r Geräte und für sonstige Kontrollgänge ist<br />

zweifellos ein Betreten durch die Überwachungspersonen bzw.<br />

durch an<strong>de</strong>res Personal notwendig.<br />

An dieser Stelle ist zu be<strong>de</strong>nken, dass Art. 13 GG nur das Betreten<br />

ohne Zustimmung <strong>de</strong>s Berechtigten erfasst. Da <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> nicht gegen <strong>de</strong>n Willen <strong>de</strong>s Verurteilten<br />

angewandt wird, kann hier auch niemals ein Eingriff vorliegen.<br />

Mit <strong>de</strong>r Einwilligung gibt er <strong>de</strong>m Überwachungspersonal die<br />

Erlaubnis, die Technik zu installieren und zu Kontrollgängen die<br />

Wohnung zu betreten.<br />

Neben <strong>de</strong>m Arrestanten müssen auch die an<strong>de</strong>ren Mitbewohner<br />

ihr Einverständnis zu <strong>de</strong>r Maßnahme geben, da sie sonst selbst in<br />

ihren Grundrechten verletzt sein könnten. 34<br />

Wenn <strong>de</strong>r Betroffene <strong>de</strong>r Überwachung und <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen<br />

Maßnahmen zugestimmt hat, liegt hier keine Verletzung<br />

<strong>de</strong>s Grundrechtes vor.<br />

32 BVerfGE 32, 54, 72.<br />

33 Vgl.: BVerfGE 65, 1, 40.<br />

34 Vgl.: Bun<strong>de</strong>srat-Drucksache 698/97, S. 7.<br />

- 14 -


Anschließend muss geprüft wer<strong>de</strong>n, ob die ständige Aufenthalts-<br />

kontrolle mittels Überwachungstechnologie gegen das Grundrecht<br />

<strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung verstößt.<br />

Diese Kontrolle wür<strong>de</strong> keinem körperlichen Eindringen in die<br />

räumliche Privatsphäre <strong>de</strong>s Betroffenen entsprechen wie beim<br />

Betreten, son<strong>de</strong>rn einem unkörperlichen Eingriff, <strong>de</strong>r mit Hilfe von<br />

technischen Geräten erfolgt. Mittels Aktivsystem kann nur kontrolliert<br />

wer<strong>de</strong>n, ob <strong>de</strong>rjenige sich in seiner Wohnung aufhält. Was er<br />

da genau macht, kann nicht festgestellt wer<strong>de</strong>n. Bewegungs- und<br />

Handlungsabläufe innerhalb <strong>de</strong>r Wohnung bleiben also unberührt.<br />

Bei an<strong>de</strong>ren nichtkörperlichen Eingriffen durch akustische und visuelle<br />

Gerätschaften fin<strong>de</strong>t hingegen auch eine Kontrolle von <strong>de</strong>m<br />

Geschehen innerhalb <strong>de</strong>r Wohnung statt. 35<br />

Hat <strong>de</strong>r Straffällige seine Zustimmung zu <strong>de</strong>r Maßnahme erteilt,<br />

laufen die Überwachungsvorgänge nicht heimlich ab, son<strong>de</strong>rn immer<br />

mit Wissen <strong>de</strong>s Arrestanten und <strong>de</strong>ssen ausdrücklichem Einverständnis.<br />

Das Grundrecht <strong>de</strong>r Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung ist somit nicht<br />

verletzt.<br />

5.2 Das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis, Art. 10 GG<br />

Durch Art. 10 GG wird die "Vertraulichkeit individueller Kommunikationsvorgänge,<br />

die fernmel<strong>de</strong>technisch übertragen wer<strong>de</strong>n" 36 ,<br />

vor <strong>de</strong>m Eingriff öffentlicher Gewalt geschützt. Dazu zählen alle<br />

Übermittlungen mittels drahtloser o<strong>de</strong>r drahtgebun<strong>de</strong>ner elektromagnetischer<br />

Wellen, also <strong>de</strong>r Telefon-, Telegramm-, Funk- und<br />

Fernschreibverkehr sowie die Nutzung von Mobilfunk und Inter-<br />

35 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 193.<br />

36 BVerfGE 67, 157, 172.<br />

- 15 -


net. 37 Alle Personen o<strong>de</strong>r Einrichtungen, die an <strong>de</strong>m Übermitt-<br />

lungsvorgang beteiligt sind, müssen Diskretion hinsichtlich <strong>de</strong>s<br />

Inhalts, beteiligter Personen etc. wahren und dürfen keine Infor-<br />

mationen an Dritte weitergeben. Ein Dritter kann z. B. die Justiz<br />

sein, weil sie mit <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>s Vorganges an sich nichts<br />

zu tun hat. 38<br />

Beim elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> wer<strong>de</strong>n Informationen<br />

über die Anwesenheit <strong>de</strong>s Arrestanten mittels Telefonleitung o<strong>de</strong>r<br />

Mobilfunk an die Überwachungsstation, also an Dritte übermittelt.<br />

Es wür<strong>de</strong> hier ein Eingriff in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 10 GG<br />

vorliegen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene im Vorfeld nicht seine Einwilligung<br />

zu <strong>de</strong>r Maßnahme gegeben hätte. Die Überwachungskontrollen<br />

fin<strong>de</strong>n also nicht im Geheimen statt, son<strong>de</strong>rn mit <strong>de</strong>r ausdrücklichen<br />

Zustimmung <strong>de</strong>s Arrestanten. Eine Verletzung <strong>de</strong>s Fernmel<strong>de</strong>geheimnisses<br />

liegt <strong>de</strong>mnach nicht vor.<br />

5.3 Die Freizügigkeit, Art. 11 GG<br />

Da <strong>de</strong>r Arrestant, aufgrund <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Überwachung, sich an einen für ihn individuell zusammengestellten<br />

Plan halten muss, <strong>de</strong>r vorgibt, wann er in seiner Wohnung<br />

verweilen muss, könnte er in seinem Grundrecht <strong>de</strong>r Freizügigkeit<br />

verletzt sein.<br />

Dazu müsste zunächst <strong>de</strong>r Schutzbereich betroffen sein. Dieser<br />

umfasst die Freiheit, nach eigenem Belieben über einen Aufenthalts-<br />

o<strong>de</strong>r Wohnortswechsel im Bun<strong>de</strong>sgebiet entschei<strong>de</strong>n zu<br />

37 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 203.<br />

38 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 195 f.<br />

- 16 -


können. 39 Anzumerken ist hier, dass es sich um einen länger dau-<br />

ern<strong>de</strong>n Aufenthalt han<strong>de</strong>ln muss. Auszuschließen sind <strong>de</strong>shalb<br />

flüchtige Aufenthalte o<strong>de</strong>r nur kurzes Verweilen, wie z. B. bei <strong>de</strong>r<br />

Fahrt zur Arbeit o<strong>de</strong>r zum Einkaufen. 40<br />

Beim Einsatz einer elektronischen Überwachung ist es wichtig,<br />

dass <strong>de</strong>r Teilnehmer einen festen Wohnsitz hat, da schließlich<br />

seine An- und Abwesenheit in seiner Wohnung kontrolliert wird.<br />

Laut Werner entfällt in Hessen eine Teilnahme an <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel nicht zwangsläufig, wenn keine<br />

Wohnung vorgewiesen wer<strong>de</strong>n kann. In Einzelfällen unterstützt<br />

<strong>de</strong>r Bewährungshelfer <strong>de</strong>n Betroffenen bei <strong>de</strong>r Wohnungssuche. 41<br />

Da die Technik in einer Wohnung installiert wer<strong>de</strong>n muss und zur<br />

praktischen Ausgestaltung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

gehört, ist es <strong>de</strong>m Betroffenen nicht möglich, frei über seinen<br />

Aufenthalt bzw. über seinen Wohnort zu entschei<strong>de</strong>n. Aus<br />

diesem Grund liegt ein Eingriff in <strong>de</strong>n Schutzbereich <strong>de</strong>s Art. 11<br />

Abs. 1 GG vor.<br />

Aus Art. 11 Abs. 2 GG geht die Möglichkeit zur Beschränkung dieses<br />

Grundrechtes mit Hilfe eines qualifizierten Gesetzesvorbehaltes<br />

hervor: "Dieses Recht darf nur durch Gesetz o<strong>de</strong>r auf Grund<br />

eines Gesetzes … eingeschränkt wer<strong>de</strong>n … um strafbaren Handlungen<br />

vorzubeugen". 42 Hieraus ergibt sich, dass eine Einschränkung<br />

<strong>de</strong>s Grundrechtes nur zu präventiven und nicht zu repressiven<br />

Zwecken in Betracht kommt. Dieser so genannte Kriminal-<br />

39 Vgl.: BVerfGE 2, 266, 273.<br />

40 Vgl.: Hantel, Peter: Das Grundrecht <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>r Person nach Art. 2 II 2,<br />

104 GG. In: JuS 1990, Heft 11, S. 865 ff.<br />

41 Vgl.: Anlage 1, S. XI.<br />

42 Grundgesetz für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. Polizei-Fach-Handbuch,<br />

Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Stand: 28.08.2006.<br />

- 17 -


vorbehalt liegt bspw. bei <strong>de</strong>r Erteilung einer Weisung nach § 56 c<br />

Abs. 2 Nr.1 StGB vor. 43<br />

Folglich ist zu sagen, dass das Grundrecht <strong>de</strong>r Freizügigkeit einer<br />

Person durch die Teilnahme an einer elektronischen Überwachung<br />

nicht verletzt ist. Erst recht nicht dann, wenn wie<strong>de</strong>rum<br />

eine Einwilligung <strong>de</strong>s Arrestanten zu <strong>de</strong>r Maßnahme vorliegt.<br />

5.4 Gleichheit vor <strong>de</strong>m Gesetz, Art. 3 Abs. 1 GG<br />

In <strong>de</strong>r Literatur bestehen die Befürchtungen, dass durch die Anwendung<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Überwachung ein "Zwei-Klassen-<br />

Strafrecht" geför<strong>de</strong>rt wird.<br />

Begrün<strong>de</strong>t wird dies mit <strong>de</strong>n Kriterien, die die Programmteilnehmer<br />

erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen sind durch die BAG-S<br />

zusammengefasst wor<strong>de</strong>n und beinhalten im Wesentlichen folgen<strong>de</strong>s:<br />

• "Die Programmteilnehmer dürfen nur eine kurze Freiheitsstrafe<br />

(o<strong>de</strong>r einen kurzen Strafrest) zu verbüßen haben…<br />

• Sie dürfen nicht wegen schwerer Straftaten verurteilt wor<strong>de</strong>n<br />

sein…<br />

• Die potentiell Überwachten sollten nicht alkohol- o<strong>de</strong>r drogenabhängig<br />

sein bzw. dürfen während <strong>de</strong>r Dauer <strong>de</strong>s<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es keinen Alkohol und<br />

keine illegalen Drogen konsumieren…<br />

• Die Programmteilnehmer sollten eine annehmbare Wohnung<br />

haben…<br />

• Sie müssen arbeiten bzw. einer Tätigkeit im Umfang von<br />

min<strong>de</strong>stens einer Halbtagsbeschäftigung nachgehen…<br />

• Sie müssen ein Telefon besitzen…<br />

43 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug? A. a. O., S. 160.<br />

- 18 -


• Die unmittelbaren Mitbewohner/innen müssen einverstan-<br />

<strong>de</strong>n sein…<br />

• Die Programmteilnehmer müssen sich mit <strong>de</strong>n Auflagen…<br />

einverstan<strong>de</strong>n erklären." 44<br />

Bezüglich <strong>de</strong>r Kriterien ist anzumerken, dass <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> in seiner Ausgestaltung sehr differenziert<br />

sein kann und dass die Kriterien <strong>de</strong>mentsprechend individuell ausfallen<br />

können. So sind bspw. die Kriterien beim Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Fußfessel im Bun<strong>de</strong>sland Hessen nicht so streng festgelegt.<br />

Sie beschränken sich vorrangig auf einen festen Wohnsitz, einen<br />

Strom- o<strong>de</strong>r Telefonanschluss, eine Arbeit im Sinne einer sinnvollen<br />

Beschäftigung und auf das Einverständnis <strong>de</strong>s Verurteilten<br />

sowie von <strong>de</strong>n Personen, die in <strong>de</strong>mselben Haushalt leben. 45<br />

Generell könnte aus <strong>de</strong>n oben genannten Zugangsvoraussetzungen<br />

<strong>de</strong>r Eindruck entstehen, dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> nur sozial Bessergestellten zugute kommt und dadurch<br />

ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, nach welchem alle Menschen<br />

nach <strong>de</strong>m Gesetz gleich sind, vorliegt. 46<br />

Laut einer vom BVerfGE entwickelten Formel, liegt eine Verletzung<br />

<strong>de</strong>s Gleichheitsgrundrechtes vor, "wenn eine Gruppe von<br />

Normadressaten im Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Normadressaten an<strong>de</strong>rs<br />

behan<strong>de</strong>lt wird, obwohl zwischen bei<strong>de</strong>n Gruppen keine Unterschie<strong>de</strong><br />

von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie<br />

die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten." 47<br />

Hier müssen zwei Personengruppen voneinan<strong>de</strong>r abgegrenzt<br />

wer<strong>de</strong>n. Es gibt die zu <strong>Hausarrest</strong> Verurteilten und die Personen,<br />

44 Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) e. V.: <strong>Elektronisch</strong><br />

<strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Alternative zum Strafvollzug? A. a. O., S. 10.<br />

45 Vgl.: Anlage 1, S. XI f.<br />

46 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 14.<br />

47 BVerfGE 55, 72, 88.<br />

- 19 -


die die Strafe in einer Haftanstalt verbüßen müssen. Bei<strong>de</strong> Grup-<br />

pen haben vergleichbare Straftaten begangen. Es stellt sich nun<br />

die Frage, ob diese Ungleichbehandlung durch einen sachlichen<br />

Grund gerechtfertigt wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Man geht davon aus, dass im Strafrechtssystem ungleiche Behandlungen<br />

immer wie<strong>de</strong>r vorkommen, und dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

infolge<strong>de</strong>ssen einen Ermessensspielraum hat. Wichtig ist hierbei,<br />

dass die Grenze zur Willkür, das Treffen sachfrem<strong>de</strong>r Entscheidungen,<br />

nicht überschritten wird. 48<br />

Anhand <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Beispieles soll dies ver<strong>de</strong>utlicht wer<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>r Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2<br />

StGB muss eine Resozialisierungsprognose erstellt wer<strong>de</strong>n. Diese<br />

Einschätzung erfolgt anhand von Kriterien, die im Gesetzestext<br />

benannt sind. Für diese Beurteilung relevante Kriterien sind zum<br />

einen "die Persönlichkeit" und zum an<strong>de</strong>ren die "Lebensverhältnisse"<br />

<strong>de</strong>s Verurteilten. 49 Daraus wird <strong>de</strong>utlich, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber<br />

individuelle Lebensumstän<strong>de</strong> bei einer Prognose berücksichtigt<br />

und es aus diesem Grund zu differenzierten Strafen o<strong>de</strong>r<br />

Maßnahmen kommt.<br />

Für eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>shalb die Täter bevorzugt, die die wesentlichen Kriterien<br />

für eine Teilnahme erfüllen. Das ist aber keine willkürliche Ungleichbehandlung,<br />

weil eben nur die Resozialisierungswahrscheinlichkeit<br />

im Vor<strong>de</strong>rgrund steht.<br />

Sind also soziale Bedingungen, die eine Sozialprognose positiv<br />

beeinflussen, vorhan<strong>de</strong>n, dann stellen diese einen sachlichen<br />

Grund dar und rechtfertigen eine ungleiche Behandlung. 50<br />

48 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug? A. a. O., S. 162.<br />

49 Strafgesetzbuch, 42. Auflage, Stand: 2006.<br />

50 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug? A. a. O., S. 162.<br />

- 20 -


Es gibt <strong>de</strong>mgegenüber auch Autoren, die in <strong>de</strong>r eben aufgezeigten<br />

Problematik einen Verstoß gegen Art. 3 GG sehen, beson<strong>de</strong>rs<br />

weil gera<strong>de</strong> Obdachlose, die keine Wohnung aufweisen können,<br />

51, 52<br />

benachteiligt wären.<br />

Zusammenfassend kann festgestellt wer<strong>de</strong>n, dass kein Verstoß<br />

gegen das Grundrecht vorliegt. Durch die Grundvoraussetzungen<br />

kommt es zu keiner Ungleichbehandlung. Schließlich muss auch<br />

bedacht wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> an<br />

<strong>de</strong>r praktischen Durchführbarkeit scheitert, wenn keine Wohnung<br />

und kein Telefon- o<strong>de</strong>r Stromanschluss vorhan<strong>de</strong>n sind.<br />

5.5 Die persönliche Freiheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art.<br />

104 GG<br />

"Die formellen Gewährleistungen <strong>de</strong>s Art. 104 GG stehen mit <strong>de</strong>r<br />

materiellen Freiheitsgarantie <strong>de</strong>s Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG in unlösbarem<br />

Zusammenhang." 53 Dadurch erhält <strong>de</strong>r Art. 104 GG Grundrechtscharakter.<br />

Der Gesetzesvorbehalt in Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG<br />

wird durch weitere Voraussetzungen in Art. 104 GG konkreti-<br />

siert. 54<br />

Kerngedanke <strong>de</strong>s Grundrechtes ist <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>r körperlichen<br />

Bewegungsfreiheit, <strong>de</strong>s freien Willens sich in je<strong>de</strong> beliebige Richtung<br />

fortzubewegen. Ein Eingriff in das Grundrecht liegt zweifelsfrei<br />

vor.<br />

Problematisch ist hierbei vor allem die Frage, ob es sich beim<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> um eine Freiheitsbeschrän-<br />

51 Krahl, Matthias: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. In: NStZ, Heft<br />

10/1997, S. 461.<br />

52 Vgl.: Pätzel, Claus: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> für Strafgefangene.<br />

In: DuD , Heft 1/2000, S. 30.<br />

53 Hantel, Peter: Das Grundrecht <strong>de</strong>r Freiheit <strong>de</strong>r Person nach Art. 2 II 2,<br />

104 GG. A. a. O., S. 865 ff.<br />

54 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein<br />

Zukunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 186.<br />

- 21 -


kung o<strong>de</strong>r um eine Freiheitsentziehung, wie sie in Art. 104 GG<br />

benannt sind, han<strong>de</strong>lt. In <strong>de</strong>r Literatur sowie in <strong>de</strong>r Recht-<br />

sprechung gibt es unterschiedliche Ansichten dazu.<br />

Zunächst sind die Begrifflichkeiten <strong>de</strong>r Freiheitsentziehung und<br />

<strong>de</strong>r Freiheitsbeschränkung zu klären.<br />

Die Freiheitsentziehung, je<strong>de</strong> Art von Ingewahrsamnahme, ist die<br />

intensivste Form <strong>de</strong>r Freiheitsbeschränkung. Aus diesem Grund<br />

wer<strong>de</strong>n an die Freiheitsentziehung strengere Bedingungen gestellt,<br />

die in Art. 104 GG festgelegt sind. 55<br />

Vorweg ist zu sagen, dass die Rechtsprechung noch keine allgemeingültigen<br />

Definitionen für das Vorliegen einer Freiheitsentziehung<br />

bzw. einer Freiheitsbeschränkung aufgestellt hat. Aus diesem<br />

Grund orientiert sich die Rechtsprechung an <strong>de</strong>r Legal<strong>de</strong>finition<br />

<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung gemäß § 2 Abs. 1 FreihEntzG.<br />

Danach ist Freiheitsentziehung die "Unterbringung einer Person<br />

gegen ihren Willen o<strong>de</strong>r im Zustan<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Willenlosigkeit in einer<br />

Justizvollzugsanstalt, einem Haftraum, einer abgeschlossenen<br />

Verwahranstalt, einer abgeschlossenen Anstalt <strong>de</strong>r Fürsorge, einer<br />

abgeschlossenen Krankenanstalt o<strong>de</strong>r einem abgeschlossenen<br />

Teil einer Krankenanstalt." 56<br />

Nach Auffassung <strong>de</strong>s Gesetzgebers ist die Unterbringung in einem<br />

geschlossenen Raum eine abschließen<strong>de</strong> Umschreibung.<br />

Daraus ergibt sich, dass Freiheitsentziehung das Einschließen<br />

einer Person in einem örtlich festgelegten Bereich meint. Dabei<br />

soll <strong>de</strong>r Unterschied zur Freiheitsbeschränkung darin liegen, dass<br />

ein Verlassen <strong>de</strong>s Aufenthaltsortes ausgeschlossen ist. 57<br />

55 Niedzwicki, Matthias: <strong>Elektronisch</strong>e Fußfesseln - Freiheitsbeschränkung nach<br />

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG. In:<br />

NdsVBl. Heft 10/2005, S. 257 f.<br />

56 Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Zuletzt<br />

geän<strong>de</strong>rt am 27.04.2001. Online im Internet, URL:<br />

http://www.aufenthaltstitel.<strong>de</strong>/freiheitsentziehung.html, Stand: 17.11.2004,<br />

entnommen am 27.09.2008.<br />

57 Niedzwicki, Matthias: <strong>Elektronisch</strong>e Fußfesseln - Freiheitsbeschränkung nach<br />

Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG. A.<br />

a. O., S. 258.<br />

- 22 -


Beim elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> hat <strong>de</strong>r Arrestant prin-<br />

zipiell die Möglichkeit seine Wohnung zu verlassen. Die Fuß- o<strong>de</strong>r<br />

Armfessel hin<strong>de</strong>rt ihn nicht daran. Das unerlaubte Entfernen wür<strong>de</strong><br />

möglicherweise erst nach ein paar Stun<strong>de</strong>n bemerkt wer<strong>de</strong>n.<br />

Allerdings soll es bereits ausreichen, wenn <strong>de</strong>r Betroffene nicht<br />

nur mittels äußerer Zwangsmittel, son<strong>de</strong>rn auch auf psychische<br />

Art und Weise daran gehin<strong>de</strong>rt wird, die Wohnung zu verlassen.<br />

Dem Arrestanten wer<strong>de</strong>n im Vorfeld Konsequenzen angedroht, die<br />

er bei Regelverstößen zu erwarten hat. 58<br />

In <strong>de</strong>r Literatur wird unter Berücksichtigung dieser Grün<strong>de</strong> teilweise<br />

<strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> als Freiheitsentziehung<br />

eingeordnet. Zu<strong>de</strong>m wird <strong>de</strong>r Wohnraum als eng umgrenzter<br />

Ort angesehen, an welchem <strong>de</strong>r Verurteilte ständig kontrolliert<br />

wird, was mit einer Freiheitsentziehung gleichgesetzt wird. Zeitweises<br />

Verlassen <strong>de</strong>r Wohnung wird mit Vollzugslockerungen, wie<br />

sie in Haftanstalten praktiziert wer<strong>de</strong>n, z. B. wenn <strong>de</strong>r Inhaftierte<br />

die Anstalt für Arbeits- o<strong>de</strong>r Therapiezwecke verlässt, verglichen.<br />

Solche Ausgehzeiten sind festgelegte Zeiten im Tagesplan und<br />

59, 60<br />

beruhen nicht auf <strong>de</strong>r freien Wahl <strong>de</strong>s Betroffenen.<br />

Nach einer an<strong>de</strong>ren Meinung ist lediglich eine Freiheitsbeschränkung<br />

zu bejahen. Hier geht man davon aus, dass ein stationärer<br />

Vollzug nicht mit <strong>de</strong>m <strong>Hausarrest</strong> zu vergleichen ist. Beim <strong>Hausarrest</strong><br />

hat <strong>de</strong>r Arrestant grundsätzlich die Möglichkeit, seine Wohnung<br />

zu verlassen, wann er will, auch wenn dies im Nachhinein<br />

sanktioniert wird. Durch die Fuß- o<strong>de</strong>r Armfessel wird er nicht ge-<br />

58 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein Zu-<br />

kunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 187.<br />

59 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 206.<br />

60 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein Zu<br />

kunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 187.<br />

- 23 -


hin<strong>de</strong>rt und eine Drohung mit Bestrafung bei Regelverstoß reicht<br />

für die Bewertung als eine Freiheitsentziehung nicht aus.<br />

Im Vergleich zum Inhaftierten muss sich <strong>de</strong>r Verurteilte nur zu bestimmten<br />

Zeiten in <strong>de</strong>r Wohnung aufhalten, kann aber einer Arbeit<br />

nachgehen, zum Einkaufen fahren o<strong>de</strong>r eine Fortbildung be-<br />

suchen. 61<br />

Schnei<strong>de</strong>r gibt diesbezüglich an, dass die allgemeine Lebensqualität<br />

besser ist als die eines Gefängnisinsassen, weil er weiterhin<br />

seine sozialen und beruflichen Beziehungen pflegen kann. 62<br />

Laut Wittstamm hat <strong>de</strong>r <strong>Hausarrest</strong>ant mehrere Vorteile. Er kann<br />

zu je<strong>de</strong>r Zeit Besuch empfangen und hat zu<strong>de</strong>m die Möglichkeit<br />

alle Kommunikationsmittel und Massenmedien beliebig zu nutzen.<br />

Insgesamt ist für Wittstamm die Verbüßung einer Strafe in einer<br />

Anstalt von einer an<strong>de</strong>ren Qualität als die Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es. Innerhalb seiner eigenen<br />

Wohnung hat <strong>de</strong>r Betroffene die Möglichkeit sein Privatleben frei<br />

zu gestalten und seine Grundrechte auszuüben. 63<br />

Nach Auffassung eines Teiles <strong>de</strong>r Rechtsprechung wird neben<br />

<strong>de</strong>n in § 2 Abs. 1 FreihEntzG genannten Tatbestandsmerkmalen<br />

eine Min<strong>de</strong>stintensität gefor<strong>de</strong>rt. Für die Beurteilung einer solchen<br />

Intensität wer<strong>de</strong>n verschie<strong>de</strong>ne Merkmale herangezogen: <strong>de</strong>r zeitliche<br />

und räumliche Umfang, das Mittel und die diskriminieren<strong>de</strong><br />

Wirkung. Orientiert man sich an diesen Merkmalen, kommt die<br />

elektronische Überwachung eher einer Freiheitsbeschränkung<br />

gleich. Niedzwicki stellt jedoch dar, dass eine Beurteilung anhand<br />

61 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 186.<br />

62 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug?. A. a. O., S. 166.<br />

63 Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines ame-<br />

rikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. A. a. O., S. 126 f.<br />

- 24 -


solcher Kriterien nicht sinnvoll ist, da die Auswahl zu willkürlich<br />

ist. 64<br />

Im Gegensatz dazu ist das Landgericht Frankfurt am Main bei<br />

<strong>de</strong>m elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> in einem Beschluss aus<br />

<strong>de</strong>m Jahre 2001 nicht von einer Freiheitsbeschränkung, son<strong>de</strong>rn<br />

von einer Freiheitsentziehung ausgegangen. 65<br />

Es ist zu betonen, dass die Meinungen hinsichtlich einer Einordnung<br />

<strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es auseinan<strong>de</strong>rgehen.<br />

In <strong>de</strong>r Literatur und in <strong>de</strong>r Rechtsprechung ist die Problematik<br />

heftig umstritten.<br />

Selbst innerhalb einer Quelle lassen sich Wi<strong>de</strong>rsprüche fin<strong>de</strong>n.<br />

Haverkamp <strong>de</strong>finiert <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

zunächst als Freiheitsbeschränkung, legt dann in einem an<strong>de</strong>ren<br />

Kapitel die Grün<strong>de</strong> für die Einschätzung <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung<br />

als Freiheitsentziehung dar.<br />

Letztlich folgt die Verfasserin dieser Arbeit <strong>de</strong>n Darstellungen, die<br />

<strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> als Freiheitsbeschränkung<br />

darstellen.<br />

Diese sind logisch nachvollziehbar. Zum einen hat <strong>de</strong>r Arrestant<br />

prinzipiell die Möglichkeit seine Wohnung zu verlassen, wann er<br />

möchte, an<strong>de</strong>rs als <strong>de</strong>r Inhaftierte. Er kann in seinen eigenen vier<br />

Wän<strong>de</strong>n nach Belieben han<strong>de</strong>ln und sein Privatleben individuell<br />

gestalten. Außer<strong>de</strong>m hat er die Chance, soziale Kontakte zu pflegen<br />

o<strong>de</strong>r zur Arbeit zu gehen, ohne dass er dabei unter Umstän<strong>de</strong>n<br />

beobachtet wird. Der Verurteilte führt ein Leben, das <strong>de</strong>m eines<br />

normalen Bürgers in Freiheit ähnelt. Er muss dafür nicht in<br />

eine geson<strong>de</strong>rte Anstalt gehen und kann sich daneben freier als<br />

64<br />

Vgl.: Niedzwicki, Matthias: <strong>Elektronisch</strong>e Fußfesseln – Freiheitsbeschränkung<br />

nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung nach Art. 104 GG. A.<br />

a. O. S. 258 ff.<br />

65<br />

Vgl.: LG Frankfurt a. M. Beschluss v. 6. 12. 2000 – 5/27 Qs 64/2000. In: NJW<br />

2001, Heft 9, S. 697.<br />

- 25 -


ein Inhaftierter bewegen, natürlich nur im Rahmen <strong>de</strong>r vereinbar-<br />

ten Regeln.<br />

Schlussfolgernd liegt ein Eingriff in die Freiheit <strong>de</strong>r Person vor, <strong>de</strong>r<br />

aber bspw. durch die Bestimmungen <strong>de</strong>r Bewährungsweisungen<br />

nach § 56 c StGB gerechtfertigt ist.<br />

Im Übrigen ist auch hier zu berücksichtigen, dass ein Grundrechtsverzicht<br />

<strong>de</strong>s <strong>Hausarrest</strong>anten, nämlich durch sein Einverständnis<br />

zu <strong>de</strong>r Maßnahme, keinen Eingriff in das Grundrecht darstellt.<br />

5.6 Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i. V. m.<br />

Art. 1 Abs. 1 GG<br />

Beim elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> wer<strong>de</strong>n die Ab- und<br />

Anwesenheit <strong>de</strong>s Betroffenen registriert. Dies sind individuelle und<br />

personenbezogene Daten, die mit computergestützter Technik<br />

erfasst, weiterverarbeitet und gespeichert wer<strong>de</strong>n. Aus diesem<br />

Grund könnte das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen sein.<br />

Schutzgut ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung <strong>de</strong>s<br />

Einzelnen gegenüber <strong>de</strong>m Staat, auch in Hinblick auf mo<strong>de</strong>rne<br />

Entwicklungen und die daraus entstehen<strong>de</strong> Gefahr für die engere<br />

Lebenssphäre. 66 Je<strong>de</strong>r Mensch kann grundsätzlich selbst bestimmen,<br />

wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte<br />

offenbaren will. 67 Dazu gehört auch, dass er<br />

"selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen<br />

Daten bestimmen kann". 68<br />

66 Vgl.: BVerfGE 54, 148, 153.<br />

67 Vgl.: BVerfGE 65, 1, 42.<br />

68 BVerfGE 65, 1, 43.<br />

- 26 -


Es ergibt sich zwangsläufig ein Verbot <strong>de</strong>r Weitergabe und Ver-<br />

öffentlichung <strong>de</strong>r oben genannten Daten ohne Zustimmung <strong>de</strong>s<br />

Betroffenen, wenn keine gesetzliche Grundlage vorhan<strong>de</strong>n ist.<br />

Mit <strong>de</strong>r bereits erläuterten Funktionsweise <strong>de</strong>r Überwachungstechnologie<br />

wird klar, dass persönliche Daten erhoben, an die<br />

Überwachungsstation übermittelt, dort weiterverarbeitet und gespeichert<br />

wer<strong>de</strong>n. Somit liegt ein Eingriff vor.<br />

Zweifellos unzulässig wären solche Informationserhebungen, mit<br />

<strong>de</strong>nen sich ein komplettes Persönlichkeitsbild erstellen ließe, so<br />

wie es Schwitzgebel mit seiner entwickelten Technik plante o<strong>de</strong>r<br />

wie es mit mo<strong>de</strong>rnen GPS-Systemen möglich ist.<br />

Durch <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>s aktiven Systems kann maximal ein Bewegungsbild<br />

<strong>de</strong>s Betroffenen erstellt wer<strong>de</strong>n. 69<br />

Aus <strong>de</strong>r Literatur geht hervor, dass es genügend rechtliche Grundlagen<br />

hinsichtlich eines rechtfertigen<strong>de</strong>n Eingriffes gibt. So können<br />

<strong>de</strong>m Verurteilten nach § 56 c StGB Weisungen erteilt wer<strong>de</strong>n, um<br />

seine Kontrolle sicherstellen zu können. Die dabei gewonnenen<br />

Informationen entsprechen <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es.<br />

Im Vergleich wird klar, dass die Straf- und Vollzugsbehör<strong>de</strong>n bereits<br />

Kontrollberechtigungen haben, also auch für Überwachungen,<br />

wie sie beim elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> notwendig<br />

sind. 70<br />

Des Weiteren hat <strong>de</strong>r Arrestant die Möglichkeit eines Grundrechtsverzichtes.<br />

Mit einer Einwilligung kann er selbst über die<br />

Erhebung, Weitergabe, Verarbeitung und Speicherung <strong>de</strong>r personenbezogenen<br />

Daten entschei<strong>de</strong>n, was <strong>de</strong>m Sinn und Zweck <strong>de</strong>s<br />

69 Vgl.: Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines<br />

amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. A. a. O., S. 137.<br />

70 Vgl.: Ebenda, S. 138.<br />

- 27 -


Rechtes auf informationelle Selbstbestimmung entspricht. Diese<br />

Erlaubnis muss freiwillig und ein<strong>de</strong>utig sein. Zu<strong>de</strong>m muss <strong>de</strong>r<br />

Teilnehmer genauestens informiert wer<strong>de</strong>n, wie die Überwachung<br />

konkret abläuft und mit welchem Ziel und Ausmaß die Datenerhebung<br />

stattfin<strong>de</strong>t. 71<br />

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist nicht verletzt.<br />

5.7 Die Menschenwür<strong>de</strong>, Art. 1 GG<br />

Schließlich ist eine Verletzung <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong> zu prüfen,<br />

nach<strong>de</strong>m ein Verstoß gegen die allgemeinen bzw. speziellen<br />

Grundrechte nicht herausgestellt wer<strong>de</strong>n konnte.<br />

Die Menschenwür<strong>de</strong> ist das höchste Rechtsgut einer Person und<br />

unantastbar. Je<strong>de</strong>r Eingriff in dieses Grundrecht stellt <strong>de</strong>mnach<br />

eine Verletzung dar. Überdies ist die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen unverzichtbar.<br />

Das be<strong>de</strong>utet, dass eine Person nicht in einen Verzicht<br />

einwilligen kann. Dieser wäre in je<strong>de</strong>m Fall unwirksam.<br />

Eine Missachtung <strong>de</strong>r Menschenwür<strong>de</strong> stellt eine "grausame, unmenschliche,<br />

erniedrigen<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r grob unangemessene Bestrafung<br />

dar" 72 .<br />

Darüber hinaus orientiert sich die Rechtsprechung bei einer Begriffsklärung<br />

weiter an <strong>de</strong>r so genannten Objektformel. Danach ist<br />

die Wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Menschen verletzt, wenn <strong>de</strong>r Mensch zum bloßen<br />

Objekt staatlichen Han<strong>de</strong>lns, zum bloßen Mittel, zur vertretbaren<br />

Größe herabgewürdigt wird. 73<br />

Wie oben bereits erwähnt, soll das Grundrecht vor einer grausamen<br />

o<strong>de</strong>r harten Bestrafung schützen. Durch einen Vergleich<br />

71<br />

Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 160 f.<br />

72<br />

BVerfGE 45, 187, 228.<br />

73<br />

Vgl.: Ebenda, S. 228.<br />

- 28 -


zum stationären Strafvollzug wird ersichtlich, dass elektronisch<br />

<strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> die gleichen Ziele verfolgt und zu<strong>de</strong>m<br />

eine Resozialisierung erleichtern soll. Es wird jedoch eine hohe<br />

Selbstdisziplin von <strong>de</strong>m Betroffenen verlangt, weil er ständig <strong>de</strong>r<br />

prinzipiell möglichen Flucht wi<strong>de</strong>rstehen muss. Trotz<strong>de</strong>m kann die<br />

Maßnahme nicht als grausam o<strong>de</strong>r hart bezeichnet wer<strong>de</strong>n, auch<br />

wenn dies für <strong>de</strong>n Arrestanten mit Sicherheit eine große Herausfor<strong>de</strong>rung<br />

ist. Zusätzlich kann er in <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung<br />

sich selbst, als Subjekt in <strong>de</strong>r Gesellschaft, besser ausle-<br />

ben. 74<br />

Darüber hinaus könnte das Tragen <strong>de</strong>r Fußfessel eine erniedrigen<strong>de</strong><br />

o<strong>de</strong>r unmenschliche Behandlung darstellen.<br />

Hinsichtlich dieser Angelegenheit ist <strong>de</strong>r Sinn und Zweck <strong>de</strong>s Sen<strong>de</strong>rs<br />

zu hinterfragen. Der Sen<strong>de</strong>r an Fuß o<strong>de</strong>r Arm <strong>de</strong>s Betroffenen<br />

dient <strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>r Ab- und Anwesenheiten. Er ist nicht<br />

dafür gedacht, seinen Träger in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit o<strong>de</strong>r vor seiner<br />

Familie bloßzustellen. Auch ist <strong>de</strong>r Arrestant nicht verpflichtet <strong>de</strong>n<br />

Sen<strong>de</strong>r so zu tragen, dass er für je<strong>de</strong>rmann sichtbar ist. Vielmehr<br />

kann er ihn aufgrund <strong>de</strong>r geringen Größe gut unter <strong>de</strong>r Kleidung<br />

verstecken. Wenn <strong>de</strong>r Sen<strong>de</strong>r z. B. im Sommer sichtbar sein sollte<br />

und die Kleidung ihn nicht ver<strong>de</strong>ckt, dann kann dies zwar zu einer<br />

lästigen, aber ungewollten Stigmatisierung führen. Doch hier hat<br />

<strong>de</strong>r Arrestant es selbst in <strong>de</strong>r Hand, ob er sich <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

offenbart o<strong>de</strong>r nicht. 75<br />

Das Tragen eines Sen<strong>de</strong>rs verstößt <strong>de</strong>mnach nicht gegen die<br />

Menschenwür<strong>de</strong>.<br />

Am En<strong>de</strong> ist noch ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen, <strong>de</strong>r<br />

durch das Recht auf Menschenwür<strong>de</strong> geschützt wird.<br />

74 Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. Eine Unter-<br />

suchung <strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. Peter Lang, Frankfurt am Main 1998, S. 242.<br />

75 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug?. A. a. O., S. 174 f.<br />

- 29 -


Niemand darf zu einer Selbstbezichtigung in Bezug auf eine Straf-<br />

tat o<strong>de</strong>r Ordnungswidrigkeit gezwungen wer<strong>de</strong>n. Im Falle <strong>de</strong>r<br />

elektronischen Überwachung gibt es zwei Konstellationen.<br />

Die erste geht davon aus, dass <strong>de</strong>r Überwachte bei Regelverstößen<br />

selbst Hinweise o<strong>de</strong>r Beweise zu seinen Ungunsten liefern<br />

kann. Hält sich <strong>de</strong>r Betroffene also nicht zu <strong>de</strong>n vereinbarten Zeiten<br />

in <strong>de</strong>r Wohnung auf, stellt dies einen Regelverstoß dar und<br />

kann auch sanktioniert wer<strong>de</strong>n. Man muss be<strong>de</strong>nken, dass <strong>de</strong>rjenige<br />

sich freiwillig für die Maßnahme entschie<strong>de</strong>n hat und ihm<br />

auch ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird.<br />

Deswegen steht einem Verwertungsverbot solcher Beweise nichts<br />

entgegen. 76<br />

An<strong>de</strong>rs ist die Sachlage zu bewerten, wenn während <strong>de</strong>r Anwendung<br />

<strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es neue Straftaten<br />

begangen wer<strong>de</strong>n. Obwohl lediglich die Anwesenheit <strong>de</strong>s Überwachten<br />

in <strong>de</strong>r Wohnung bestimmt wird, kann immerhin abgeleitet<br />

wer<strong>de</strong>n, wo sich <strong>de</strong>r Arrestant zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Straftatbegehung<br />

befand. War <strong>de</strong>r Verurteilte zum Tatzeitpunkt außerhalb seiner<br />

Wohnung, könnte sich das für ihn nachteilig auswirken. Wenn sich<br />

<strong>de</strong>r <strong>Hausarrest</strong> in seiner Wohnung befand und dies zugleich Ort<br />

<strong>de</strong>r Straftatbegehung war, könnte auch diese Information belastend<br />

sein.<br />

Weil <strong>de</strong>r Überwachte aber keinen Einfluss auf <strong>de</strong>n Überwachungsvorgang<br />

hat und an <strong>de</strong>r eigenen Überführung mitwirken<br />

wür<strong>de</strong>, wozu er nicht verpflichtet ist, unterliegen diese Informationen<br />

einem Beweisverwertungsverbot. 77<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> nicht gegen die Menschenwür<strong>de</strong> verstößt.<br />

76 Vgl.: Ebenda, S. 178.<br />

77 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 144.<br />

- 30 -


6. Einführung in das <strong>de</strong>utsche Recht und Darstellung<br />

möglicher Anwendungsbereiche<br />

6.1 Bisheriger Stand <strong>de</strong>r Einführung in Deutschland<br />

Die Verwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es,<br />

u. a. in Schwe<strong>de</strong>n und in <strong>de</strong>n Nie<strong>de</strong>rlan<strong>de</strong>n, führte in Deutschland<br />

zu Diskussionen. Auch in <strong>de</strong>r Literatur hat man sich zunehmend<br />

kritisch mit <strong>de</strong>m Thema auseinan<strong>de</strong>rgesetzt. So geriet die Politik<br />

unter einen gewissen Handlungsdruck und befasste sich schließlich<br />

mit <strong>de</strong>r Thematik.<br />

Auf <strong>de</strong>r Justizministerkonferenz 1997 in Saarbrücken berichteten<br />

die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r Hamburg und Berlin über Erfahrungen, die in<br />

an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn bereits gemacht wur<strong>de</strong>n. Daraufhin wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Beschluss gefasst, diese Erfahrungen vor einer eventuellen Einführung<br />

in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland zu prüfen. 78<br />

Am 16. September 1997 reichte das Land Berlin <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>srat<br />

einen Gesetzesentwurf zur Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Strafvollzugsgesetzes<br />

ein. Danach sollte das Strafvollzugsgesetz um § 11 a StVollzG<br />

erweitert wer<strong>de</strong>n. Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> sollte<br />

laut Gesetzesantrag keine selbständige Strafe neben <strong>de</strong>r Freiheits-<br />

und <strong>de</strong>r Geldstrafe darstellen.<br />

Ziel Berlins war es, diese neue Metho<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Freiheitsbeschränkung,<br />

befristet auf vier Jahre, zu erproben, um dann eine Feststellung<br />

treffen zu können, ob <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong><br />

eine geeignete Alternative zu einem stationären Vollzug wäre. Ein<br />

Grund für diese Einführung war <strong>de</strong>r zunehmen<strong>de</strong> Anstieg <strong>de</strong>r Insassenzahl<br />

in <strong>de</strong>utschen Gefängnissen. Der elektronisch über-<br />

78 Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>: Eine Unter-<br />

suchung <strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. A. a. O., S. 175.<br />

- 31 -


wachte <strong>Hausarrest</strong> sollte an Stelle von kurzen Freiheitsstrafen und<br />

Reststrafzeiten im Rahmen <strong>de</strong>r Entlassungsvorbereitung einge-<br />

setzt wer<strong>de</strong>n. Grundvoraussetzung war die Einwilligung <strong>de</strong>s Ge-<br />

fangenen und <strong>de</strong>r in seinem Haushalt leben<strong>de</strong>n erwachsenen<br />

Personen.<br />

Das Treffen genauer Regelungen zur Einführung bzw. Ausführung<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Überwachung sollte <strong>de</strong>n einzelnen Län<strong>de</strong>rn<br />

überlassen bleiben. 79<br />

Der Gesetzesantrag wur<strong>de</strong> durch eine dafür eigens gegrün<strong>de</strong>te<br />

Arbeitsgruppe geprüft und nach mehreren Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n<br />

Deutschen Bun<strong>de</strong>stag (BT- Drs. 401/99) eingebracht. 80<br />

Abweichend vom Gesetzesantrag sollte <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> nicht als § 11 a StVollzG im Sinne einer Strafvollzugslockerung<br />

eingeführt wer<strong>de</strong>n, son<strong>de</strong>rn vielmehr als beson<strong>de</strong>re<br />

Form <strong>de</strong>r Unterbringung im Rahmen eines neuen § 10 a<br />

StVollzG gelten. Diese Än<strong>de</strong>rung wur<strong>de</strong> vorgenommen, weil es<br />

sich um eine Durchführung von Freiheitsentzug in <strong>de</strong>n eigenen<br />

vier Wän<strong>de</strong>n und nicht in einer Haftanstalt han<strong>de</strong>lt. In Bezug darauf<br />

wur<strong>de</strong> in § 1 StVollzG <strong>de</strong>r Anwendungsbereich <strong>de</strong>s Strafvollzugsgesetzes<br />

über <strong>de</strong>n stationären Strafvollzug hinaus auf <strong>de</strong>n<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> erweitert.<br />

Die Bun<strong>de</strong>sregierung erhob gegen <strong>de</strong>n Entwurf <strong>de</strong>s Gesetzes zur<br />

Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Strafvollzugsgesetzes <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates keine Be<strong>de</strong>nken.<br />

Sie betonte, dass neben <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung<br />

eine enge persönliche Betreuung von großer Be<strong>de</strong>utung sei. 81<br />

Der Gesetzesentwurf scheiterte mangels Mehrheit und wur<strong>de</strong><br />

nicht erneut in <strong>de</strong>n Bun<strong>de</strong>stag eingebracht. 82<br />

79 Vgl.: Bun<strong>de</strong>srat-Drucksache 698/97.<br />

80 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 72.<br />

81 Vgl.: Bun<strong>de</strong>stag-Drucksache 14/1519.<br />

82 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 97 ff.<br />

- 32 -


Im Jahre 2000 legte die seit 1998 eingesetzte Sachverständigen-<br />

kommission zur Reform <strong>de</strong>s Sanktionensystems ihren Abschlussbericht<br />

vor. Darin lehnte die Kommission eine solche Maßnahme<br />

ab. Durch <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> bestehe die<br />

Gefahr <strong>de</strong>s Net-Wi<strong>de</strong>ning und eines Zwei-Klassen-Strafrechts. 83<br />

Die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r Ba<strong>de</strong>n-Württemberg und Hamburg planten Mo<strong>de</strong>llprojekte<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Ersatzfreiheitsstrafe o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Endvollzugsphase<br />

einer Freiheitsstrafe. Bei<strong>de</strong> Projekte scheiterten an<br />

<strong>de</strong>r fehlen<strong>de</strong>n Gesetzesän<strong>de</strong>rung. 84<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg ist von einer Einführung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es <strong>de</strong>nnoch nicht abgeneigt. Aus einer<br />

Stellungnahme <strong>de</strong>s Justizministeriums von 2006 gegenüber <strong>de</strong>m<br />

Landtag Ba<strong>de</strong>n-Württemberg geht hervor, dass die Maßnahme im<br />

Lan<strong>de</strong>sstrafvollzugsgesetz im Bereich <strong>de</strong>r Ersatzfreiheitsstrafe<br />

verankert wer<strong>de</strong>n soll. 85 Dies ist fortan möglich, da 2006 die Gesetzgebungskompetenz<br />

für <strong>de</strong>n Strafvollzug vom Bund auf die<br />

Län<strong>de</strong>r überging.<br />

Am 18.11.2008 stellte Justizminister Goll einen Gesetzesentwurf<br />

bei einer Ministerratssitzung vor. Dieser beinhaltet die lan<strong>de</strong>sgesetzliche<br />

Regelung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es im<br />

Strafvollzug. 86<br />

Das Bun<strong>de</strong>sland Hessen hingegen hielt schon damals eine Anwendung<br />

<strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es ohne Gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

für möglich. Hier startete im Mai 2000 ein Mo<strong>de</strong>llprojekt.<br />

83<br />

Abschlussbericht <strong>de</strong>r Kommission zur Reform <strong>de</strong>s strafrechtlichen Sanktionenrechts.<br />

A. a. O., S. 159 ff.<br />

84<br />

Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 97 ff.<br />

85<br />

Vgl.: Landtags-Drucksache 14/144, S. 5.<br />

86<br />

Justizministerium Ba<strong>de</strong>n-Württemberg: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong> im Strafvollzug-Lan<strong>de</strong>skabinett<br />

Ba<strong>de</strong>n-Württemberg beschließt Gesetzentwurf.<br />

Online im Internet, URL: http://www.jum.ba<strong>de</strong>nwuerttemberg.<strong>de</strong>/servlet/PB/menu/1229914/in<strong>de</strong>x.html?ROOT=1153239,<br />

Stand: 18.11.2008, entnommen am 19.11.2008.<br />

- 33 -


Bis heute kam es in Hessen zu keiner Gesetzesän<strong>de</strong>rung, die <strong>de</strong>n<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> explizit in die gesetzlichen<br />

Normen einbin<strong>de</strong>t.<br />

6.2 Einbindungsmöglichkeiten <strong>de</strong> lege lata<br />

Für eine Einführung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

müssen geeignete Rechtsgrundlagen existieren.<br />

6.2.1 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Strafaussetzung zur Bewährung als Weisung im Sinne <strong>de</strong>s §<br />

56 c StGB<br />

Die Strafaussetzung zur Bewährung ist heutzutage eine viel genutzte<br />

Alternative zu <strong>de</strong>r vollstreckten Freiheitsstrafe.<br />

Die Einführung <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung könnte im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>r Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur<br />

Bewährung als Weisung gemäß § 56 c StGB erfolgen. In Hessen<br />

fin<strong>de</strong>t diese Form <strong>de</strong>r Sanktionierung große Anwendung.<br />

Sinn und Zweck <strong>de</strong>s § 56 c StGB ist das Absehen von einer Vollstreckung<br />

<strong>de</strong>r Freiheitsstrafe, um die Resozialisierung <strong>de</strong>s Verurteilten<br />

zu unterstützen. Durch die Erteilung von Weisungen soll die<br />

Begehung weiterer Straftaten durch <strong>de</strong>n Verurteilten verhin<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n und zugleich Hilfestellung für ein straffreies Leben sein.<br />

Dies soll gera<strong>de</strong> bei solchen Tätergruppen Anwendung fin<strong>de</strong>n, bei<br />

<strong>de</strong>nen die Gefahr sehr hoch ist, erneut straffällig zu wer<strong>de</strong>n, wenn<br />

sie keine Hilfe im Sinne von ein<strong>de</strong>utigen Regeln und konsequenter<br />

Kontrolle, wie bspw. durch <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>,<br />

erhalten. Gekennzeichnet sind sie also durch eine erhöhte<br />

Rückfallwahrscheinlichkeit und eine labile Persönlichkeit.<br />

- 34 -


Nach allgemeiner Annahme ist <strong>de</strong>r Katalog <strong>de</strong>r Weisungen in § 56<br />

c Abs. 2 StGB nicht abschließend.<br />

Vielmehr sollen diese Weisungen Vorschläge für <strong>de</strong>n Richter sein,<br />

um in Einzelfällen auch an<strong>de</strong>re Möglichkeiten in Betracht ziehen<br />

zu können.<br />

Zu beachten ist hierbei, dass die Intention <strong>de</strong>s § 56 c StGB erhalten<br />

bleibt und die Maßnahme nicht nur <strong>de</strong>r Sicherung und Überwachung<br />

dient, son<strong>de</strong>rn auch einen Resozialisierungseffekt nach<br />

sich zieht. 87<br />

Fraglich ist, ob <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> eine geeignete<br />

Maßnahme zur Erreichung dieses Zieles ist. In <strong>de</strong>r Literatur<br />

herrscht keine Einigkeit darüber. Beispielhaft sollen im Folgen<strong>de</strong>n<br />

zwei unterschiedliche Auffassungen dargelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Thiele bestreitet <strong>de</strong>n Resozialisierungseffekt durch die elektronische<br />

Überwachung nicht völlig, <strong>de</strong>nnoch lehnt er diese Maßnahme<br />

im Sinne einer Weisung ab. Als Grund dafür nennt er die<br />

zu geringe persönliche Betreuung. Er hält eine elektronische 24-<br />

Stun<strong>de</strong>n-Überwachung für nicht ausreichend und for<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>shalb<br />

<strong>de</strong>n direkten persönlichen Kontakt. Sinnvoll ist hierfür das Aufsuchen<br />

<strong>de</strong>s Verurteilten ein- bis zweimal am Tag, um seine Lebensführung<br />

zu kontrollieren und individuelle Hilfestellung zu leisten.<br />

Der Verurteilte könnte dann, allein durch das Wissen <strong>de</strong>r regelmäßigen<br />

Kontrollbesuche, zu einem geordneten und straffreien<br />

Leben fin<strong>de</strong>n. Thiele bezeichnet zu<strong>de</strong>m <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> als "Hilfe zur Selbsthilfe", die aber keine Weisung<br />

gemäß § 56 c StGB sein kann. Des Weiteren ist <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> nach Thiele genauso eingriffsintensiv<br />

wie ein Gefangenenaufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt,<br />

<strong>de</strong>nn bei bei<strong>de</strong>n Maßnahmen wird <strong>de</strong>m Verurteilten die Freiheit für<br />

einen bestimmten Zeitraum entzogen. Da die elektronische Über-<br />

87 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 88 ff.<br />

- 35 -


wachung einer Haftstrafe ähnelt, ist sie nicht mit <strong>de</strong>m Wesen einer<br />

Weisung gemäß § 56 c StGB vereinbar. 88<br />

Die subjektive Sicht <strong>de</strong>s Überwachten ist nach Ansicht Schlömers<br />

nicht ausschlaggebend. Im Gegenteil, es kann nur darauf ankommen,<br />

ob die Maßnahme auch objektiv für <strong>de</strong>n Arrestanten eine<br />

Unterstützung zur Resozialisierung darstellt. Durch Selbstdisziplin<br />

und die Erstellung von Wochenplänen kann <strong>de</strong>r Verurteilte wie<strong>de</strong>r<br />

zu einem geregelten Leben fin<strong>de</strong>n, so Schlömer. Aus diesem<br />

Grund ist <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> als eine Möglichkeit<br />

zur Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rung eines Straffälligen anzusehen.<br />

Sie ist aber, entgegen vielen Meinungen, nicht bestrafend für <strong>de</strong>n<br />

Arrestanten, son<strong>de</strong>rn wirkt sich eher präventiv in Form von Abschreckung<br />

aus und erfüllt damit die Bestimmungen <strong>de</strong>s § 56 c<br />

StGB. 89<br />

Die Verfasserin schließt sich vorwiegend <strong>de</strong>r Meinung Schlömers<br />

an und bejaht einen Resozialisierungseffekt. Die Maßnahme unterstützt<br />

<strong>de</strong>n Verurteilten bei einer Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rung in die Gesellschaft<br />

und könnte sich zu<strong>de</strong>m positiv auf eine mögliche Rückfallgefahr<br />

auswirken. Bedingung hierfür ist allerdings nicht nur die<br />

elektronische Kontrolle, son<strong>de</strong>rn auch eine intensive persönliche<br />

Betreuung, wie Thiele es vertritt.<br />

Das Instrument ist als Resozialisierungshilfe <strong>de</strong>nnoch sehr eingriffsintensiv,<br />

aber nicht mit einem Gefängnisaufenthalt gleichzusetzen.<br />

Man könnte <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> als<br />

„letzte Chance“ vor einer Inhaftierung sehen. 90<br />

88 Vgl.: Thiele, Markus: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>: Mo<strong>de</strong>rne Voll-<br />

zugsmetho<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nur "Knast <strong>de</strong> luxe". In: Kriminalistik 1999, S. 441 f.<br />

89 Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>: Eine Unter-<br />

suchung <strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. A. a. O., S. 189.<br />

90 Vgl.: Werner, Uschi: Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel - Eine<br />

Technik, die fesselt. In: <strong>de</strong>r kriminalist, Heft 2/2008, S. 56.<br />

- 36 -


Neben diesen Diskussionen, gibt es auch Uneinigkeiten zu <strong>de</strong>r<br />

Frage, ob <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> in § 56 c Abs. 2<br />

Nr. 1 StGB o<strong>de</strong>r in § 56 c Abs. 3 StGB eingeordnet wird.<br />

Die Verfasserin folgt hierzu <strong>de</strong>m Beschluss <strong>de</strong>s Landgerichtes<br />

Frankfurt am Main, in welchem <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> als eine zumutbare Weisung zu Aufenthalt und Freizeit<br />

gemäß § 56 c Abs. 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt. 91<br />

Hat <strong>de</strong>r Betroffene im Vorfeld einer Teilnahme an <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Überwachung zugestimmt, nimmt die Einwilligung während<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme aber zurück, dann ist nach überwiegen<strong>de</strong>r<br />

Meinung <strong>de</strong>r Rechtsprechung und Literatur ein Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Strafaussetzung<br />

nach § 56 f Abs. 1 Nr. 2 StGB möglich. 92 Wäre dies<br />

nicht <strong>de</strong>r Fall, dann wür<strong>de</strong> ein "wesentliches Druckmittel fehlen". 93<br />

Eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es als<br />

Bewährungsweisung gemäß § 56 c StGB ist möglich und könnte<br />

eine Alternative zu an<strong>de</strong>ren Maßnahmen sein.<br />

Der Vollständigkeit halber ist zu sagen, dass ein Einsatz als Bewährungsauflage<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 56 b StGB ausschei<strong>de</strong>t. Zum<br />

einen, weil <strong>de</strong>r Katalog abschließend ist und zum an<strong>de</strong>ren, weil<br />

diese Auflagen nur <strong>de</strong>r reinen Wie<strong>de</strong>rgutmachung für begangenes<br />

Unrecht dienen, also eher repressiv sind. 94<br />

91<br />

Vgl.: LG Frankfurt a. M. Beschluss v. 6. 12. 2000 – 5/27 Qs 64/2000. In: NJW<br />

2001, Heft 9, S. 697.<br />

92<br />

Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>: Eine Untersuchung<br />

<strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. A. a. O., S. 191.<br />

93<br />

Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur Erprobung<br />

einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 36.<br />

94<br />

Vgl.: LG Frankfurt a. M. Beschluss v. 6. 12. 2000 – 5/27 Qs 64/2000. A. a. O.,<br />

S. 697.<br />

- 37 -


6.2.2 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes, §§ 57, 57 a StGB<br />

Ein weiterer Anwendungsbereich nach gelten<strong>de</strong>m Recht liegt im<br />

Rahmen einer Strafrestaussetzung zur Bewährung, zum einen bei<br />

zeitigen Freiheitsstrafen (§ 57 StGB), zum an<strong>de</strong>ren bei lebenslangen<br />

Freiheitsstrafen (§ 57 a StGB) vor.<br />

Bei<strong>de</strong> Vorschriften verweisen auf § 56 c StGB. Das oben zu § 56 c<br />

StGB Gesagte gilt also entsprechend.<br />

Zu beachten ist, dass es für eine Strafrestaussetzung genügt,<br />

wenn sich eine Aussetzung in Hinblick auf das Sicherheitsinteresse<br />

<strong>de</strong>r Allgemeinheit verantworten lässt.<br />

Durch einen Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung im Rahmen<br />

<strong>de</strong>r Strafrestaussetzung bekommt <strong>de</strong>r Straffällige die Möglichkeit,<br />

sich vorzeitig in die Gesellschaft wie<strong>de</strong>r einzuleben und auf diese<br />

Weise zu einem geregelten Leben zu fin<strong>de</strong>n.<br />

Im Vergleich zu an<strong>de</strong>ren Weisungen, könnte durch die Metho<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r elektronischen Überwachung das Sicherheitsinteresse weniger<br />

beeinträchtigt sein, sodass das Instrument auch dort eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n kann, wo sonst eine Erprobung <strong>de</strong>s Legalverhaltens<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Strafvollzuges noch nicht zu verantworten wäre. 95<br />

Der Entschluss zu einer Strafrestaussetzung ist abhängig von<br />

mehreren Faktoren. Wichtige Kriterien sind gemäß § 57 Abs. 1<br />

Satz 2 StGB „die Persönlichkeit <strong>de</strong>s Verurteilten, sein Vorleben,<br />

die Umstän<strong>de</strong> seiner Tat, das Gewicht <strong>de</strong>s bei einem Rückfall bedrohten<br />

Rechtsguts, das Verhalten <strong>de</strong>s Verurteilten im Vollzug,<br />

seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen …, die von <strong>de</strong>r Aussetzung<br />

für ihn zu erwarten sind“. 96<br />

95<br />

Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Zielgruppenplanung<br />

und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 165.<br />

96<br />

Strafgesetzbuch. Polizei-Fach-Handbuch, Verlag Deutsche Polizeiliteratur,<br />

Stand: 13.08.2008.<br />

- 38 -


In <strong>de</strong>r Literatur wird oftmals kritisiert, dass <strong>de</strong>r Verurteilte wahr-<br />

scheinlich eher selten über die bereits dargestellten Grundvoraus-<br />

setzungen für <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> verfügt.<br />

Denn ein aus <strong>de</strong>m Vollzug Entlassener hat in <strong>de</strong>r Regel keine<br />

Wohnung, keinen Telefonanschluss und keine Arbeit. 97<br />

Aus diesem Grund gehen einige Autoren von einer geringen An-<br />

98, 99<br />

zahl potentieller Arrestanten aus.<br />

Illert hingegen hegt starke Zweifel, ob materielle Voraussetzungen<br />

als Ausschlusskriterium für eine Teilnahme an <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Überwachung dienen sollten. Nach Meinung <strong>de</strong>r Autorin ist die<br />

Persönlichkeit <strong>de</strong>r entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Faktor. Wenn <strong>de</strong>r Täter <strong>de</strong>n unbedingten<br />

Willen zu <strong>de</strong>r Maßnahme zeigt und auch bereit ist, eine<br />

Arbeit anzunehmen, dann sollte dies nicht an formellen Voraussetzungen,<br />

wie eingangs beschrieben, scheitern. Auf diesem Wege<br />

kann die Anzahl <strong>de</strong>r möglichen Teilnehmer steigen und es bekommen<br />

mehr Straffällige die Chance sich früher ins Leben ein-<br />

zuglie<strong>de</strong>rn. 100<br />

Mit Blick auf Hessen sind hier wenige materielle Bedingungen<br />

festzustellen, die für eine Teilnahme an <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind. Falls diese aber nicht vorliegen sollten,<br />

leistet die Bewährungshilfe in <strong>de</strong>r Funktion <strong>de</strong>s Kontroll- und<br />

Betreuungsorgans Unterstützungshilfe, sodass prinzipiell je<strong>de</strong>r, für<br />

<strong>de</strong>n die Maßnahme in Betracht kommt, diese Möglichkeit wahrnehmen<br />

kann. 101<br />

97 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 167.<br />

98 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein Zu-<br />

kunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 204.<br />

99 Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. Eine Unter-<br />

suchung <strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. A. a. O., S. 261.<br />

100 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 100.<br />

101 Vgl.: Anlage 1, S. XI.<br />

- 39 -


Der Einsatz <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es im Be-<br />

reich <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes bei lebenslangen Freiheits-<br />

strafen gemäß § 57 a Abs. 3 Satz 2 StGB wird in <strong>de</strong>r Literatur abgelehnt.<br />

Durch <strong>de</strong>n Verweis auf § 56 c StGB sind die rechtlichen<br />

Bedingungen zwar gegeben, fraglich ist aber, ob eine Anwendung<br />

in diesem Bereich sinnvoll erscheint. 102<br />

Schlömer verweist auf Untersuchungen, die ein geringes Rückfallrisiko<br />

von zu lebenslanger Haft Verurteilten belegen und meint,<br />

dass schon aus diesem Grund eine elektronische Überwachung<br />

nach Verbüßen <strong>de</strong>r Strafe ausfällt. 103 Aber auch an<strong>de</strong>re Autoren<br />

schließen sich dieser Meinung an. Nach 15 Jahren Haft erscheint<br />

die Maßnahme <strong>de</strong>s <strong>Hausarrest</strong>es nicht angebracht, v. a. weil <strong>de</strong>r<br />

Straffällige bereits während <strong>de</strong>r Haft gezielt auf die Entlassung<br />

vorbereitet wur<strong>de</strong>, er oftmals über soziale Kontakte verfügt und<br />

aus diesen Grün<strong>de</strong>n eine Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rung in die Öffentlichkeit<br />

nicht übermäßig schwer fällt. 104<br />

Es ist aus <strong>de</strong>n Darstellungen zu schlussfolgern, dass eine Anwendung<br />

<strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es im Bereich <strong>de</strong>r<br />

Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes gemäß § 57 StGB möglich und geeignet<br />

erscheint, für § 57 a StGB allerdings als weniger sinnvoll eingeschätzt<br />

wird.<br />

6.2.3 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> als Weisung zur<br />

Vermeidung eines Bewährungswi<strong>de</strong>rrufes<br />

In § 56 f Abs. 1 StGB sind die Fallkonstellationen gegeben, bei<br />

<strong>de</strong>nen es zu einem Bewährungswi<strong>de</strong>rruf kommt.<br />

102 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug?. A. a. O., S. 124.<br />

103 Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. Eine Unter-<br />

suchung <strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. A. a. O., S. 262.<br />

104 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 272.<br />

- 40 -


Durch § 56 f Abs. 2 stehen <strong>de</strong>m Gericht Möglichkeiten zur Verfü-<br />

gung, von einem Wi<strong>de</strong>rruf abzusehen. Dies kommt in Betracht,<br />

wenn im jeweiligen Einzelfall an<strong>de</strong>re Maßnahmen als <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf<br />

weniger einschnei<strong>de</strong>nd sind.<br />

Die in § 56 f Abs. 2 Nr. 1 StGB genannten Weisungen entsprechen<br />

<strong>de</strong>nen aus § 56 c StGB. Folglich kommt die elektronische<br />

Überwachung beson<strong>de</strong>rs bei solchen Straffälligen zum Einsatz,<br />

die gegen Arbeits- o<strong>de</strong>r Aufenthaltsweisungen im groben<br />

Maße verstoßen. Diese Täter sind wie<strong>de</strong>rum durch einen instabilen<br />

Charakter gekennzeichnet. Außer<strong>de</strong>m besteht bei ihnen eine<br />

erhöhte Rückfallgefahr. 105<br />

Eine Erprobung in diesem Anwendungsbereich erfolgte bereits in<br />

<strong>de</strong>m Hessischen Mo<strong>de</strong>llprojekt. Trotz sehr geringer Fallzahlen,<br />

verlief die Anwendung zur Vermeidung eines Bewährungswi<strong>de</strong>rrufes<br />

sehr erfolgreich, weshalb in Zukunft dieses Einsatzgebiet<br />

stärker in Betracht gezogen wer<strong>de</strong>n sollte. Vorgeschlagen wird<br />

eine generelle Erwägung <strong>de</strong>s elektronischen <strong>Hausarrest</strong>es, wenn<br />

ein Bewährungswi<strong>de</strong>rruf bevorsteht. 106<br />

6.2.4 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Rahmen <strong>de</strong>r<br />

Führungsaufsicht, §§ 68 ff. StGB<br />

Die Führungsaufsicht ist Teil <strong>de</strong>r so genannten Maßregeln zur<br />

Besserung und Sicherung. Sie hat zum einen eine Unterstützungs-<br />

und Betreuungsfunktion gegenüber <strong>de</strong>m Täter und zum<br />

an<strong>de</strong>ren soll durch die Überwachung <strong>de</strong>r Schutz <strong>de</strong>r Allgemeinheit<br />

sichergestellt wer<strong>de</strong>n. Dieser Maßnahme sollen Täter unterzogen<br />

105 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 101 f.<br />

106 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 137.<br />

- 41 -


wer<strong>de</strong>n, bei <strong>de</strong>nen eine erneute Begehung von Straftaten anzu-<br />

nehmen ist.<br />

Im Gegensatz zur Bewährungsweisung steht hier die Überwachung<br />

im Vor<strong>de</strong>rgrund, da es sich hier vorwiegend um gefährliche<br />

Täter han<strong>de</strong>lt. Zu unterschei<strong>de</strong>n ist die Führungsaufsicht kraft<br />

richterlicher Anordnung gemäß § 68 Abs. 1 StGB von <strong>de</strong>r Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes nach § 68 Abs. 2 StGB.<br />

In <strong>de</strong>r Praxis fin<strong>de</strong>t die Führungsaufsicht kraft Gesetzes <strong>de</strong>utlich<br />

mehr Anwendung als die Führungsaufsicht kraft richterlicher An-<br />

ordnung. 107<br />

Aus <strong>de</strong>m Hessischen Mo<strong>de</strong>llprojekt stehen bislang keine Erfahrungen<br />

zur Verfügung, da <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong><br />

im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht bisher noch keine Anwendung<br />

gefun<strong>de</strong>n hat. 108<br />

In § 68 Abs. 1 StGB sind die Voraussetzungen für die Führungsaufsicht<br />

kraft richterlicher Anordnung beschrieben. Ein beson<strong>de</strong>res<br />

Merkmal ist die Gefahr <strong>de</strong>r Begehung weiterer Straftaten.<br />

Während <strong>de</strong>r Führungsaufsicht kann das Gericht nach § 68 b Abs.<br />

1 Nr. 1 StGB eine Weisung erteilen, nach <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Verurteilte <strong>de</strong>n<br />

"Wohn- o<strong>de</strong>r Aufenthaltsort o<strong>de</strong>r einen bestimmten Bereich nicht<br />

ohne Erlaubnis <strong>de</strong>r Aufsichtsstelle" 109 verlassen darf.<br />

Um die Lebensgrundlage <strong>de</strong>s Arrestanten nicht zu gefähr<strong>de</strong>n, ihn<br />

aber ausreichend kontrollieren zu können, hat er gera<strong>de</strong> durch<br />

<strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> die Chance seiner Beschäftigung<br />

weiterhin nachzugehen. Durch einen festgelegten<br />

Wochenplan ist er zwar an bestimmte Zeiten gebun<strong>de</strong>n, zu <strong>de</strong>nen<br />

er z. B. zu Hause sein o<strong>de</strong>r Besorgungen außerhalb <strong>de</strong>r Wohnung<br />

107 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein<br />

Zukunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 199.<br />

108 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 39.<br />

109 Strafgesetzbuch, 42. Auflage, Stand: 2006.<br />

- 42 -


machen muss, eine permanente Ausgangssperre ist mit § 68 b<br />

Abs. 1 Nr. 1 StGB aber nicht gemeint. Der elektronisch überwach-<br />

te <strong>Hausarrest</strong> fällt somit unter § 68 b Abs. 1 Nr. 1 StGB und ist im<br />

Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht kraft richterlicher Anordnung zuläs-<br />

sig. 110<br />

Innerhalb <strong>de</strong>r Führungsaufsicht kraft Gesetzes, § 68 Abs. 2 StGB,<br />

könnten verschie<strong>de</strong>ne Anwendungsgebiete für die elektronische<br />

Überwachung in Frage kommen. Mit <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>r Aussetzung<br />

tritt gleichzeitig die Führungsaufsicht ein.<br />

Eine Aussetzung kann in folgen<strong>de</strong>n Fällen angeordnet wer<strong>de</strong>n: bei<br />

<strong>de</strong>r Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus o<strong>de</strong>r<br />

einer Entziehungsanstalt, bei einer Sicherungsverwahrung und bei<br />

<strong>de</strong>r Entlassung <strong>de</strong>s Verurteilten aus <strong>de</strong>m Strafvollzug, wenn bereits<br />

eine bestimmte Zeit <strong>de</strong>r Strafe verbüßt wur<strong>de</strong>.<br />

In <strong>de</strong>n eben genannten Fällen <strong>de</strong>r Aussetzung kann das Gericht<br />

Weisungen gemäß § 68 b StGB anordnen. 111<br />

Nun ist zu erläutern, für welche Bereiche <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> als Weisung im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht<br />

kraft Gesetzes sinnvoll ist.<br />

In <strong>de</strong>n Fällen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<br />

o<strong>de</strong>r einer Entziehungsanstalt han<strong>de</strong>lt es sich im Allgemeinen<br />

um Täter, die entwe<strong>de</strong>r zum Zeitpunkt <strong>de</strong>r Tat vermin<strong>de</strong>rt<br />

o<strong>de</strong>r gar nicht schuldfähig o<strong>de</strong>r zum Tatzeitpunkt berauscht waren.<br />

Von bei<strong>de</strong>n Gruppen ist anzunehmen, dass sie aufgrund körperlicher<br />

o<strong>de</strong>r psychischer Beeinträchtigungen nicht genügend<br />

Selbstdisziplin für eine elektronische Überwachung mitbringen<br />

wür<strong>de</strong>n. Vielmehr sollte hier an eine Gesundpflegung gedacht<br />

110 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein<br />

Zukunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 200.<br />

111 Vgl.: Strafgesetzbuch, 42. Auflage, Stand: 2006.<br />

- 43 -


wer<strong>de</strong>n. Deshalb ist eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwach-<br />

ten <strong>Hausarrest</strong>es in diesem Zusammenhang abzulehnen. 112<br />

In <strong>de</strong>r Regel geht es im Bereich <strong>de</strong>r Sicherungsverwahrung um<br />

"beson<strong>de</strong>rs gefährliche Gewohnheitstäter" o<strong>de</strong>r um "beson<strong>de</strong>rs<br />

lästige Kriminelle". 113 Aus diesem Grund kann die elektronische<br />

Überwachung nur Anwendung fin<strong>de</strong>n, wenn die Allgemeinheit ausreichend<br />

vor <strong>de</strong>m Täter geschützt wird. Doch auch ein<strong>de</strong>utige Regeln<br />

o<strong>de</strong>r das Tragen eines Sen<strong>de</strong>rs könnten das nicht gewährleisten.<br />

Folglich sollte die elektronische Überwachung höchstens in Einzelfällen<br />

bei Sicherungsverwahrung genutzt wer<strong>de</strong>n.<br />

Auch als Weisung im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht nach Vollverbüßung<br />

einer Freiheitsstrafe ist <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> eher ungeeignet, da die Straftäter eine negative Sozialprognose<br />

aufweisen und aus diesem Grund bereits die Strafrestaussetzung<br />

gemäß § 57 StGB abgelehnt wur<strong>de</strong>. 114<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Fußfessel im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht nur bei richterlicher<br />

Anordnung geeignet ist.<br />

6.2.5 <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> im Bereich <strong>de</strong>r Untersuchungshaft<br />

Die Voraussetzungen, nach <strong>de</strong>nen eine Untersuchungshaft angeordnet<br />

wer<strong>de</strong>n kann, sind in § 112 Abs. 1 StPO geregelt. Zwin-<br />

112 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug?. A. a. O., S. 129.<br />

113 Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 109.<br />

114 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring: Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug?. A. a. O., S. 130.<br />

- 44 -


gend erfor<strong>de</strong>rlich sind dafür ein dringen<strong>de</strong>r Tatverdacht und ein<br />

Haftgrund gemäß § 112 Abs. 2 StPO.<br />

Als Haftgrün<strong>de</strong> wer<strong>de</strong>n hier die Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr<br />

und <strong>de</strong>r unbenannte Haftgrund "aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Schwere <strong>de</strong>r Tat" aus § 112 Abs. 3 StPO aufgeführt. Der Haftgrund<br />

<strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr ist in § 112 a StPO genannt.<br />

Gemäß § 116 StPO kann <strong>de</strong>r Vollzug eines Haftbefehls ausgesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n, wenn "weniger einschnei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Maßnahmen" 115<br />

ebenso das Ziel <strong>de</strong>r Untersuchungshaft erfüllen.<br />

Der Zweck <strong>de</strong>r Untersuchungshaft besteht zum einen in <strong>de</strong>r Sicherung<br />

<strong>de</strong>s Strafverfahrens, zum an<strong>de</strong>ren soll eine Beeinflussung<br />

an<strong>de</strong>rer Personen durch <strong>de</strong>n Beschuldigten ausgeschlossen und<br />

gleichzeitig ein möglicher Haftantritt gewährleistet wer<strong>de</strong>n. 116<br />

Es ist im Folgen<strong>de</strong>n zu prüfen, ob <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> geeignet ist, diese Ziele zu erfüllen.<br />

Im Falle <strong>de</strong>r Verdunkelungs- und <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr ist die<br />

Maßnahme zu verneinen. Da lediglich die Ab- und Anwesenheit<br />

<strong>de</strong>s Arrestanten in seiner Wohnung kontrolliert wird, kann er sich<br />

ansonsten frei bewegen und nach seinem Belieben han<strong>de</strong>ln. Hier<br />

besteht natürlich die Gefahr <strong>de</strong>r Beeinflussung von Zeugen, <strong>de</strong>r<br />

Vernichtung von Beweismitteln o<strong>de</strong>r das Begehen neuer Straftaten.<br />

Auch das Tragen eines Sen<strong>de</strong>rs kann dies nicht verhin<strong>de</strong>rn.<br />

Die Fußfessel erleichtert lediglich <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n eine schnelle<br />

Ent<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>r Flucht. Gera<strong>de</strong> im heutigen Zeitalter stehen auch<br />

mo<strong>de</strong>rne Kommunikationsmittel zur Verfügung, die für <strong>de</strong>n Beschuldigten<br />

eine Vereinfachung darstellen. 117<br />

115 Strafprozessordnung, 41. Auflage, Stand: 2006.<br />

116 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug? A. a. O., S. 132.<br />

117 Vgl.: Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) e. V.:<br />

<strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Alternative zum Strafvollzug? A. a. O.,<br />

S. 19.<br />

- 45 -


Untersuchungshaft wegen <strong>de</strong>r Schwere <strong>de</strong>r Tat ist zwar nicht in §<br />

116 StPO explizit aufgeführt, doch wegen <strong>de</strong>s Verhältnismäßig-<br />

keitsgrundsatzes gelten die Regelungen auch für § 112 Abs. 3<br />

StPO. Eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronischen <strong>Hausarrest</strong>es in dieser<br />

Form schei<strong>de</strong>t schließlich aus, weil die Sicherheitsinteressen <strong>de</strong>r<br />

Allgemeinheit nicht ausreichend gewahrt wer<strong>de</strong>n könnten. 118<br />

Als letztes Anwendungsgebiet wür<strong>de</strong> nur noch <strong>de</strong>r Einsatz im<br />

Rahmen von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr in Betracht<br />

kommen. Ob eine Fußfessel jeman<strong>de</strong>n an <strong>de</strong>r Flucht hin<strong>de</strong>rt, ist<br />

fraglich. Beson<strong>de</strong>rs bei Tätern, die bereits "relativ feste kriminelle<br />

Gewohnheiten und Taktiken" entwickelt haben, ist damit zu rechnen,<br />

dass sie die leicht zu entfernen<strong>de</strong> Fußfessel nicht als Hin<strong>de</strong>rnis<br />

sehen. 119<br />

Schlömer zufolge fehlt ein "positiver Anreiz", d. h. <strong>de</strong>r in Untersuchungshaft<br />

Sitzen<strong>de</strong> rechnet von vornherein schon mit einer<br />

Haftstrafe. Die Versuchung zur Flucht wäre zu groß, weil ihm in<br />

körperlicher Hinsicht keine Hin<strong>de</strong>rnisse im Weg stehen. Aus diesem<br />

Grund lehnt er <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> als<br />

Alternative zur Untersuchungshaft ab. 120 Gegen dieses Argument<br />

spricht allerdings die Tatsache, dass nur wenig mehr als die Hälfte<br />

<strong>de</strong>r Untersuchungsgefangenen auch zu Freiheitsstrafen verurteilt<br />

wer<strong>de</strong>n. 121<br />

Eine Ablehnung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es im<br />

Bereich <strong>de</strong>r Fluchtgefahr macht auch die BAG-S <strong>de</strong>utlich. Dort<br />

heißt es: "Fluchtgefahr ist in aller Regel nicht anzunehmen, wenn<br />

118 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein<br />

Zukunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 194.<br />

119 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 185.<br />

120 Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. Eine Unter-<br />

suchung <strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. A. a. O., S. 286.<br />

121 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 113.<br />

- 46 -


ein Untersuchungsgefangener einen festen Wohnsitz, Arbeit und<br />

soziale Beziehungen hat." 122 Diese Faktoren sind zugleich Bedin-<br />

gung für eine Teilnahme an <strong>de</strong>r elektronischen Kontrolle. Erfüllt<br />

<strong>de</strong>r Beschuldigte diese Kriterien wür<strong>de</strong> sowieso keine Fluchtgefahr<br />

angenommen wer<strong>de</strong>n, sodass die Maßnahme von vornherein ent-<br />

fällt. 123<br />

Die elektronische Überwachung kommt als Weisung gemäß § 116<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO in Frage. Nach dieser Vorschrift kann<br />

<strong>de</strong>r Richter anweisen, dass <strong>de</strong>r Täter "<strong>de</strong>n Wohn- o<strong>de</strong>r Aufenthaltsort<br />

o<strong>de</strong>r einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis" verlassen<br />

darf. 124 Die Maßnahme <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es stellt eine bessere Kontrollmöglichkeit dar und könnte<br />

auch bei weniger verlässlichen Personen zum Einsatz kommen.<br />

Des Weiteren kann auch im Rahmen <strong>de</strong>r Verdunkelungsgefahr<br />

gemäß § 116 Abs. 2 StPO eine Anweisung erfolgen, <strong>de</strong>nn hier ist<br />

<strong>de</strong>r Katalog wie in Abs. 1 nicht abschließend.<br />

Nach allgemeiner Auffassung schei<strong>de</strong>t aber ein Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Überwachung im Rahmen <strong>de</strong>s § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr.<br />

3 StPO aus, wonach <strong>de</strong>r Beschuldigte nur unter Aufsicht einer bestimmten<br />

Person die Wohnung verlassen darf. 125<br />

Weiterhin ist fraglich, ob eine elektronische Überwachung im Verhältnis<br />

zur Untersuchungshaft ein mil<strong>de</strong>res Mittel darstellt.<br />

Hauptargument in <strong>de</strong>r Literatur ist die bessere Lebensqualität <strong>de</strong>s<br />

Beschuldigten bei einer elektronischen Überwachung in seiner<br />

eigenen Wohnung gegenüber <strong>de</strong>n Bedingungen in einer Haftanstalt.<br />

In seinem gewohnten Umfeld kann er soziale Kontakte pflegen<br />

und alltäglichen Dingen <strong>de</strong>s Lebens weitestgehend frei nach-<br />

122 Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) e. V.: <strong>Elektronisch</strong><br />

<strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>- Alternative zum Strafvollzug?. A. a. O., S. 19.<br />

123 Vgl.: Ebenda, S. 19.<br />

124 Strafprozessordnung, 41. Auflage, Stand: 2006.<br />

125 Vgl.: Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch überwa-<br />

chten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. A. a. O., S. 114.<br />

- 47 -


gehen. Er verliert auf diese Weise nicht <strong>de</strong>n Bezug zur Gesellschaft.<br />

Einige Autoren sehen auch, wie bereits erläutert, einen<br />

freiheitsentziehen<strong>de</strong>n Charakter in <strong>de</strong>m Instrument, was wie<strong>de</strong>rum<br />

be<strong>de</strong>uten wür<strong>de</strong>, dass es kein mil<strong>de</strong>res Mittel wäre. Dennoch<br />

überwiegen die eben genannten Vorteile, sodass im elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong> ein mil<strong>de</strong>res Mittel vorhan<strong>de</strong>n ist. 126<br />

Ob eine Anrechnung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

auf die Freiheitsstrafe gemäß § 51 StGB erfolgt, ist abhängig von<br />

<strong>de</strong>r Einschätzung <strong>de</strong>s Instrumentes. Wird es als freiheitsentziehen<strong>de</strong><br />

Maßnahme angesehen o<strong>de</strong>r mit <strong>de</strong>r Untersuchungshaft<br />

gleichgesetzt, dann fin<strong>de</strong>t eine Anrechnung statt. Hierzu gibt es<br />

abermals unterschiedliche Meinungen.<br />

Wür<strong>de</strong> die Zeit im elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> mit angerechnet,<br />

dann wür<strong>de</strong> sie automatisch mit einer Freiheitsentziehung<br />

o<strong>de</strong>r Untersuchungshaft gleichgesetzt. Diese Frage müsste im<br />

Vorfeld geklärt und ein<strong>de</strong>utige Festlegungen diesbezüglich getroffen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> im Rahmen <strong>de</strong>r Untersuchungshaft grundsätzlich<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n könnte. Aber ob das in je<strong>de</strong>m Fall sinnvoll ist<br />

und verantwortet wer<strong>de</strong>n kann, hängt von einer Einzelfallprüfung<br />

ab. Laut Literatur ist eine Anwendung im Falle <strong>de</strong>r Fluchtgefahr<br />

am ehesten zu bejahen. Für alle an<strong>de</strong>ren Haftgrün<strong>de</strong> ist ein Einsatz<br />

eher zu verneinen.<br />

Es wird ersichtlich, dass <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es umstritten ist, und dass die Meinungen teilweise<br />

<strong>de</strong>utlich auseinan<strong>de</strong>rgehen.<br />

126 Vgl.: Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>vollzug. Ein<br />

Zukunftsmo<strong>de</strong>ll für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? A. a. O., S. 195.<br />

- 48 -


6.3 Einbindungsmöglichkeiten <strong>de</strong> lege ferenda<br />

Die bestehen<strong>de</strong>n gesetzlichen Grundlagen bieten die Möglichkeit<br />

ohne Gesetzesän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

anzuwen<strong>de</strong>n. Als ein Beispiel für eine Anwendung nach gelten<strong>de</strong>n<br />

Gesetzen ist <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r Fußfessel in Hessen zu nennen.<br />

Danach wird das Instrument nicht als Sanktion, son<strong>de</strong>rn als<br />

"Hilfsmittel zur Resozialisierung" 127 eingesetzt.<br />

Bei <strong>de</strong>r Schaffung eines neuen Gesetzes ist zu überlegen, ob die<br />

elektronische Überwachung als Vollzugsform in das Strafvollzugsgesetz<br />

o<strong>de</strong>r als eigenständige Sanktion in das Strafgesetzbuch<br />

aufgenommen wer<strong>de</strong>n soll.<br />

Nach allgemeiner Auffassung in <strong>de</strong>r Literatur ist eine Implementation<br />

in das Strafvollzugsgesetz aus systematischen Grün<strong>de</strong>n abzulehnen.<br />

128, 129 Dagegen ist eine Integration in das Strafgesetzbuch<br />

<strong>de</strong>nkbar und eine Än<strong>de</strong>rung wird für möglich erachtet. Dabei wird<br />

darauf hingewiesen, dass das Anwendungspotential sich höchst<br />

wahrscheinlich in Grenzen halten wür<strong>de</strong> und eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes <strong>de</strong>shalb genauestens überlegt sein sollte. 130<br />

7. Konfliktpunkte <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

7.1 Entlastung <strong>de</strong>r Haftanstalten?<br />

Als wesentliches Argument für eine Einführung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es wird oftmals eine Entlastung von Haftanstalten<br />

angeführt. Überbelegungen in Vollzugsanstalten sollen<br />

127 Vgl.: Werner, Uschi: Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel - Eine<br />

Technik, die fesselt. A. a. O., S. 56.<br />

128 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 329.<br />

129 Vgl.: Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines<br />

amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. A. a. O., S. 158.<br />

130 Vgl.: Ebenda, S. 161.<br />

- 49 -


abgebaut wer<strong>de</strong>n, in<strong>de</strong>m die Freiheitsstrafe in <strong>de</strong>n eigenen vier<br />

Wän<strong>de</strong>n verbüßt wird. Die Frage, ob Gefängnisse wirklich entlas-<br />

tet wer<strong>de</strong>n, kann nur anhand von bisherigen Versuchsprojekten<br />

geklärt wer<strong>de</strong>n.<br />

In <strong>de</strong>n USA bspw. erhoffte man sich ebenfalls durch <strong>de</strong>n Einsatz<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel einen Rückgang <strong>de</strong>r Inhaftiertenzahlen.<br />

Dieser blieb jedoch aus, im Gegenteil die Zahlen <strong>de</strong>r Gefängnisinsassen<br />

stiegen sogar weiterhin an. Die Ursache dafür sah<br />

man teilweise bei <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>r neuen Maßnahme selbst.<br />

Denn bei Verstößen gegen die Regeln <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es wird mit Inhaftnahme gedroht. 131 Aus diesem<br />

Grund müssen die Haftplätze von vornherein freigehalten wer<strong>de</strong>n,<br />

um Drohungen dieser Art anschließend auch vollziehen zu können.<br />

Zu<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> eher für eine<br />

kleine Zielgruppe geeignet, sodass ein Abbau von Überbelegung<br />

nur in geringem Maße stattfin<strong>de</strong>n kann. Hier spielen natürlich zum<br />

einen <strong>de</strong>r Anwendungsbereich und zum an<strong>de</strong>ren die Strafpolitik<br />

<strong>de</strong>r einzelnen Län<strong>de</strong>r eine Rolle. In Schwe<strong>de</strong>n z. B., wo die elektronische<br />

Kontrolle mit großem Erfolg eingesetzt wird, fin<strong>de</strong>t sie v.<br />

a. Anwendung im Bereich <strong>de</strong>r kurzen Freiheitsstrafe. In Deutschland<br />

und <strong>de</strong>n USA dagegen wird die kurze Freiheitsstrafe seltener<br />

verhängt. 132<br />

Aus aktuellen Berichten geht hervor, dass in Hessen insgesamt<br />

mehr als 400 Proban<strong>de</strong>n seit <strong>de</strong>m ersten Einsatz im Mai 2000 an<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme teilgenommen haben. 133 Anfangs fand das Projekt<br />

nur im Landgerichtsbezirk Frankfurt statt, mittlerweile ist es auf<br />

131 Vgl.: Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) e. V.:<br />

<strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Alternative zum Strafvollzug?. A. a.<br />

O., S. 7.<br />

132 Vgl.: Ebenda, S. 8.<br />

133 Vgl.: Werner, Uschi: Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel - Eine<br />

Technik, die fesselt. A. a. O., S. 55.<br />

- 50 -


ganz Hessen ausgeweitet wor<strong>de</strong>n. Betrachtet man die Proban-<br />

<strong>de</strong>nzahl auf acht Jahre verteilt, konnte eine Haft durchschnittlich<br />

50mal pro Jahr vermie<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Die Tatsache, dass es zum<br />

Beginn <strong>de</strong>r Anwendung in Hessen geringere Teilnehmerzahlen<br />

gab und diese sich erst im Laufe <strong>de</strong>r Zeit erhöhten, wird hier außer<br />

Acht gelassen.<br />

Es müssen, wie oben bereits erläutert, aber immerhin so viele<br />

Haftplätze "reserviert" sein, dass eine mögliche Inhaftierung eines<br />

Proban<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>r z. B. gegen Regeln verstoßen hat, gewährleistet<br />

wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Zu untersuchen ist, ob durch <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

die Belegungszahlen minimiert wer<strong>de</strong>n konnten.<br />

Die Tabelle 1 zeigt die Belegungskapazitäten und die tatsächliche<br />

Belegung von 1999 bis 2007 in Hessen.<br />

Tabelle 1<br />

Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsstatistik: Hessen<br />

Stichtag Belegungskapazität<br />

Belegung Auslastung <strong>de</strong>r Haftanstalten<br />

in %<br />

31.12.1999 5 812 5 421 93,3<br />

31.12.2000 5 750 5 454 94,9<br />

31.12.2001 5 691 5 480 96,3<br />

31.12.2002 5 676 5 505 97<br />

30.11.2003 5 649 5 761 102<br />

30.11.2004 5 728 5 661 98,8<br />

30.11.2005 5 624 5 485 97,5<br />

30.11.2006 6 019 5 363 89,1<br />

Belegung: ohne vorübergehend abwesen<strong>de</strong> Personen (insbeson<strong>de</strong>re Hafturlauber).<br />

Datenquelle: Statistisches Bun<strong>de</strong>samt, Wiesba<strong>de</strong>n 2008, Stand: 23.10.2008.<br />

Zu Beginn <strong>de</strong>s Mo<strong>de</strong>llprojektes in Hessen im Jahre 2000 waren<br />

die Haftanstalten zu 93,3 % ausgelastet. Dieser Prozentsatz <strong>de</strong>r<br />

- 51 -


Gefängnisinsassen stieg in <strong>de</strong>n Folgejahren bis 2003 auf 102 %.<br />

Danach fiel die Auslastung <strong>de</strong>r Haftanstalten wie<strong>de</strong>r unter 100 %.<br />

Beson<strong>de</strong>rs in <strong>de</strong>n Jahren 2006 und 2007 ist ein starker Rückgang<br />

<strong>de</strong>r Inhaftiertenzahlen zu erkennen. Hierzu ist anzumerken, dass<br />

<strong>de</strong>r Stichtag <strong>de</strong>r Erfassung ab 2003 nicht mehr <strong>de</strong>r 31.12., son<strong>de</strong>rn<br />

<strong>de</strong>r 31.11. ist. Das könnte be<strong>de</strong>uten, dass die Auslastung ab<br />

2003 insgesamt noch etwas geringer ausfällt, weil i. d. R. zum<br />

Jahreswechsel überdurchschnittlich vielen Gefangenen Hafturlaub<br />

gewährt wird.<br />

Aus <strong>de</strong>m Rückgang <strong>de</strong>r Inhaftiertenzahlen ab 2004 könnte man<br />

schlussfolgern, dass dies das Ergebnis <strong>de</strong>r jahrelangen Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Fußfessel sei. Lei<strong>de</strong>r lassen sich aus <strong>de</strong>r Tabelle diesbezüglich<br />

keine konkreten Rückschlüsse ziehen. Man könnte aber<br />

annehmen, dass die Ursache dafür nicht die Anwendung <strong>de</strong>r<br />

elektronischen Fußfessel ist, da die 400 Personen über einen großen<br />

Zeitraum verteilt an <strong>de</strong>r Maßnahme teilgenommen haben.<br />

Des Weiteren steigt die Inhaftiertenzahl ab 2000 zunächst an und<br />

fällt erst ab 2004 wie<strong>de</strong>r, was in diesem Zusammenhang abwegig<br />

ist.<br />

Es ist also festzuhalten, dass eine Entlastung <strong>de</strong>r Justizvollzugsanstalten,<br />

die auf <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel beruht,<br />

im Bun<strong>de</strong>sland Hessen nicht zu erkennen ist. Dies könnte<br />

sich än<strong>de</strong>rn, wenn die Maßnahme <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es in massenhafter Weise Anwendung fin<strong>de</strong>t.<br />

Allerdings ist es schwer nachzuweisen, ob ein Täter, <strong>de</strong>r am<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> teilnimmt, bei Nichteilnahme<br />

tatsächlich inhaftiert wor<strong>de</strong>n wäre. Wäre dies <strong>de</strong>r Fall, wür<strong>de</strong> es<br />

sich hier um Net-Wi<strong>de</strong>ning han<strong>de</strong>ln.<br />

In diesem Zusammenhang ist die aktuelle Haftsituation in Mecklenburg-Vorpommern<br />

zu betrachten. Es soll festgestellt wer<strong>de</strong>n,<br />

- 52 -


inwiefern grundsätzlich ein Bedarf an Entlastung von Gefängnis-<br />

sen besteht.<br />

Aus <strong>de</strong>r Tabelle 2 sind die Belegungskapazitäten und tatsächliche<br />

Belegungen zum 31.12. aus <strong>de</strong>n Jahren 1999-2007 von Mecklenburg-Vorpommern<br />

zu entnehmen.<br />

Tabelle 2<br />

Strafvollzugs- und Maßregelvollzugsstatistik:<br />

Mecklenburg-Vorpommern<br />

Stichtag Belegungskapazität<br />

Belegung Auslastung <strong>de</strong>r Haftanstalten<br />

in %<br />

31.12.1999 1499 1433 95,6<br />

31.12.2000 1471 1574 107<br />

31.12.2001 1624 1475 90,8<br />

31.12.2002 1624 1443 88,9<br />

31.12.2003 1663 1515 91,1<br />

31.12.2004 1663 1598 96,1<br />

31.12.2005 1661 1516 91,3<br />

31.12.2006 1661 1429 86<br />

31.12.2007 1661 1297 84,9<br />

Belegung: ohne vorübergehend abwesen<strong>de</strong> Personen insbeson<strong>de</strong>re Hafturlauber).<br />

Datenquelle: Statistisches Lan<strong>de</strong>samt M-V, Statistische Berichte 2000-2007,<br />

B6631 Strafvollzug, Teil 1: Bestand und Bewegungen in <strong>de</strong>n Justizvollzugsanstalten.<br />

Die Tabelle 2 zeigt, dass die Auslastungsquote <strong>de</strong>r Haftanstalten<br />

in Mecklenburg-Vorpommern schwankt. Es sind keine stetigen<br />

Rückgänge o<strong>de</strong>r Anstiege <strong>de</strong>r Inhaftiertenzahlen zu erkennen. In<br />

<strong>de</strong>n letzten drei Jahren ist ein Abwärtstrend zu verzeichnen.<br />

Insgesamt war die Auslastung <strong>de</strong>r Strafvollzugsanstalten immer<br />

unter 100 %, außer im Jahre 2000. Hier waren die Gefängnisse<br />

mit einer Auslastung von 107 % <strong>de</strong>finitiv überfüllt.<br />

Vollzugspraktiker gehen allerdings davon aus, dass eine volle<br />

Auslastung von Justizvollzugsanstalten bereits bei 85-90 % be-<br />

- 53 -


steht. 134 Folgt man dieser Sichtweise, ist fast immer eine dauer-<br />

hafte Überbelegung vorhan<strong>de</strong>n.<br />

Es soll <strong>de</strong>utlich wer<strong>de</strong>n, dass Mecklenburg-Vorpommern rein<br />

rechnerisch an seine Grenzen hinsichtlich <strong>de</strong>r Belegungskapazität<br />

stößt, wenn auch nur zeitweise.<br />

Vertritt man dagegen die Meinung, dass eine Überbelegung bereits<br />

bei 85-90 % vorliegt, dann ist diese im Bun<strong>de</strong>sland Mecklenburg-Vorpommern<br />

ganz offensichtlich erreicht.<br />

Maßnahmen zur Senkung <strong>de</strong>r Inhaftiertenzahlen wären <strong>de</strong>mnach<br />

erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Doch ob <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> eine geeignete<br />

Maßnahme zur Senkung <strong>de</strong>r Haftplätze ist, ist zu bezweifeln.<br />

Wenn man betrachtet, dass Hessen etwa 5000 Inhaftierte im Jahr<br />

hat, Mecklenburg-Vorpommern dagegen nur etwa 1/5 von <strong>de</strong>m,<br />

dann wäre zu schlussfolgern, dass bei rund 50 Teilnehmern pro<br />

Jahr in Hessen, in Mecklenburg-Vorpommern dagegen vielleicht<br />

10 Teilnehmer zur Verfügung stehen wür<strong>de</strong>n. Diese These ist<br />

zwar sehr gewagt, aber letzten En<strong>de</strong>s ist ein Vergleich zwischen<br />

diesen Län<strong>de</strong>rn nicht völlig abwegig.<br />

7.2 Senkung <strong>de</strong>r Kosten?<br />

Von <strong>de</strong>n Befürwortern <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung wird die<br />

Maßnahme nicht nur als Möglichkeit zur Entlastung von Haftanstalten<br />

gesehen, son<strong>de</strong>rn auch als Mittel zur Einsparung von Kosten<br />

im Bereich <strong>de</strong>r Justiz.<br />

Als ein Argument wird <strong>de</strong>r Fakt genannt, dass <strong>de</strong>r <strong>Hausarrest</strong>ant<br />

134 Dünkel, Frie<strong>de</strong>r/ Geng, Bernd: Fakten zur Überbelegung im Strafvollzug und<br />

Wege zur Reduzierung von Gefangenenraten. In: Neue Kriminalpolitik, Heft<br />

4/2003, S. 146.<br />

- 54 -


die Kosten für Unterkunft und Ernährung selbst trägt. 135<br />

Die BAG-S sieht die Kostenproblematik sehr skeptisch. Ihrer Ansicht<br />

nach gibt es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen<br />

einer Kostenersparnis und <strong>de</strong>r Reduzierung <strong>de</strong>r Anzahl von Haftplätzen<br />

aufgrund <strong>de</strong>s Einsatzes <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es. Wenn also die Belegungszahlen sinken, können<br />

Justizvollzugsanstalten o<strong>de</strong>r zumin<strong>de</strong>st Abteilungen geschlossen<br />

und Personal abgebaut wer<strong>de</strong>n. Eine Kostenreduzierung könnte<br />

die Folge sein. 136<br />

Zur Kostenfrage ist es sinnvoll erneut auf die Erfahrungen Hessens<br />

zurückzugreifen.<br />

Laut Mayer ist es schwierig die genauen Kosten darzulegen und<br />

v. a. so aufzuarbeiten, dass sie mit <strong>de</strong>n Kosten für eine Haft vergleichbar<br />

sind.<br />

Eine realistische Darstellung <strong>de</strong>r Kosten für die Mo<strong>de</strong>llphase wird<br />

durch die "spezifische Kostenstruktur eines Prototyps", wie <strong>de</strong>r<br />

Hessische Mo<strong>de</strong>llversuch es ist, beeinträchtigt. 137 Eine wirklichkeitsgetreue<br />

Darlegung <strong>de</strong>r Kosten ist <strong>de</strong>mnach nur eingeschränkt<br />

möglich.<br />

Es ergaben sich u. a. folgen<strong>de</strong> Kosten beim Mo<strong>de</strong>llprojekt in Hessen:<br />

Anschaffungskosten für die Überwachungstechnik, Ausschreibungskosten,<br />

Kosten für die Personalauswahl und die Renovierung<br />

<strong>de</strong>r Büros, Kosten <strong>de</strong>r technischen Überwachung, Personalkosten,<br />

Telefonkosten, Portokosten und Fahrtkosten. 138<br />

135 Vgl.: Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. Eine Unter-<br />

suchung <strong>de</strong>r ausländischen Erfahrungen und <strong>de</strong>r Anwendbarkeit in <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. A. a. O., S. 82.<br />

136 Vgl.: Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) e. V.:<br />

<strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>- Alternative zum Strafvollzug? A. a.<br />

O., S. 10.<br />

137 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 207.<br />

138 Vgl.: Ebenda, S. 197 ff.<br />

- 55 -


Im Ergebnis wur<strong>de</strong>n im Hessischen Mo<strong>de</strong>llversuch nicht, wie er-<br />

hofft, Kosten gespart. Wird <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong><br />

in Zukunft jedoch konsequent und in hoher Zahl angewandt,<br />

können zum einen die Kosten für die Überwachung selbst sinken<br />

und zum an<strong>de</strong>ren wür<strong>de</strong>n dadurch Haftplätze eingespart. Solch<br />

ein Abbau von Haftplätzen könnte sogar zu Schließungen von Abteilungen<br />

führen und ebenfalls Entlastung im Finanzhaushalt brin-<br />

gen. 139<br />

Letztendlich ist zu be<strong>de</strong>nken, dass ein Einsatz <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es zunächst hohe Fixkosten mit sich<br />

bringt, die zusätzlich zu <strong>de</strong>n laufen<strong>de</strong>n Kosten, die aus <strong>de</strong>m stationären<br />

Strafvollzug in Haftanstalten resultieren, dazukommen.<br />

Erst wenn die Maßnahme längerfristig, im maximalem Umfang<br />

genutzt wird und damit die Kosten für die Haftanstalten real gesenkt<br />

wer<strong>de</strong>n könnten, ist mit wirtschaftlichen Vorteilen zu rechnen.<br />

In diesem Fall könnten die Kosten für <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> gegenüber einem Haftplatz geringer ausfallen.<br />

Da nur wenig geeignete Proban<strong>de</strong>n für eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es zur Verfügung stehen, ist gegenwärtig<br />

von keiner Kosteneffizienz, insbeson<strong>de</strong>re nicht für<br />

Mecklenburg-Vorpommern, auszugehen.<br />

Wie Dahs es aber richtig beschreibt, "kann man bekanntlich Kosten<br />

fast nach Belieben hinauf- o<strong>de</strong>r hinunterrechnen". 140<br />

An<strong>de</strong>rerseits könnten die Kosten für die elektronische Hausüberwachung<br />

geringer ausfallen, wenn man die vorhan<strong>de</strong>ne Technik<br />

<strong>de</strong>r Kollegen in Hessen mitbenutzen wür<strong>de</strong>. Auf diese Weise<br />

könnten die Kosten unter <strong>de</strong>n Län<strong>de</strong>rn aufgeteilt wer<strong>de</strong>n.<br />

139 Vgl.: Ebenda, S. 199 ff.<br />

140 Dahs, Hans: Im Banne <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel. A. a. O., S. 3470.<br />

- 56 -


Laut Werner besteht diese Möglichkeit, da das Rechnersystem für<br />

mehrere tausend Proban<strong>de</strong>n ausgelegt ist. 141<br />

Abschließend ist Mayer zuzustimmen, <strong>de</strong>r die Meinung vertritt,<br />

dass nicht <strong>de</strong>r Gedanke <strong>de</strong>r Kostenreduzierung im Vor<strong>de</strong>rgrund<br />

stehen sollte, son<strong>de</strong>rn die Erreichung <strong>de</strong>s Vollzugszieles nach § 2<br />

StVollzG. Eine beson<strong>de</strong>rs viel versprechen<strong>de</strong> Metho<strong>de</strong> zur Zieldurchsetzung<br />

könnte gegebenenfalls auch durch außergewöhnliche<br />

finanzielle Investitionen gerechtfertigt sein. 142<br />

7.3 Net-Wi<strong>de</strong>ning?<br />

In engem Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Kosteneffizienz und <strong>de</strong>r Rationalisierung<br />

<strong>de</strong>r Haftanstaltsplätze mittels elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es steht die Gefahr <strong>de</strong>s "Net-Wi<strong>de</strong>ning", die Ausweitung<br />

<strong>de</strong>s Netzes <strong>de</strong>r sozialen Kontrolle. Die Frage <strong>de</strong>s Net-<br />

Wi<strong>de</strong>ning tritt immer dann auf, wenn neue ambulante Maßnahmen<br />

eine Freiheitsentziehung ersetzen sollen.<br />

Angesichts <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>r Literatur zahlreich angeführten Arten <strong>de</strong>r<br />

Netzausweitung, orientiert sich die Verfasserin an <strong>de</strong>n drei auftre-<br />

143, 144<br />

ten<strong>de</strong>n Hauptformen.<br />

Laut Lin<strong>de</strong>nberg wird bei <strong>de</strong>r ersten Variante die „Intensität <strong>de</strong>r<br />

Intervention … erhöht“, das „Netz wird verdichtet“. 145<br />

141 Vgl.: Anlage 1, S. XII.<br />

142 Vgl.: Ebenda, S. 198.<br />

143 Vgl.: Bernsmann, Hayo: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> unter beson-<br />

<strong>de</strong>rer Berücksichtigung von Privatisierungsten<strong>de</strong>nzen. 1. Auflage, Cuvillier<br />

Verlag, Göttingen 2000, S. 78 ff.<br />

144 Vgl.: Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug o<strong>de</strong>r<br />

Alternative zum Strafvollzug?. A. a. O., S. 56 ff.<br />

145 Lin<strong>de</strong>nberg, Michael: Ware Strafe. <strong>Elektronisch</strong> Überwachung und die Kom-<br />

merzialisierung strafrechtlicher Kontrolle. 1. Auflage, AG SPAK, München<br />

1997, S. 189.<br />

- 57 -


Dies beinhaltet eine Strafverschärfung durch <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>r<br />

elektronischen Überwachung für eine weniger eingreifen<strong>de</strong> Maß-<br />

nahme. 146<br />

Tätergruppen, die aufgrund günstiger Sozialprognosen nicht inhaftiert<br />

wor<strong>de</strong>n wären, müssen sich <strong>de</strong>r neuen Maßnahme stellen.<br />

Dies betrifft insbeson<strong>de</strong>re Täter leichterer Kriminalität, die über<br />

geordnete Lebensverhältnisse (Arbeit, Wohnung) verfügen und<br />

bisher mit einer Geldstrafe abgestraft wur<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Bewährung durch Weisungen und Auflagen Unterstützung empfingen.<br />

Die elektronische Kontrolle bei diesen Personen wür<strong>de</strong> zu<br />

einer Ausweitung <strong>de</strong>r sozialen Kontrolle führen und somit eine zusätzliche<br />

Maßnahme zu <strong>de</strong>n bereits vorhan<strong>de</strong>nen darstellen. Der<br />

eigentliche Zweck <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es,<br />

die Kostenreduzierung und <strong>de</strong>r Resozialisierungseffekt, wäre nicht<br />

nur verfehlt, viel mehr wür<strong>de</strong> die Maßnahme für <strong>de</strong>n Verurteilten<br />

bestrafend wirken. 147<br />

In <strong>de</strong>r zweiten Form wird "die Gesamtzahl <strong>de</strong>r vom Strafsystem<br />

erfassten Devianten … vergrößert (das Netz wird erweitert)". 148<br />

Es han<strong>de</strong>lt sich hierbei um <strong>de</strong>n so genannten "Sog-effekt", <strong>de</strong>r<br />

sich durch die Einführung einer neuen Maßnahme, wie <strong>de</strong>s elektronischen<br />

<strong>Hausarrest</strong>es, ergeben könnte, weil <strong>de</strong>n Richtern ein<br />

weiteres Instrument als Sanktionsalternative zur Auswahl stehe.<br />

Mit Hilfe <strong>de</strong>r Überwachungstechnologie wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Wohn- zum<br />

Haftraum und grenzenlose Kapazitäten geschaffen wer<strong>de</strong>n. 149<br />

In <strong>de</strong>r letzten Konstellation bezieht sich die Netzausweitung auf<br />

die Verwaltungsebene. Hierbei kommt es zu einer Kostenerhö-<br />

146 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 81.<br />

147 Vgl.: Ebenda, S. 81<br />

148 Lin<strong>de</strong>nberg, Michael: Ware Strafe. <strong>Elektronisch</strong> Überwachung und die Kom-<br />

merzialisierung strafrechtlicher Kontrolle. A. a. O., S. 189.<br />

149 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 81.<br />

- 58 -


hung durch einen Anstieg <strong>de</strong>s an <strong>de</strong>r sozialen Kontrolle beteiligten<br />

Personals und Errichtung neuer Institutionen. Dies jedoch steht<br />

offensichtlich mit <strong>de</strong>r Absicht <strong>de</strong>r elektronischen Überwachung,<br />

nämlich Vollzugskosten zu sparen, im Wi<strong>de</strong>rspruch. 150<br />

Bisher gibt es keine ausreichen<strong>de</strong>n empirischen Untersuchungen<br />

zu <strong>de</strong>m Thema, sodass keine endgültige Aussage zum Net-<br />

Wi<strong>de</strong>ning bei einer Einführung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es getroffen wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Mayer hat in seinen Untersuchungen festgestellt, dass es im Laufe<br />

<strong>de</strong>s Hessischen Projektes bereits zu einer Ausweitung <strong>de</strong>r sozialen<br />

Kontrolle kam, in<strong>de</strong>m bspw. falsche Personen für die Maßnahme<br />

ausgewählt wur<strong>de</strong>n.<br />

Für Mayer stellt sich die Kosteneffizienz <strong>de</strong>r Maßnahme insgesamt<br />

als fragwürdig dar. Denn das Ziel war eigentlich <strong>de</strong>r Abbau von<br />

Haftplätzen, einschließlich Schließungen von Justizvollzugsanstalten.<br />

Dagegen kam es aber in Hessen während <strong>de</strong>r Mo<strong>de</strong>llphase<br />

zum Bau einer weiteren Haftanstalt, was wie<strong>de</strong>rum für Net-<br />

Wi<strong>de</strong>ning spricht.<br />

Grundsätzlich kann Net-Wi<strong>de</strong>ning nicht ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

Beim weiteren Einsatz <strong>de</strong>r Fußfessel muss sogar damit gerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n sowie mit <strong>de</strong>n damit verbun<strong>de</strong>nen negativen Folgen. 151<br />

7.4 Psychische und soziale Belastungen für <strong>de</strong>n Betroffenen<br />

und <strong>de</strong>ssen Familie?<br />

Es gibt mehrere Faktoren, die sich durch <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> psychisch und sozial negativ auf <strong>de</strong>n Betroffenen<br />

und <strong>de</strong>ssen Familie auswirken können.<br />

150 Vgl.: Ebenda, S. 82.<br />

151 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel: Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 195.<br />

- 59 -


Befürworter sehen die Maßnahme als mo<strong>de</strong>rne Form <strong>de</strong>s Strafens.<br />

Die Gegner wie<strong>de</strong>rum halten <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> für "eine Art Urlaub zu Hause, bei <strong>de</strong>r man bestenfalls<br />

die Wohnung renoviert und die Putzfrau spart, schlimmstenfalls<br />

aber mit <strong>de</strong>n Füßen auf <strong>de</strong>m Tisch bei einem Glas Weißbier das<br />

Leben genießt". 152 An<strong>de</strong>re zeigen sich besorgt und befürchten<br />

einen Überwachungsstaat nach Orwellschem Charakter. 153<br />

Da <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> zur Haftvermeidung<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n soll, ist hier ein Vergleich zum stationären Freiheitsentzug<br />

sinnvoll.<br />

Wenn <strong>de</strong>r Täter seine Strafe in einer Haftanstalt verbüßt, muss er<br />

oft mit <strong>de</strong>m Verlust seiner Wohnung, mit <strong>de</strong>r Kündigung seines<br />

Arbeitsplatzes, mit <strong>de</strong>m Abbruch sozialer Beziehungen und mit<br />

Stigmatisierungen rechnen. 154 Kann er allerdings seine Strafe zu<br />

Hause verbüßen, verbleibt er in seiner familiären Umgebung, kann<br />

seiner Arbeit weiterhin nachgehen und soziale Kontakte pflegen.<br />

In <strong>de</strong>r Wohnung ist er körperlich nicht durch Mauern und verschlossene<br />

Türen eingesperrt. 155 Im Gegenteil, er hat die Möglichkeit<br />

sich innerhalb <strong>de</strong>r Wohnung frei zu bewegen und sogar die<br />

Wohnung zu bestimmten Zeiten zu verlassen. Dabei wird <strong>de</strong>m<br />

<strong>Hausarrest</strong>anten große Selbstdisziplin abverlangt, weil er selbst<br />

darauf achten muss, dass er sich rechtzeitig in <strong>de</strong>r Wohnung befin<strong>de</strong>t<br />

und diese auch für festgelegte Zeiten nicht verlassen darf.<br />

Die Versuchung die unverschlossene Tür zu öffnen und hinzugehen,<br />

wohin es ihm beliebt, ist <strong>de</strong>finitiv sehr groß und könnte für<br />

<strong>de</strong>n Betroffenen außeror<strong>de</strong>ntlich belastend sein.<br />

152 Kawamura, Gabriele/ Reindl, Richard (Hrsg.): Strafe zu Hause. Die elektro-<br />

nische Fußfessel. Lambertus, Freiburg im Breisgau 1999, S. 7.<br />

153 Vgl.: Ebenda, S. 7.<br />

154 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 116.<br />

155 Vgl.: Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur Ziel-<br />

gruppenplanung und Probleme einer Implementierung in das <strong>de</strong>utsche<br />

Sanktionensystem. A. a. O., S. 113.<br />

- 60 -


Erschwerend kommt hinzu, dass <strong>de</strong>r Täter oft <strong>de</strong>r einzige in <strong>de</strong>m<br />

Haushalt Leben<strong>de</strong> ist, <strong>de</strong>r sich an einen vereinbarten Wochenplan<br />

halten muss. Der Alltag in <strong>de</strong>r Familie än<strong>de</strong>rt sich vollends, weil<br />

<strong>de</strong>r <strong>Hausarrest</strong>ant für alltägliche Besorgungen, wie Einkaufen o<strong>de</strong>r<br />

Behör<strong>de</strong>ngänge, nicht eingeplant wer<strong>de</strong>n kann. Auch bisherige<br />

Freizeitgestaltungen sind unter Umstän<strong>de</strong>n nicht mehr möglich.<br />

Dagegen muss <strong>de</strong>r Betroffene nun mehr Zeit zu Hause verbrin-<br />

gen, wodurch sich Konflikte innerhalb <strong>de</strong>r Familie ergeben können.<br />

Spannungen können sich in Aggressionen gegenüber <strong>de</strong>r<br />

Familie äußern o<strong>de</strong>r ein Abbau fin<strong>de</strong>t durch <strong>de</strong>n Konsum von Alkohol<br />

o<strong>de</strong>r Drogen statt. 156<br />

Insgesamt kann <strong>de</strong>r Betroffene <strong>de</strong>n "Eindruck bekommen, weniger<br />

Rückzugsmöglichkeiten zu besitzen, als <strong>de</strong>r in einer Anstalt Inhaf-<br />

tierte". 157<br />

Die Familienmitglie<strong>de</strong>r, so Mayer zum Mo<strong>de</strong>llversuch in Hessen,<br />

waren mit <strong>de</strong>r Maßnahme zufrie<strong>de</strong>n und akzeptierten die mit <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme einhergehen<strong>de</strong>n Einschränkungen. Spannungen im<br />

Sinne eines "Hauskollers" traten, wie von vielen Gegnern behauptet,<br />

nicht auf. 158<br />

Weitere psychische, aber auch organisatorische Belastungen ergeben<br />

sich bei <strong>de</strong>r Kontrolle <strong>de</strong>r Arrestzeiten. Das Überwachungspersonal<br />

führt unangekündigte Besuche durch. Der Gedanke,<br />

es könne je<strong>de</strong>rzeit an <strong>de</strong>r Tür klingeln, ist nicht nur für <strong>de</strong>n<br />

Überwachten selbst, son<strong>de</strong>rn auch für die an<strong>de</strong>ren im Haushalt<br />

leben<strong>de</strong>n Personen eine psychische Belastung.<br />

Als Vorteil dagegen ist anzusehen, dass <strong>de</strong>n Angehörigen <strong>de</strong>r<br />

Gang ins Gefängnis erspart bleibt und die damit verbun<strong>de</strong>nen<br />

156 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 119 f.<br />

157 Bun<strong>de</strong>srat- Drucksache 698/97, S. 4.<br />

158 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 301.<br />

- 61 -


Maßnahmen, wie z. B. die Durchsuchung <strong>de</strong>r Taschen und die<br />

Überwachung <strong>de</strong>s Gespräches. 159<br />

Ein weiterer belasten<strong>de</strong>r Faktor ist die Stigmatisierung, die sich<br />

nicht nur durch einen Gefängnisaufenthalt, son<strong>de</strong>rn auch beim<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> ergeben kann.<br />

Bei Ent<strong>de</strong>ckung <strong>de</strong>s Sen<strong>de</strong>rs durch Außenstehen<strong>de</strong>, könnte eine<br />

soziale Ausschließung die Folge sein. 160<br />

Mayer hat durch eine Befragung <strong>de</strong>r teilnehmen<strong>de</strong>n Proban<strong>de</strong>n<br />

am Hessischen Projekt herausgefun<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> eine Stigmatisierung für <strong>de</strong>n Einzelnen<br />

darstellt. Hervorgerufen wird sie allerdings nicht durch das Fußband<br />

selbst, son<strong>de</strong>rn durch das verän<strong>de</strong>rte Verhalten <strong>de</strong>r Arrestanten.<br />

Es ist auffällig, wenn <strong>de</strong>r Proband genauestens darauf<br />

achten muss, pünktlich zu sein, obwohl er vor <strong>de</strong>r Maßnahme nie<br />

<strong>de</strong>rart Wert auf Pünktlichkeit gelegt hat. 161<br />

Zusammenfassend ist zu sagen, dass die psychischen Belastungen<br />

für <strong>de</strong>n Betroffenen und <strong>de</strong>ssen Familie beim Einsatz <strong>de</strong>s<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es nicht unerheblich und<br />

<strong>de</strong>shalb nicht zu unterschätzen sind. Aus <strong>de</strong>m Hessischen Projekt<br />

konnten bisher meist positive Erfahrungen gesammelt wer<strong>de</strong>n.<br />

Gegenüber einer Freiheitsentziehung in einer Strafanstalt ist die<br />

Maßnahme für <strong>de</strong>n Verurteilten selbst und für die Familie insgesamt<br />

weniger belastend. Das sind letztlich nur Empfindungen und<br />

wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n einzelnen Familien bzw. <strong>de</strong>m Betroffenen unterschiedlich<br />

wahrgenommen.<br />

159 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 117 ff.<br />

160 Vgl.: Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. A. a. O., S. 116.<br />

161 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 195.<br />

- 62 -


7.5 För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Resozialisierung?<br />

Welche Wirkung <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> auf die<br />

Resozialisierung hat, ist stark umstritten.<br />

Fürsprecher <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es sehen<br />

ein großes Resozialisierungspotential in <strong>de</strong>r Maßnahme. Aus <strong>de</strong>r<br />

Tatsache heraus, dass <strong>de</strong>r Täter sich in <strong>de</strong>r eigenen Wohnung<br />

aufhält und nicht in einer Strafanstalt, wird ein Abrutschen in die<br />

Kriminalität verhin<strong>de</strong>rt sowie <strong>de</strong>r Kontakt zu an<strong>de</strong>ren Kriminellen<br />

unterbun<strong>de</strong>n. Zu<strong>de</strong>m wird er vor sexuellen o<strong>de</strong>r gewalttätigen Angriffen<br />

durch Mithäftlinge geschützt. Dies könnte sich beson<strong>de</strong>rs<br />

bei Ersttätern positiv auf <strong>de</strong>ren weitere Lebensweise auswirken.<br />

Des Weiteren ist <strong>de</strong>r Täter, trotz Fußfessel, in <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

integriert. Er lebt bei seiner Familie, kann eine geregelte Arbeit<br />

ausüben und weitestgehend ein geordnetes Leben führen. Im Vergleich<br />

zu einem stationären Aufenthalt in einer Haftanstalt fällt<br />

<strong>de</strong>m <strong>Hausarrest</strong>anten die Wie<strong>de</strong>reinglie<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>r Maßnahme<br />

wesentlich leichter. 162<br />

Gera<strong>de</strong> durch die eingesetzte Technik muss <strong>de</strong>r Arrestant lernen,<br />

zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zu sein. Sein<br />

Leben erfährt eine gewisse Regelmäßigkeit, die vorher oftmals<br />

nicht vorhan<strong>de</strong>n war. Weiterhin för<strong>de</strong>rt die Maßnahme die Suche<br />

nach einer sinnvollen Beschäftigung. Je<strong>de</strong>r Teilnehmer ist bestrebt,<br />

eine Arbeit o<strong>de</strong>r Anstellung auf Dauer zu fin<strong>de</strong>n. 163<br />

Um die Maßnahme erfolgreich abschließen zu können, braucht es<br />

nicht nur ein hohes Maß an Selbstdisziplin, son<strong>de</strong>rn auch eine<br />

gewisse Kooperationsbereitschaft <strong>de</strong>s Betroffenen. Letztere sinkt<br />

bekanntlich bei je<strong>de</strong>r Sanktionsform. 164 Um diesem Effekt entgegen<br />

zu wirken und somit auch die Resozialisierung zu verbessern,<br />

162 Vgl.: Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit eines<br />

amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. A. a. O., S. 50.<br />

163 Vgl.: Bernsmann, Hayo: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> unter beson-<br />

<strong>de</strong>rer Berücksichtigung von Privatisierungsten<strong>de</strong>nzen. A. a. O., S. 121.<br />

164 Vgl.: Ebenda, S. 122 f.<br />

- 63 -


edarf es einer umfangreichen persönlichen Betreuung <strong>de</strong>s Kon-<br />

trollierten.<br />

Ebenfalls negativ kann sich eine Stigmatisierung durch die elektronische<br />

Überwachung und die Gefahr <strong>de</strong>s Net-Wi<strong>de</strong>ning auf die<br />

Resozialisierung auswirken. Bei<strong>de</strong>s wur<strong>de</strong> durch die Verfasserin<br />

bereits erläutert.<br />

Abschließend ist zu sagen, dass eine elektronische Überwachung<br />

für eine För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Resozialisierung nicht ausreicht. Die Maßnahme<br />

muss durch umfassen<strong>de</strong> flankieren<strong>de</strong> Maßnahmen, wie<br />

Aus- und Weiterbildung, etwaige Therapiemaßnahmen und beson<strong>de</strong>re<br />

eingehen<strong>de</strong> Betreuung durch die Überwachungspersonen<br />

begleitet wer<strong>de</strong>n.<br />

7.6 Totalüberwachung nach George Orwell?<br />

Kritiker, wie bspw. Dahs, befürchten in <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es Ausmaße, wie sie schon<br />

George Orwell in seinem Werk "1984" beschrieb. 165<br />

In "1984" wird eine totalitäre Überwachungsgesellschaft kreiert, in<br />

<strong>de</strong>r die Darsteller von so genannten Televisoren, die nicht abzustellen<br />

sind, akustisch und optisch 24 Stun<strong>de</strong>n am Tag überwacht<br />

wer<strong>de</strong>n. 166<br />

„Dieses von Orwell beschriebene Überwachungssystem beruht<br />

auf <strong>de</strong>n folgen<strong>de</strong>n Prinzipien:<br />

1) Es ist nahezu total - nahezu sämtliche Lebensbereiche wer<strong>de</strong>n<br />

von diesem System erfasst.<br />

2) Es beruht auf Kontinuität: Man kann es nicht ein- o<strong>de</strong>r<br />

ausschalten.<br />

165 Vgl.: Dahs, Hans: Im Banne <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel. A. a. O., S. 3469.<br />

166 Vgl.: Martin, Hans-Jürgen: George Orwell: 1984 – 1998, Online im Internet,<br />

URL: http://www.schrift<strong>de</strong>utsch.<strong>de</strong>/orth-orw.htm, Stand: 2008, entnommen<br />

am 01.11.2008.<br />

- 64 -


3) Der Überwachte kann selber nie erkennen, ob <strong>de</strong>r Blick <strong>de</strong>s<br />

Überwachers gera<strong>de</strong> auf ihm lastet o<strong>de</strong>r nicht. Der Kontrolleur<br />

sieht, ohne gesehen zu wer<strong>de</strong>n und <strong>de</strong>shalb braucht er auch<br />

nicht ständig je<strong>de</strong>n einzelnen im Blick zu haben.“ 167<br />

Inwieweit die in dieser Arbeit dargestellte elektronische Überwachung<br />

mit <strong>de</strong>n Merkmalen <strong>de</strong>r Orwellschen Überwachung übereinstimmt,<br />

wird im Folgen<strong>de</strong>n untersucht.<br />

Bei <strong>de</strong>m elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>, so wie er auch in<br />

Hessen stattfin<strong>de</strong>t, kann lediglich die An- und Abwesenheit einer<br />

Person in <strong>de</strong>ren Wohnung festgestellt wer<strong>de</strong>n. Was die Person<br />

dort genau macht, wo sie sich aufhält o<strong>de</strong>r ob sie Besuch hat,<br />

kann nicht ermittelt wer<strong>de</strong>n. Wenn sich die Person in <strong>de</strong>r Wohnung<br />

befin<strong>de</strong>t, kann man davon ausgehen, dass sie in <strong>de</strong>m Moment<br />

bspw. nicht auf <strong>de</strong>r Arbeitstelle ist. Auf diese Weise lassen<br />

sich lediglich indirekt Schlüsse auf das Verhalten <strong>de</strong>r Person ziehen.<br />

Gera<strong>de</strong> mo<strong>de</strong>rne Formen <strong>de</strong>r elektronischen Kontrolle, wie eingangs<br />

erwähnt (z. B. das GPS-System), könnten <strong>de</strong>n Gedanken<br />

an eine Totalüberwachung wecken. Es wäre technisch möglich,<br />

nicht nur ein Bewegungsbild einer Person zu erstellen, son<strong>de</strong>rn<br />

ein ganzes Persönlichkeitsbild. Dies wie<strong>de</strong>rum ruft verfassungsrechtliche<br />

Probleme hervor.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>s zweiten Punktes ist aufzuzeigen, dass <strong>de</strong>r hier<br />

benannte elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> zwar auch rund um<br />

die Uhr abläuft, dass aber nicht permanent Daten <strong>de</strong>r überwachten<br />

Person bereitgestellt wer<strong>de</strong>n. Im Wochenplan sind stets Zeiträume<br />

eingeplant, die <strong>de</strong>m Arrestanten zur freien Verfügung ste-<br />

167 Blinkert, Baldo: "Orwell 1984" Der kontrollierte Bürger in <strong>de</strong>r Informationsge-<br />

sellschaft. In: Fuckerie<strong>de</strong>r, Josef/ Böhmer, Gerd/ Müller, Gitty/ Stößel, Ulrich:<br />

Neue Technologien – Neue Gesellschaft? Freiburg 1988, S.196. Zitiert nach<br />

Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 335.<br />

- 65 -


hen und in <strong>de</strong>nen er machen kann, was er möchte. Es ist ihm<br />

selbst überlassen, ob er diese Zeit zu Hause verbringt o<strong>de</strong>r außerhalb<br />

<strong>de</strong>r Wohnung. Hier wür<strong>de</strong> eine Kontrolle seiner Anwesenheit<br />

in <strong>de</strong>r Wohnung keinen Sinn machen. Man kann also nicht<br />

von einer kontinuierlichen Überwachung sprechen.<br />

Das dritte Prinzip <strong>de</strong>s Überwachungsstaates nach Orwell geht<br />

ebenfalls nicht einher mit <strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Überwachung. Beim elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> müssen<br />

<strong>de</strong>r Täter und die in <strong>de</strong>mselben Haushalt leben<strong>de</strong>n Personen<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme zustimmen. Sie wer<strong>de</strong>n genauestens über <strong>de</strong>n<br />

Verlauf <strong>de</strong>r Überwachung informiert, sodass ihnen bewusst ist,<br />

welche Daten erhoben und weiterverarbeitet wer<strong>de</strong>n. Infolge <strong>de</strong>r<br />

automatisierten Vorgänge wer<strong>de</strong>n Regelverstöße sofort gemel<strong>de</strong>t.<br />

Somit bleibt <strong>de</strong>n Überwachungspersonen kein Handlungsspielraum,<br />

Willkür kann ausgeschlossen wer<strong>de</strong>n.<br />

An<strong>de</strong>rs ist es bei Orwell. Die Protagonisten sind im Unklaren, ob<br />

ihr Verhalten richtig ist o<strong>de</strong>r ob es nur vorübergehend gedul<strong>de</strong>t<br />

wird. Das lässt Willkür seitens <strong>de</strong>s Überwachungspersonals zu. 168<br />

Im Ergebnis kann festgehalten wer<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> kaum etwas mit <strong>de</strong>n Prinzipien von "1984"<br />

gemeinsam hat. Eingestan<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n muss, dass mit <strong>de</strong>r Metho<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>r elektronischen Überwachung sicherlich viele Informationen<br />

erhoben wer<strong>de</strong>n können. Die erhobenen Informationen über die<br />

überwachte Person sind bei weitem aber nicht so umfangreich,<br />

wie die bei Orwell. Mayer fügt hinzu, dass die Informationserhebung<br />

nicht systematisch, son<strong>de</strong>rn eher zufällig passiert (abgesehen<br />

von einigen bewährungsrelevanten Daten). 169<br />

168 Vgl.: Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien zur<br />

Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. A. a. O., S. 335 f.<br />

169 Vgl.: Ebenda, S. 337.<br />

- 66 -


Überdies kennen die kontrollierten Personen <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r<br />

Überwachung und haben sich ausdrücklich damit einverstan<strong>de</strong>n<br />

erklärt.<br />

8. Auswertung <strong>de</strong>r Fragebögen<br />

8.1 Antwortverhalten<br />

Es wur<strong>de</strong>n Richter, Staatsanwälte, Bewährungshelfer und Justizvollzugsbeamte<br />

in Mecklenburg-Vorpommern befragt. Die Tabelle<br />

3 geht auf die Rücklaufquote <strong>de</strong>r versen<strong>de</strong>ten Fragebögen ein.<br />

Tabelle 3<br />

versen<strong>de</strong>teFragebögen <br />

beantworteteFragebögen<br />

Richter<br />

Staatsanwälte <br />

Bewährungshelfer<br />

- 67 -<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

Insgesamt<br />

N* % N % N % N % N %<br />

96 100 90 100 80 100 105 100 371 100<br />

8 8,3 2 2,2 57 71,3 18 18,1 85 22,9<br />

* N= die Anzahl <strong>de</strong>r Fragebögen<br />

Von 90 verschickten Fragebögen an Staatsanwälte wur<strong>de</strong>n lediglich<br />

2 ausgefüllt zurückgesandt. Anhand von 2 Fragebögen macht<br />

eine Auswertung in Bezug auf die Gruppe <strong>de</strong>r Staatsanwälte keinen<br />

Sinn.<br />

Als Grün<strong>de</strong> für die Nichtbeantwortung <strong>de</strong>r Fragebögen wur<strong>de</strong> die<br />

noch andauern<strong>de</strong> kriminalpolitische Debatte zur Übernahme <strong>de</strong>s<br />

in Hessen erprobten elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es genannt.<br />

Zu<strong>de</strong>m sei <strong>de</strong>r Beamte zur Mäßigung und Zurückhaltung in


politischen Fragen verpflichtet, gera<strong>de</strong> weil noch keine gesetz-<br />

lichen Regelungen zum Thema getroffen wur<strong>de</strong>n.<br />

Bei <strong>de</strong>n Richtern sieht <strong>de</strong>r Sachverhalt ähnlich aus. Es wur<strong>de</strong>n nur<br />

8 <strong>de</strong>r insgesamt 96 Fragebögen ausgefüllt zurückgeschickt. Dies<br />

entspricht einer Rücklaufquote von 8,3 %.<br />

Aufgrund <strong>de</strong>r geringen Antwortschreiben ist auch hier ein repräsentatives<br />

Ergebnis nicht zu erwarten, <strong>de</strong>swegen wur<strong>de</strong>n die Ergebnisse<br />

zwar in <strong>de</strong>n Tabellen mit aufgeführt, wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r Verfasserin<br />

jedoch nicht weiter berücksichtigt.<br />

Es kann vermutet wer<strong>de</strong>n, dass die Motive für die Nichtbeantwortung<br />

ähnlich gelagert sind wie bei <strong>de</strong>n Staatsanwälten.<br />

Da das Thema zu<strong>de</strong>m erneut zu heftigen Diskussionen im Land<br />

führte, wer<strong>de</strong>n die bei<strong>de</strong>n genannten Berufsgruppen in ihrer Argumentationsweise<br />

unterstützt. Speziell ging es um die Frage, ob<br />

ein vorbestrafter Sexualtäter, <strong>de</strong>r sich in Mecklenburg-<br />

Vorpommern zum Zwecke einer Therapie aufhielt, mit <strong>de</strong>r Fußfessel<br />

ausgestattet wer<strong>de</strong>n sollte. Weil <strong>de</strong>r Sexualtäter aber in sein<br />

Heimatland Bran<strong>de</strong>nburg zurückging, ist die Angelegenheit für das<br />

Land been<strong>de</strong>t.<br />

Von <strong>de</strong>r Berufsgruppe <strong>de</strong>r Bewährungshelfer wur<strong>de</strong>n 58 Fragebögen<br />

zurückgesandt. Ein Fragebogen davon konnte nicht ausgewertet<br />

und verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, weil die erste Seite vom Fragebogen<br />

nicht vorhan<strong>de</strong>n war.<br />

Die Rücklaufquote liegt bei <strong>de</strong>n Bewährungshelfern bei 71,3 %. Es<br />

wur<strong>de</strong>n 22 Fragebögen durch männliche und 35 durch weibliche<br />

Personen ausgefüllt. Der Altersdurchschnitt liegt bei 42 Jahren.<br />

Bei 4 Bögen fehlt die Altersangabe, weshalb diese hinsichtlich einer<br />

Auswertung <strong>de</strong>r Altersstruktur nicht beachtet wer<strong>de</strong>n konnten.<br />

Im Vergleich zu <strong>de</strong>n Justizvollzugsbeamten, bei <strong>de</strong>nen die Rücklaufquote<br />

bei 18,1 % liegt, zeigten die Bewährungshelfer eine hohe<br />

Antwortbereitschaft. Die Ursache dafür könnte darin zu sehen<br />

- 68 -


sein, dass die Verfasserin im Bereich <strong>de</strong>r sozialen Dienste unter<br />

<strong>de</strong>n Leitern <strong>de</strong>r Geschäftsbereiche, die großes Interesse zeigten,<br />

eine sachliche Einführung zum Thema „elektronisch <strong>überwachter</strong><br />

<strong>Hausarrest</strong>“ gegeben hat. Eine Beeinflussung kann ausgeschlossen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

Das sehr differenzierte Antwortverhalten be<strong>de</strong>utet zugleich, dass<br />

die Ergebnisse <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten und <strong>de</strong>r Bewährungshelfer<br />

geson<strong>de</strong>rt betrachtet wer<strong>de</strong>n müssen, weil die Gesamtzahlen<br />

durch die Ergebnisse <strong>de</strong>r Bewährungshelfer sonst stark verfälscht<br />

wür<strong>de</strong>n.<br />

Die Verfasserin sieht bei <strong>de</strong>n Justizvollzugsbeamten von einer<br />

Auswertung hinsichtlich <strong>de</strong>s Geschlechtes und <strong>de</strong>s Alters ab, weil<br />

es an <strong>de</strong>r Repräsentativität <strong>de</strong>r Ergebnisse fehlen wür<strong>de</strong>.<br />

Schließlich können in die folgen<strong>de</strong> Analyse 75 Fragebögen (ohne<br />

die <strong>de</strong>r Richter) einbezogen wer<strong>de</strong>n. 170 Es ist zu beachten, dass<br />

bei Entscheidungsfragen die Befragten teilweise bei<strong>de</strong> Antwortmöglichkeiten<br />

o<strong>de</strong>r gar keine angekreuzt haben, sodass <strong>de</strong>r Gesamtwert<br />

nicht immer 100 % beträgt.<br />

In <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Auswertung wer<strong>de</strong>n zu<strong>de</strong>m nur die signifikanten<br />

Unterschie<strong>de</strong> bezüglich <strong>de</strong>s Geschlechtes und <strong>de</strong>s Alters dargestellt.<br />

8.2 Ergebnisse <strong>de</strong>s Fragenkataloges<br />

Frage 1<br />

In <strong>de</strong>r ersten Frage geht es um die Erlangung von Informationen<br />

über <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>, durch welche Medien<br />

die Befragten auf das Thema aufmerksam gewor<strong>de</strong>n sind<br />

o<strong>de</strong>r weitere Details erfahren haben.<br />

170 Vgl.: Anlage 3, S. XIX ff.<br />

- 69 -


Bei <strong>de</strong>n Bewährungshelfern sowie bei <strong>de</strong>n Justizvollzugsbeamten<br />

ist die primäre Informationsquelle das Fernsehen. 70,2 % <strong>de</strong>r Be-<br />

währungshelfer und 66,7 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten gaben die-<br />

se Antwort.<br />

Im Weiteren zeigt sich, dass Informationen zum Thema auch im<br />

Kollegenkreis ausgetauscht wer<strong>de</strong>n. Dies trifft zumin<strong>de</strong>st auf 26<br />

<strong>de</strong>r insgesamt 57 Bewährungshelfer zu. Das entspricht 45,6 %.<br />

Bei <strong>de</strong>n Justizvollzugsbeamten dagegen hat lediglich einer angegeben,<br />

mit Kollegen über die Thematik gesprochen zu haben.<br />

Diese Differenz lässt vermuten, dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> unter <strong>de</strong>n Bewährungshelfern <strong>de</strong>s Öfteren ein Gesprächsthema<br />

ist. Im Gegensatz dazu scheinen die Justizvollzugsbeamten<br />

sich bisher kaum o<strong>de</strong>r gar nicht mit Kollegen darüber<br />

ausgetauscht zu haben.<br />

Bei <strong>de</strong>r Berufsgruppe <strong>de</strong>r Bewährungshelfer fin<strong>de</strong>t die Beschaffung<br />

<strong>de</strong>r Informationen weiterhin über Fachliteratur (38,6 %), Zeitungen/<br />

Bücher (35,1 %) und Seminare/ Fachgespräche (21,1 %)<br />

statt.<br />

Für die Justizvollzugsbeamten kommen die Zeitschriften/ Bücher<br />

(33,3 %) bereits an zweiter Stelle, also direkt nach <strong>de</strong>m Fernsehen.<br />

Daneben sind Fachliteratur sowie Seminare/ Fachgespräche<br />

weniger genutzte Informationsquellen.<br />

Man könnte sagen, dass die Bewährungshelfer häufiger fachliche<br />

Quellen (Fachliteratur o<strong>de</strong>r Fachgespräche) nutzen, als die Justizvollzugsbeamten.<br />

Durch Freun<strong>de</strong> haben lediglich 2 <strong>de</strong>r Bewährungshelfer und keiner<br />

<strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten Informationen erhalten. Daraus folgt,<br />

dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> im privaten Freun<strong>de</strong>skreis<br />

nur höchst selten ein Thema ist.<br />

Im freien Antwortfeld <strong>de</strong>r Frage 1 konnten weitere Informationsquellen,<br />

wenn sie nicht bereits zur Auswahl stan<strong>de</strong>n, angegeben<br />

wer<strong>de</strong>n. Danach wur<strong>de</strong>n Informationen ebenso durch das Internet,<br />

- 70 -


Radio, vom Hörensagen, in einer Dienstberatung o<strong>de</strong>r sporadisch<br />

von Kollegen aufgenommen.<br />

Im Ergebnis nutzen die Bewährungshelfer quantitativ mehr Medien<br />

zur Informationsgewinnung. Über die Qualität <strong>de</strong>r Berichterstattung<br />

können keine Aussagen getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Hinsichtlich <strong>de</strong>s Geschlechtes ergeben sich keine Auffälligkeiten.<br />

In Bezug auf das Alter ist anzumerken, dass sich mit Zunahme<br />

<strong>de</strong>s Alters einer höheren Anzahl von Informationsquellen bedient<br />

wird, was nicht be<strong>de</strong>uten muss, dass die älteren Befragten besser<br />

informiert sind. Denn wie eben bereits erläutert, können zur Qualität<br />

<strong>de</strong>r Informationsgewinnung keine Feststellungen getroffen wer<strong>de</strong>n.<br />

Frage 2<br />

In Frage zwei soll nun beantwortet wer<strong>de</strong>n, wie die Darstellungen<br />

<strong>de</strong>r Medien und die Aussagen von Kollegen auf die Befragten gewirkt<br />

haben, ob diese eher positiv o<strong>de</strong>r negativ beeinflusst wur<strong>de</strong>n.<br />

Die Justizvollzugsbeamten empfan<strong>de</strong>n die Darstellungen insgesamt<br />

etwas negativer als die Bewährungshelfer. Hier antworteten<br />

55,6 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten mit „eher negativ" und 44,4 %<br />

mit „eher positiv“. Bei <strong>de</strong>n Bewährungshelfern haben sowohl 49,1<br />

% die Frage mit "eher positiv" und 49,1 % mit "eher negativ" beantwortet.<br />

Aus <strong>de</strong>m Ergebnis lässt sich schließen, dass die Darstellungen in<br />

<strong>de</strong>n Medien prinzipiell sehr neutral sind, da ansonsten stärkere<br />

Ungleichverteilungen das Resultat wären. Die Tatsache, dass einige<br />

<strong>de</strong>r Befragten die Darstellungen als eher positiv, an<strong>de</strong>re als<br />

eher negativ empfan<strong>de</strong>n, lässt sich auf die unterschiedliche Wahrnehmung<br />

<strong>de</strong>r Befragten zurückführen.<br />

In Bezug auf das Alter ist aufgefallen, dass Befragte bis 30 Jahre<br />

die Darstellungen eher als positiv, Befragte über 51 Jahre eher als<br />

- 71 -


negativ empfan<strong>de</strong>n. Die Altersgruppen dazwischen zeigen keine<br />

Ten<strong>de</strong>nz.<br />

Frage 3<br />

Ziel <strong>de</strong>r Frage 3 ist die Grundhaltung hinsichtlich einer Einführung<br />

<strong>de</strong>r elektronischen Überwachung in Mecklenburg-Vorpommern in<br />

Erfahrung zu bringen.<br />

Die Gruppe <strong>de</strong>r Bewährungshelfer zeigt sich gegenüber einer Anwendung<br />

<strong>de</strong>r Maßnahme in Mecklenburg-Vorpommern geteilter<br />

Meinung. Es zeigen zwar 42,1 % eine positive Haltung, aber genauso<br />

viele sind <strong>de</strong>m Instrument gegenüber negativ eingestellt,<br />

weitere 15,8 % sind sich unsicher o<strong>de</strong>r wollen sich nicht festlegen.<br />

Aus <strong>de</strong>r Untersuchung geht zu<strong>de</strong>m hervor, dass 51, 4 % <strong>de</strong>r weiblichen<br />

und 45,5 % <strong>de</strong>r männlichen Befragten eine positive Haltung<br />

zur elektronischen Überwachung in Mecklenburg-Vorpommern<br />

haben. Ablehnend verhalten sich 45,7 % <strong>de</strong>r Frauen und 54,5 %<br />

<strong>de</strong>r Männer.<br />

Darüber hinaus stellen sich die Befragten unter 30 Jahren mit 75,0<br />

% als Befürworter heraus. Bei <strong>de</strong>n über 51-Jährigen ist die überwiegen<strong>de</strong><br />

Mehrheit (61,5 %) gegen eine Einführung in Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Die Altersgruppen dazwischen zeigen keine<br />

einheitliche Meinung. Hier ist das Verhältnis <strong>de</strong>r Befürworter und<br />

<strong>de</strong>r Gegner ausgewogen.<br />

Einer Anwendung in Mecklenburg-Vorpommern stehen die Justizvollzugsbeamten<br />

kritisch bis ablehnend gegenüber. 61,1 % sprechen<br />

sich gegen die Maßnahme aus und nur etwa 33,4 % befürworten<br />

eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

in Mecklenburg-Vorpommern.<br />

Die zweite und dritte Frage stehen in engem Zusammenhang. Es<br />

soll geprüft wer<strong>de</strong>n, welchen Einfluss die Medien auf die Meinungsbildung<br />

<strong>de</strong>r Befragten hatten. Hierbei soll explizit untersucht<br />

wer<strong>de</strong>n, ob diejenigen, die die Darstellung in <strong>de</strong>n Medien als "eher<br />

- 72 -


positiv" bzw. als „eher negativ“ empfan<strong>de</strong>n, auch eher einer An-<br />

wendung in Mecklenburg-Vorpommern zustimmen bzw. ablehnen.<br />

Im Ergebnis gibt es nur 4 Abweichungen, d. h. 4 <strong>de</strong>r insgesamt 75<br />

Befragten haben nicht die Meinung <strong>de</strong>r Medien o<strong>de</strong>r Kollegen<br />

übernommen, son<strong>de</strong>rn sich für das Gegenteil entschie<strong>de</strong>n. 15,8 %<br />

wie<strong>de</strong>rum hatten noch keine eigene Meinung.<br />

Es lässt sich daraus schließen, dass Medien einen starken Einfluss<br />

auf <strong>de</strong>n Einzelnen ausüben und dass viele Personen diese<br />

Meinung übernehmen.<br />

Frage 4<br />

In dieser Frage sollen Anwendungsbereiche für <strong>de</strong>n elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong> erfragt wer<strong>de</strong>n. Es geht darum, in welchem<br />

Rahmen die Metho<strong>de</strong> nach Meinung <strong>de</strong>r Befragten zum<br />

Einsatz kommen könnte.<br />

Da die vorherige Frage von 13 Befragten mit grundsätzlich nein<br />

beantwortet wur<strong>de</strong>, ist bis einschließlich Frage 11 von einer Gesamtzahl<br />

von 62 (nur Bewährungshelfer und Justizvollzugsbeamte)<br />

auszugehen.<br />

Die Bewährungshelfer sehen das Anwendungsfeld zu jeweils 57,4<br />

% bei <strong>de</strong>r Untersuchungshaftvermeidung und bei <strong>de</strong>r Weisung<br />

innerhalb <strong>de</strong>r Führungsaufsicht, aber auch zu 31,9 % als Ersatz<br />

einer Freiheitsstrafe.<br />

Die Mehrheit <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten, also 53,3 %, ist für einen<br />

Ersatz einer Freiheitsstrafe. Weiter könnte nach <strong>de</strong>n Vorstellungen<br />

<strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten die elektronische Fußfessel Anwendung<br />

als Bewährungsauflage (26,7 %) und als Weisung innerhalb<br />

<strong>de</strong>r Führungsaufsicht (33,3 %) fin<strong>de</strong>n.<br />

Als eigenständige Strafe im StGB und als Bewährungsweisung<br />

wür<strong>de</strong> das Instrument von <strong>de</strong>n Befragten seltener zum Einsatz<br />

kommen.<br />

- 73 -


Frage 5<br />

In dieser Frage soll speziell auf die Grün<strong>de</strong> für die Anwendung <strong>de</strong>r<br />

elektronischen Fußfessel als Ersatz <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe, also als<br />

freiheitsentziehen<strong>de</strong> Maßnahme eingegangen wer<strong>de</strong>n. Die offene<br />

Fragestellung ermöglicht hier <strong>de</strong>m Antworten<strong>de</strong>n eigene Gedanken<br />

zu formulieren.<br />

Aus <strong>de</strong>n verwertbaren Antworten konnten folgen<strong>de</strong> Ergebnisse<br />

zusammengestellt wer<strong>de</strong>n:<br />

- finanzielle Einsparungen<br />

- bessere Resozialisierung<br />

- Verhin<strong>de</strong>rung von sozialen Abbrüchen<br />

- Beibehaltung <strong>de</strong>s eventuell vorhan<strong>de</strong>nen Arbeitsplatzes<br />

- bei Haftuntauglichkeit aufgrund gesundheitlicher Probleme<br />

- Vermeidung von negativen Folgen, die <strong>de</strong>r Strafvollzug haben<br />

kann: z. B. das Kennenlernen verschie<strong>de</strong>ner Klientel; <strong>de</strong>r Verlust<br />

von Sozialkontakten, <strong>de</strong>r Selbständigkeit und <strong>de</strong>s Wohnraumes<br />

- die Ermöglichung <strong>de</strong>r Beendigung einer Ausbildung<br />

- Fortsetzung <strong>de</strong>r Arbeit, um Scha<strong>de</strong>nswie<strong>de</strong>rgutmachung zu leisten<br />

- Vollstreckung in <strong>de</strong>r Häuslichkeit hat hohen Wert das eigene Tun<br />

zu über<strong>de</strong>nken<br />

- geeignet für Frauen mit Kin<strong>de</strong>rn<br />

- bei Anwendung von unbilliger Härte (§§ 459 f StPO)<br />

- Entlastung <strong>de</strong>s Strafvollzuges<br />

- Vermeidung von Haft<br />

- Senkung <strong>de</strong>r Aufwän<strong>de</strong> für Verwaltung und Unterbringung<br />

Viele <strong>de</strong>r hier genannten Grün<strong>de</strong> lassen sich im Weiteren bei <strong>de</strong>n<br />

Vorteilen <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es fin<strong>de</strong>n. Es<br />

wer<strong>de</strong>n insbeson<strong>de</strong>re soziale Grün<strong>de</strong> genannt. Dennoch wird <strong>de</strong>r<br />

Maßnahme ein bestrafen<strong>de</strong>r Charakter zugesprochen, was auf die<br />

Akzeptanz als Sanktionsmöglichkeit hinweist.<br />

- 74 -


Frage 6<br />

Von großer Be<strong>de</strong>utung für die Nutzung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es ist die Frage nach <strong>de</strong>r Zuständigkeit.<br />

Es stan<strong>de</strong>n mehrere Antwortmöglichkeiten zur Auswahl, es konnten<br />

aber auch eigene Vorschläge gemacht wer<strong>de</strong>n.<br />

Mehrheitlich mit 36,2 % entschei<strong>de</strong>n sich die Bewährungshelfer für<br />

die Staatsanwaltschaft als zuständige Behör<strong>de</strong>. An zweiter Stelle<br />

nennen sie die Justizvollzugsanstalt (23,4 %). Lediglich 4,3 % betrachten<br />

die Durchführung <strong>de</strong>r elektronischen Kontrolle als eigene<br />

Angelegenheit. Vielleicht befürchtet man hier eine ansteigen<strong>de</strong><br />

Arbeitsbelastung.<br />

Im Gegensatz dazu sehen die Justizvollzugsbeamten die Zuständigkeit<br />

zu 40,0 % zum einen bei <strong>de</strong>r Bewährungshilfe und zum<br />

an<strong>de</strong>ren bei <strong>de</strong>r Staatsanwaltschaft.<br />

Von <strong>de</strong>n Bewährungshelfern wird auch die Polizei als mögliches<br />

Durchführungsorgan mit 19,1 % bestimmt.<br />

Wenig Zustimmung bekommen insgesamt betrachtet die privaten<br />

Sicherheitsfirmen und eine eigenständige Behör<strong>de</strong>.<br />

Es scheint bezüglich <strong>de</strong>r Frage, wer die elektronische Überwachung<br />

durchführen soll, Unsicherheiten bei <strong>de</strong>n Befragten zu<br />

geben, da keine <strong>de</strong>r vorgeschlagenen Möglichkeiten eine <strong>de</strong>utliche<br />

Mehrheit gegenüber <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren erreicht.<br />

Sicherlich wäre die Einführung einer solchen Überwachungstechnologie<br />

eine Neuheit im Strafrechtssystem Mecklenburg-<br />

Vorpommerns. Ganz neuartige Aufgabenfel<strong>de</strong>r wür<strong>de</strong>n hinzukommen<br />

und aus diesem Grund fällt eine Zuordnung zu einer Institution<br />

schwer.<br />

Frage 7<br />

Diese Frage beinhaltet eine weitere Ausgestaltungsmöglichkeit.<br />

Es geht um die Einschätzung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es als freiwillige o<strong>de</strong>r zwangsweise Maßnahme.<br />

- 75 -


Eine beachtliche Mehrheit bei<strong>de</strong>r Berufsgruppen stimmt zu, dass<br />

<strong>de</strong>r Proband die Möglichkeit haben soll, <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> abzulehnen. Die Konsequenz daraus wäre<br />

<strong>de</strong>r stationäre Vollzug in einer Strafvollzugsanstalt.<br />

Bei <strong>de</strong>n Bewährungshelfern sind es 100 % und bei <strong>de</strong>n Justizvollzugsbeamten<br />

80,0 %, nach <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Verurteilte selbst über die<br />

Teilnahme an <strong>de</strong>r Maßnahme bestimmen kann.<br />

Bei Ablehnung <strong>de</strong>s Instrumentes durch <strong>de</strong>n Täter wird die verhängte<br />

Haftstrafe vollzogen.<br />

Frage 8<br />

Inhalt dieser Frage sind Merkmale, nach <strong>de</strong>nen die Teilnehmer <strong>de</strong>r<br />

elektronischen Überwachung ausgewählt wer<strong>de</strong>n könnten. Es stehen<br />

<strong>de</strong>m Befragten mehrere Kriterien zur Auswahl.<br />

Die Schwere <strong>de</strong>s Deliktes (78,7 %), die strafrechtliche Biografie<br />

(70,2 %), die Höhe <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr (61,7 %), die berufliche<br />

Situation (48,9 %) und die sozialen Beziehungen (46,8 %)<br />

sind nach Ansicht <strong>de</strong>r Bewährungshelfer die vorrangigsten Kriterien,<br />

die für eine Teilnahme an <strong>de</strong>r Maßnahme ausschlaggebend<br />

sein sollen. Aber auch die an<strong>de</strong>ren Auswahlmöglichkeiten wer<strong>de</strong>n<br />

durch die Bewährungshelfer bejaht. Die Entscheidung für eine<br />

Teilnahme am elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> sollte weniger<br />

durch das Alter und die Freizeitaktivitäten <strong>de</strong>s Täters beeinflusst<br />

sein.<br />

Die genannten Kriterien <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten entsprechen<br />

prinzipiell <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r Bewährungshelfer. Am häufigsten wer<strong>de</strong>n die<br />

Merkmale <strong>de</strong>r beruflichen Situation (66,7 %), die strafrechtliche<br />

Biografie (53,3 %) und die Schwere <strong>de</strong>s Deliktes (46,7 %) als<br />

Auswahlkriterien genannt. Wie bei <strong>de</strong>n Bewährungshelfern, wur<strong>de</strong>n<br />

die übrigen Kriterien auch teilweise bejaht.<br />

Überwiegend abgelehnt wer<strong>de</strong>n die Auswahlmöglichkeiten Freizeitaktivitäten,<br />

Wohnverhältnisse und Vorstrafen.<br />

- 76 -


In <strong>de</strong>r Zeile "an<strong>de</strong>re" können die Befragten selbst Kriterien für die<br />

elektronische Überwachung nennen. Das ergibt folgen<strong>de</strong> Antwor-<br />

ten: Motivation <strong>de</strong>s Proban<strong>de</strong>n, Flucht- und Verdunkelungsgefahr,<br />

Kooperationsbereitschaft und Personen mit Negativprognose und<br />

Rückfallgefährdung.<br />

Insgesamt wird durch die Ergebnisse <strong>de</strong>utlich, dass die Auswahl<br />

für Personen, bei <strong>de</strong>nen <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong><br />

angewandt wer<strong>de</strong>n soll, anhand von mehreren Kriterien stattfin<strong>de</strong>n<br />

muss. Es ist <strong>de</strong>swegen eine gesamtheitliche Prüfung erfor<strong>de</strong>rlich.<br />

Frage 9<br />

Laut 63,8 % <strong>de</strong>r Bewährungshelfer und 46,7 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten<br />

sollte <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> zusätzlich<br />

zu an<strong>de</strong>ren Maßnahmen eingesetzt wer<strong>de</strong>n. Der Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Überwachung an Stelle einer Strafe wird durch 34,0 %<br />

<strong>de</strong>r Bewährungshelfer und 40,0 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten befürwortet.<br />

Frage 10<br />

Falls <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> an Stelle einer Strafe<br />

eingesetzt wird, sollen die Befragten nun die Möglichkeiten<br />

nennen, für die es geeignet erscheint.<br />

Im Falle <strong>de</strong>r Bewährungshelfer entschei<strong>de</strong>t sich die überwiegen<strong>de</strong><br />

Mehrheit (57,4 %) für einen Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel<br />

nach Verbüßung eines Teiles einer Freiheitsstrafe. Eine Anwendung<br />

in diesem Bereich ist grundsätzlich <strong>de</strong>nkbar, könnte aber,<br />

wie bereits erläutert, am Fehlen objektiver Voraussetzungen<br />

(bspw. fester Wohnsitz) scheitern. Außer<strong>de</strong>m ist <strong>de</strong>r Resozialisierungsprozess<br />

dieser Tätergruppe oftmals bereits so fortgeschritten,<br />

dass eine elektronische Überwachung nicht mehr notwendig<br />

ist.<br />

Durch die Bewährungshelfer wur<strong>de</strong> <strong>de</strong>r elektronisch überwachte<br />

<strong>Hausarrest</strong> als Ersatz für die Ersatzfreiheitsstrafe (36,2 %), die<br />

- 77 -


Untersuchungshaft bei allen Haftgrün<strong>de</strong>n (25,5 %) und die Geldstrafe<br />

(25,5 %) in Betracht gezogen.<br />

Die Justizvollzugsbeamten favorisieren eine Anwendung <strong>de</strong>s Instrumentes<br />

an Stelle <strong>de</strong>r Geldstrafe (53,3 %). Wie die Bewährungshelfer<br />

sind auch 46,7 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten für die<br />

Ersatzfreiheitsstrafe. Weiterhin wird die Anwendung an Stelle zur<br />

Bewährung ausgesetzter Freiheitsstrafen von unter 6 Monaten<br />

befürwortet.<br />

Der Ersatz einer Freiheitsstrafe wird weitestgehend durch bei<strong>de</strong><br />

Gruppen verneint.<br />

In dieser Frage haben sich insgesamt betrachtet 4 Hauptanwendungsgebiete<br />

herausgestellt, die von <strong>de</strong>n Befragten als Möglichkeit<br />

für <strong>de</strong>n Einsatz <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

im Falle eines Ersatzes einer Strafe <strong>de</strong>nkbar sind. Das sind die<br />

Verwendung <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel nach Verbüßung eines<br />

Teiles <strong>de</strong>r Freiheitsstrafe, an Stelle einer Geldstrafe, als Ersatzfreiheitsstrafe<br />

und bei einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe<br />

von unter 6 Monaten.<br />

Kommt es zu einer Anwendung <strong>de</strong>s Instrumentes an Stelle einer<br />

Geldstrafe o<strong>de</strong>r an Stelle einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe<br />

von unter 6 Monaten, bestün<strong>de</strong> hier die Gefahr einer<br />

Netzausweitung <strong>de</strong>r sozialen Kontrolle und somit einer Strafverschärfung.<br />

Da <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> stark in die<br />

Rechte <strong>de</strong>s Einzelnen eingreift, soll er nur zum Einsatz kommen,<br />

wenn die Endfolge ansonsten eine Haftstrafe wäre.<br />

Frage 11<br />

Die Kontrolltechnik ist Grundbestandteil <strong>de</strong>s elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong>es, <strong>de</strong>shalb wird in dieser Frage nach <strong>de</strong>m<br />

Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren <strong>de</strong>r Überwachungstechnologie<br />

gefragt.<br />

- 78 -


Mit einer Mehrheit von 46,8 % <strong>de</strong>r Befragten seitens <strong>de</strong>r Bewäh-<br />

rungshelfer und 46,7 % seitens <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten wird<br />

viel Vertrauen in die Technik gesetzt. Die übrigen Befragten haben<br />

wenig Vertrauen bzw. sind sich noch unsicher in Bezug auf die<br />

ordnungsgemäße Funktionsweise.<br />

Es gibt nur kleine Unterschie<strong>de</strong> zwischen Frauen und Männern bei<br />

<strong>de</strong>r Einstellung zur eingesetzten Überwachungstechnik. Insgesamt<br />

setzen die Frauen ein wenig mehr Vertrauen in die Technik.<br />

In <strong>de</strong>r Altersstruktur geht <strong>de</strong>r Trend dahin, dass die Befragten bis<br />

40 Jahre gegenüber <strong>de</strong>r Technik misstrauisch sind und <strong>de</strong>mgegenüber<br />

die Befragten über 41 Jahre weitestgehend Vertrauen in<br />

die Technik haben.<br />

Frage 12<br />

Ein großer Teil <strong>de</strong>r Bewährungshelfer (57,9 %) und <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten<br />

(50 %) erhoffen sich von <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es eine Reduzierung <strong>de</strong>r Gefängniskosten.<br />

Etwa ebenso viele, 50,9 % <strong>de</strong>r Bewährungshelfer<br />

und 50 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten, sehen einen großen Vorteil<br />

in <strong>de</strong>r Maßnahme auf außergewöhnliche Straftäter zu reagieren.<br />

Als Vorteile wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Bewährungshelfern weiterhin die engere<br />

Überwachung als bei Bewährungsauflagen (40,4 %), die geringere<br />

Belastung für <strong>de</strong>n Überwachten als beim Freiheitsentzug<br />

(38,6%) und die Verhin<strong>de</strong>rung von Stigmatisierungseffekten durch<br />

eine Inhaftierung (31,6 %) gesehen. Aber auch die an<strong>de</strong>ren Antwortmöglichkeiten<br />

wer<strong>de</strong>n teilweise als Vorteile <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Überwachung genannt.<br />

Die Justizvollzugsbeamten sehen die För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Resozialisierung<br />

<strong>de</strong>s Überwachten (33,3 %) als vorteilhaft an.<br />

In <strong>de</strong>r Entlastung <strong>de</strong>r Bewährungshilfe sowie mehr Freiraum bei<br />

<strong>de</strong>r Lebensgestaltung für <strong>de</strong>n Überwachten sehen nur die wenigsten<br />

Befragten Vorteile.<br />

- 79 -


Als weitere Argumente für die Maßnahme wer<strong>de</strong>n die Vermeidung<br />

von Rückfälligkeit (beson<strong>de</strong>rs bei Sexual- und Gewalt<strong>de</strong>likten) und<br />

kommerzielle Möglichkeiten genannt.<br />

Frage 13<br />

Die meisten Befragten aus <strong>de</strong>r Gruppe <strong>de</strong>r Bewährungshelfer befürchten<br />

eine Entwicklung zum Überwachungsstaat (52,6 %) sowie<br />

die Möglichkeit zur Begehung weiterer Straftaten (43,9 %).<br />

Der größte Nachteil seitens <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten wird in <strong>de</strong>r<br />

Belastung <strong>de</strong>r Familie (38,9 %) und in <strong>de</strong>r Entstehung zusätzlicher<br />

Kosten (38,9 %) gesehen. Diese Nachteile wer<strong>de</strong>n auch von <strong>de</strong>n<br />

Bewährungshelfern 33,3 % und 36,8 % bestätigt.<br />

Kaum Nachteile wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Bewährungshelfern in <strong>de</strong>m<br />

Zwang zur Selbstdisziplinierung statt einer Reglementierung in<br />

einer JVA gesehen (8,8 %). Die Justizvollzugsbeamten befin<strong>de</strong>n<br />

die elektronische Überwachung auf <strong>de</strong>r einen Seite als zu mil<strong>de</strong><br />

Sanktion (11,1 %), auf <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Seite als ethisch nicht verantwortbare<br />

Strafe (11,1 %). Dies ist im Grun<strong>de</strong> etwas wi<strong>de</strong>rsprüchlich.<br />

Weitere 11,1% befürchten eine Stigmatisierung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit.<br />

Als weiterer Nachteil wird durch einen Befragten die personelle<br />

Bindung aufgrund <strong>de</strong>r Überwachung genannt.<br />

Frage 14<br />

Die Befragten sollen bei dieser Frage die Rückfallgefahr bei elektronisch<br />

überwachtem <strong>Hausarrest</strong> gegenüber einer Haftstrafe einschätzen.<br />

Ist die Gefahr bei Teilnahme an <strong>de</strong>r Maßnahme höher<br />

o<strong>de</strong>r niedriger erneut eine Straftat zu begehen? Hier muss ein<br />

Vergleich zum stationären Vollzug vorgenommen wer<strong>de</strong>n.<br />

Zwischen <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Berufsgruppen lassen sich keine signifikanten<br />

Unterschie<strong>de</strong> bei <strong>de</strong>r Beantwortung <strong>de</strong>r Frage feststellen. Die<br />

Bewährungshelfer (50,9 %) und die Justizvollzugsbeamten (66,7<br />

%) beurteilen <strong>de</strong>n Einfluss einer Anwendung <strong>de</strong>r elektronischen<br />

- 80 -


Überwachung gegenüber einer Haftstrafe hinsichtlich einer Rück-<br />

fälligkeit als gering. Einen großen Einfluss sieht nur eine Min<strong>de</strong>r-<br />

heit, einem sehr starken Einfluss hat niemand zugestimmt.<br />

Frage 15<br />

Für eine Einführung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es<br />

muss die Maßnahme verfassungsmäßig sein. Insgesamt 27,8 %<br />

<strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten und nur 10,5 % <strong>de</strong>r Bewährungshelfer<br />

bejahen eine Verfassungskonformität grundsätzlich. Etwas vorsichtiger<br />

bewerten 35,1 % <strong>de</strong>r Bewährungshelfer die Verfassungsmäßigkeit<br />

und 22,2 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten. 36,9 %<br />

<strong>de</strong>r befragten Bewährungshelfer und 16,7 % <strong>de</strong>r Justizvollzugsbeamten<br />

sehen die Thematik eher problematisch bis grundsätzlich<br />

nicht mit <strong>de</strong>n Grundrechten vereinbar.<br />

Einige von <strong>de</strong>n Befragten können jedoch keine Aussage zu <strong>de</strong>r<br />

aufgeworfenen Problematik treffen.<br />

Der Vereinbarkeit mit <strong>de</strong>n Grundrechten wird von mehr Frauen als<br />

Männern zugestimmt, wie auch schon bei Frage 3.<br />

An dieser Stelle wird <strong>de</strong>utlich, dass die Befragten zum Thema<br />

elektronisch <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> unsicher bei einer Einordnung<br />

hinsichtlich <strong>de</strong>r Verfassungsmäßigkeit sind.<br />

Frage 16<br />

Nach<strong>de</strong>m nach <strong>de</strong>r Vereinbarkeit <strong>de</strong>r Grundrechte gefragt wur<strong>de</strong>,<br />

interessieren an dieser Stelle die konkreten Grundrechte, die betroffen<br />

sein könnten.<br />

Hierbei ist anzumerken, dass <strong>de</strong>r Wortlaut <strong>de</strong>r Frage falsch formuliert<br />

ist, sodass die Frage nicht richtig ausgewertet wer<strong>de</strong>n kann.<br />

Die Ergebnisse sollen <strong>de</strong>nnoch präsentiert wer<strong>de</strong>n.<br />

Insgesamt betrachtet, scheinen bei<strong>de</strong> Berufgruppen nicht sehr<br />

große Verfassungsprobleme bei einer Anwendung <strong>de</strong>s elektro-<br />

- 81 -


nisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es zu sehen, <strong>de</strong>nn keines <strong>de</strong>r an-<br />

gegebenen Grundrechte hatte eine <strong>de</strong>utliche Mehrheit <strong>de</strong>r Antwor-<br />

ten bekommen.<br />

Die Menschenwür<strong>de</strong> ist nach Meinung <strong>de</strong>r Bewährungshelfer<br />

(36,8 %) das am stärksten betroffene Grundrecht. Für die Justizvollzugsbeamten<br />

dagegen steht die Freiheit <strong>de</strong>r Person an erster<br />

Stelle (33,3 %), wobei die prozentualen Unterschie<strong>de</strong> generell<br />

nicht erheblich sind.<br />

Weniger betroffen ist nach Meinung <strong>de</strong>r Befragten das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis.<br />

9. Zusammenfassung<br />

Im Rahmen dieser Arbeit ist <strong>de</strong>utlich gewor<strong>de</strong>n, dass <strong>de</strong>r elektronisch<br />

überwachte <strong>Hausarrest</strong> ein stark diskutiertes Thema ist.<br />

Zentraler Punkt dieser Diskussionen ist oftmals die Überlegung,<br />

die elektronische Überwachung in Deutschland einzuführen. Wie<br />

dargestellt, fin<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel hierzulan<strong>de</strong><br />

nur im Bun<strong>de</strong>sland Hessen statt. Das Land Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württemberg bereitet <strong>de</strong>rzeit eine Einführung vor, sodass auch<br />

hier das Instrument zukünftig zur Regeleinrichtung gehören könnte.<br />

In dieser Arbeit sollte untersucht wer<strong>de</strong>n, ob eine Anwendung <strong>de</strong>s<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es als Sanktionsalternative in<br />

Mecklenburg-Vorpommern zweckmäßig ist.<br />

Im Ergebnis lässt sich feststellen, dass verfassungsrechtlich keine<br />

Be<strong>de</strong>nken gegen <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong> in <strong>de</strong>r<br />

dargestellten Funktionsweise bestehen und somit die Grundvoraussetzung<br />

für eine Anwendung erfüllt ist.<br />

- 82 -


Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> stellt eine Sanktionsalter-<br />

native dar und kann bereits auf Basis gelten<strong>de</strong>n Rechtes zur Anwendung<br />

kommen. Eine Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Strafvollzugsgesetzes wie<br />

es Ba<strong>de</strong>n-Württemberg vorsieht, wird in <strong>de</strong>r Literatur weitestgehend<br />

abgelehnt. Favorisiert wird dagegen eine Gesetzesän<strong>de</strong>rung,<br />

aber auch nur nach eingehen<strong>de</strong>r Prüfung hinsichtlich einer<br />

Erfor<strong>de</strong>rlichkeit.<br />

Nach bestehen<strong>de</strong>m Recht kommt ein Einsatz <strong>de</strong>r elektronischen<br />

Fußfessel innerhalb folgen<strong>de</strong>r Bereiche in Betracht:<br />

● im Rahmen <strong>de</strong>r Strafaussetzung zur Bewährung als Weisung<br />

im Sinne <strong>de</strong>s § 56 c StGB<br />

● im Bereich <strong>de</strong>r Aussetzung <strong>de</strong>s Strafrestes gemäß § 57 StGB<br />

● als Weisung zur Vermeidung eines Bewährungswi<strong>de</strong>rrufes<br />

● im Rahmen <strong>de</strong>r Untersuchungshaft (v. a. im Falle <strong>de</strong>r Fluchtgefahr)<br />

und<br />

● im Rahmen <strong>de</strong>r Führungsaufsicht.<br />

Einer Nutzung in diesen Einsatzgebieten sollte allerdings nicht<br />

pauschal zugestimmt wer<strong>de</strong>n. Vielmehr sollte einer Entscheidung<br />

immer eine Einzelfallprüfung zu Grun<strong>de</strong> gelegt wer<strong>de</strong>n.<br />

Da die Anzahl <strong>de</strong>r Straftäter, die für die Maßnahme in Frage<br />

kommen, teilweise sehr gering ist, wer<strong>de</strong>n die Anwendungsbereiche<br />

zu<strong>de</strong>m beschränkt sein.<br />

Es lässt sich schlussfolgern, dass ein übermäßiger Einsatz nicht<br />

<strong>de</strong>nkbar ist und aus diesem Grund wohl eher zusätzliche Kosten<br />

für das Land entstehen. Will man das Instrument <strong>de</strong>nnoch einführen,<br />

ist es sinnvoll, die in Hessen genutzte Überwachungstechnologie<br />

mit zu benutzen.<br />

Es hat sich gezeigt, dass das Instrument nicht nur ein Hilfsmittel<br />

zur Resozialisierung ist, son<strong>de</strong>rn auch negative Effekte damit verbun<strong>de</strong>n<br />

sind. Konkrete Aussagen zu Vor- und Nachteilen können<br />

- 83 -


aber erst nach einer gewissen Anwendungsdauer getroffen wer-<br />

<strong>de</strong>n. So wäre es hilfreich eigene Erfahrungswerte zu sammeln.<br />

Die Expertenbefragung hat ergeben, dass eine Einführung <strong>de</strong>s<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es Befürworter hat, aber<br />

auch genauso viele Gegner. In <strong>de</strong>r Auswertung wur<strong>de</strong>n Haltungen<br />

<strong>de</strong>r Befragten zur Thematik dargestellt, die auf eine mögliche<br />

Ausgestaltung <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel abzielen.<br />

Letztendlich muss man sich über <strong>de</strong>n Zweck, <strong>de</strong>n diese Maßnahme<br />

verfolgen soll, im Klaren sein. Steht eine Haftentlastung und<br />

eine Kostensenkung im Vor<strong>de</strong>rgrund, ist von einer Einführung <strong>de</strong>s<br />

Instrumentes abzuraten. Wenn man allerdings ein weiteres Mittel<br />

zur Sanktionierung schaffen will, dann steht einer Einführung<br />

nichts im Weg.<br />

- 84 -


Literaturverzeichnis<br />

Bücher<br />

Bernsmann, Hayo: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> unter<br />

beson<strong>de</strong>rer Berücksichtigung von Privatisierungsten<strong>de</strong>nzen. 1.<br />

Auflage, Cuvillier, Göttingen 2000<br />

Blinkert, Baldo: "Orwell 1984" Der kontrollierte Bürger in <strong>de</strong>r Informationsgesellschaft.<br />

In: Fuckerie<strong>de</strong>r, Josef/ Böhmer, Gerd/ Müller,<br />

Gitty/ Stößel, Ulrich: Neue Technologien-Neue Gesellschaft?<br />

Freiburg 1988<br />

Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe (BAG-S) e. V.:<br />

<strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Alternative zum Strafvollzug?<br />

1. Auflage, WABe e. V., Bonn 1997<br />

Grundgesetz für die Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland. Polizei-Fach-<br />

Handbuch, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Stand: 28.08.2006<br />

Haverkamp, Rita: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Ein Zukunftsmo<strong>de</strong>ll<br />

für <strong>de</strong>n Anstaltsvollzug? Max-Planck-Institut für ausländisches<br />

und internationales Strafrecht, Freiburg i. Br. 2002<br />

Hudy, Marc: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Befun<strong>de</strong> zur<br />

Zielgruppenplanung und Probleme einer Implementation in das<br />

<strong>de</strong>utsche Sanktionensystem. 1. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft,<br />

Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n 1999<br />

Illert, Haike: Aspekte einer Implementierung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>s in das <strong>de</strong>utsche Recht. 1. Auflage,<br />

Cuvillier Verlag, Göttingen 2005<br />

IV


Kawamura, Gabriele/ Richard Reindl (Hrsg.): Strafe zu Hause. Die<br />

elektronische Fußfessel. Lambertus, Freiburg im Breisgau 1999<br />

Lin<strong>de</strong>nberg, Michael: Überwindung <strong>de</strong>r Mauern. Das elektronische<br />

Halsband. 1. Auflage, AG SPAK, München 1992<br />

Lin<strong>de</strong>nberg, Michael: Ware Strafe. <strong>Elektronisch</strong>e Überwachung<br />

und die Kommerzialisierung strafrechtlicher Kontrolle. 1. Auflage,<br />

Ag SPAK, München 1997<br />

Redlich, Manja: Die elektronische Überwachung. Peter Lang,<br />

Frankfurt am Main 2005<br />

Schlömer, Uwe: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. Peter<br />

Lang, Frankfurt am Main 1998<br />

Schnei<strong>de</strong>r, Kerstin: Electronic Monitoring. Alternativer Strafvollzug<br />

o<strong>de</strong>r Alternative zum Strafvollzug? 1. Auflage, Nomos Verlagsgesellschaft,<br />

Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n 2003<br />

Steffen, Wiebke: Lehr- und Studienbriefe in Kriminologie. Kriminalitätsanalyse<br />

I: Dunkelfeldforschung und Kriminologische Regionalanalysen.<br />

Nr. 4, Verlag Deutsche Polizeiliteratur, Hil<strong>de</strong>n 1993<br />

Strafgesetzbuch. Polizei-Fach-Handbuch, Verlag Deutsche Polizeiliteratur,<br />

Stand: 13.08.2008<br />

Strafprozessordnung. Polizei-Fach-Handbuch, Verlag Deutsche<br />

Polizeiliteratur, Stand: 08.07.2008<br />

Wittstamm, Katja: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong>? Zur Anwendbarkeit<br />

eines amerikanischen Sanktionsmo<strong>de</strong>lls in Deutschland. 1. Auflage,<br />

Nomos Verlagsgesellschaft, Ba<strong>de</strong>n-Ba<strong>de</strong>n 1999<br />

V


Artikel in Zeitschriften<br />

Bergmann, Sven: Die elektronische Fußfessel. Eine kritische Betrachtung<br />

über eine nicht mehr ganz so neue Straftechnik. In: Forum<br />

Strafvollzug, Heft 6/2007, S. 262-266<br />

Brüchert, Oliver: Mo<strong>de</strong>llversuch <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Strategien<br />

zur Einführung einer umstrittenen Maßnahme. In: Neue Kriminalpolitik,<br />

Heft 1/2002, S. 32-35<br />

Bösling, Thies: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> als Alternative<br />

zur kurzen Freiheitsstrafe? In: MschrKrim, Heft 2/2002, S.<br />

105-125<br />

Dahs, Hans: Im Banne <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel. In: NJW,<br />

Heft 47/1999, S. 3469-3471<br />

Dünkel, Frie<strong>de</strong>r/ Geng, Bernd: Fakten zur Überlegung im Strafvollzug<br />

und Wege zur Reduzierung von Gefangenenraten. In: Neue<br />

Kriminalpolitik, Heft 4/2003, S. 146-149<br />

Kawamura, Gabriele: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Alternative<br />

zum Strafvollzug? In: Neue Kriminalpolitik, Heft 2/1998, S.<br />

10-11<br />

Krahl, Matthias: Der elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong>. In:<br />

NStZ, Heft 10/1997, S. 457-461<br />

Kube, Edwin: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. "Virtuelle Gitter"<br />

als hilfreiche neue Unterbringungsform? In: DuD, Heft<br />

11/2000, S. 633-635<br />

VI


Lin<strong>de</strong>nberg, Michael: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> auch in<br />

Deutschland? Kritische Anmerkungen für die Diskussion in <strong>de</strong>r<br />

Praxis. In: BewHi, Heft 1/1999, S. 11-22<br />

Niedzwicki, Matthias: <strong>Elektronisch</strong>e Fußfesseln -<br />

Freiheitsbeschränkung nach Art. 2 II S. 2 GG o<strong>de</strong>r Freiheitsentziehung<br />

nach Art. 104 GG? In: NdsVBl., Heft 10/2005, S. 257-260<br />

Nogala, Detlef: Elektroschock per Fernbedienung. In: Neue Kriminalpolitik,<br />

Heft 4/1996, S. 17-18<br />

Ostendorf, Heribert: Die "elektronische Fußfessel" - Wun<strong>de</strong>rwaffe<br />

im "Kampf" gegen die Kriminalität? In: ZRP, Heft 12/1997, S. 473-<br />

476<br />

Pätzel, Claus: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> für Strafgefangene.<br />

In: DuD , Heft 1/2000, S. 27-30<br />

Thiele, Markus: <strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>. Mo<strong>de</strong>rne<br />

Vollzugsmetho<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r nur "Knast <strong>de</strong> luxe". In: Kriminalistik, Heft<br />

7/1999, S. 440-445<br />

Werner, Uschi: Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel -<br />

Eine Technik, die fesselt. In: <strong>de</strong>r kriminalist, Heft 2/2008, S. 54-57<br />

Internetquellen<br />

Abschlussbericht <strong>de</strong>r Kommission zur Reform <strong>de</strong>s strafrechtlichen<br />

Sanktionenrechts. Online im Internet, URL:<br />

http://www.bmj.bund.<strong>de</strong>/media/archive/137.pdf, Stand: März 2000,<br />

entnommen am 13.11.2008<br />

VII


Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen.<br />

Zuletzt geän<strong>de</strong>rt am 27.04.2001. Online im Internet, URL:<br />

http://www.aufenthaltstitel.<strong>de</strong>/freiheitsentziehung.html, Stand:<br />

17.11.2004, entnommen am 27.09.2008<br />

Justizministerium Ba<strong>de</strong>n-Württemberg: <strong>Elektronisch</strong>er <strong>Hausarrest</strong><br />

im Strafvollzug - Lan<strong>de</strong>skabinett Ba<strong>de</strong>n-Württemberg beschließt<br />

Gesetzentwurf.<br />

Online im Internet, URL: http://www.jum.ba<strong>de</strong>n-wuerttemberg.<br />

<strong>de</strong>/servlet/PB/menu/1229914/in<strong>de</strong>x.html?ROOT=1153239,<br />

Stand: 18.11.2008, entnommen am 19.11.2008<br />

Martin, Hans-Jürgen: George Orwell: 1984-1998, Online Im Internet,<br />

URL: http://www.schrift<strong>de</strong>utsch.<strong>de</strong>/orth-orw.htm, Stand: 2008,<br />

entnommen am 01.11.2008<br />

Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht:<br />

Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Online im Internet,<br />

URL:<br />

http://www.mpicc.<strong>de</strong>/shared/data/pdf/zwischenberichtmayer01.pdf,<br />

Stand 17.06.2008, entnommen am 19.09.2008<br />

Mayer, Markus: Mo<strong>de</strong>llprojekt <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel. Studien<br />

zur Erprobung einer umstrittenen Maßnahme. Online im Internet,<br />

URL: http://www.mpicc.<strong>de</strong>/shared/data/pdf/gesamt212.pdf, Stand:<br />

14.01.2008, entnommen am 01.11.2008<br />

Schünemann, Uwe: <strong>Elektronisch</strong>e Fußfesseln. Online im Internet,<br />

URL:<br />

http://www.mi.nie<strong>de</strong>rsachsen.<strong>de</strong>/master.jsp?C=21060513&I=522&<br />

L=20, Stand: 18.05.2006, entnommen am 20.09.2008<br />

VIII


Abkürzungsverzeichnis<br />

A. a. O. am angegebenen Ort<br />

Abs. Absatz<br />

Art. Artikel<br />

BAG-S Bun<strong>de</strong>sarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe<br />

e. V.<br />

BVerfGE Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht<br />

bspw. beispielsweise<br />

bzw. beziehungsweise<br />

d.h. das heißt<br />

etc. et cetera<br />

f. folgen<strong>de</strong><br />

ff. fortfolgen<strong>de</strong><br />

FreihEntzG Gesetz über das gerichtliche Verfahren<br />

bei Freiheitsentziehungen<br />

GG Grundgesetz<br />

Hrsg. Herausgeber<br />

i. V. m. in Verbindung mit<br />

StGB Strafgesetzbuch<br />

StPO Strafprozessordnung<br />

StVollzG Strafvollzugsgesetz<br />

u. a. unter an<strong>de</strong>rem<br />

USA United States of America<br />

v. a. vor allem<br />

Vgl. Vergleiche<br />

z. B. zum Beispiel<br />

IX


Anlage 1<br />

Telefonische Befragung von Frau Uschi Werner, Technische<br />

Projektleitung „<strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel“ in Hessen, am<br />

28.10.2008 zum Einsatz und Anwendung <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel<br />

in Hessen.<br />

Frau Werner ist mit <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>r Informationen aus <strong>de</strong>m Gespräch<br />

einverstan<strong>de</strong>n.<br />

Gesprächsverlauf<br />

Frage:<br />

Wie zuverlässig ist die von Ihnen eingesetzte Technik?<br />

Antwort:<br />

Die Technik in Hessen ist seit 8 Jahren im Einsatz. Sie funktioniert<br />

fehlerfrei und <strong>de</strong>mentsprechend zuverlässig. Selbst<br />

kleinste Fehler könnte man sich auch gar nicht erlauben.<br />

Frage:<br />

In <strong>de</strong>m Artikel " Electronic Monitoring. <strong>Elektronisch</strong>e Fußfessel -<br />

Eine Technik, die fesselt" in <strong>de</strong>r Fachzeitschrift "<strong>de</strong>r kriminalist"<br />

(Heft 02/2008) haben Sie über weitere Einsatzmöglichkeiten für<br />

die elektronische Überwachung berichtet. Es ging bspw. um die<br />

Alkoholüberwachung und die GPS-Überwachung. In welcher Art<br />

und Weise wer<strong>de</strong>n diese Einsatzmöglichkeiten <strong>de</strong>rzeit in Hessen<br />

genutzt?<br />

Antwort:<br />

In Hessen wird zurzeit nur das RF System eingesetzt. Das be<strong>de</strong>utet,<br />

man kontrolliert nur die An- o<strong>de</strong>r Abwesenheit eines<br />

Proban<strong>de</strong>n in seiner Wohnung. Das GPS-System, mit <strong>de</strong>m sie<br />

immer nachvollziehen könnten, wo sich <strong>de</strong>r Fußfesselträger<br />

X


aufhält, wird in Hessen nicht genutzt. Ebenso die Alkohol-<br />

überwachung, die eine Kontrolle <strong>de</strong>s Alkoholkonsums <strong>de</strong>s<br />

Proban<strong>de</strong>n ermöglicht, wird nicht genutzt.<br />

Frage:<br />

Ist <strong>de</strong>nn eine Anwendung solcher Einsatzmöglichkeiten geplant?<br />

Antwort:<br />

Nein, zurzeit ist keine Erweiterung <strong>de</strong>s Systems geplant.<br />

Frage:<br />

Als Vorteil <strong>de</strong>r elektronischen Fußfessel wird häufig eine Kostensenkung<br />

bzw. eine Entlastung <strong>de</strong>r Haftanstalten angegeben. Welche<br />

Erfahrungen haben Sie gemacht?<br />

Antwort:<br />

Die Entlastung <strong>de</strong>r Haftanstalten sehe ich darin, dass die Fußfessel<br />

als U-Haft-Vermeidung und nach Verbüßung einer 2/3<br />

Strafe angewandt wer<strong>de</strong>n kann. Außer<strong>de</strong>m ist sie als letzte<br />

Möglichkeit vor einer Inhaftierung im Zuge <strong>de</strong>r Bewährungsweisung<br />

zu sehen. Die Kosten für eine elektronische Überwachung<br />

sind geringer als ein Haftplatz.<br />

Frage:<br />

Welche Kriterien muss man erfüllen, um an <strong>de</strong>r Maßnahme <strong>de</strong>r<br />

elektronischen Fußfessel teilnehmen zu können?<br />

Antwort:<br />

Der Proband muss einen festen Wohnsitz haben. Der Bewährungshelfer<br />

unterstützt gegebenenfalls <strong>de</strong>n Proban<strong>de</strong>n bei<br />

<strong>de</strong>r Wohnungssuche. Dort wird <strong>de</strong>r Empfänger aufgestellt.<br />

Weiterhin muss <strong>de</strong>r Proband einer sinnvollen Beschäftigung<br />

nachgehen o<strong>de</strong>r eine feste Arbeit haben. Wichtig ist natürlich<br />

XI


auch die Einwilligung <strong>de</strong>s Verurteilten und <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>mselben<br />

Haushalt leben<strong>de</strong>n Personen.<br />

Frage:<br />

Ist es möglich, dass die Län<strong>de</strong>r Hessen und Mecklenburg-<br />

Vorpommern die vorhan<strong>de</strong>ne Technik gemeinsam nutzen?<br />

Antwort:<br />

Das Rechnersystem ist für mehrere tausend Proban<strong>de</strong>n ausgelegt.<br />

Aus Grün<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Kostenersparnis könnten noch weitere<br />

Län<strong>de</strong>r dieses gemeinsame System benutzen.<br />

XII


Anlage 2<br />

Astrid Menz Güstrow, 16.10.2008<br />

FHöVPR PzgD06/2<br />

Goldberger Straße 12<br />

18273 Güstrow<br />

Fragebogen zum elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mein Name ist Astrid Menz. Ich bin Polizeikommissaranwärterin an <strong>de</strong>r Fachhochschule<br />

für öffentliche Verwaltung, Rechtspflege und Polizei Mecklenburg-<br />

Vorpommern. Zurzeit arbeite ich an meiner Diplomarbeit zu <strong>de</strong>m Thema "<strong>Elektronisch</strong><br />

<strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong>-eine Sanktionsalternative?"<br />

<strong>Elektronisch</strong> <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> wird nicht nur außerhalb Deutschlands angewandt,<br />

son<strong>de</strong>rn auch seit <strong>de</strong>m Jahr 2000 im Bun<strong>de</strong>sland Hessen in einem begrenzten<br />

Mo<strong>de</strong>llversuch.<br />

Dem Teilnehmer wird hierbei ein Sen<strong>de</strong>r, die so genannte Fußfessel, um das Fußgelenk<br />

gelegt. Über das Telefon wer<strong>de</strong>n dann Signale an einen zentralen Rechner gesen<strong>de</strong>t.<br />

Auf diese Art kann die An- bzw. Abwesenheit <strong>de</strong>r Person in einer Wohnung<br />

festgestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Dies soll nur eine kurze Einleitung sein, <strong>de</strong>nn vielleicht haben Sie bereits von <strong>de</strong>m<br />

Projekt gehört. Für mich ist es wichtig zu wissen, wie Sie darüber <strong>de</strong>nken, damit ich<br />

die Ergebnisse auswerten und in meiner Diplomarbeit verwen<strong>de</strong>n kann.<br />

Mein Ziel ist es, festzustellen, ob ein elektronisch <strong>überwachter</strong> <strong>Hausarrest</strong> aus <strong>de</strong>r<br />

Sicht von Fachleuten auch in Mecklenburg-Vorpommern <strong>de</strong>nkbar wäre.<br />

Daher möchte ich Sie bitten, mich bei meiner Arbeit zu unterstützen, in<strong>de</strong>m Sie <strong>de</strong>n<br />

folgen<strong>de</strong>n Fragebogen beantworten und bis zum 18.11.2008 an mich zurücksen<strong>de</strong>n.<br />

Ich versichere, dass die erhobenen Daten anonym verarbeitet wer<strong>de</strong>n, sodass eine<br />

Zuordnung zu Ihrer Person nicht möglich ist. Nach Auswertung <strong>de</strong>r Daten wer<strong>de</strong>n die<br />

Fragebögen vernichtet.<br />

Vielen Dank im Voraus für Ihre Bemühungen.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Astrid Menz<br />

XIII


Fragebogen zur elektronischen Überwachung von Verurteilten<br />

1. In welcher Weise haben Sie bereits Informationen über <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> erhalten?<br />

Fachliteratur Zeitungen/Bücher<br />

Seminare/Fachgespräche Kollegen<br />

Fernsehen Freun<strong>de</strong><br />

an<strong>de</strong>res: _____________________<br />

2. Wie wirkte diese Darstellung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es auf Sie?<br />

eher positiv eher negativ<br />

3. Wür<strong>de</strong>n Sie eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es in<br />

Mecklenburg- Vorpommern befürworten?<br />

grundsätzlich ja<br />

eher ja<br />

weiß nicht<br />

eher nein<br />

grundsätzlich nein<br />

4. Wenn Sie die Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es nicht<br />

grundsätzlich ablehnen, beantworten Sie bitte diese Frage (ansonsten bitte<br />

weiter mit Frage 12)!<br />

In welchen Fällen sollte Ihrer Meinung nach die elektronische Überwachung<br />

angewandt wer<strong>de</strong>n? Als…..<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Strafe<br />

Ersatz einer Freiheitsstrafe<br />

Bewährungsweisung (§ 56c StGB)<br />

Bewährungsauflage (§ 56b StGB)<br />

Untersuchungshaftvermeidung (§ 116 StPO)<br />

Weisung innerhalb <strong>de</strong>r Führungsaufsicht (§ 68b StGB)<br />

XIV


5. Wenn Sie die Anwendung <strong>de</strong>r Überwachung als Ersatz einer<br />

Freiheitsstrafe befürworten, nennen Sie bitte kurz Ihre Grün<strong>de</strong>!<br />

______________________________________________________________<br />

______________________________________________________________<br />

6. Durch wen sollte die elektronische Überwachung durchgeführt wer<strong>de</strong>n?<br />

eigenständige Behör<strong>de</strong><br />

Staatsanwaltschaft<br />

Bewährungshilfe<br />

Justizvollzugsanstalt<br />

private Sicherheitsfirmen<br />

an<strong>de</strong>re: ________________________<br />

7. Sollte <strong>de</strong>r Proband die Möglichkeit haben, <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

abzulehnen? Dies wür<strong>de</strong> dann be<strong>de</strong>uten, dass z. B. die verhängte Haftstrafe<br />

vollzogen wird.<br />

ja nein<br />

8. Nach welchen Kriterien sollten die Personen, bei <strong>de</strong>nen die elektronische<br />

Überwachung angewandt wer<strong>de</strong>n soll, ausgewählt wer<strong>de</strong>n?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Alter<br />

berufliche Situation<br />

soziale Beziehungen<br />

Freizeitaktivitäten<br />

Wohnverhältnisse<br />

strafrechtliche Biografie<br />

Abhängigkeiten (Drogen, Alkohol,…)<br />

gesundheitliche Situation (z.B. chronische Krankheiten wie<br />

Allergien und Aids; körperliche Behin<strong>de</strong>rungen,…)<br />

Schwere <strong>de</strong>s Deliktes (Bagatell<strong>de</strong>likte, Sexual<strong>de</strong>likte,<br />

Gewaltkriminalität, organisierte Kriminalität,<br />

Straßenverkehrs<strong>de</strong>likte, Rauschgiftkriminalität, ...)<br />

Gewaltbereitschaft<br />

Vorstrafen<br />

Höhe <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />

an<strong>de</strong>re:________________________________<br />

XV


9. Sollte <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> Ihrer Meinung nach eine<br />

zusätzliche Maßnahme sein o<strong>de</strong>r sollte <strong>de</strong>r <strong>Hausarrest</strong> an Stelle einer Strafe<br />

eingesetzt wer<strong>de</strong>n?<br />

zusätzlich an Stelle<br />

10. An Stelle welcher <strong>de</strong>r hier genannten Strafen halten Sie eine Anwendung <strong>de</strong>s<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es für geeignet?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Geldstrafe<br />

zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von unter 6 Monate<br />

zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 6-12 Monate<br />

zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 1-2 Jahren<br />

Untersuchungshaft bei allen Haftgrün<strong>de</strong>n<br />

Ersatzfreiheitsstrafe<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung unter 1 Jahr<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung von 1-2 Jahren<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung von 2-5 Jahren<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung von 5-15 Jahren<br />

lebenslange Freiheitsstrafe<br />

nach Verbüßung eines Teils einer Freiheitsstrafe<br />

11. Nach <strong>de</strong>m was Ihnen bisher über <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

und <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>r Technik bekannt gewor<strong>de</strong>n ist, haben Sie<br />

Vertrauen in die Technik hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Einsatzes?<br />

ja, ich vertraue <strong>de</strong>r Technik<br />

ich habe wenig Vertrauen<br />

ich vertraue <strong>de</strong>r Technik überhaupt nicht<br />

ich weiß nicht<br />

12. Worin sehen Sie die Vorteile <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Reduzierung <strong>de</strong>r Gefängniskosten<br />

Entlastung <strong>de</strong>r Bewährungshilfe<br />

Abschreckung <strong>de</strong>s Täters vor Begehung weiterer Delikte<br />

Reaktionsmöglichkeit auf außergewöhnliche Straftäter<br />

(Behin<strong>de</strong>rte, Kranke, …)<br />

engere Überwachung als bei Bewährungsauflagen<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Resozialisierung <strong>de</strong>s Überwachten<br />

geringere Belastung für <strong>de</strong>n Überwachten als ein<br />

Freiheitsentzug<br />

XVI


Stärkung <strong>de</strong>r Selbstverantwortlichkeit <strong>de</strong>s Überwachten<br />

mehr Freiraum bei <strong>de</strong>r Lebensgestaltung für <strong>de</strong>n Überwachten<br />

Verhin<strong>de</strong>rung von Stigmatisierungseffekten durch Inhaftierung<br />

an<strong>de</strong>re: ______________________________________<br />

13. Welche Nachteile könnte <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> haben?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

zusätzliche Kosten<br />

zu mil<strong>de</strong> Sanktion<br />

mögliche Begehung weiterer Straftaten<br />

ethisch nicht verantwortbare Strafe<br />

Sicherheitsinteressen <strong>de</strong>r Gesellschaft können beeinträchtigt<br />

sein<br />

Entwicklung zum Überwachungsstaat<br />

Stigmatisierung in <strong>de</strong>r Öffentlichkeit<br />

begünstigt Streitigkeiten in <strong>de</strong>r Familie<br />

Belastung <strong>de</strong>r Familie<br />

Zwang zur Selbstdisziplinierung statt Reglementierung in einer<br />

JVA<br />

an<strong>de</strong>re:__________________________________________<br />

14. Was glauben Sie, welchen Einfluss eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es auf <strong>de</strong>n Verurteilten hat, hinsichtlich einer<br />

Rückfälligkeit z. B. gegenüber einer Haftstrafe?<br />

keinen Einfluss<br />

geringen Einfluss<br />

keine Ahnung<br />

großen Einfluss<br />

sehr starken Einfluss<br />

15. Glauben Sie, dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> mit <strong>de</strong>m Grundgesetz<br />

vereinbar ist?<br />

grundsätzlich ja<br />

eher ja<br />

weiß nicht<br />

eher nein<br />

grundsätzlich nein<br />

XVII


16. Wenn sie die vorherige Frage nicht mit grundsätzlich nein beantwortet<br />

haben, dann geben Sie in dieser Frage bitte an, welche Grundrechte <strong>de</strong>s zu<br />

Überwachen<strong>de</strong>n Ihrer Meinung nach betroffen sein könnten.<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Die Unverletzlichkeit <strong>de</strong>r Wohnung, Art. 13 GG<br />

Das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis, Art. 10 GG<br />

Menschenwür<strong>de</strong>, Art. 1 GG<br />

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG<br />

Die Freiheit <strong>de</strong>r Person, Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 GG<br />

an<strong>de</strong>re: ____________________________________<br />

Abschließend möchte ich Sie bitten, nun auch die folgen<strong>de</strong>n Fragen zu Ihrer<br />

Person zu beantworten.<br />

Welchen Beruf üben Sie <strong>de</strong>rzeit aus?<br />

____________________________________________________________<br />

________________________________________________________________<br />

Wie alt sind Sie? _________________________<br />

Geschlecht? männlich weiblich<br />

Vielen Dank für Ihre Mitarbeit!<br />

XVIII


Anlage 3<br />

Frage 1:<br />

In welcher Weise haben Sie bereits Informationen über <strong>de</strong>n elektronisch überwachten<br />

<strong>Hausarrest</strong> erhalten?<br />

Richter<br />

(N=8)*<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

XIX<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

Fachliteratur 0 0 22 38,6 3 16,7 25 30,1<br />

Fernsehen 5 62,5 40 70,2 12 66,7 57 68,7<br />

Seminare/ Fachgespräche<br />

1 12,5 12 21,1 1 5,6 14 16,9<br />

Zeitungen/ Bücher 3 37,5 20 35,1 6 33,3 29 34,9<br />

Kollegen 2 25,0 26 45,6 1 5,6 28 33,7<br />

Freun<strong>de</strong> 2 25,0 2 3,5 0 0 4 4,8<br />

* N= die Anzahl <strong>de</strong>r Fälle<br />

m*<br />

(N=22)<br />

Bewährungshelfer (N=57)<br />

%<br />

w*<br />

(N=35)<br />

Fachliteratur 8 36,4 14 40<br />

Fernsehen 15 68,2 25 71,4<br />

Seminare/ Fachgespräche<br />

%<br />

5 22,7 7 20<br />

Zeitungen/ Bücher 10 45,5 10 28,6<br />

Kollegen 11 50 15 42,9<br />

Freun<strong>de</strong> 0 0 2 5,7<br />

* m= männlich<br />

w= weiblich


is 30 Jahre<br />

(N=8)<br />

Bewährungshelfer (N=53)<br />

31 bis 40 Jahre<br />

(N=13)<br />

XX<br />

41 bis 50 Jahre<br />

(N=19)<br />

über 51 Jahre<br />

(N=13)<br />

N % N % N % N %<br />

Fachliteratur 2 25,0 4 30,8 7 36,8 7 53,8<br />

Fernsehen 6 75,0 10 76,9 12 63,2 10 76,9<br />

Seminare/ Fachgespräche<br />

0 0 2 15,4 4 21,1 5 38,5<br />

Zeitungen/ Bücher 3 37,5 2 15,4 8 42,1 6 46,2<br />

Kollegen 2 25,0 3 23,1 11 57,9 7 53,8<br />

Freun<strong>de</strong> 0 0 0 0 2 10,5 0 0


Frage 2:<br />

Wie wirkte diese Darstellung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es auf<br />

Sie?<br />

Richter<br />

(N=8)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

XXI<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

eher positiv 4 50 28 49,1 8 44,4 40 48,2<br />

eher negativ 4 50 28 49,1 10 55,6 42 50,6<br />

m<br />

(N=22)<br />

Bewährungshelfer (N=57)<br />

%<br />

w<br />

(N=35)<br />

eher positiv 10 45,5 18 51,4<br />

eher negativ 12 54,5 16 45,7<br />

bis 30 Jahre<br />

(N=8)<br />

%<br />

Bewährungshelfer (N=53)<br />

31 bis 40 Jahre<br />

(N=13)<br />

41 bis 50 Jahre<br />

(N=19)<br />

über 51 Jahre<br />

(N=13)<br />

N % N % N % N %<br />

eher positiv 6 75,0 6 46,2 10 52,6 4 30,8<br />

eher negativ 2 25,0 6 46,2 10 52,6 8 61,5


Frage 3:<br />

Wür<strong>de</strong>n Sie eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es in<br />

Mecklenburg-Vorpommern befürworten?<br />

Richter<br />

(N=8)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

XXII<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

grundsätzlich ja 2 25 4 7,0 1 5,6 5 6,0<br />

eher ja 2 25 20 35,1 5 27,8 27 32,5<br />

weiß nicht 0 0 9 15,8 1 5,6 10 12,0<br />

eher nein 3 37,5 14 24,6 8 44,4 25 30,1<br />

grundsätzlich nein 1 12,5 10 17,5 3 16,7 14 16,9<br />

m<br />

(N=22)<br />

Bewährungshelfer (N=57)<br />

%<br />

w<br />

(N=35)<br />

grundsätzlich ja 1 4,5 3 8,6<br />

eher ja 6 27,3 14 40,0<br />

weiß nicht 5 22,7 4 11,4<br />

eher nein 5 22,7 9 25,7<br />

grundsätzlich nein 5 22,7 5 14,3<br />

bis 30 Jahre<br />

(N=8)<br />

%<br />

Bewährungshelfer (N=53)<br />

31 bis 40 Jahre<br />

(N=13)<br />

41 bis 50 Jahre<br />

(N=19)<br />

über 51 Jahre<br />

(N=13)<br />

N % N % N % N %<br />

grundsätzlich ja 0 0 0 0 1 5,3 3 23,1<br />

eher ja 6 75,0 3 23,1 7 36,8 2 15,4<br />

weiß nicht 0 0 4 30,8 3 15,8 2 15,4<br />

eher nein 1 12,5 4 30,8 5 26,3 3 23,1<br />

grundsätzlich nein 0 0 2 15,4 3 15,8 2 15,4


Frage 4:<br />

Wenn Sie die Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es nicht<br />

grundsätzlich ablehnen, beantworten Sie bitte diese Frage (ansonsten bitte weiter<br />

mit Frage 12)! In welchen Fällen sollte Ihrer Meinung nach die elektronische<br />

Überwachung angewandt wer<strong>de</strong>n? Als…..<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Richter<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

XXIII<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=15)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

Strafe 0 0 7 14,9 2 13,3 9 13,0<br />

Ersatz einer Freiheitsstrafe<br />

Bewährungsweisung<br />

(§ 56c StGB)<br />

Bewährungsauflage<br />

(§ 56b StGB)<br />

Untersuchungshaftvermeidung<br />

(§ 116 StGB)<br />

Weisung innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Führungsaufsicht<br />

(§ 68b StGB)<br />

3 42,9 15 31,9 8 53,3 26 37,7<br />

2 28,6 6 12,8 2 13,3 10 14,5<br />

4 57,1 6 12,8 4 26,7 14 20,3<br />

1 14,2 27 57,4 3 20,0 31 44,9<br />

3 42,9 27 57,4 5 33,3 35 50,7<br />

m<br />

(N=17)<br />

Bewährungshelfer (N=47)<br />

%<br />

w<br />

(N=30)<br />

Strafe 3 17,6 4 13,3<br />

Ersatz einer Freiheitsstrafe 5 29,4 10 33,3<br />

Bewährungsweisung<br />

(§ 56c StGB)<br />

Bewährungsauflage<br />

(§ 56b StGB)<br />

Untersuchungshaftvermeidung<br />

(§ 116 StGB)<br />

Weisung innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Führungsaufsicht<br />

(§ 68b StGB)<br />

%<br />

1 5,9 5 16,7<br />

1 5,9 5 16,7<br />

10 58,8 17 56,7<br />

11 64,7 16 53,3


is 30 Jahre<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer (N=44)<br />

31 bis 40 Jahre<br />

(N=11)<br />

XXIV<br />

41 bis 50 Jahre<br />

(N=16)<br />

über 51 Jahre<br />

(N=10)<br />

N % N % N % N %<br />

Strafe 2 28,6 2 18,2 2 12,5 1 10,0<br />

Ersatz einer Freiheitsstrafe<br />

Bewährungsweisung<br />

(§ 56c StGB)<br />

Bewährungsauflage<br />

(§ 56b StGB)<br />

Untersuchungshaftvermeidung<br />

(§ 116 StGB)<br />

Weisung innerhalb <strong>de</strong>r<br />

Führungsaufsicht<br />

(§ 68b StGB)<br />

2 28,6 2 18,2 6 37,5 4 40,0<br />

1 14,3 0 0 2 12,5 2 20,0<br />

3 42,9 1 9,1 1 6,25 1 10,0<br />

4 57,1 6 54,5 8 50,0 7 70,0<br />

5 71,4 5 45,5 8 50,0 5 50,0


Frage 6:<br />

Durch wen sollte die elektronische Überwachung durchgeführt wer<strong>de</strong>n?<br />

Richter<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

XXV<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=15)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

eigenständige Behör<strong>de</strong> 0 0 7 14,9 1 6,7 8 11,6<br />

Staatsanwaltschaft 1 14,3 17 36,2 6 40,0 24 34,8<br />

Bewährungshilfe 4 57,1 2 4,3 6 40,0 12 17,4<br />

Justizvollzugsanstalt 0 0 11 23,4 3 20,0 14 20,3<br />

private Sicherheitsfirmen 0 0 5 10,6 0 0 5 7,2<br />

m<br />

(N=17)<br />

Bewährungshelfer (N=47)<br />

%<br />

w<br />

(N=30)<br />

eigenständige Behör<strong>de</strong> 2 11,8 5 16,7<br />

Staatsanwaltschaft 8 47,1 9 30,0<br />

Bewährungshilfe 1 5,9 1 3,3<br />

Justizvollzugsanstalt 3 17,6 8 26,7<br />

private Sicherheitsfirmen 1 5,9 4 13,3<br />

bis 30 Jahre<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer (N=44)<br />

31 bis 40 Jahre<br />

(N=11)<br />

41 bis 50 Jahre<br />

(N=16)<br />

%<br />

über 51 Jahre<br />

(N=10)<br />

N % N % N % N %<br />

eigenständige Behör<strong>de</strong> 0 0 1 9,1 3 18,8 2 20,0<br />

Staatsanwaltschaft 0 0 4 36,4 6 37,5 6 60,0<br />

Bewährungshilfe 1 14,3 0 0 1 6,25 0 0<br />

Justizvollzugsanstalt 1 14,3 5 45,5 2 12,5 2 20,0<br />

private Sicherheitsfirmen 2 27,6 0 0 3 18,8 0 0


Als weitere Möglichkeiten für die Verantwortlichkeit <strong>de</strong>r Durchführung wur<strong>de</strong> folgen<strong>de</strong>s<br />

genannt:<br />

Richter:<br />

- Polizei<br />

- Anordnung: Gericht ; Durchführung: Polizei<br />

Bewährungshelfer:<br />

- Polizei<br />

- von Staatsanwaltschaft beauftragte Behör<strong>de</strong>n<br />

- Gerichte<br />

- <strong>de</strong>n Justizvollzugsanstalten beigeordnete Einheit<br />

Justizvollzugsbeamte:<br />

- Polizei<br />

XXVI


Frage 7:<br />

Sollte <strong>de</strong>r Proband die Möglichkeit haben, <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

abzulehnen? Dies wür<strong>de</strong> dann be<strong>de</strong>uten, dass z. B. die verhängte Haftstrafe<br />

vollzogen wird.<br />

Richter<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

XXVII<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=15)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

Ja 5 71,4 47 100,0 12 80,0 64 92,8<br />

Nein 2 28,6 1 2,2 2 13,3 5 7,2<br />

Frage 8:<br />

Nach welchen Kriterien sollten die Personen, bei <strong>de</strong>nen die elektronische<br />

Überwachung angewandt wer<strong>de</strong>n soll, ausgewählt wer<strong>de</strong>n?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Richter<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=15)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

Alter 1 14,3 9 19,1 4 26,7 14 20,3<br />

berufliche Situation 2 28,6 23 48,9 10 66,7 35 50,7<br />

soziale Beziehungen 2 28,6 22 46,8 6 40,0 30 43,5<br />

Freizeitaktivitäten 1 14,3 1 2,1 0 0 2 2,9<br />

Wohnverhältnisse 2 28,6 7 14,9 3 20,0 12 17,4<br />

strafrechtliche<br />

Biografie<br />

5 71,4 33 70,2 8 53,3 46 66,7<br />

Abhängigkeiten 1 14,3 13 27,7 5 33,3 19 27,5<br />

gesundheitliche<br />

Situation<br />

3 42,9 19 40,4 4 26,7 26 37,7<br />

Schwere <strong>de</strong>s Deliktes 5 71,4 36 76,6 7 46,7 48 69,6<br />

Gewaltbereitschaft 4 57,1 18 38,3 5 33,3 27 39,1<br />

Vorstrafen 4 57,1 15 31,9 3 20,0 22 31,9<br />

Höhe <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />

5 71,4 29 61,7 6 40,0 40 58,0


m<br />

(N=17)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

w<br />

%<br />

(N=30)<br />

Alter 6 35,3 3 10,0<br />

berufliche Situation 10 58,8 13 43,3<br />

soziale Beziehungen 10 58,8 12 40,0<br />

Freizeitaktivitäten 0 0 1 33,3<br />

Wohnverhältnisse 2 11,8 5 16,7<br />

strafrechtliche<br />

Biografie<br />

XXVIII<br />

%<br />

10 58,8 23 76,7<br />

Abhängigkeiten 5 29,4 8 26,7<br />

gesundheitliche<br />

Situation<br />

7 41,2 12 40,0<br />

Schwere <strong>de</strong>s Deliktes 13 76,5 23 76,7<br />

Gewaltbereitschaft 6 35,3 13 43,3<br />

Vorstrafen 4 23,5 11 36,7<br />

Höhe <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />

11 64,7 18 60,0<br />

bis 30 Jahre<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=44)<br />

31 bis 40 Jahre 41 bis 50 Jahre<br />

(N=11)<br />

(N=16)<br />

über 51 Jahre<br />

(N=10)<br />

N % N % N % N %<br />

Alter 2 28,6 2 18,2 2 12,5 3 30,0<br />

berufliche Situation 3 42,9 3 27,3 12 75,0 4 40,0<br />

soziale Beziehungen 3 42,9 2 18,2 10 62,5 5 50,0<br />

Freizeitaktivitäten 0 0 0 0 0 0 0 0<br />

Wohnverhältnisse 1 14,3 3 27,3 3 18,8 0 0<br />

strafrechtliche<br />

Biografie<br />

7 100,0 6 54,5 9 56,3 8 80,0<br />

Abhängigkeiten 3 42,9 3 27,3 7 43,8 0 0<br />

gesundheitliche<br />

Situation<br />

3 42,9 4 36,4 8 50,0 4 40,0<br />

Schwere <strong>de</strong>s Deliktes 4 57,1 9 81,8 12 75,0 8 80,0<br />

Gewaltbereitschaft 1 14,3 4 36,4 8 50,0 4 40,0<br />

Vorstrafen 2 28,6 2 18,2 4 25,0 5 50,0<br />

Höhe <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rholungsgefahr<br />

4 57,1 7 63,6 9 56,3 5 50,0


Frage 9:<br />

Sollte <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> Ihrer Meinung nach eine zusätzliche<br />

Maßnahme sein o<strong>de</strong>r sollte <strong>de</strong>r <strong>Hausarrest</strong> an Stelle einer Strafe eingesetzt<br />

wer<strong>de</strong>n?<br />

Richter<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

XXIX<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=15)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

zusätzlich 4 57,1 30 63,8 7 46,7 41 59,4<br />

an Stelle 2 28,6 16 34,0 6 40,0 24 34,8<br />

Frage 10:<br />

An Stelle welcher <strong>de</strong>r hier genannten Strafen halten Sie eine Anwendung <strong>de</strong>s<br />

elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es für geeignet?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Richter<br />

(N=7)<br />

Bewährungs<br />

helfer<br />

(N=47)<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=15)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

Geldstrafe 0 0 12 25,5 8 53,3 20 29,0<br />

zur Bewährung ausgesetzte<br />

Freiheitsstrafe von<br />

unter 6 Monaten<br />

zur Bewährung ausgesetzte<br />

Freiheitsstrafe von<br />

6-12 Monaten<br />

zur Bewährung ausgesetzte<br />

Freiheitsstrafe von<br />

1-2 Jahren<br />

1 14,3 9 19,1 6 40,0 16 23,2<br />

1 14,3 4 8,5 3 20,0 8 11,6<br />

2 28,6 3 6,4 3 20,0 8 11,6<br />

Untersuchungshaft bei<br />

allen Haftgrün<strong>de</strong>n<br />

1 4,3 12 25,5 1 6,7 14 20,3<br />

Ersatzfreiheitsstrafe 2 28,6 17 36,2 7 46,7 26 37,7<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung<br />

unter 1 Jahr<br />

2 28,6 10 21,3 2 13,3 14 20,3<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung<br />

von 1-2 Jahren<br />

1 14,3 3 6,4 2 13,3 6 8,7<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung<br />

von 2-5 Jahren<br />

1 14,3 3 6,4 2 3,3 6 8,7<br />

Freiheitsstrafe ohne Bewährung<br />

von 5-15 Jahren<br />

0 0 2 4,3 3 20,0 5 7,2<br />

Lebenslange<br />

Freiheitsstrafe<br />

0 0 1 2,1 1 6,7 2 2,9<br />

nach Verbüßung eines<br />

Teils einer Freiheitsstrafe<br />

1 14,3 27 57,4 3 20,0 31 44,9


Frage 11:<br />

Nach <strong>de</strong>m was Ihnen bisher über <strong>de</strong>n elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong><br />

und <strong>de</strong>r Funktionsweise <strong>de</strong>r Technik bekannt gewor<strong>de</strong>n ist, haben Sie Vertrauen<br />

in die Technik hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Einsatzes?<br />

ja, ich vertraue<br />

<strong>de</strong>r Technik<br />

ich habe wenig<br />

Vertrauen<br />

ich vertraue <strong>de</strong>r<br />

Technik überhaupt<br />

nicht<br />

Richter<br />

(N=7)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

XXX<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=15)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

3 42,9 22 46,8 7 46,7 32 46,4<br />

1 14,3 10 21,3 4 26,7 15 21,7<br />

0 0 2 4,3 0 0 2 2,9<br />

ich weiß nicht 3 42,9 14 29,8 3 20,0 20 29,0<br />

ja, ich vertraue<br />

<strong>de</strong>r Technik<br />

ich habe wenig<br />

Vertrauen<br />

ich vertraue <strong>de</strong>r<br />

Technik überhaupt<br />

nicht<br />

m<br />

(N=17)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=47)<br />

w<br />

%<br />

(N=30)<br />

%<br />

7 41,2 15 50,0<br />

3 17,6 7 23,3<br />

1 5,9 1 3,3<br />

ich weiß nicht 6 35,3 8 26,7<br />

ja, ich vertraue<br />

<strong>de</strong>r Technik<br />

ich habe wenig<br />

Vertrauen<br />

ich vertraue <strong>de</strong>r<br />

Technik überhaupt<br />

nicht<br />

bis 30 Jahre<br />

(N=7)<br />

31 bis 40 Jahre<br />

(N=11)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=44)<br />

41 bis 50 Jahre<br />

(N=16)<br />

über 51 Jahre<br />

(N=10)<br />

N % N % N % N %<br />

2 28,6 3 27,3 10 62,5 6 60,0<br />

2 28,6 3 27,3 2 12,5 2 20,0<br />

0 0 0 0 0 0 1 10,0<br />

ich weiß nicht 3 42,9 5 45,5 5 31,3 1 10,0


Frage 12: Worin sehen Sie die Vorteile <strong>de</strong>s elektronisch überwachten <strong>Hausarrest</strong>es?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Reduzierung <strong>de</strong>r Gefängniskosten<br />

Entlastung <strong>de</strong>r Bewährungshilfe<br />

Abschreckung <strong>de</strong>s Täters<br />

vor Begehung weiterer<br />

Delikte<br />

Reaktionsmöglichkeit<br />

auf außergewöhnliche<br />

Straftäter<br />

engere Überwachung<br />

als bei Bewährungsauflagen<br />

För<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Resozialisierung<br />

<strong>de</strong>s Überwachten<br />

geringere Belastung für<br />

<strong>de</strong>n Überwachten als<br />

ein Freiheitsentzug<br />

Stärkung <strong>de</strong>r Selbstverantwortlichkeit<br />

<strong>de</strong>s<br />

Überwachten<br />

Mehr Freiraum bei <strong>de</strong>r<br />

Lebensgestaltung für<br />

<strong>de</strong>n Überwachten<br />

Verhin<strong>de</strong>rung von Stigmatisierungseffekten<br />

durch Inhaftierung<br />

Richter<br />

(N=8)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

XXXI<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

4 50 33 57,9 9 50 46 55,4<br />

1 12,5 4 7,0 1 5,6 6 7,2<br />

2 25 16 28,1 2 11,1 20 24,1<br />

4 50 29 50,9 4 22,1 37 44,6<br />

4 50 23 40,4 9 50 36 43,4<br />

3 37,5 16 28,1 6 33,3 25 30,1<br />

2 25 22 38,6 3 16,7 27 32,5<br />

3 37,5 17 29,8 2 11,1 22 26,5<br />

4 50 7 12,3 1 5,6 12 14,5<br />

1 12,5 18 31,6 4 22,2 23 27,7


Frage 13:<br />

Welche Nachteile könnte <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> haben?<br />

(mehrere Antworten möglich)<br />

Richter<br />

(N=8)<br />

Bewährungs-<br />

helfer<br />

(N=57)<br />

XXXII<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

zusätzliche Kosten 3 37,5 21 36,8 7 38,9 31 37,3<br />

zu mil<strong>de</strong> Sanktion 2 25 7 12,3 2 11,1 11 13,3<br />

mögliche Begehung<br />

weiterer Straftaten<br />

ethisch nicht verantwortbare<br />

Strafe<br />

Sicherheitsinteressen<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft können<br />

beeinträchtigt<br />

sein<br />

Entwicklung zum<br />

Überwachungsstaat<br />

Stigmatisierung in <strong>de</strong>r<br />

Öffentlichkeit<br />

Begünstigt Streitigkeiten<br />

in <strong>de</strong>r Familie<br />

4 50 25 43,9 6 33,3 32 38,6<br />

1 12,5 13 22,8 2 11,1 16 19,3<br />

4 50 15 26,3 6 33,3 25 30,1<br />

3 37,5 30 52,6 4 22,2 37 44,6<br />

2 25 14 24,6 2 11,1 18 21,7<br />

1 12,5 8 14,0 3 16,7 12 14,5<br />

Belastung <strong>de</strong>r Familie 1 12,5 19 33,3 7 38,9 27 32,5<br />

Zwang zur Selbstdisziplinierung<br />

statt Reglementierung<br />

in einer<br />

JVA<br />

1 12,5 5 8,8 3 16,7 9 10,8<br />

Frage 14: Was glauben Sie, welchen Einfluss eine Anwendung <strong>de</strong>s elektronisch<br />

überwachten <strong>Hausarrest</strong>es auf <strong>de</strong>n Verurteilten hat, hinsichtlich einer Rückfälligkeit<br />

z. B. gegenüber einer Haftstrafe?<br />

keinen<br />

Einfluss<br />

geringen<br />

Einfluss<br />

Richter<br />

(N=8)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

0 0 10 17,5 3 16,7 13 15,7<br />

2 25 29 50,9 12 66,7 43 51,8<br />

keine Ahnung 3 37,5 10 17,5 1 5,6 14 16,9<br />

großen<br />

Einfluss<br />

sehr starken<br />

Einfluss<br />

2 25 4 7,0 2 11,1 8 9,6<br />

0 0 0 0 0 0 0 0


Frage 15:<br />

Glauben Sie, dass <strong>de</strong>r elektronisch überwachte <strong>Hausarrest</strong> mit <strong>de</strong>m<br />

Grundgesetz vereinbar ist?<br />

Richter<br />

(N=8)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

XXXIII<br />

Justizvollzugsbeamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

grundsätzlich ja 1 12,5 6 10,5 5 27,8 12 14,5<br />

eher ja 5 62,5 20 35,1 4 22,2 29 34,9<br />

weiß nicht 0 0 10 17,5 4 22,2 14 16,9<br />

eher nein 2 25 12 21,1 1 5,6 15 18,1<br />

grundsätzlich<br />

nein<br />

0 0 9 15,8 2 11,1 11 13,3<br />

m<br />

(N=22)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

w<br />

%<br />

(N=35)<br />

grundsätzlich ja 3 13,6 3 8,6<br />

eher ja 6 27,3 14 40,0<br />

weiß nicht 4 18,2 6 17,1<br />

eher nein 5 22,7 7 20,0<br />

grundsätzlich nein 5 22,7 4 11,4<br />

bis 30 Jahre<br />

(N=8)<br />

%<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=53)<br />

31 bis 40 Jahre 41 bis 50 Jahre<br />

(N=13)<br />

(N=19)<br />

über 51 Jahre<br />

(N=13)<br />

N % N % N % N %<br />

grundsätzlich ja 1 12,5 0 0 3 15,8 2 15,4<br />

eher ja 5 62,5 3 23,1 8 42,1 3 23,1<br />

weiß nicht 1 2,5 3 23,1 2 10,5 3 23,1<br />

eher nein 1 12,5 5 38,5 3 15,8 2 15,4<br />

grundsätzlich<br />

nein<br />

0 00 4 30,8 3 15,8 2 15,4


Frage 16:<br />

Wenn sie die vorherige Frage nicht mit grundsätzlich nein beantwortet haben,<br />

dann geben Sie in dieser Frage bitte an, welche Grundrechte <strong>de</strong>s zu Überwachen<strong>de</strong>n<br />

Ihrer Meinung nach betroffen sein könnten. (mehrere Antworten möglich)<br />

Die Unverletzlichkeit<br />

<strong>de</strong>r Wohnung<br />

Das Fernmel<strong>de</strong>geheimnis<br />

Richter<br />

(N=8)<br />

Bewährungshelfer<br />

(N=57)<br />

XXXIV<br />

Justizvollzugs-<br />

beamte<br />

(N=18)<br />

Insgesamt<br />

N % N % N % N %<br />

2 25,0 17 29,8 1 5,6 20 24,1<br />

1 12,5 7 12,3 0 0 8 9,6<br />

Menschenwür<strong>de</strong> 7 87,5 21 36,8 5 27,8 33 39,8<br />

Das allgemeine<br />

Persönlichkeitsrecht<br />

Die Freiheit <strong>de</strong>r<br />

Person<br />

4 50,0 17 29,8 4 22,2 25 30,1<br />

3 37,5 12 21,1 6 33,3 21 25,3


Erklärung über die selbständige Anfertigung <strong>de</strong>r Arbeit<br />

Ich versichere, dass ich die vorliegen<strong>de</strong> Arbeit selbständig und<br />

ohne unerlaubte Hilfe Dritter verfasst sowie keine an<strong>de</strong>ren als die<br />

angegebenen Quellen und Hilfsmittel verwen<strong>de</strong>t habe. Alle Angaben,<br />

die inhaltlich o<strong>de</strong>r wörtlich aus frem<strong>de</strong>n Werken stammen,<br />

wur<strong>de</strong>n kenntlich gemacht. Diese Arbeit lag in gleicher o<strong>de</strong>r ähnlicher<br />

Weise noch keiner Prüfungsbehör<strong>de</strong>, Fachhoch- o<strong>de</strong>r Hochschule<br />

vor und wur<strong>de</strong> ebenfalls bisher noch nicht veröffentlicht.<br />

___________<br />

Astrid Menz<br />

XXXV

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