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Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Energiesteuerrecht ...

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EnergieStV § 95 Steuerentlastung für f r bestimmte Prozesse und<br />

Verfahren<br />

Die Steuerentlastung nach § 51 <strong>des</strong> Gesetzes ist bei dem für f r den<br />

Antragsteller zuständigen zust ndigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach<br />

amtlich vorgeschriebenem Vordruck für f r alle Energieerzeugnisse zu<br />

beantragen, die innerhalb eines Entlastungsabschnitts verwendet<br />

worden sind. Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für f r die<br />

Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen<br />

und die Steuerentlastung selbst zu berechnen. Die Steuerentlastung<br />

Steuerentlastung<br />

wird nur gewährt, gew hrt, wenn der Antrag spätestens sp testens bis <strong>zum</strong> 31.<br />

Dezember <strong>des</strong> Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die<br />

Energieerzeugnisse verwendet worden sind, beim Hauptzollamt<br />

gestellt wird.

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