Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und ...
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ArbSch 2.2.1<br />
10<br />
Gruppe<br />
1 2 3 4<br />
Wasserbau <strong>und</strong> -unterhaltung x<br />
Werkstätten, Fuhrparks, Bauhöfe, Lager x<br />
Wetterdienst x<br />
Zivil-, Katastrophen-, Selbstschutz x<br />
__________<br />
*) Für diese <strong>Unternehmen</strong> ist e<strong>in</strong>e e<strong>in</strong>deutige Zuordnung <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e bestimmte Gruppe nicht möglich. Die Zuordnung ergibt sich<br />
aus den jeweiligen Verhältnissen des e<strong>in</strong>zelnen <strong>Unternehmen</strong>s. Maßgebend für die Zuordnung s<strong>in</strong>d die Merkmale <strong>der</strong> Tabelle<br />
des Abschnitts I Abs. 3. Bei Zweifeln über die richtige Zuordnung ist bei <strong>der</strong> Unfallkasse des B<strong>und</strong>es anzufragen.<br />
Version 02/2006<br />
Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg