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Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und ...

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ArbSch 2.2.1<br />

III. Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen<br />

4<br />

(1) Die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen haben die Aufgabe, den Unternehmer beim Arbeitsschutz<br />

<strong>und</strong> bei <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> <strong>in</strong> allen Fragen des Ges<strong>und</strong>heitsschutzes zu unterstützen. Sie haben<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

1. die für den Arbeitsschutz <strong>und</strong> die <strong>Unfallverhütung</strong> Verantwortlichen zu beraten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e bei<br />

a) <strong>der</strong> Planung, Ausführung <strong>und</strong> Unterhaltung von Betriebsanlagen <strong>und</strong> von sozialen <strong>und</strong> sanitären<br />

E<strong>in</strong>richtungen,<br />

b) <strong>der</strong> Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln <strong>und</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>führung von Arbeitsverfahren <strong>und</strong><br />

Arbeitsstoffen,<br />

c) <strong>der</strong> Auswahl <strong>und</strong> Erprobung von Körperschutzmitteln,<br />

d) arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen <strong>und</strong> sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen<br />

Fragen, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e des Arbeitsrhythmus, <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pausenregelung,<br />

<strong>der</strong> Gestaltung <strong>der</strong> Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs <strong>und</strong> <strong>der</strong> Arbeitsumgebung,<br />

e) <strong>der</strong> Organisation <strong>der</strong> „Ersten Hilfe" im <strong>Unternehmen</strong>,<br />

f) Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie <strong>der</strong> E<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung <strong>und</strong> Wie<strong>der</strong>e<strong>in</strong>glie<strong>der</strong>ung beh<strong>in</strong><strong>der</strong>ter<br />

Menschen <strong>in</strong> den Arbeitsprozess,<br />

g) <strong>der</strong> Beurteilung <strong>der</strong> Arbeitsbed<strong>in</strong>gungen;<br />

2. die Beschäftigten zu untersuchen, arbeitsmediz<strong>in</strong>isch zu beurteilen <strong>und</strong> zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse<br />

zu erfassen <strong>und</strong> auszuwerten;<br />

3. die Durchführung des Arbeitsschutzes <strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> zu beobachten <strong>und</strong> im Zusammenhang<br />

damit<br />

a) die Arbeitsstätten <strong>in</strong> regelmäßigen Abständen zu begehen <strong>und</strong> festgestellte Mängel dem Unternehmer<br />

o<strong>der</strong> dem o<strong>der</strong> <strong>der</strong> sonst für den Arbeitsschutz <strong>und</strong> die <strong>Unfallverhütung</strong> Verantwortlichen<br />

mitzuteilen, Maßnahmen <strong>zur</strong> Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen <strong>und</strong> auf <strong>der</strong>en<br />

Durchführung h<strong>in</strong>zuwirken,<br />

b) auf die Benutzung <strong>der</strong> Körperschutzmittel zu achten,<br />

c) Ursachen von arbeitsbed<strong>in</strong>gten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse<br />

zu erfassen <strong>und</strong> auszuwerten <strong>und</strong> dem Unternehmer Maßnahmen <strong>zur</strong> Verhütung dieser Erkrankungen<br />

vorzuschlagen;<br />

4. darauf h<strong>in</strong>zuwirken, dass sich alle im <strong>Unternehmen</strong> Beschäftigten den Anfor<strong>der</strong>ungen des Arbeitsschutzes<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> <strong>Unfallverhütung</strong> entsprechend verhalten, <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e sie über die Unfall- <strong>und</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsgefahren, denen sie bei <strong>der</strong> Arbeit ausgesetzt s<strong>in</strong>d, sowie über die E<strong>in</strong>richtungen <strong>und</strong><br />

Maßnahmen <strong>zur</strong> Abwendung dieser Gefahren zu belehren <strong>und</strong> bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>satzplanung <strong>und</strong> Schulung<br />

<strong>der</strong> Helfer o<strong>der</strong> Helfer<strong>in</strong>nen <strong>in</strong> „Erster Hilfe" <strong>und</strong> des mediz<strong>in</strong>ischen Hilfspersonals mitzuwirken.<br />

(2) Die Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen haben auf Wunsch des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Beschäftigten diesem<br />

o<strong>der</strong> dieser das Ergebnis ihn o<strong>der</strong> sie betreffen<strong>der</strong> arbeitsmediz<strong>in</strong>ischer Untersuchungen mitzuteilen;<br />

Abschnitt VII Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.<br />

(3) Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen gehört es nicht, Krankmeldungen <strong>der</strong><br />

Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen.<br />

IV. Anfor<strong>der</strong>ungen an Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen<br />

(1) Als Betriebsärzte o<strong>der</strong> Betriebsärzt<strong>in</strong>nen dürfen nur Personen bestellt o<strong>der</strong> verpflichtet werden, die<br />

berechtigt s<strong>in</strong>d, den ärztlichen Beruf auszuüben <strong>und</strong> die über die <strong>zur</strong> Erfüllung <strong>der</strong> ihnen übertragenen<br />

Aufgaben erfor<strong>der</strong>liche Fachk<strong>und</strong>e verfügen. Die erfor<strong>der</strong>liche Fachk<strong>und</strong>e kann <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e als<br />

nachgewiesen angesehen werden, wenn <strong>der</strong> Arzt o<strong>der</strong> die Ärzt<strong>in</strong> die <strong>in</strong> Absatz 2 o<strong>der</strong> 3 festgelegten<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen erfüllt.<br />

Version 02/2006<br />

Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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