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Verordnung zur Regelung der Unfallverhütung in Unternehmen und ...

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ArbSch 2.2.1<br />

I. Pflichten des Unternehmers<br />

12<br />

Anhang 3<br />

(zu § 1 Nr. 3)<br />

<strong>Regelung</strong>en über die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten<br />

gemäß 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch<br />

Der Unternehmer hat nach Maßgabe des § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch e<strong>in</strong>e ausreichende<br />

Zahl von Sicherheitsbeauftragten zu bestellen <strong>und</strong> sie bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.<br />

II. Anzahl <strong>der</strong> zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten<br />

(1) In <strong>Unternehmen</strong>, <strong>in</strong> denen überwiegend Bürotätigkeiten verrichtet werden, s<strong>in</strong>d,<br />

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Person,<br />

sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, zwei Personen,<br />

sofern mehr als 500 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, drei Personen<br />

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

S<strong>in</strong>d mehr als 1 000 Beschäftigte vorhanden, ist für je weitere 500 Beschäftigte zusätzlich e<strong>in</strong>e Person<br />

als Sicherheitsbeauftragte o<strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragter zu bestellen.<br />

(2) In <strong>Unternehmen</strong>, <strong>in</strong> denen überwiegend technische, naturwissenschaftliche o<strong>der</strong> mediz<strong>in</strong>ische<br />

Tätigkeiten verrichtet werden, s<strong>in</strong>d,<br />

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Person,<br />

sofern mehr als 50 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, zwei Personen,<br />

sofern mehr als 150 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, drei Personen<br />

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

S<strong>in</strong>d mehr als 300 Beschäftigte vorhanden, s<strong>in</strong>d für je weitere 150 Beschäftigte zusätzlich zwei Personen<br />

als Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.<br />

(3) Für Bereiche, <strong>in</strong> denen überwiegend ehrenamtliche Mitarbeiter o<strong>der</strong> Mitarbeiter<strong>in</strong>nen beschäftigt<br />

s<strong>in</strong>d, s<strong>in</strong>d,<br />

sofern mehr als 20 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, e<strong>in</strong>e Person,<br />

sofern über 300 Beschäftigte vorhanden s<strong>in</strong>d, zwei Personen<br />

zu Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

(4) Bestehen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em <strong>Unternehmen</strong> Beson<strong>der</strong>heiten, die die Sicherheit <strong>der</strong> Beschäftigten bee<strong>in</strong>trächtigen<br />

könnten, zum Beispiel gefährliche Masch<strong>in</strong>en o<strong>der</strong> räumlich getrennte <strong>Unternehmen</strong>sbereiche,<br />

ist die Zahl <strong>der</strong> Sicherheitsbeauftragten zu erhöhen. In diesem Fall ist auch bei unter 20 Beschäftigten<br />

m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e Person zum o<strong>der</strong> <strong>zur</strong> Sicherheitsbeauftragten zu bestellen.<br />

Version 02/2006<br />

Vorschriftensammlung <strong>der</strong> Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg

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