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Änderung der Verwaltungsvorschrift zur Einrichtung, Organisation ...

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<strong>Verwaltungsvorschrift</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Einrichtung</strong>, <strong>Organisation</strong>, Aufgaben<br />

und Dienstbetrieb einer Führungsaufsichtsstelle nach § 68a StGB<br />

Die <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> <strong>zur</strong> <strong>Einrichtung</strong>, <strong>Organisation</strong>, Aufgaben und Dienstbetrieb<br />

einer Führungsaufsichtsstelle nach § 68a StGB des Präsidenten des Thüringer<br />

Oberlandesgerichts vom 30. Mai 2000 (Az.: 2399-1/00, JMBl für Thüringen 2000, S. 30<br />

ff.) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Nummer 2.1. wird wie folgt neu gefasst:<br />

„2.1. Die Aufsichtsstellen nach § 68a StGB werden bei den Landgerichten Erfurt, Gera,<br />

Meiningen und Mühlhausen eingerichtet. Sie führen die Bezeichnung:<br />

‚Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht’ mit dem Zusatz des Namens des<br />

Landgerichts.“<br />

2. Nummer 2.2. wird wie folgt neu gefasst:<br />

„2.2. Die Aufsichtstellen unterstehen <strong>der</strong> Dienstaufsicht des Präsidenten des Thüringer<br />

Oberlandesgerichts.“<br />

3. Nummer 2.3. wird wie folgt neu gefasst:<br />

„2.3. Die Aufgabe des Leiters <strong>der</strong> Aufsichtsstelle wird von einem Richter<br />

wahrgenommen, <strong>der</strong> keiner Strafvollstreckungskammer angehören darf. Der Richter ist<br />

mit einem angemessenen Teil seiner Arbeitskraft für die Wahrnehmung <strong>der</strong> Tätigkeit als<br />

Leiter <strong>der</strong> Aufsichtsstelle freizustellen. Der Präsident des Landgerichts bestimmt den<br />

Leiter <strong>der</strong> Aufsichtsstelle und trifft die Festlegungen nach Satz 2.“<br />

4. Es werden folgende Nummern 2.4. bis 2.6. eingefügt:<br />

„2.4. Der Präsident des Landgerichts kann für den Leiter <strong>der</strong> Aufsichtsstelle einen<br />

ständigen Vertreter bestimmen. Nr. 2.3. Satz 1 gilt entsprechend.<br />

2.5. Dem Leiter <strong>der</strong> Aufsichtsstelle wird ein Mitarbeiter <strong>der</strong> Sozialen Dienste mit einem<br />

Teil seiner Arbeitskraft zugeordnet. Dieser Mitarbeiter unterstützt den Leiter <strong>der</strong>


Aufsichtsstelle und berät die mit Aufgaben <strong>der</strong> Aufsichtsstelle betrauten<br />

Bewährungshelfer in Einzelfragen.<br />

2.6. Der Präsident des Landgerichts richtet eine Geschäftsstelle ein, die die in Nummer<br />

4 genannten Aufgaben wahrnimmt.“<br />

5. Nummer 2.4 wird Nummer 2.7. und wie folgt gefasst:<br />

„2.7. Der Leiter <strong>der</strong> Aufsichtsstelle regelt die Geschäftsverteilung und die<br />

Zeichnungsbefugnis <strong>der</strong> Beamten und Angestellten <strong>der</strong> Aufsichtsstelle und stellt den<br />

Strafantrag nach § 145a StGB.“<br />

5. Die bisherige Nummer 2.5. wird Nummer 2.8.<br />

6. Nummer 5 erhält folgende Fassung:<br />

„5. Gleichstellungsbestimmung<br />

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> gelten jeweils in<br />

männlicher und weiblicher Form.“<br />

7. Diese <strong>Verwaltungsvorschrift</strong> tritt zum 01.07.2010 in Kraft.<br />

Jena, den 28.04.2010<br />

S. Kaufmann<br />

Präsident des Thüringer Oberlandesgerichts

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