Thüringer Aufnahmepunktanweisung - Freistaat Thüringen
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Inhaltsverzeichnis<br />
<strong>Thüringer</strong> <strong>Aufnahmepunktanweisung</strong><br />
(ThürAPA)<br />
Erlass des TMBLM vom 29.07.2009; Az.: 36-9012/11-1<br />
1 von 9<br />
1 Allgemeines........................................................................................................................ 3<br />
1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit ......................................................................... 3<br />
1.2 Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 3<br />
1.3 Grundsätze................................................................................................................. 3<br />
2 Aufbau der AP-Felder......................................................................................................... 4<br />
3 Bestimmung der AP........................................................................................................... 4<br />
3.1 Messverfahren ........................................................................................................... 4<br />
3.2 Koordinatenbestimmung und -änderung..................................................................5<br />
3.3 Genauigkeiten und zulässige Abweichungen............................................................5<br />
4 Standort, Vermarkung, Sicherung und Benutzung der AP ..............................................6<br />
4.1 Standort......................................................................................................................6<br />
4.2 Vermarkung................................................................................................................ 7<br />
4.3 Sicherung und Einmessung ...................................................................................... 7<br />
4.4 Benutzung der AP...................................................................................................... 7<br />
5 Nachweis der AP................................................................................................................ 7<br />
5.1 Allgemeines................................................................................................................ 7<br />
5.2 Netzentwurf, Netzriss ............................................................................................... 8<br />
5.3 AP-Beschreibung........................................................................................................ 8<br />
5.4 AP-Übersicht (APÜ)................................................................................................... 8<br />
5.5 AP-Akten..................................................................................................................... 8<br />
6 Inkrafttreten .......................................................................................................................9<br />
Anlagen<br />
Anlage 1: Netzentwurf/Netzriss<br />
Anlage 2: AP-Beschreibung<br />
Anlage 3: Zulässige Verschlüsselung von Aufnahme- und Sicherungspunktattributen<br />
Anlage 4: Wichtige Formeln im System ETRS89 (UTM-Abbildung) für den <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
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Abkürzungsverzeichnis<br />
ALKIS ®<br />
AP Aufnahmepunkt<br />
Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem<br />
APÜ Aufnahmepunktübersicht<br />
ETRS89 European Terrestrial Reference System 1989<br />
GNSS Global Navigation Satellite System<br />
GPPS Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service<br />
GST Genauigkeitsstufe nach ALKIS ®<br />
HEPS Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service<br />
HER Herkunft<br />
LGW Lagegenauigkeit<br />
LST Lagestatus<br />
PAT Punktart<br />
PD83 Potsdam Datum 1983<br />
PST Punktstatus<br />
2 von 9<br />
S Standardabweichung als Ergebnis einer Schätzung (i. d. R. nach der<br />
Methode der kleinsten Quadrate), in welche die Messelemente der<br />
gleichzeitig berechneten Punkte einbezogen und in der Regel die Ausgangspunkte<br />
als fehlerfrei eingeführt wurden.<br />
SAPOS ®<br />
Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung<br />
SP Sicherungspunkt<br />
SVP Sonstiger Vermessungspunkt<br />
ThürAPA <strong>Thüringer</strong> <strong>Aufnahmepunktanweisung</strong><br />
ThürKatG <strong>Thüringer</strong> Katastergesetz<br />
ThürKatVermA <strong>Thüringer</strong> Anweisung zur Durchführung von Katastervermessungen<br />
ThuTrans Programm zur Koordinatentransformation von ETRS89 nach PD83<br />
TLVermGeo Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />
TP Trigonometrischer Punkt<br />
UTM Universale Transversale Mercatorprojection<br />
VV ZusFlurbKat Erlass über die Zusammenarbeit der Flurneuordnungsverwaltung und<br />
der Kataster- und Vermessungsbehörden in Flurneuordnungsverfahren<br />
nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />
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1 Allgemeines<br />
1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit<br />
3 von 9<br />
(1) Diese Anweisung regelt die Anforderungen für den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen<br />
an das Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM und damit in Verbindung<br />
stehende Maßnahmen. Sie gilt für Liegenschaftsvermessungen, die durch die in § 8 Abs. 2<br />
ThürKatG vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, -285-), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes<br />
vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), benannten Vermessungsstellen ausgeführt werden.<br />
(2) Die Einhaltung der einheitlichen Standards nach dieser Anweisung wird durch das Landesamt<br />
für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) bei der Übernahme in die<br />
Nachweise geprüft. Ziel ist der Aufbau eines Koordinatenkatasters mit der Koordinate als<br />
bestimmendes Element.<br />
(3) Das TLVermGeo führt und pflegt die Nachweise des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld).<br />
1.2 Begriffsbestimmungen<br />
(1) Aufnahmepunkte (AP) sind Festpunkte, die als Anschlusspunkte für den grundsätzlich<br />
geforderten Anschluss an das Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM dienen.<br />
(2) Sicherungspunkte (SP) sind Punkte des AP-Feldes, die vermarkt sind und der Sicherung<br />
der AP dienen.<br />
(3) Vorhandene Netzpunkte, die aufgrund ihrer Genauigkeit die Anforderungen an AP nicht<br />
erfüllen (z. B. Katasterfestpunkte, Polygonpunkte, Liniennetzpunkte), werden als Sonstige<br />
Vermessungspunkte (SVP) bezeichnet. Neue SVP sollen nicht entstehen.<br />
1.3 Grundsätze<br />
(1) Auf die systematische und flächendeckende Einrichtung eines AP-Feldes wird im Hinblick<br />
auf die permanent messenden Referenzstationen des Satellitenpositionierungsdienstes<br />
der deutschen Landesvermessung (SAPOS ® ) verzichtet. Durch SAPOS ® steht den Nutzern<br />
grundsätzlich der amtliche Raumbezug zur Verfügung.<br />
(2) Die Anlage und Vermessung des AP-Feldes erfolgen in der Regel in Verbindung mit<br />
Liegenschaftsvermessungen durch die ausführende Vermessungsstelle je nach Erfordernis.<br />
(3) Wenn Vermessungsstellen in Gebieten, für die eine Nutzung von SAPOS ® nur eingeschränkt<br />
möglich ist, nicht genügend AP mit hinreichender Genauigkeit und Zuverlässigkeit<br />
(vgl. Abschnitt 3.3) zur Verfügung stehen, können AP nach den Abschnitten 3.1 und 3.2<br />
bestimmt, vermarkt und gesichert werden. Anzahl und Verteilung der AP richten sich nach<br />
den Erfordernissen der terrestrischen Vermessungsverfahren.<br />
(4) Unabhängig von Abs. 3 können zur Anwendung terrestrischer Verfahren und zur Bereitstellung<br />
von Kontrollpunkten auch in den übrigen Gebieten AP bestimmt, vermarkt und<br />
gesichert werden. Bei der Einrichtung neuer Punktfelder in Flurbereinigungsverfahren kann<br />
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die Flurneuordnungsverwaltung, unbeschadet des Zusammenarbeitserlasses (VV<br />
ZusFlurbKat) vom 3. Dezember 2004, bei der Einrichtung des AP-Feldes mitwirken. Für<br />
Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />
können von den fachlich zuständigen Ministerien abweichende Regelungen<br />
in der Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden<br />
und der Kataster- und Vermessungsbehörden in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />
und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (VV ZusFlurbKat) getroffen<br />
werden.<br />
(5) Arbeiten zur Bestimmung einer größeren Anzahl von AP (mehr als 10 AP) sind vor Beginn<br />
in geeigneter Weise mit dem TLVermGeo abzustimmen (siehe hierzu auch Abschnitt<br />
5.2).<br />
(6) Die Nummerierung der AP erfolgt nach der entsprechenden Vorschrift.<br />
(7) AP sollen an das SAPOS ® -Referenznetz oder ersatzweise an solche TP oder AP angeschlossen<br />
werden, für die eine Bestimmung im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM<br />
der Genauigkeitsstufe (GST) 2000 durch SAPOS ® vorliegt.<br />
2 Aufbau des AP-Feldes<br />
(1) Das AP-Feld kann block- oder stufenweise aufgebaut bzw. verdichtet werden. Beim<br />
blockweisen Aufbau werden die Neupunkte in nur einem Rechenschritt, beim stufenweisen<br />
Aufbau in abhängigen Rechenschritten koordiniert.<br />
(2) Ein blockweiser Aufbau ist vorzugsweise in Bodenordnungsverfahren, bei der Katastererneuerung<br />
sowie größeren Liegenschaftsvermessungen zu wählen.<br />
(3) Ein stufenweiser Aufbau mit terrestrischen Verfahren ist zur Verdichtung zugelassen,<br />
wenn blockweise Verfahren unwirtschaftlich sind. Die Festlegungen in Abschnitt 1.3 Abs. 7<br />
sind dabei zu berücksichtigen.<br />
3 Bestimmung der AP<br />
3.1 Messverfahren<br />
(1) Die Bestimmungselemente eines AP müssen so beschaffen sein, dass sie seine Lage im<br />
Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM mit der in Abschnitt 3.3 geforderten Genauigkeit<br />
festlegen. Durch Überbestimmung und Kontrollmaße ist die Messung durchgreifend zu<br />
prüfen und eine Aussage über die erzielte Lagegenauigkeit zu treffen. Es kommen folgende<br />
Messverfahren in Frage:<br />
a) GNSS-Verfahren über SAPOS ® –Referenzstationen im Postprocessing ; GPPS,<br />
b) GNSS-Verfahren über SAPOS ® –Referenzstationen im Real Time Kinematik (RTK);<br />
HEPS,<br />
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c) Richtungs- und Entfernungsmessungen, auch in Kombination mit GNSS-<br />
Beobachtungen und<br />
d) Polygonierung.<br />
(2) Die örtlich ermittelten Messdaten sind nachzuweisen.<br />
3.2 Koordinatenbestimmung und -änderung<br />
(1) Zur Auswertung der im Abschnitt 3.1 genannten Messverfahren und der Bestimmung<br />
von Koordinaten im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM unter Einhaltung der in Anlage<br />
4 genannten Reduktionen und Formeln kommen folgende Methoden zum Einsatz:<br />
a) Postprocessing und Real Time Kinematik (RTK),<br />
b) Ausgleichungsprogramme, insbesondere zur Auswertung flächenhaft bestimmter<br />
Netze und<br />
c) klassische Berechnungsverfahren.<br />
(2) Bei Berechnungen durch Ausgleichung ist zunächst zur Beurteilung der Netzgeometrie<br />
und der Messgenauigkeiten eine freie Ausgleichung durchzuführen. Der Anschluss an das<br />
Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM unter Zwang erfolgt in einem zweiten Schritt.<br />
(3) Koordinatenänderungen von AP sollen grundsätzlich vermieden werden. Muss ein vorhandener,<br />
offensichtlich fehlerhaft koordinierter AP aufgrund einer Überprüfung neu bestimmt<br />
werden, dürfen seine Koordinaten nur dann abgeändert werden, wenn die neu berechnete<br />
Punktlage um mehr als 0,03 m linear von der bisherigen Punktlage abweicht. Bei<br />
Koordinatenänderungen der AP sind die Koordinaten aller abhängigen Vermessungspunkte<br />
durch das TLVermGeo ebenfalls zu ändern.<br />
3.3 Genauigkeiten und zulässige Abweichungen<br />
(1) Die AP sind mit einer Lagegenauigkeit der Genauigkeitsstufe (GST) 2000 (Standardabweichung<br />
S ≤ 0,02 m) zu bestimmen.<br />
(2) Bei Nutzung des SAPOS ® -Dienstes im Servicebereich „Geodätischer Postprocessing<br />
Positionierungs-Service“ (GPPS) sind für die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen<br />
zwei unabhängige Messungen durchzuführen und nachzuweisen.<br />
(3) Bei Nutzung des SAPOS ® -Dienstes im Servicebereich „Hochpräziser Echtzeit-<br />
Positionierungs-Service“ (HEPS) sind für die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen<br />
mindestens zwei unabhängige Messungen durchzuführen und nachzuweisen. Bei jeder<br />
unabhängigen Messung sind mindestens drei Initialisierungen (jeweils 10 Messepochen)<br />
und eine Zentriergenauigkeit von mindestens 5 mm zu gewährleisten. Nach der dritten<br />
Initialisierung ist ein Koordinatenpaar zu speichern.<br />
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(4) Unabhängige Messungen liegen unter folgenden Voraussetzungen vor, wenn:<br />
6 von 9<br />
a) zwischen den einzelnen Messungen eines Tages ein zeitlicher Abstand von mindestens<br />
30 Minuten eingehalten wird, wobei der zeitliche Abstand wegen sich wiederholender<br />
Satellitenkonfigurationen nicht 12 Stunden oder ein Vielfaches davon betragen<br />
darf,<br />
b) eine Neuzentrierung erfolgt.<br />
(5) Für die Einzelpunktbestimmung mit mindestens zwei unabhängigen Messungen darf<br />
die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m nicht überschreiten, wobei DY die<br />
Differenz zwischen größtem und kleinstem Rechtswert (DY=Ygr – Ykl) und DX die Differenz<br />
zwischen größtem und kleinstem Hochwert (DX=Xgr – Xkl) ist.<br />
(6) Die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m darf in Anschlusspunkten nicht<br />
überschritten werden, wobei DY die Differenz im Rechtswert (DY=Ysoll – Yist) und DX die<br />
Differenz im Hochwert (DX=Xsoll – Xist) ist. Übersteigen die tatsächlichen Abweichungen<br />
0,03 m, so ist die Ursache zu klären.<br />
(7) Beim blockweisen Aufbau des AP-Feldes sind durch Auswertung der Berechnungsergebnisse<br />
die tatsächlichen Abweichungen (d) in den Anschlusspunkten und die Standardabweichung<br />
(S) der AP abzuschätzen.<br />
(8) Bei Polygonzügen darf<br />
a) die Winkelabweichung (W) = 0,006 gon,<br />
b) die Längsabweichung (L) = 0,050 m,<br />
c) die lineare Querabweichung (Q) = 0,050 m sowie<br />
d) die Anzahl der Brechpunkte (n) = 4<br />
nicht überschritten werden. Ergibt sich aufgrund der Örtlichkeit beim Polygonzug eine Anzahl<br />
von fünf Brechpunkten (n=5), so muss eine Abstimmung mit dem zuständigen Katasterbereich<br />
erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Bestimmung der AP ausnahmsweise mit<br />
einer Lagegenauigkeit der Genauigkeitsstufe (GST) 2100 (Standardabweichung<br />
S ≤ 0,03 m).<br />
4 Standort, Vermarkung, Sicherung und Nutzung der AP<br />
4.1 Standort<br />
(1) Der AP soll so liegen, dass ein dauerhafter Erhalt gegeben ist. Auf den Fahrbahnen der<br />
Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sollen keine AP bestimmt werden. Standorte<br />
in Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung<br />
sind nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />
(2) Ein Instrumentenaufbau über dem AP soll ohne Gefährdung möglich sein.<br />
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(3) AP sollen nicht in Eigentumsgrenzen gelegt werden.<br />
4.2 Vermarkung<br />
7 von 9<br />
(1) AP und SP sind zu vermarken. Die Art der Vermarkung (siehe Anlage 3) soll sich nach<br />
den jeweiligen Verhältnissen am Standort des AP richten. Sie soll möglichst dauerhaft sein<br />
und die Nutzung des Grundstücks nicht behindern.<br />
(2) Für neu vermarkte AP und SP sollen Vermarkungen mit der Aufschrift Vermessung,<br />
Messpunkt, Vermessungspunkt etc. verwendet werden, die eine Zentriergenauigkeit<br />
< 5 mm gewährleisten.<br />
(3) In Gebieten mit intensiver Bodenbewirtschaftung ist die unterirdische Vermarkung<br />
(Mindesttiefe 0,40 m) zu bevorzugen.<br />
(4) Bereits vorhandene ältere Vermessungsmarken sind nach Maßgabe der Absätze 1 und<br />
2 zu ersetzen, wenn sie ihre Aufgabe künftig nicht mehr erfüllen können (z. B. wegen Beschädigung).<br />
Wiederherstellungen von nicht mehr vorhandenen AP sind unzulässig.<br />
4.3 Sicherung und Einmessung<br />
(1) Alle AP sind durch mindestens zwei SP, die in der Regel nicht weiter als 10 m vom AP<br />
entfernt in ungefährdetem Gebiet liegen, zu sichern. SP sind hinsichtlich ihrer Genauigkeit<br />
und Verwendbarkeit den AP gleichwertig. Die Regelungen der Abschnitte 4.1 und 4.2 gelten<br />
entsprechend.<br />
(2) Die SP sind unabhängig kontrolliert aufzunehmen und zu koordinieren. Es gelten die<br />
Bestimmungen des Abschnitts 3 entsprechend.<br />
(3) Die Strecken zwischen AP und SP sind mit mm-Genauigkeit anzugeben.<br />
(4) Zum leichteren Auffinden – insbesondere außerhalb bebauter Gebiete – sind AP und<br />
SP auf topographische Gegenstände (z. B. Gittermasten, Rohrdurchlässe usw.) einzumessen<br />
(Suchmaße mit cm-Genauigkeit, siehe Anlage 2).<br />
4.4 Nutzung<br />
Bei Nutzung der AP oder SP als Anschlusspunkt sind diese auf ihre unveränderte Lage hin<br />
zu überprüfen. Die Überprüfung ist geeignet nachzuweisen.<br />
5 Dokumentation des AP-Feldes<br />
5.1 Allgemeines<br />
(1) Die AP und die SP werden mit ihren Koordinaten und den Attributen in der Vermessungspunktdatei<br />
nachgewiesen. Außerdem sind sie in AP-Beschreibungen nachzuweisen<br />
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und die AP in der AP-Übersicht (APÜ) darzustellen. Diese Nachweise sind digital zu führen.<br />
(2) Alle bei der Bestimmung und Berechnung von AP entstehenden Nachweise sind unverzüglich<br />
nach Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der einzureichenden Liegenschaftsvermessung<br />
zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. Die abschließende<br />
Feststellung der Übernahmefähigkeit und die Übernahme in das Liegenschaftskataster<br />
sind durch das TLVermGeo in den Unterlagen zu bestätigen.<br />
5.2 Netzentwurf, Netzriss<br />
(1) Größere Arbeiten am AP-Feld sind mit dem zuständigen Katasterbereich vorab abzustimmen.<br />
Für den Netzentwurf gelten die Darstellungsregeln der Anlage 1.<br />
(2) Nach abgeschlossener Berechnung der AP ist auf der Grundlage des Netzentwurfs ein<br />
Netzriss nach Maßgabe der Anlage 1, Blätter 2 und 3 herzustellen.<br />
(3) Über die Bestimmung von AP sollen bei Bedarf Hinweise gegeben werden, die Auskunft<br />
über Besonderheiten während der Messung, Zustand der Anschlusspunkte, festgestellte<br />
Spannungen im übergeordneten Netz u. ä. geben sollen. Die Hinweise sind zu den Akten<br />
zu nehmen.<br />
5.3 AP-Beschreibung<br />
Die Sicherung und topographische Einmessung der AP ist durch eine AP-Beschreibung<br />
nach Anlage 2 nachzuweisen. In der Lageskizze sind neben den Sicherungs- und Suchmaßen<br />
bei jedem Punkt die Art der Vermarkung und deren Höhe bei Hoch- und Tieflagen,<br />
bezogen auf das umliegende Gelände, anzugeben. Der eigentliche AP wird durch größere<br />
Darstellung und einen waagerechten Strich unter der Punktnummer gekennzeichnet. Werden<br />
seitens einer Vermessungsstelle Veränderungen festgestellt, sind die ergänzten Kopien<br />
als Änderungsmeldungen mit dem Übernahmeantrag einzureichen. Die Originale sind<br />
entsprechend zu berichtigen.<br />
5.4 AP-Übersicht (APÜ)<br />
Die APÜ werden von den Katasterbereichen in geeigneter Weise anlassbezogen erzeugt<br />
und sollen einen Überblick über die räumliche Verteilung der Lagefestpunkte geben.<br />
5.5 AP-Akten<br />
Die AP-Akten werden im zuständigen Katasterbereich aufbewahrt und gemarkungsweise<br />
abgelegt. Folgende Unterlagen sind beizufügen:<br />
a) Inhaltsverzeichnis,<br />
b) Hinweise,<br />
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AP-Netzentwurf/Netzriss<br />
Der AP-Netzentwurf/Netzriss ist auf Grundlage einer DTK-10 anzufertigen.<br />
Alle im Messgebiet liegenden TP und AP sind darzustellen und zu nummerieren.<br />
Darstellung:<br />
Neu zu bestimmende AP rot<br />
Vorhandene TP/AP schwarz<br />
Die Signaturen im Netzriss für die TP und AP sind der ThürZeiA-LIKA zu entnehmen.<br />
Darstellung der Messanordnung im Netzriss für terrestrische Messungen:<br />
einseitige Richtung (normal)<br />
gegenseitige Richtung<br />
einseitige Strecke<br />
gegenseitige Strecke<br />
einseitige Richtung und Strecke<br />
gegenseitige Richtung und Strecke<br />
Polygonzuganfang<br />
Polygonzugende<br />
Anlage 1<br />
Blatt 1<br />
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Beispiel einer terrestrischen Messung (Netzentwurf)<br />
Netzentwurf / Netzriss Seite 1<br />
angefertigt am 02.07.2009<br />
Gemeinde Erfurt durch<br />
ÖbVI Mustermann<br />
Gemarkung Mittelhausen<br />
Maßstab 1:5000<br />
Anlage 1<br />
Blatt 2<br />
08/2009
Anlage 1<br />
Beispiel einer GNSS Messung Blatt 3<br />
Netzentwurf / Netzriss Seite 1<br />
angefertigt am 02.07.2009<br />
Gemeinde Erfurt durch<br />
ÖbVI Mustermann<br />
Gemarkung Mittelhausen<br />
Maßstab 1:5000<br />
08/2009
AP-Beschreibung<br />
Anlage 2<br />
Blatt 1<br />
Katasterbereich Gemarkung /-snummer Flur Nummerierungsbezirk Punktnummer<br />
AP/SP Messart<br />
Pktnr terr. GPS<br />
Auftragsnummer<br />
Erstellt am /durch:<br />
Vermessungsstelle<br />
Laufendhaltungsvermerk<br />
1<br />
08/2009
AP-Beschreibung<br />
Anlage 2<br />
Blatt 2<br />
Katasterbereich Gemarkung /-snummer Flur Nummerierungsbezirk Punktnummer<br />
Apolda Erfurt-Mitte / 0101 10 44561245 1 10001<br />
AP/SP Messart<br />
Pktnr terr. GPS<br />
10001 X<br />
10002 X<br />
10003 X<br />
Auftragsnummer<br />
51000108<br />
Erstellt am /durch:<br />
02.01.2008<br />
Mustermann<br />
Vermessungsstelle<br />
ÖbVI Muster<br />
Laufendhaltungsvermerk<br />
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Zulässige Verschlüsselung von Aufnahme- und Sicherungspunktattributen<br />
Punktgewicht PGW = 8<br />
Punktart PAT = 1<br />
Vermarkungsart VAT =<br />
Anlage 3 Blatt 1<br />
Schlüsselzahl Bezeichner Abkürzung Wert nach ALKIS ®<br />
040 Bolzen (mit/ohne Aufschrift) B 1310<br />
020 Rohr (Kunststoff oder Metall mit/ohne<br />
Zentrierkappe)<br />
RK, R 1200<br />
060 Meißelzeichen MZ 1400<br />
065 Nagel (mit/ohne Aufschrift) N 1320<br />
190 Platte (unterirdisch) Pl 2920<br />
280 Marke besonderer Ausführung BA 1670<br />
Lagestatus LST = 489<br />
Punktstatus PST = 1<br />
Herkunft HER =<br />
Schlüsselzahl Bezeichner Wert nach ALKIS ®<br />
1 Aus GNSS-Messungen<br />
(Postprocessing/Real Time)<br />
0100<br />
4 Aus Polygonierungsmessung 3300<br />
6 Aus Netzvermessung ermittelt 3000<br />
Genauigkeitsstufe GST =<br />
Schlüsselzahl Bezeichner Wert nach ALKIS ®<br />
4 S ≤ 2 cm 2000<br />
5 S ≤ 3 cm 2100<br />
Objektschlüssel =<br />
Schlüsselzahl Bezeichner<br />
0510121 Aufnahmepunkt<br />
0510125 Sicherungspunkt zum<br />
Aufnahmepunkt<br />
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Anlage 4 Blatt 1<br />
Wichtige Formeln im System ETRS89 (UTM–Abbildung) für den <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />
1 Streckenkorrekturen im Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (UTM-Abbildung)<br />
Verwendete Bezeichnungen:<br />
sH Horizontalstrecke im Messgebietshorizont<br />
sE Auf die Bezugsfläche (Ellipsoid GRS80) reduzierte Strecke<br />
sUTM In der UTM-Ebene abgebildete Strecke<br />
rH Höhenreduktion<br />
rUTM UTM-Abbildungsreduktion<br />
Hell mittlere Höhe von sH über GRS80 (ersatzweise: Höhe NHN + 45 m)<br />
y Abstand vom Mittelmeridian 9° [km]<br />
y = ( (E –32 500 000)/1000 ) / m0<br />
R<br />
(Abbildungsmaßstab des Mittelmeridians m0 = 0,9996 )<br />
mittlerer Erdradius = 6383 km bzw. 6,383*10 +6 m<br />
1.1 Streckenreduktion wegen der Höhe<br />
H<br />
r s<br />
ell<br />
H H<br />
R<br />
− =<br />
bzw.<br />
Hell<br />
R<br />
reduzierte Strecke sE<br />
= sH<br />
(1−<br />
)<br />
1.2 Streckenkorrektur wegen der UTM-Abbildung<br />
y²<br />
rUTM = s E ( 0,<br />
9996 ) + s E<br />
2R²<br />
( 0,<br />
9996<br />
−1)<br />
(ein positiver Teil wegen des Abstandes zum Mittelmeridian und ein negativer<br />
Teil wegen des Maßstabsfaktors)<br />
y²<br />
also auch rUTM = s E ( 0,<br />
9996(<br />
1+<br />
) −1)<br />
2R²<br />
bzw.<br />
s UTM = s E ⋅0,<br />
9996(<br />
1+<br />
y²<br />
)<br />
2R²<br />
1.3 Gemeinsame Korrektur wegen Höhe und UTM-Abbildung<br />
Hell<br />
sUTM<br />
= sH<br />
⋅ 0,9996(1 − +<br />
R<br />
y²<br />
)<br />
2R²<br />
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Anlage 4 Blatt 2<br />
2 Flächenkorrekturen im Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (UTM-Abbildung)<br />
Verwendete Bezeichnungen:<br />
FH Fläche im Messgebietshorizont<br />
FUTM Fläche aus UTM-Koordinaten berechnet<br />
Hell mittlere Höhe von FH über GRS80 (ersatzweise: Höhe NHN + 45 m)<br />
y Abstand vom Mittelmeridian 9° [km]<br />
y = ( (E – 32 500 000)/1000 ) / m0<br />
(Abbildungsmaßstab des Mittelmeridians m0 = 0,9996)<br />
R mittlerer Erdradius = 6383 km bzw. 6,383*10 +6 m<br />
Flächen, die aus ETRS89/UTM-Koordinaten berechnet wurden, müssen mit folgender Formel<br />
reduziert werden, um sich den realen Horizontalflächen in der mittleren Geländehöhe<br />
anzunähern:<br />
F<br />
F<br />
UTM<br />
H =<br />
2 Hell<br />
y²<br />
0,9996 ⋅ (1−<br />
+ )<br />
R 2R²<br />
2<br />
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