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Thüringer Aufnahmepunktanweisung - Freistaat Thüringen

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Inhaltsverzeichnis<br />

<strong>Thüringer</strong> <strong>Aufnahmepunktanweisung</strong><br />

(ThürAPA)<br />

Erlass des TMBLM vom 29.07.2009; Az.: 36-9012/11-1<br />

1 von 9<br />

1 Allgemeines........................................................................................................................ 3<br />

1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit ......................................................................... 3<br />

1.2 Begriffsbestimmungen .............................................................................................. 3<br />

1.3 Grundsätze................................................................................................................. 3<br />

2 Aufbau der AP-Felder......................................................................................................... 4<br />

3 Bestimmung der AP........................................................................................................... 4<br />

3.1 Messverfahren ........................................................................................................... 4<br />

3.2 Koordinatenbestimmung und -änderung..................................................................5<br />

3.3 Genauigkeiten und zulässige Abweichungen............................................................5<br />

4 Standort, Vermarkung, Sicherung und Benutzung der AP ..............................................6<br />

4.1 Standort......................................................................................................................6<br />

4.2 Vermarkung................................................................................................................ 7<br />

4.3 Sicherung und Einmessung ...................................................................................... 7<br />

4.4 Benutzung der AP...................................................................................................... 7<br />

5 Nachweis der AP................................................................................................................ 7<br />

5.1 Allgemeines................................................................................................................ 7<br />

5.2 Netzentwurf, Netzriss ............................................................................................... 8<br />

5.3 AP-Beschreibung........................................................................................................ 8<br />

5.4 AP-Übersicht (APÜ)................................................................................................... 8<br />

5.5 AP-Akten..................................................................................................................... 8<br />

6 Inkrafttreten .......................................................................................................................9<br />

Anlagen<br />

Anlage 1: Netzentwurf/Netzriss<br />

Anlage 2: AP-Beschreibung<br />

Anlage 3: Zulässige Verschlüsselung von Aufnahme- und Sicherungspunktattributen<br />

Anlage 4: Wichtige Formeln im System ETRS89 (UTM-Abbildung) für den <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

08/2009


Abkürzungsverzeichnis<br />

ALKIS ®<br />

AP Aufnahmepunkt<br />

Amtliches Liegenschaftskataster-Informationssystem<br />

APÜ Aufnahmepunktübersicht<br />

ETRS89 European Terrestrial Reference System 1989<br />

GNSS Global Navigation Satellite System<br />

GPPS Geodätischer Postprocessing Positionierungs-Service<br />

GST Genauigkeitsstufe nach ALKIS ®<br />

HEPS Hochpräziser Echtzeit-Positionierungs-Service<br />

HER Herkunft<br />

LGW Lagegenauigkeit<br />

LST Lagestatus<br />

PAT Punktart<br />

PD83 Potsdam Datum 1983<br />

PST Punktstatus<br />

2 von 9<br />

S Standardabweichung als Ergebnis einer Schätzung (i. d. R. nach der<br />

Methode der kleinsten Quadrate), in welche die Messelemente der<br />

gleichzeitig berechneten Punkte einbezogen und in der Regel die Ausgangspunkte<br />

als fehlerfrei eingeführt wurden.<br />

SAPOS ®<br />

Satellitenpositionierungsdienst der deutschen Landesvermessung<br />

SP Sicherungspunkt<br />

SVP Sonstiger Vermessungspunkt<br />

ThürAPA <strong>Thüringer</strong> <strong>Aufnahmepunktanweisung</strong><br />

ThürKatG <strong>Thüringer</strong> Katastergesetz<br />

ThürKatVermA <strong>Thüringer</strong> Anweisung zur Durchführung von Katastervermessungen<br />

ThuTrans Programm zur Koordinatentransformation von ETRS89 nach PD83<br />

TLVermGeo Landesamt für Vermessung und Geoinformation<br />

TP Trigonometrischer Punkt<br />

UTM Universale Transversale Mercatorprojection<br />

VV ZusFlurbKat Erlass über die Zusammenarbeit der Flurneuordnungsverwaltung und<br />

der Kataster- und Vermessungsbehörden in Flurneuordnungsverfahren<br />

nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />

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1 Allgemeines<br />

1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit<br />

3 von 9<br />

(1) Diese Anweisung regelt die Anforderungen für den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen<br />

an das Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM und damit in Verbindung<br />

stehende Maßnahmen. Sie gilt für Liegenschaftsvermessungen, die durch die in § 8 Abs. 2<br />

ThürKatG vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, -285-), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes<br />

vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), benannten Vermessungsstellen ausgeführt werden.<br />

(2) Die Einhaltung der einheitlichen Standards nach dieser Anweisung wird durch das Landesamt<br />

für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) bei der Übernahme in die<br />

Nachweise geprüft. Ziel ist der Aufbau eines Koordinatenkatasters mit der Koordinate als<br />

bestimmendes Element.<br />

(3) Das TLVermGeo führt und pflegt die Nachweise des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld).<br />

1.2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Aufnahmepunkte (AP) sind Festpunkte, die als Anschlusspunkte für den grundsätzlich<br />

geforderten Anschluss an das Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM dienen.<br />

(2) Sicherungspunkte (SP) sind Punkte des AP-Feldes, die vermarkt sind und der Sicherung<br />

der AP dienen.<br />

(3) Vorhandene Netzpunkte, die aufgrund ihrer Genauigkeit die Anforderungen an AP nicht<br />

erfüllen (z. B. Katasterfestpunkte, Polygonpunkte, Liniennetzpunkte), werden als Sonstige<br />

Vermessungspunkte (SVP) bezeichnet. Neue SVP sollen nicht entstehen.<br />

1.3 Grundsätze<br />

(1) Auf die systematische und flächendeckende Einrichtung eines AP-Feldes wird im Hinblick<br />

auf die permanent messenden Referenzstationen des Satellitenpositionierungsdienstes<br />

der deutschen Landesvermessung (SAPOS ® ) verzichtet. Durch SAPOS ® steht den Nutzern<br />

grundsätzlich der amtliche Raumbezug zur Verfügung.<br />

(2) Die Anlage und Vermessung des AP-Feldes erfolgen in der Regel in Verbindung mit<br />

Liegenschaftsvermessungen durch die ausführende Vermessungsstelle je nach Erfordernis.<br />

(3) Wenn Vermessungsstellen in Gebieten, für die eine Nutzung von SAPOS ® nur eingeschränkt<br />

möglich ist, nicht genügend AP mit hinreichender Genauigkeit und Zuverlässigkeit<br />

(vgl. Abschnitt 3.3) zur Verfügung stehen, können AP nach den Abschnitten 3.1 und 3.2<br />

bestimmt, vermarkt und gesichert werden. Anzahl und Verteilung der AP richten sich nach<br />

den Erfordernissen der terrestrischen Vermessungsverfahren.<br />

(4) Unabhängig von Abs. 3 können zur Anwendung terrestrischer Verfahren und zur Bereitstellung<br />

von Kontrollpunkten auch in den übrigen Gebieten AP bestimmt, vermarkt und<br />

gesichert werden. Bei der Einrichtung neuer Punktfelder in Flurbereinigungsverfahren kann<br />

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4 von 9<br />

die Flurneuordnungsverwaltung, unbeschadet des Zusammenarbeitserlasses (VV<br />

ZusFlurbKat) vom 3. Dezember 2004, bei der Einrichtung des AP-Feldes mitwirken. Für<br />

Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />

können von den fachlich zuständigen Ministerien abweichende Regelungen<br />

in der Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden<br />

und der Kataster- und Vermessungsbehörden in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (VV ZusFlurbKat) getroffen<br />

werden.<br />

(5) Arbeiten zur Bestimmung einer größeren Anzahl von AP (mehr als 10 AP) sind vor Beginn<br />

in geeigneter Weise mit dem TLVermGeo abzustimmen (siehe hierzu auch Abschnitt<br />

5.2).<br />

(6) Die Nummerierung der AP erfolgt nach der entsprechenden Vorschrift.<br />

(7) AP sollen an das SAPOS ® -Referenznetz oder ersatzweise an solche TP oder AP angeschlossen<br />

werden, für die eine Bestimmung im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM<br />

der Genauigkeitsstufe (GST) 2000 durch SAPOS ® vorliegt.<br />

2 Aufbau des AP-Feldes<br />

(1) Das AP-Feld kann block- oder stufenweise aufgebaut bzw. verdichtet werden. Beim<br />

blockweisen Aufbau werden die Neupunkte in nur einem Rechenschritt, beim stufenweisen<br />

Aufbau in abhängigen Rechenschritten koordiniert.<br />

(2) Ein blockweiser Aufbau ist vorzugsweise in Bodenordnungsverfahren, bei der Katastererneuerung<br />

sowie größeren Liegenschaftsvermessungen zu wählen.<br />

(3) Ein stufenweiser Aufbau mit terrestrischen Verfahren ist zur Verdichtung zugelassen,<br />

wenn blockweise Verfahren unwirtschaftlich sind. Die Festlegungen in Abschnitt 1.3 Abs. 7<br />

sind dabei zu berücksichtigen.<br />

3 Bestimmung der AP<br />

3.1 Messverfahren<br />

(1) Die Bestimmungselemente eines AP müssen so beschaffen sein, dass sie seine Lage im<br />

Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM mit der in Abschnitt 3.3 geforderten Genauigkeit<br />

festlegen. Durch Überbestimmung und Kontrollmaße ist die Messung durchgreifend zu<br />

prüfen und eine Aussage über die erzielte Lagegenauigkeit zu treffen. Es kommen folgende<br />

Messverfahren in Frage:<br />

a) GNSS-Verfahren über SAPOS ® –Referenzstationen im Postprocessing ; GPPS,<br />

b) GNSS-Verfahren über SAPOS ® –Referenzstationen im Real Time Kinematik (RTK);<br />

HEPS,<br />

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5 von 9<br />

c) Richtungs- und Entfernungsmessungen, auch in Kombination mit GNSS-<br />

Beobachtungen und<br />

d) Polygonierung.<br />

(2) Die örtlich ermittelten Messdaten sind nachzuweisen.<br />

3.2 Koordinatenbestimmung und -änderung<br />

(1) Zur Auswertung der im Abschnitt 3.1 genannten Messverfahren und der Bestimmung<br />

von Koordinaten im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM unter Einhaltung der in Anlage<br />

4 genannten Reduktionen und Formeln kommen folgende Methoden zum Einsatz:<br />

a) Postprocessing und Real Time Kinematik (RTK),<br />

b) Ausgleichungsprogramme, insbesondere zur Auswertung flächenhaft bestimmter<br />

Netze und<br />

c) klassische Berechnungsverfahren.<br />

(2) Bei Berechnungen durch Ausgleichung ist zunächst zur Beurteilung der Netzgeometrie<br />

und der Messgenauigkeiten eine freie Ausgleichung durchzuführen. Der Anschluss an das<br />

Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM unter Zwang erfolgt in einem zweiten Schritt.<br />

(3) Koordinatenänderungen von AP sollen grundsätzlich vermieden werden. Muss ein vorhandener,<br />

offensichtlich fehlerhaft koordinierter AP aufgrund einer Überprüfung neu bestimmt<br />

werden, dürfen seine Koordinaten nur dann abgeändert werden, wenn die neu berechnete<br />

Punktlage um mehr als 0,03 m linear von der bisherigen Punktlage abweicht. Bei<br />

Koordinatenänderungen der AP sind die Koordinaten aller abhängigen Vermessungspunkte<br />

durch das TLVermGeo ebenfalls zu ändern.<br />

3.3 Genauigkeiten und zulässige Abweichungen<br />

(1) Die AP sind mit einer Lagegenauigkeit der Genauigkeitsstufe (GST) 2000 (Standardabweichung<br />

S ≤ 0,02 m) zu bestimmen.<br />

(2) Bei Nutzung des SAPOS ® -Dienstes im Servicebereich „Geodätischer Postprocessing<br />

Positionierungs-Service“ (GPPS) sind für die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen<br />

zwei unabhängige Messungen durchzuführen und nachzuweisen.<br />

(3) Bei Nutzung des SAPOS ® -Dienstes im Servicebereich „Hochpräziser Echtzeit-<br />

Positionierungs-Service“ (HEPS) sind für die Einhaltung der Genauigkeitsanforderungen<br />

mindestens zwei unabhängige Messungen durchzuführen und nachzuweisen. Bei jeder<br />

unabhängigen Messung sind mindestens drei Initialisierungen (jeweils 10 Messepochen)<br />

und eine Zentriergenauigkeit von mindestens 5 mm zu gewährleisten. Nach der dritten<br />

Initialisierung ist ein Koordinatenpaar zu speichern.<br />

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(4) Unabhängige Messungen liegen unter folgenden Voraussetzungen vor, wenn:<br />

6 von 9<br />

a) zwischen den einzelnen Messungen eines Tages ein zeitlicher Abstand von mindestens<br />

30 Minuten eingehalten wird, wobei der zeitliche Abstand wegen sich wiederholender<br />

Satellitenkonfigurationen nicht 12 Stunden oder ein Vielfaches davon betragen<br />

darf,<br />

b) eine Neuzentrierung erfolgt.<br />

(5) Für die Einzelpunktbestimmung mit mindestens zwei unabhängigen Messungen darf<br />

die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m nicht überschreiten, wobei DY die<br />

Differenz zwischen größtem und kleinstem Rechtswert (DY=Ygr – Ykl) und DX die Differenz<br />

zwischen größtem und kleinstem Hochwert (DX=Xgr – Xkl) ist.<br />

(6) Die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m darf in Anschlusspunkten nicht<br />

überschritten werden, wobei DY die Differenz im Rechtswert (DY=Ysoll – Yist) und DX die<br />

Differenz im Hochwert (DX=Xsoll – Xist) ist. Übersteigen die tatsächlichen Abweichungen<br />

0,03 m, so ist die Ursache zu klären.<br />

(7) Beim blockweisen Aufbau des AP-Feldes sind durch Auswertung der Berechnungsergebnisse<br />

die tatsächlichen Abweichungen (d) in den Anschlusspunkten und die Standardabweichung<br />

(S) der AP abzuschätzen.<br />

(8) Bei Polygonzügen darf<br />

a) die Winkelabweichung (W) = 0,006 gon,<br />

b) die Längsabweichung (L) = 0,050 m,<br />

c) die lineare Querabweichung (Q) = 0,050 m sowie<br />

d) die Anzahl der Brechpunkte (n) = 4<br />

nicht überschritten werden. Ergibt sich aufgrund der Örtlichkeit beim Polygonzug eine Anzahl<br />

von fünf Brechpunkten (n=5), so muss eine Abstimmung mit dem zuständigen Katasterbereich<br />

erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Bestimmung der AP ausnahmsweise mit<br />

einer Lagegenauigkeit der Genauigkeitsstufe (GST) 2100 (Standardabweichung<br />

S ≤ 0,03 m).<br />

4 Standort, Vermarkung, Sicherung und Nutzung der AP<br />

4.1 Standort<br />

(1) Der AP soll so liegen, dass ein dauerhafter Erhalt gegeben ist. Auf den Fahrbahnen der<br />

Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sollen keine AP bestimmt werden. Standorte<br />

in Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung<br />

sind nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />

(2) Ein Instrumentenaufbau über dem AP soll ohne Gefährdung möglich sein.<br />

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(3) AP sollen nicht in Eigentumsgrenzen gelegt werden.<br />

4.2 Vermarkung<br />

7 von 9<br />

(1) AP und SP sind zu vermarken. Die Art der Vermarkung (siehe Anlage 3) soll sich nach<br />

den jeweiligen Verhältnissen am Standort des AP richten. Sie soll möglichst dauerhaft sein<br />

und die Nutzung des Grundstücks nicht behindern.<br />

(2) Für neu vermarkte AP und SP sollen Vermarkungen mit der Aufschrift Vermessung,<br />

Messpunkt, Vermessungspunkt etc. verwendet werden, die eine Zentriergenauigkeit<br />

< 5 mm gewährleisten.<br />

(3) In Gebieten mit intensiver Bodenbewirtschaftung ist die unterirdische Vermarkung<br />

(Mindesttiefe 0,40 m) zu bevorzugen.<br />

(4) Bereits vorhandene ältere Vermessungsmarken sind nach Maßgabe der Absätze 1 und<br />

2 zu ersetzen, wenn sie ihre Aufgabe künftig nicht mehr erfüllen können (z. B. wegen Beschädigung).<br />

Wiederherstellungen von nicht mehr vorhandenen AP sind unzulässig.<br />

4.3 Sicherung und Einmessung<br />

(1) Alle AP sind durch mindestens zwei SP, die in der Regel nicht weiter als 10 m vom AP<br />

entfernt in ungefährdetem Gebiet liegen, zu sichern. SP sind hinsichtlich ihrer Genauigkeit<br />

und Verwendbarkeit den AP gleichwertig. Die Regelungen der Abschnitte 4.1 und 4.2 gelten<br />

entsprechend.<br />

(2) Die SP sind unabhängig kontrolliert aufzunehmen und zu koordinieren. Es gelten die<br />

Bestimmungen des Abschnitts 3 entsprechend.<br />

(3) Die Strecken zwischen AP und SP sind mit mm-Genauigkeit anzugeben.<br />

(4) Zum leichteren Auffinden – insbesondere außerhalb bebauter Gebiete – sind AP und<br />

SP auf topographische Gegenstände (z. B. Gittermasten, Rohrdurchlässe usw.) einzumessen<br />

(Suchmaße mit cm-Genauigkeit, siehe Anlage 2).<br />

4.4 Nutzung<br />

Bei Nutzung der AP oder SP als Anschlusspunkt sind diese auf ihre unveränderte Lage hin<br />

zu überprüfen. Die Überprüfung ist geeignet nachzuweisen.<br />

5 Dokumentation des AP-Feldes<br />

5.1 Allgemeines<br />

(1) Die AP und die SP werden mit ihren Koordinaten und den Attributen in der Vermessungspunktdatei<br />

nachgewiesen. Außerdem sind sie in AP-Beschreibungen nachzuweisen<br />

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8 von 9<br />

und die AP in der AP-Übersicht (APÜ) darzustellen. Diese Nachweise sind digital zu führen.<br />

(2) Alle bei der Bestimmung und Berechnung von AP entstehenden Nachweise sind unverzüglich<br />

nach Abschluss der Arbeiten im Zusammenhang mit der einzureichenden Liegenschaftsvermessung<br />

zur Übernahme in das Liegenschaftskataster einzureichen. Die abschließende<br />

Feststellung der Übernahmefähigkeit und die Übernahme in das Liegenschaftskataster<br />

sind durch das TLVermGeo in den Unterlagen zu bestätigen.<br />

5.2 Netzentwurf, Netzriss<br />

(1) Größere Arbeiten am AP-Feld sind mit dem zuständigen Katasterbereich vorab abzustimmen.<br />

Für den Netzentwurf gelten die Darstellungsregeln der Anlage 1.<br />

(2) Nach abgeschlossener Berechnung der AP ist auf der Grundlage des Netzentwurfs ein<br />

Netzriss nach Maßgabe der Anlage 1, Blätter 2 und 3 herzustellen.<br />

(3) Über die Bestimmung von AP sollen bei Bedarf Hinweise gegeben werden, die Auskunft<br />

über Besonderheiten während der Messung, Zustand der Anschlusspunkte, festgestellte<br />

Spannungen im übergeordneten Netz u. ä. geben sollen. Die Hinweise sind zu den Akten<br />

zu nehmen.<br />

5.3 AP-Beschreibung<br />

Die Sicherung und topographische Einmessung der AP ist durch eine AP-Beschreibung<br />

nach Anlage 2 nachzuweisen. In der Lageskizze sind neben den Sicherungs- und Suchmaßen<br />

bei jedem Punkt die Art der Vermarkung und deren Höhe bei Hoch- und Tieflagen,<br />

bezogen auf das umliegende Gelände, anzugeben. Der eigentliche AP wird durch größere<br />

Darstellung und einen waagerechten Strich unter der Punktnummer gekennzeichnet. Werden<br />

seitens einer Vermessungsstelle Veränderungen festgestellt, sind die ergänzten Kopien<br />

als Änderungsmeldungen mit dem Übernahmeantrag einzureichen. Die Originale sind<br />

entsprechend zu berichtigen.<br />

5.4 AP-Übersicht (APÜ)<br />

Die APÜ werden von den Katasterbereichen in geeigneter Weise anlassbezogen erzeugt<br />

und sollen einen Überblick über die räumliche Verteilung der Lagefestpunkte geben.<br />

5.5 AP-Akten<br />

Die AP-Akten werden im zuständigen Katasterbereich aufbewahrt und gemarkungsweise<br />

abgelegt. Folgende Unterlagen sind beizufügen:<br />

a) Inhaltsverzeichnis,<br />

b) Hinweise,<br />

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AP-Netzentwurf/Netzriss<br />

Der AP-Netzentwurf/Netzriss ist auf Grundlage einer DTK-10 anzufertigen.<br />

Alle im Messgebiet liegenden TP und AP sind darzustellen und zu nummerieren.<br />

Darstellung:<br />

Neu zu bestimmende AP rot<br />

Vorhandene TP/AP schwarz<br />

Die Signaturen im Netzriss für die TP und AP sind der ThürZeiA-LIKA zu entnehmen.<br />

Darstellung der Messanordnung im Netzriss für terrestrische Messungen:<br />

einseitige Richtung (normal)<br />

gegenseitige Richtung<br />

einseitige Strecke<br />

gegenseitige Strecke<br />

einseitige Richtung und Strecke<br />

gegenseitige Richtung und Strecke<br />

Polygonzuganfang<br />

Polygonzugende<br />

Anlage 1<br />

Blatt 1<br />

08/2009


Beispiel einer terrestrischen Messung (Netzentwurf)<br />

Netzentwurf / Netzriss Seite 1<br />

angefertigt am 02.07.2009<br />

Gemeinde Erfurt durch<br />

ÖbVI Mustermann<br />

Gemarkung Mittelhausen<br />

Maßstab 1:5000<br />

Anlage 1<br />

Blatt 2<br />

08/2009


Anlage 1<br />

Beispiel einer GNSS Messung Blatt 3<br />

Netzentwurf / Netzriss Seite 1<br />

angefertigt am 02.07.2009<br />

Gemeinde Erfurt durch<br />

ÖbVI Mustermann<br />

Gemarkung Mittelhausen<br />

Maßstab 1:5000<br />

08/2009


AP-Beschreibung<br />

Anlage 2<br />

Blatt 1<br />

Katasterbereich Gemarkung /-snummer Flur Nummerierungsbezirk Punktnummer<br />

AP/SP Messart<br />

Pktnr terr. GPS<br />

Auftragsnummer<br />

Erstellt am /durch:<br />

Vermessungsstelle<br />

Laufendhaltungsvermerk<br />

1<br />

08/2009


AP-Beschreibung<br />

Anlage 2<br />

Blatt 2<br />

Katasterbereich Gemarkung /-snummer Flur Nummerierungsbezirk Punktnummer<br />

Apolda Erfurt-Mitte / 0101 10 44561245 1 10001<br />

AP/SP Messart<br />

Pktnr terr. GPS<br />

10001 X<br />

10002 X<br />

10003 X<br />

Auftragsnummer<br />

51000108<br />

Erstellt am /durch:<br />

02.01.2008<br />

Mustermann<br />

Vermessungsstelle<br />

ÖbVI Muster<br />

Laufendhaltungsvermerk<br />

08/2009


Zulässige Verschlüsselung von Aufnahme- und Sicherungspunktattributen<br />

Punktgewicht PGW = 8<br />

Punktart PAT = 1<br />

Vermarkungsart VAT =<br />

Anlage 3 Blatt 1<br />

Schlüsselzahl Bezeichner Abkürzung Wert nach ALKIS ®<br />

040 Bolzen (mit/ohne Aufschrift) B 1310<br />

020 Rohr (Kunststoff oder Metall mit/ohne<br />

Zentrierkappe)<br />

RK, R 1200<br />

060 Meißelzeichen MZ 1400<br />

065 Nagel (mit/ohne Aufschrift) N 1320<br />

190 Platte (unterirdisch) Pl 2920<br />

280 Marke besonderer Ausführung BA 1670<br />

Lagestatus LST = 489<br />

Punktstatus PST = 1<br />

Herkunft HER =<br />

Schlüsselzahl Bezeichner Wert nach ALKIS ®<br />

1 Aus GNSS-Messungen<br />

(Postprocessing/Real Time)<br />

0100<br />

4 Aus Polygonierungsmessung 3300<br />

6 Aus Netzvermessung ermittelt 3000<br />

Genauigkeitsstufe GST =<br />

Schlüsselzahl Bezeichner Wert nach ALKIS ®<br />

4 S ≤ 2 cm 2000<br />

5 S ≤ 3 cm 2100<br />

Objektschlüssel =<br />

Schlüsselzahl Bezeichner<br />

0510121 Aufnahmepunkt<br />

0510125 Sicherungspunkt zum<br />

Aufnahmepunkt<br />

08/2009


Anlage 4 Blatt 1<br />

Wichtige Formeln im System ETRS89 (UTM–Abbildung) für den <strong>Freistaat</strong> <strong>Thüringen</strong><br />

1 Streckenkorrekturen im Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (UTM-Abbildung)<br />

Verwendete Bezeichnungen:<br />

sH Horizontalstrecke im Messgebietshorizont<br />

sE Auf die Bezugsfläche (Ellipsoid GRS80) reduzierte Strecke<br />

sUTM In der UTM-Ebene abgebildete Strecke<br />

rH Höhenreduktion<br />

rUTM UTM-Abbildungsreduktion<br />

Hell mittlere Höhe von sH über GRS80 (ersatzweise: Höhe NHN + 45 m)<br />

y Abstand vom Mittelmeridian 9° [km]<br />

y = ( (E –32 500 000)/1000 ) / m0<br />

R<br />

(Abbildungsmaßstab des Mittelmeridians m0 = 0,9996 )<br />

mittlerer Erdradius = 6383 km bzw. 6,383*10 +6 m<br />

1.1 Streckenreduktion wegen der Höhe<br />

H<br />

r s<br />

ell<br />

H H<br />

R<br />

− =<br />

bzw.<br />

Hell<br />

R<br />

reduzierte Strecke sE<br />

= sH<br />

(1−<br />

)<br />

1.2 Streckenkorrektur wegen der UTM-Abbildung<br />

y²<br />

rUTM = s E ( 0,<br />

9996 ) + s E<br />

2R²<br />

( 0,<br />

9996<br />

−1)<br />

(ein positiver Teil wegen des Abstandes zum Mittelmeridian und ein negativer<br />

Teil wegen des Maßstabsfaktors)<br />

y²<br />

also auch rUTM = s E ( 0,<br />

9996(<br />

1+<br />

) −1)<br />

2R²<br />

bzw.<br />

s UTM = s E ⋅0,<br />

9996(<br />

1+<br />

y²<br />

)<br />

2R²<br />

1.3 Gemeinsame Korrektur wegen Höhe und UTM-Abbildung<br />

Hell<br />

sUTM<br />

= sH<br />

⋅ 0,9996(1 − +<br />

R<br />

y²<br />

)<br />

2R²<br />

08/2009


Anlage 4 Blatt 2<br />

2 Flächenkorrekturen im Koordinatenreferenzsystem ETRS89 (UTM-Abbildung)<br />

Verwendete Bezeichnungen:<br />

FH Fläche im Messgebietshorizont<br />

FUTM Fläche aus UTM-Koordinaten berechnet<br />

Hell mittlere Höhe von FH über GRS80 (ersatzweise: Höhe NHN + 45 m)<br />

y Abstand vom Mittelmeridian 9° [km]<br />

y = ( (E – 32 500 000)/1000 ) / m0<br />

(Abbildungsmaßstab des Mittelmeridians m0 = 0,9996)<br />

R mittlerer Erdradius = 6383 km bzw. 6,383*10 +6 m<br />

Flächen, die aus ETRS89/UTM-Koordinaten berechnet wurden, müssen mit folgender Formel<br />

reduziert werden, um sich den realen Horizontalflächen in der mittleren Geländehöhe<br />

anzunähern:<br />

F<br />

F<br />

UTM<br />

H =<br />

2 Hell<br />

y²<br />

0,9996 ⋅ (1−<br />

+ )<br />

R 2R²<br />

2<br />

08/2009

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