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Thüringer Aufnahmepunktanweisung - Freistaat Thüringen

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1 Allgemeines<br />

1.1 Geltungsbereich und Zuständigkeit<br />

3 von 9<br />

(1) Diese Anweisung regelt die Anforderungen für den Anschluss von Liegenschaftsvermessungen<br />

an das Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM und damit in Verbindung<br />

stehende Maßnahmen. Sie gilt für Liegenschaftsvermessungen, die durch die in § 8 Abs. 2<br />

ThürKatG vom 7. August 1991 (GVBl. S. 285, -285-), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes<br />

vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115), benannten Vermessungsstellen ausgeführt werden.<br />

(2) Die Einhaltung der einheitlichen Standards nach dieser Anweisung wird durch das Landesamt<br />

für Vermessung und Geoinformation (TLVermGeo) bei der Übernahme in die<br />

Nachweise geprüft. Ziel ist der Aufbau eines Koordinatenkatasters mit der Koordinate als<br />

bestimmendes Element.<br />

(3) Das TLVermGeo führt und pflegt die Nachweise des Aufnahmepunktfeldes (AP-Feld).<br />

1.2 Begriffsbestimmungen<br />

(1) Aufnahmepunkte (AP) sind Festpunkte, die als Anschlusspunkte für den grundsätzlich<br />

geforderten Anschluss an das Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM dienen.<br />

(2) Sicherungspunkte (SP) sind Punkte des AP-Feldes, die vermarkt sind und der Sicherung<br />

der AP dienen.<br />

(3) Vorhandene Netzpunkte, die aufgrund ihrer Genauigkeit die Anforderungen an AP nicht<br />

erfüllen (z. B. Katasterfestpunkte, Polygonpunkte, Liniennetzpunkte), werden als Sonstige<br />

Vermessungspunkte (SVP) bezeichnet. Neue SVP sollen nicht entstehen.<br />

1.3 Grundsätze<br />

(1) Auf die systematische und flächendeckende Einrichtung eines AP-Feldes wird im Hinblick<br />

auf die permanent messenden Referenzstationen des Satellitenpositionierungsdienstes<br />

der deutschen Landesvermessung (SAPOS ® ) verzichtet. Durch SAPOS ® steht den Nutzern<br />

grundsätzlich der amtliche Raumbezug zur Verfügung.<br />

(2) Die Anlage und Vermessung des AP-Feldes erfolgen in der Regel in Verbindung mit<br />

Liegenschaftsvermessungen durch die ausführende Vermessungsstelle je nach Erfordernis.<br />

(3) Wenn Vermessungsstellen in Gebieten, für die eine Nutzung von SAPOS ® nur eingeschränkt<br />

möglich ist, nicht genügend AP mit hinreichender Genauigkeit und Zuverlässigkeit<br />

(vgl. Abschnitt 3.3) zur Verfügung stehen, können AP nach den Abschnitten 3.1 und 3.2<br />

bestimmt, vermarkt und gesichert werden. Anzahl und Verteilung der AP richten sich nach<br />

den Erfordernissen der terrestrischen Vermessungsverfahren.<br />

(4) Unabhängig von Abs. 3 können zur Anwendung terrestrischer Verfahren und zur Bereitstellung<br />

von Kontrollpunkten auch in den übrigen Gebieten AP bestimmt, vermarkt und<br />

gesichert werden. Bei der Einrichtung neuer Punktfelder in Flurbereinigungsverfahren kann<br />

08/2009

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