Thüringer Aufnahmepunktanweisung - Freistaat Thüringen
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(4) Unabhängige Messungen liegen unter folgenden Voraussetzungen vor, wenn:<br />
6 von 9<br />
a) zwischen den einzelnen Messungen eines Tages ein zeitlicher Abstand von mindestens<br />
30 Minuten eingehalten wird, wobei der zeitliche Abstand wegen sich wiederholender<br />
Satellitenkonfigurationen nicht 12 Stunden oder ein Vielfaches davon betragen<br />
darf,<br />
b) eine Neuzentrierung erfolgt.<br />
(5) Für die Einzelpunktbestimmung mit mindestens zwei unabhängigen Messungen darf<br />
die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m nicht überschreiten, wobei DY die<br />
Differenz zwischen größtem und kleinstem Rechtswert (DY=Ygr – Ykl) und DX die Differenz<br />
zwischen größtem und kleinstem Hochwert (DX=Xgr – Xkl) ist.<br />
(6) Die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m darf in Anschlusspunkten nicht<br />
überschritten werden, wobei DY die Differenz im Rechtswert (DY=Ysoll – Yist) und DX die<br />
Differenz im Hochwert (DX=Xsoll – Xist) ist. Übersteigen die tatsächlichen Abweichungen<br />
0,03 m, so ist die Ursache zu klären.<br />
(7) Beim blockweisen Aufbau des AP-Feldes sind durch Auswertung der Berechnungsergebnisse<br />
die tatsächlichen Abweichungen (d) in den Anschlusspunkten und die Standardabweichung<br />
(S) der AP abzuschätzen.<br />
(8) Bei Polygonzügen darf<br />
a) die Winkelabweichung (W) = 0,006 gon,<br />
b) die Längsabweichung (L) = 0,050 m,<br />
c) die lineare Querabweichung (Q) = 0,050 m sowie<br />
d) die Anzahl der Brechpunkte (n) = 4<br />
nicht überschritten werden. Ergibt sich aufgrund der Örtlichkeit beim Polygonzug eine Anzahl<br />
von fünf Brechpunkten (n=5), so muss eine Abstimmung mit dem zuständigen Katasterbereich<br />
erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Bestimmung der AP ausnahmsweise mit<br />
einer Lagegenauigkeit der Genauigkeitsstufe (GST) 2100 (Standardabweichung<br />
S ≤ 0,03 m).<br />
4 Standort, Vermarkung, Sicherung und Nutzung der AP<br />
4.1 Standort<br />
(1) Der AP soll so liegen, dass ein dauerhafter Erhalt gegeben ist. Auf den Fahrbahnen der<br />
Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sollen keine AP bestimmt werden. Standorte<br />
in Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung<br />
sind nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />
(2) Ein Instrumentenaufbau über dem AP soll ohne Gefährdung möglich sein.<br />
08/2009