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Thüringer Aufnahmepunktanweisung - Freistaat Thüringen

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(4) Unabhängige Messungen liegen unter folgenden Voraussetzungen vor, wenn:<br />

6 von 9<br />

a) zwischen den einzelnen Messungen eines Tages ein zeitlicher Abstand von mindestens<br />

30 Minuten eingehalten wird, wobei der zeitliche Abstand wegen sich wiederholender<br />

Satellitenkonfigurationen nicht 12 Stunden oder ein Vielfaches davon betragen<br />

darf,<br />

b) eine Neuzentrierung erfolgt.<br />

(5) Für die Einzelpunktbestimmung mit mindestens zwei unabhängigen Messungen darf<br />

die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m nicht überschreiten, wobei DY die<br />

Differenz zwischen größtem und kleinstem Rechtswert (DY=Ygr – Ykl) und DX die Differenz<br />

zwischen größtem und kleinstem Hochwert (DX=Xgr – Xkl) ist.<br />

(6) Die tatsächliche Abweichung d= DY ² + DX ² ≤ 0,03 m darf in Anschlusspunkten nicht<br />

überschritten werden, wobei DY die Differenz im Rechtswert (DY=Ysoll – Yist) und DX die<br />

Differenz im Hochwert (DX=Xsoll – Xist) ist. Übersteigen die tatsächlichen Abweichungen<br />

0,03 m, so ist die Ursache zu klären.<br />

(7) Beim blockweisen Aufbau des AP-Feldes sind durch Auswertung der Berechnungsergebnisse<br />

die tatsächlichen Abweichungen (d) in den Anschlusspunkten und die Standardabweichung<br />

(S) der AP abzuschätzen.<br />

(8) Bei Polygonzügen darf<br />

a) die Winkelabweichung (W) = 0,006 gon,<br />

b) die Längsabweichung (L) = 0,050 m,<br />

c) die lineare Querabweichung (Q) = 0,050 m sowie<br />

d) die Anzahl der Brechpunkte (n) = 4<br />

nicht überschritten werden. Ergibt sich aufgrund der Örtlichkeit beim Polygonzug eine Anzahl<br />

von fünf Brechpunkten (n=5), so muss eine Abstimmung mit dem zuständigen Katasterbereich<br />

erfolgen. In diesen Fällen erfolgt die Bestimmung der AP ausnahmsweise mit<br />

einer Lagegenauigkeit der Genauigkeitsstufe (GST) 2100 (Standardabweichung<br />

S ≤ 0,03 m).<br />

4 Standort, Vermarkung, Sicherung und Nutzung der AP<br />

4.1 Standort<br />

(1) Der AP soll so liegen, dass ein dauerhafter Erhalt gegeben ist. Auf den Fahrbahnen der<br />

Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sollen keine AP bestimmt werden. Standorte<br />

in Flächen mit intensiver landwirtschaftlicher, gärtnerischer oder gewerblicher Nutzung<br />

sind nach Möglichkeit zu vermeiden.<br />

(2) Ein Instrumentenaufbau über dem AP soll ohne Gefährdung möglich sein.<br />

08/2009

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