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Thüringer Aufnahmepunktanweisung - Freistaat Thüringen

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die Flurneuordnungsverwaltung, unbeschadet des Zusammenarbeitserlasses (VV<br />

ZusFlurbKat) vom 3. Dezember 2004, bei der Einrichtung des AP-Feldes mitwirken. Für<br />

Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />

können von den fachlich zuständigen Ministerien abweichende Regelungen<br />

in der Verwaltungsvorschrift über die Zusammenarbeit der Flurbereinigungsbehörden<br />

und der Kataster- und Vermessungsbehörden in Bodenordnungsverfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz<br />

und dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz (VV ZusFlurbKat) getroffen<br />

werden.<br />

(5) Arbeiten zur Bestimmung einer größeren Anzahl von AP (mehr als 10 AP) sind vor Beginn<br />

in geeigneter Weise mit dem TLVermGeo abzustimmen (siehe hierzu auch Abschnitt<br />

5.2).<br />

(6) Die Nummerierung der AP erfolgt nach der entsprechenden Vorschrift.<br />

(7) AP sollen an das SAPOS ® -Referenznetz oder ersatzweise an solche TP oder AP angeschlossen<br />

werden, für die eine Bestimmung im Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM<br />

der Genauigkeitsstufe (GST) 2000 durch SAPOS ® vorliegt.<br />

2 Aufbau des AP-Feldes<br />

(1) Das AP-Feld kann block- oder stufenweise aufgebaut bzw. verdichtet werden. Beim<br />

blockweisen Aufbau werden die Neupunkte in nur einem Rechenschritt, beim stufenweisen<br />

Aufbau in abhängigen Rechenschritten koordiniert.<br />

(2) Ein blockweiser Aufbau ist vorzugsweise in Bodenordnungsverfahren, bei der Katastererneuerung<br />

sowie größeren Liegenschaftsvermessungen zu wählen.<br />

(3) Ein stufenweiser Aufbau mit terrestrischen Verfahren ist zur Verdichtung zugelassen,<br />

wenn blockweise Verfahren unwirtschaftlich sind. Die Festlegungen in Abschnitt 1.3 Abs. 7<br />

sind dabei zu berücksichtigen.<br />

3 Bestimmung der AP<br />

3.1 Messverfahren<br />

(1) Die Bestimmungselemente eines AP müssen so beschaffen sein, dass sie seine Lage im<br />

Koordinatenreferenzsystem ETRS89/UTM mit der in Abschnitt 3.3 geforderten Genauigkeit<br />

festlegen. Durch Überbestimmung und Kontrollmaße ist die Messung durchgreifend zu<br />

prüfen und eine Aussage über die erzielte Lagegenauigkeit zu treffen. Es kommen folgende<br />

Messverfahren in Frage:<br />

a) GNSS-Verfahren über SAPOS ® –Referenzstationen im Postprocessing ; GPPS,<br />

b) GNSS-Verfahren über SAPOS ® –Referenzstationen im Real Time Kinematik (RTK);<br />

HEPS,<br />

08/2009

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