satzungen fischereivereins montafon - Fischereiverein Montafon
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2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.<br />
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung<br />
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen<br />
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<br />
§V<br />
Erwerb der Mitgliedschaft<br />
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.<br />
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der<br />
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.<br />
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die<br />
Generalversammlung.<br />
4. Über schriftlichen Antrag kann jedes Mitglied auf unbestimmte Zeit als passives Mitglied<br />
zum halben Mitgliedsbeitrag ohne die im § VII 2. angeführten Rechte im Verein<br />
weitergeführt werden.<br />
§ VI<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss,<br />
wobei das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Beiträge hat.<br />
2. Der Austritt und Ruhendmeldung für das kommende Jahr kann jederzeit bis 31.12. des<br />
laufenden Jahres schriftlich oder mündlich an den Vorstand gemeldet werden.<br />
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag<br />
einen Monat nach dem festgesetzten Stichtag nicht einbezahlt worden ist.<br />
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen<br />
a) grober Verletzung der Mitgliedspflichten<br />
b) Zuwiderhandlung gegen fischereipolizeiliche Vorschriften und die<br />
Vereinsbestimmungen<br />
c) unehrenhaften Verhaltens, dauernder Ruhestörung unter den Mitgliedern sowie<br />
Schädigung des Vereinsansehens verfugt werden.<br />
d) Ausgeschlossene Personen können nicht mehr aufgenommen werden.<br />
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4. genannten Gründen von der<br />
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.<br />
6. Bei Rücksichtnahme auf mildernde Umstände kann ein Entzug der Fischereiberechtigung auf<br />
bestimmte Dauer vom Vorstand verhängt werden.<br />
§ VII<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins<br />
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