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satzungen fischereivereins montafon - Fischereiverein Montafon

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Jahresvoranschlages.<br />

2. Vorbereitung der Generalversammlung<br />

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung<br />

4. Verwaltung des Vereinsvermögens<br />

5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen<br />

Vereinsmitgliedern<br />

6. Bestellung und Abberufung von Fischereiaufsichtsorganen<br />

7. Betreuung einer Jugendgruppe<br />

§ XIII<br />

Besondere Angelegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br />

1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins<br />

insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in<br />

der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in<br />

Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes<br />

fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen<br />

jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.<br />

2. Der Stellvertreter des Obmannes übernimmt die Agenden des Obmannes bei dessen<br />

Verhinderung. Ihm obliegt es auch, den Obmann bei der Führung des Vereins zu unterstützen.<br />

3. Dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des<br />

Vorstandes sowie die Führung des Schriftverkehrs des Vereins.<br />

4. Dem Kassier obliegen die gesamte Geldgebarung und die Verwaltung des<br />

Vereinsvermögens.<br />

5. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,<br />

sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen,<br />

vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Rundschreiben, Einladungen und<br />

Bekanntmachungen des Vereins können vom Schriftführer allein unterfertigt werden.<br />

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer ihrer Funktion von der Mitgliedsgebühr<br />

befreit, führen ihre Funktion aber ehrenamtlich aus. Barauslagen und Spesen bei Erledigung<br />

wichtiger Vereinsaufgaben können entweder zur Gänze oder mit einem Pauschalbetrag<br />

abgegolten werden.<br />

§XIV<br />

Die Rechnungsprüfer<br />

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf<br />

Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit<br />

Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung<br />

ist.<br />

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