satzungen fischereivereins montafon - Fischereiverein Montafon
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Jahresvoranschlages.<br />
2. Vorbereitung der Generalversammlung<br />
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung<br />
4. Verwaltung des Vereinsvermögens<br />
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen<br />
Vereinsmitgliedern<br />
6. Bestellung und Abberufung von Fischereiaufsichtsorganen<br />
7. Betreuung einer Jugendgruppe<br />
§ XIII<br />
Besondere Angelegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br />
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins<br />
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in<br />
der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in<br />
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes<br />
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen<br />
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.<br />
2. Der Stellvertreter des Obmannes übernimmt die Agenden des Obmannes bei dessen<br />
Verhinderung. Ihm obliegt es auch, den Obmann bei der Führung des Vereins zu unterstützen.<br />
3. Dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des<br />
Vorstandes sowie die Führung des Schriftverkehrs des Vereins.<br />
4. Dem Kassier obliegen die gesamte Geldgebarung und die Verwaltung des<br />
Vereinsvermögens.<br />
5. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,<br />
sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen,<br />
vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Rundschreiben, Einladungen und<br />
Bekanntmachungen des Vereins können vom Schriftführer allein unterfertigt werden.<br />
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer ihrer Funktion von der Mitgliedsgebühr<br />
befreit, führen ihre Funktion aber ehrenamtlich aus. Barauslagen und Spesen bei Erledigung<br />
wichtiger Vereinsaufgaben können entweder zur Gänze oder mit einem Pauschalbetrag<br />
abgegolten werden.<br />
§XIV<br />
Die Rechnungsprüfer<br />
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf<br />
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit<br />
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung<br />
ist.<br />
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