satzungen fischereivereins montafon - Fischereiverein Montafon
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Vorstand einzubringen. Dies gilt auch für die Schaffung und Vergabe von Ehrenzeichen.<br />
2. Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich außerordentliche<br />
Verdienste um den Verein erworben haben.<br />
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.<br />
Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt mit der Ausnahme, dass<br />
sie vom Mitgliedsbeitrag befreit sind.<br />
§ XVIII<br />
Auflösung des Vereines<br />
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen<br />
(außerordentlichen) Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel Mehrheit der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />
2. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die<br />
Abwicklung zu beschließen. Die Generalversammlung hat weiteres zu beschließen, dass<br />
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen dem<br />
Landesfischereiverband mit der Auflage zur Verwaltung zu übergeben, dieses Vermögen<br />
einem neu zu bildenden <strong>Fischereiverein</strong> im <strong>Montafon</strong> zu übertragen.<br />
3. Sollte sich binnen 10 Jahren kein solcher Verein bilden, fällt das verbleibende Vermögen<br />
den Krankenpflegevereinen Inner- und Außer<strong>montafon</strong> zu gleichen Teilen zu.<br />
4. Zur Durchführung der Vermögensübertragung ist von dieser Generalversammlung ein<br />
Abwickler zu bestellen.<br />
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