satzungen fischereivereins montafon - Fischereiverein Montafon
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SATZUNGEN<br />
des<br />
FISCHEREIVEREINS MONTAFON<br />
§ I<br />
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich<br />
1. Der Verein führt den Namen "<strong>Fischereiverein</strong> <strong>Montafon</strong>".<br />
2. Er hat seinen Sitz in 6780 Schruns und erstreckt seine Tätigkeit auf die Talschaft <strong>Montafon</strong>.<br />
§II<br />
Zweck<br />
Der Verein ist gemeinnützig und bezweckt, die Sportfischerei und deren Interessen in seinem Bereich<br />
zu wahren. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf alle Gewässer, die in seinem Besitz oder ihm durch ein<br />
Pachtverhältnis zur Fischerei sportlichen Nutzung übertragen sind.<br />
§III<br />
Mittel<br />
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel<br />
erreicht werden.<br />
2. Ideelle Mittel:<br />
a) Sammlung der an der Sportfischerei interessierten Personen<br />
b) Ausübung der Fischerei zum Zwecke des Sportes, der Erholung und der Entspannung<br />
unter Ausschluss jeder finanziellen Erwerbsabsicht und Beachtung aller gesetzlichen<br />
Vorschriften<br />
c) Erlassung von Vereinsbestimmungen zur Regelung der Fischereiverhältnisse<br />
d) Schutz und Wahrung der Interessen der Mitglieder<br />
e) Pacht und Erwerb von Fischereirechten<br />
f) Beaufsichtigung und Bewirtschaftung der ihm anvertrauten Gewässer<br />
g) Pflege fachlicher und geselliger Zusammenkünfte der Mitglieder<br />
3. Materielle Mittel:<br />
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge<br />
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen<br />
c) Verkauf von Saison- und Tageskarten<br />
d) Spenden und sonstige finanzielle Zuwendungen<br />
§IV<br />
Arten der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und<br />
Ehrenmitglieder.<br />
1
2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.<br />
Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung<br />
eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen<br />
besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<br />
§V<br />
Erwerb der Mitgliedschaft<br />
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.<br />
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der<br />
Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.<br />
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die<br />
Generalversammlung.<br />
4. Über schriftlichen Antrag kann jedes Mitglied auf unbestimmte Zeit als passives Mitglied<br />
zum halben Mitgliedsbeitrag ohne die im § VII 2. angeführten Rechte im Verein<br />
weitergeführt werden.<br />
§ VI<br />
Beendigung der Mitgliedschaft<br />
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss,<br />
wobei das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Beiträge hat.<br />
2. Der Austritt und Ruhendmeldung für das kommende Jahr kann jederzeit bis 31.12. des<br />
laufenden Jahres schriftlich oder mündlich an den Vorstand gemeldet werden.<br />
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag<br />
einen Monat nach dem festgesetzten Stichtag nicht einbezahlt worden ist.<br />
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen<br />
a) grober Verletzung der Mitgliedspflichten<br />
b) Zuwiderhandlung gegen fischereipolizeiliche Vorschriften und die<br />
Vereinsbestimmungen<br />
c) unehrenhaften Verhaltens, dauernder Ruhestörung unter den Mitgliedern sowie<br />
Schädigung des Vereinsansehens verfugt werden.<br />
d) Ausgeschlossene Personen können nicht mehr aufgenommen werden.<br />
5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4. genannten Gründen von der<br />
Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.<br />
6. Bei Rücksichtnahme auf mildernde Umstände kann ein Entzug der Fischereiberechtigung auf<br />
bestimmte Dauer vom Vorstand verhängt werden.<br />
§ VII<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins<br />
2
teilzunehmen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den<br />
Ehrenmitgliedern zu.<br />
2. Es steht ihnen das Recht zu, den Angelsport in den Gewässern des Vereins nach den<br />
gesetzlichen und von der Generalversammlung sowie vom Vorstand festgelegten<br />
Bestimmungen auszuüben.<br />
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, zu<br />
unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins<br />
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Bestimmungen und die<br />
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.<br />
Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der<br />
Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen<br />
Höhe verpflichtet. Über schriftlichen Antrag und bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann der<br />
Vorstand dem Mitglied eine Ratenzahlung oder zeitlich begrenzte sowie dauernde Befreiung<br />
des Beitrages bewilligen.<br />
4. Die Teilnahme an Arbeiten, die im Interesse der Fischerei und des Vereins liegen, sind<br />
verpflichtend. Die Teilnahme an der Generalversammlung wird den Mitgliedern empfohlen.<br />
§VIII<br />
Vereinsorgane<br />
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ IX u. X), der Vorstand (§§ XI bis XIII), die<br />
Rechnungsprüfer (§ XIV), die Aufsichtsorgane (§ XV) und das Schiedsgericht (§ XVI).<br />
§IX<br />
Die Generalversammlung<br />
1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach<br />
Beginn des Kalenderjahres statt.<br />
2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes bzw. der<br />
ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens<br />
einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4<br />
Wochen statt.<br />
3. Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle<br />
Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.<br />
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu<br />
erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.<br />
4. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Termin<br />
beim Vorstand schriftlich einzureichen.<br />
5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer<br />
außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.<br />
6. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt<br />
sind nur ordentliche Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied<br />
hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht<br />
3
zulässig.<br />
7. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung zum festgesetzten<br />
Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.<br />
8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher<br />
Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein<br />
aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen.<br />
9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein<br />
Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende<br />
Vorstandsmitglied den Vorsitz.<br />
§X<br />
Aufgabenkreis der Generalversammlung<br />
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br />
1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des<br />
Rechnungsabschlusses<br />
2. Beschlussfassung über den Voranschlag<br />
3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer<br />
4. Beschlussfassung über die im Vorstand vorgeschlagene Beitrittsgebühr und den<br />
Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder<br />
5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<br />
6. Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereins.<br />
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.<br />
8. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung muss mindestens folgende<br />
Punkte umfassen:<br />
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes<br />
b) Genehmigung der letzten Niederschrift<br />
c) Bericht des Kassiers und Vorlage des Rechnungsabschlusses<br />
d) Bericht der Rechnungsprüfer<br />
e) Entlastung der Vorstandsmitglieder<br />
f) Vorlage eines Voranschlages<br />
g) Festsetzung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages<br />
h) Allfälliges<br />
§ XI<br />
Der Vorstand<br />
1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem<br />
Kassier, sowie der notwendigen Anzahl von Beiräten.<br />
4
2. Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten<br />
Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu<br />
die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen<br />
ist. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer durch mindestens drei Jahre<br />
ununterbrochen aktives Mitglied war. Ausnahmen betreffend der Einhaltung dieser Frist<br />
können durch den Vorstand in besonderen Fällen verfügt werden.<br />
3. Die Wahl des Vorstandes kann einzeln oder in der Gesamtheit schriftlich oder per<br />
Akklamation erfolgen. Die Durchführung der Wahl hat ein Wahl vorstand, bestehend aus<br />
einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die beide aktive Mitglieder des Vereins sein<br />
müssen, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu leiten.<br />
4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur<br />
Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.<br />
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Zur raschen Erledigung anstehender Aufgaben<br />
kann der engere Vorstand, bestehend aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier<br />
und dem Schriftführer, mündlich einberufen werden.<br />
6. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,<br />
schriftlich oder mündlich eingeladen.<br />
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens<br />
die Hälfte von diesen anwesend ist.<br />
8. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei<br />
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />
9. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser<br />
verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied.<br />
10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4.) erlischt die Funktion eines<br />
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11.) und Rücktritt (Abs. 12.).<br />
11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner<br />
Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neu gewählten Vorstandes bzw.<br />
Vorstandsmitgliedes in Kraft.<br />
12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die<br />
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an<br />
die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.<br />
2.) eines Nachfolgers wirksam.<br />
§ XII<br />
Aufgabenkreis des Vorstandes<br />
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das .Leitorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes<br />
2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan<br />
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />
1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes, Erstellen des Rechnungsabschlusses, sowie des<br />
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Jahresvoranschlages.<br />
2. Vorbereitung der Generalversammlung<br />
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung<br />
4. Verwaltung des Vereinsvermögens<br />
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen<br />
Vereinsmitgliedern<br />
6. Bestellung und Abberufung von Fischereiaufsichtsorganen<br />
7. Betreuung einer Jugendgruppe<br />
§ XIII<br />
Besondere Angelegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br />
1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins<br />
insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in<br />
der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in<br />
Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes<br />
fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen<br />
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.<br />
2. Der Stellvertreter des Obmannes übernimmt die Agenden des Obmannes bei dessen<br />
Verhinderung. Ihm obliegt es auch, den Obmann bei der Führung des Vereins zu unterstützen.<br />
3. Dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des<br />
Vorstandes sowie die Führung des Schriftverkehrs des Vereins.<br />
4. Dem Kassier obliegen die gesamte Geldgebarung und die Verwaltung des<br />
Vereinsvermögens.<br />
5. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,<br />
sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen,<br />
vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Rundschreiben, Einladungen und<br />
Bekanntmachungen des Vereins können vom Schriftführer allein unterfertigt werden.<br />
6. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer ihrer Funktion von der Mitgliedsgebühr<br />
befreit, führen ihre Funktion aber ehrenamtlich aus. Barauslagen und Spesen bei Erledigung<br />
wichtiger Vereinsaufgaben können entweder zur Gänze oder mit einem Pauschalbetrag<br />
abgegolten werden.<br />
§XIV<br />
Die Rechnungsprüfer<br />
1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf<br />
Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit<br />
Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung<br />
ist.<br />
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2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der<br />
Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die<br />
statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis der<br />
Prüfung, der Generalversammlung mitzuteilen sowie den Antrag auf Entlastung des Kassiers<br />
und des gesamten Vorstandes zu stellen. Die Berichterstattung und Antrag auf Entlastung kann<br />
auch schriftlich an die Generalversammlung erfolgen. Werden Mängel bei der Kassagebarung<br />
festgestellt, ist der Obmann unverzüglich in Kenntnis zu setzen.<br />
3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die<br />
Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § XI,<br />
Abs. 3., 10., 11., und 12 sinngemäß.<br />
§XV<br />
Die Aufsichtsorgane<br />
1. Die Aufsichtsorgane werden von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) über Vorschlag des<br />
Vorstandes beeidet und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />
2. Mindestens einmal jährlich sind die Aufsichtsorgane vom Vorstand zur Berichterstattung<br />
zu laden.<br />
3. Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Aufsichtsorganes durch Enthebung durch den<br />
Vorstand oder Rücktritt.<br />
4. Das Aufsichtsorgan kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt an den Vorstand erklären;<br />
Dienstausweis und Dienstplakette sind beizulegen.<br />
§XVI<br />
Das Schiedsgericht<br />
1. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist grundsätzlich Aufgabe<br />
des Vorstandes. Gelingt eine Einigung nicht, ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu<br />
berufen. Es ist eine "Schlichtungsstelle" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein<br />
Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.<br />
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es<br />
wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei<br />
Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese 4 Schiedsrichter wählen innerhalb<br />
einer Woche ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die<br />
Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ angehören dessen Tätigkeit<br />
Gegenstand der Streitigkeit ist, mit Ausnahme der Generalversammlung.<br />
3. Das Schiedsgericht fallt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit<br />
einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine<br />
Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.<br />
§ XVII<br />
Ehrungen<br />
1. Ehrungen hat in jedem Falle die Generalversammlung zu beschließen. Anträge sind vom<br />
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Vorstand einzubringen. Dies gilt auch für die Schaffung und Vergabe von Ehrenzeichen.<br />
2. Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich außerordentliche<br />
Verdienste um den Verein erworben haben.<br />
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.<br />
Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt mit der Ausnahme, dass<br />
sie vom Mitgliedsbeitrag befreit sind.<br />
§ XVIII<br />
Auflösung des Vereines<br />
1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen<br />
(außerordentlichen) Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel Mehrheit der<br />
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />
2. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die<br />
Abwicklung zu beschließen. Die Generalversammlung hat weiteres zu beschließen, dass<br />
das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen dem<br />
Landesfischereiverband mit der Auflage zur Verwaltung zu übergeben, dieses Vermögen<br />
einem neu zu bildenden <strong>Fischereiverein</strong> im <strong>Montafon</strong> zu übertragen.<br />
3. Sollte sich binnen 10 Jahren kein solcher Verein bilden, fällt das verbleibende Vermögen<br />
den Krankenpflegevereinen Inner- und Außer<strong>montafon</strong> zu gleichen Teilen zu.<br />
4. Zur Durchführung der Vermögensübertragung ist von dieser Generalversammlung ein<br />
Abwickler zu bestellen.<br />
xxxxxxxxxxxxx<br />
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