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satzungen fischereivereins montafon - Fischereiverein Montafon

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SATZUNGEN<br />

des<br />

FISCHEREIVEREINS MONTAFON<br />

§ I<br />

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich<br />

1. Der Verein führt den Namen "<strong>Fischereiverein</strong> <strong>Montafon</strong>".<br />

2. Er hat seinen Sitz in 6780 Schruns und erstreckt seine Tätigkeit auf die Talschaft <strong>Montafon</strong>.<br />

§II<br />

Zweck<br />

Der Verein ist gemeinnützig und bezweckt, die Sportfischerei und deren Interessen in seinem Bereich<br />

zu wahren. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf alle Gewässer, die in seinem Besitz oder ihm durch ein<br />

Pachtverhältnis zur Fischerei sportlichen Nutzung übertragen sind.<br />

§III<br />

Mittel<br />

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel<br />

erreicht werden.<br />

2. Ideelle Mittel:<br />

a) Sammlung der an der Sportfischerei interessierten Personen<br />

b) Ausübung der Fischerei zum Zwecke des Sportes, der Erholung und der Entspannung<br />

unter Ausschluss jeder finanziellen Erwerbsabsicht und Beachtung aller gesetzlichen<br />

Vorschriften<br />

c) Erlassung von Vereinsbestimmungen zur Regelung der Fischereiverhältnisse<br />

d) Schutz und Wahrung der Interessen der Mitglieder<br />

e) Pacht und Erwerb von Fischereirechten<br />

f) Beaufsichtigung und Bewirtschaftung der ihm anvertrauten Gewässer<br />

g) Pflege fachlicher und geselliger Zusammenkünfte der Mitglieder<br />

3. Materielle Mittel:<br />

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge<br />

b) Erträgnisse aus Veranstaltungen<br />

c) Verkauf von Saison- und Tageskarten<br />

d) Spenden und sonstige finanzielle Zuwendungen<br />

§IV<br />

Arten der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und<br />

Ehrenmitglieder.<br />

1


2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.<br />

Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinsarbeit vor allem durch Zahlung<br />

eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen<br />

besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.<br />

§V<br />

Erwerb der Mitgliedschaft<br />

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden.<br />

2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der<br />

Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.<br />

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die<br />

Generalversammlung.<br />

4. Über schriftlichen Antrag kann jedes Mitglied auf unbestimmte Zeit als passives Mitglied<br />

zum halben Mitgliedsbeitrag ohne die im § VII 2. angeführten Rechte im Verein<br />

weitergeführt werden.<br />

§ VI<br />

Beendigung der Mitgliedschaft<br />

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung und Ausschluss,<br />

wobei das Mitglied keinen Anspruch auf Rückerstattung bereits eingezahlter Beiträge hat.<br />

2. Der Austritt und Ruhendmeldung für das kommende Jahr kann jederzeit bis 31.12. des<br />

laufenden Jahres schriftlich oder mündlich an den Vorstand gemeldet werden.<br />

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn der Mitgliedsbeitrag<br />

einen Monat nach dem festgesetzten Stichtag nicht einbezahlt worden ist.<br />

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen<br />

a) grober Verletzung der Mitgliedspflichten<br />

b) Zuwiderhandlung gegen fischereipolizeiliche Vorschriften und die<br />

Vereinsbestimmungen<br />

c) unehrenhaften Verhaltens, dauernder Ruhestörung unter den Mitgliedern sowie<br />

Schädigung des Vereinsansehens verfugt werden.<br />

d) Ausgeschlossene Personen können nicht mehr aufgenommen werden.<br />

5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4. genannten Gründen von der<br />

Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.<br />

6. Bei Rücksichtnahme auf mildernde Umstände kann ein Entzug der Fischereiberechtigung auf<br />

bestimmte Dauer vom Vorstand verhängt werden.<br />

§ VII<br />

Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins<br />

2


teilzunehmen. Das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den<br />

Ehrenmitgliedern zu.<br />

2. Es steht ihnen das Recht zu, den Angelsport in den Gewässern des Vereins nach den<br />

gesetzlichen und von der Generalversammlung sowie vom Vorstand festgelegten<br />

Bestimmungen auszuüben.<br />

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern, zu<br />

unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins<br />

Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten, die Bestimmungen und die<br />

Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und zu befolgen.<br />

Die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der<br />

Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages in der von der Generalversammlung beschlossenen<br />

Höhe verpflichtet. Über schriftlichen Antrag und bei Vorliegen gewichtiger Gründe kann der<br />

Vorstand dem Mitglied eine Ratenzahlung oder zeitlich begrenzte sowie dauernde Befreiung<br />

des Beitrages bewilligen.<br />

4. Die Teilnahme an Arbeiten, die im Interesse der Fischerei und des Vereins liegen, sind<br />

verpflichtend. Die Teilnahme an der Generalversammlung wird den Mitgliedern empfohlen.<br />

§VIII<br />

Vereinsorgane<br />

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ IX u. X), der Vorstand (§§ XI bis XIII), die<br />

Rechnungsprüfer (§ XIV), die Aufsichtsorgane (§ XV) und das Schiedsgericht (§ XVI).<br />

§IX<br />

Die Generalversammlung<br />

1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach<br />

Beginn des Kalenderjahres statt.<br />

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes bzw. der<br />

ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens<br />

einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4<br />

Wochen statt.<br />

3. Sowohl zur ordentlichen als auch zur außerordentlichen Generalversammlung sind alle<br />

Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen.<br />

Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu<br />

erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.<br />

4. Anträge zur ordentlichen Generalversammlung sind spätestens 5 Tage vor dem Termin<br />

beim Vorstand schriftlich einzureichen.<br />

5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer<br />

außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden.<br />

6. An der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt<br />

sind nur ordentliche Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied<br />

hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht<br />

3


zulässig.<br />

7. Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung zum festgesetzten<br />

Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.<br />

8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher<br />

Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein<br />

aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen.<br />

9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein<br />

Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende<br />

Vorstandsmitglied den Vorsitz.<br />

§X<br />

Aufgabenkreis der Generalversammlung<br />

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br />

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des<br />

Rechnungsabschlusses<br />

2. Beschlussfassung über den Voranschlag<br />

3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer<br />

4. Beschlussfassung über die im Vorstand vorgeschlagene Beitrittsgebühr und den<br />

Mitgliedsbeitrag für ordentliche und außerordentliche Mitglieder<br />

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft<br />

6. Beschlussfassung über Statutenänderung und freiwillige Auflösung des Vereins.<br />

7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Punkte.<br />

8. Die Tagesordnung der ordentlichen Generalversammlung muss mindestens folgende<br />

Punkte umfassen:<br />

a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes<br />

b) Genehmigung der letzten Niederschrift<br />

c) Bericht des Kassiers und Vorlage des Rechnungsabschlusses<br />

d) Bericht der Rechnungsprüfer<br />

e) Entlastung der Vorstandsmitglieder<br />

f) Vorlage eines Voranschlages<br />

g) Festsetzung der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages<br />

h) Allfälliges<br />

§ XI<br />

Der Vorstand<br />

1. Der Vorstand besteht aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem<br />

Kassier, sowie der notwendigen Anzahl von Beiräten.<br />

4


2. Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten<br />

Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu<br />

die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen<br />

ist. In den Vorstand kann nur gewählt werden, wer durch mindestens drei Jahre<br />

ununterbrochen aktives Mitglied war. Ausnahmen betreffend der Einhaltung dieser Frist<br />

können durch den Vorstand in besonderen Fällen verfügt werden.<br />

3. Die Wahl des Vorstandes kann einzeln oder in der Gesamtheit schriftlich oder per<br />

Akklamation erfolgen. Die Durchführung der Wahl hat ein Wahl vorstand, bestehend aus<br />

einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die beide aktive Mitglieder des Vereins sein<br />

müssen, aber nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu leiten.<br />

4. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur<br />

Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.<br />

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Zur raschen Erledigung anstehender Aufgaben<br />

kann der engere Vorstand, bestehend aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Kassier<br />

und dem Schriftführer, mündlich einberufen werden.<br />

6. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,<br />

schriftlich oder mündlich eingeladen.<br />

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden, und mindestens<br />

die Hälfte von diesen anwesend ist.<br />

8. Der Vorstand fällt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei<br />

Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<br />

9. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser<br />

verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten, anwesenden Vorstandsmitglied.<br />

10. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4.) erlischt die Funktion eines<br />

Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 11.) und Rücktritt (Abs. 12.).<br />

11. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner<br />

Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neu gewählten Vorstandes bzw.<br />

Vorstandsmitgliedes in Kraft.<br />

12. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die<br />

Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an<br />

die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.<br />

2.) eines Nachfolgers wirksam.<br />

§ XII<br />

Aufgabenkreis des Vorstandes<br />

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das .Leitorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes<br />

2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch Statuten einem anderen Vereinsorgan<br />

zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br />

1. Abfassung des Rechenschaftsberichtes, Erstellen des Rechnungsabschlusses, sowie des<br />

5


Jahresvoranschlages.<br />

2. Vorbereitung der Generalversammlung<br />

3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung<br />

4. Verwaltung des Vereinsvermögens<br />

5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen und außerordentlichen<br />

Vereinsmitgliedern<br />

6. Bestellung und Abberufung von Fischereiaufsichtsorganen<br />

7. Betreuung einer Jugendgruppe<br />

§ XIII<br />

Besondere Angelegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<br />

1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins<br />

insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in<br />

der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in<br />

Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes<br />

fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen<br />

jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.<br />

2. Der Stellvertreter des Obmannes übernimmt die Agenden des Obmannes bei dessen<br />

Verhinderung. Ihm obliegt es auch, den Obmann bei der Führung des Vereins zu unterstützen.<br />

3. Dem Schriftführer obliegen die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des<br />

Vorstandes sowie die Führung des Schriftverkehrs des Vereins.<br />

4. Dem Kassier obliegen die gesamte Geldgebarung und die Verwaltung des<br />

Vereinsvermögens.<br />

5. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden,<br />

sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen,<br />

vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen. Rundschreiben, Einladungen und<br />

Bekanntmachungen des Vereins können vom Schriftführer allein unterfertigt werden.<br />

6. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer ihrer Funktion von der Mitgliedsgebühr<br />

befreit, führen ihre Funktion aber ehrenamtlich aus. Barauslagen und Spesen bei Erledigung<br />

wichtiger Vereinsaufgaben können entweder zur Gänze oder mit einem Pauschalbetrag<br />

abgegolten werden.<br />

§XIV<br />

Die Rechnungsprüfer<br />

1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf<br />

Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit<br />

Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung<br />

ist.<br />

6


2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der<br />

Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die<br />

statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer haben das Ergebnis der<br />

Prüfung, der Generalversammlung mitzuteilen sowie den Antrag auf Entlastung des Kassiers<br />

und des gesamten Vorstandes zu stellen. Die Berichterstattung und Antrag auf Entlastung kann<br />

auch schriftlich an die Generalversammlung erfolgen. Werden Mängel bei der Kassagebarung<br />

festgestellt, ist der Obmann unverzüglich in Kenntnis zu setzen.<br />

3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die<br />

Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § XI,<br />

Abs. 3., 10., 11., und 12 sinngemäß.<br />

§XV<br />

Die Aufsichtsorgane<br />

1. Die Aufsichtsorgane werden von der Behörde (Bezirkshauptmannschaft) über Vorschlag des<br />

Vorstandes beeidet und üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.<br />

2. Mindestens einmal jährlich sind die Aufsichtsorgane vom Vorstand zur Berichterstattung<br />

zu laden.<br />

3. Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Aufsichtsorganes durch Enthebung durch den<br />

Vorstand oder Rücktritt.<br />

4. Das Aufsichtsorgan kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt an den Vorstand erklären;<br />

Dienstausweis und Dienstplakette sind beizulegen.<br />

§XVI<br />

Das Schiedsgericht<br />

1. Die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist grundsätzlich Aufgabe<br />

des Vorstandes. Gelingt eine Einigung nicht, ist das vereinsinterne Schiedsgericht zu<br />

berufen. Es ist eine "Schlichtungsstelle" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein<br />

Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.<br />

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es<br />

wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei<br />

Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese 4 Schiedsrichter wählen innerhalb<br />

einer Woche ein weiteres Vereinsmitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die<br />

Mitglieder des Schiedsgerichtes dürfen keinem Organ angehören dessen Tätigkeit<br />

Gegenstand der Streitigkeit ist, mit Ausnahme der Generalversammlung.<br />

3. Das Schiedsgericht fallt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit<br />

einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine<br />

Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.<br />

§ XVII<br />

Ehrungen<br />

1. Ehrungen hat in jedem Falle die Generalversammlung zu beschließen. Anträge sind vom<br />

7


Vorstand einzubringen. Dies gilt auch für die Schaffung und Vergabe von Ehrenzeichen.<br />

2. Zu Ehrenmitgliedern können nur Personen ernannt werden, die sich außerordentliche<br />

Verdienste um den Verein erworben haben.<br />

3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch die Generalversammlung.<br />

Ehrenmitglieder sind den ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt mit der Ausnahme, dass<br />

sie vom Mitgliedsbeitrag befreit sind.<br />

§ XVIII<br />

Auflösung des Vereines<br />

1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen<br />

(außerordentlichen) Generalversammlung und nur mit Zwei-Drittel Mehrheit der<br />

abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.<br />

2. Die Generalversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die<br />

Abwicklung zu beschließen. Die Generalversammlung hat weiteres zu beschließen, dass<br />

das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen dem<br />

Landesfischereiverband mit der Auflage zur Verwaltung zu übergeben, dieses Vermögen<br />

einem neu zu bildenden <strong>Fischereiverein</strong> im <strong>Montafon</strong> zu übertragen.<br />

3. Sollte sich binnen 10 Jahren kein solcher Verein bilden, fällt das verbleibende Vermögen<br />

den Krankenpflegevereinen Inner- und Außer<strong>montafon</strong> zu gleichen Teilen zu.<br />

4. Zur Durchführung der Vermögensübertragung ist von dieser Generalversammlung ein<br />

Abwickler zu bestellen.<br />

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