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<strong>Stauffenbergstraße</strong> <strong>13</strong>-<strong>14</strong><br />
D - <strong>10785</strong> <strong>Berlin</strong><br />
<strong>Telefon</strong>: <strong>+49</strong> (0) <strong>30</strong> 40108919<br />
E-mail: info@forschungsgemeinschaft-20-juli.de<br />
Eingetragener Verein: Amtsgericht <strong>Berlin</strong>-Charlottenburg, 95 VR 4734 Nz<br />
S A T Z U N G<br />
in der Fassung vom 26. August 1973 mit den Änderungen<br />
vom 2. Dezember 1994, 19. Juli 1996, 23. Februar 2003 und 21. August 2007.<br />
§ 1 Der Verein führt den Namen<br />
"Forschungsgemeinschaft 20. Juli 1944 e. V." Der Verein hat seinen Sitz in <strong>Berlin</strong>.<br />
§ 2 Vereinszweck<br />
1. Die Forschungsgemeinschaft setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der<br />
Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, konfessionellen, beruflichen<br />
und rassischen Gesichtspunkten die Erforschung der Geschichte der<br />
Widerstandsbewegung gegen den Nationalsozialismus in Deutschland und in den vom<br />
nationalsozialistischen Regime besetzten europäischen Ländern zu betreiben, um ihre<br />
Bedeutung in der Öffentlichkeit wachzuhalten.<br />
Dieses Ziel wird insbesondere durch nachfolgende Aktivitäten verfolgt:<br />
a) die Vergabe von Forschungsaufträgen und Herausgabe von Forschungsergebnissen<br />
und sonstiger mit dem Vereinszweck in Zusammenhang stehender Publikationen;<br />
b) die Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kolloquien und ähnlichen<br />
Veranstaltungen;<br />
c) die Forschungsgemeinschaft macht es sich zur besonderen Aufgabe, die Arbeit der<br />
"Stiftung 20. Juli 1944" (<strong>Berlin</strong>) während der Zeit ihres Bestehens zu unterstützen.<br />
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des<br />
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos<br />
tätig.<br />
Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als solche auch keine<br />
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Forschungsgemeinschaft erhalten. Es darf<br />
keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der<br />
Forschungsgemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen<br />
begünstigt werden.<br />
Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Kosten, die aus der Wahrnehmung von<br />
Amtsgeschäften entstehen, können erstattet werden (Reisekosten, <strong>Telefon</strong>ausgaben<br />
und ähnliche Sachkosten).<br />
Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit<br />
überschreiten, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige<br />
Hilfspersonal angestellt werden. Für die Geschäfte dürfen keine unverhältnismäßig<br />
hohen Vergütungen gewährt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft<br />
Mitglied der Forschungsgemeinschaft kann jeder werden, der die Gewähr dafür bietet,<br />
dass er für eine freiheitliche, demokratische und antifaschistische Grundordnung eintritt<br />
und nicht die Ziele des Vereins zu anders gearteten politischen Zwecken missbraucht.<br />
Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet<br />
über die Aufnahme. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich<br />
mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber<br />
bekanntzugeben.<br />
Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass der Charakter der Forschungsgemeinschaft als<br />
freiheitliche Organisation gewahrt wird.<br />
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft<br />
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der<br />
freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.<br />
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus der Forschungsgemeinschaft kann von dem<br />
Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund<br />
vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:<br />
a) wiederholt vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen der<br />
Forschungsgemeinschaft sowie gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Organe;<br />
b) unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem<br />
Zusammenhang steht.<br />
Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung die<br />
Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.<br />
§ 5 Beiträge<br />
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliederbeitrages. Sie kann<br />
eine Beitrags- (Finanz-) Ordnung erlassen.<br />
§ 6 Sonstige Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung der Forschungsgemeinschaft durch<br />
Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen<br />
teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist<br />
unzulässig.<br />
Alle Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen der<br />
Forschungsgemeinschaft teilzunehmen und ihre Einrichtungen zu benutzen.<br />
Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, die Interessen der Forschungsgemeinschaft nach<br />
Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der<br />
Forschungsgemeinschaft gefährdet werden könnten.<br />
§ 7 Organe<br />
Organe sind:<br />
a) die Mitgliederversammlung,<br />
b) der Vorstand.
§ 8 Der Vorstand<br />
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus:<br />
a) dem Vorsitzenden,<br />
b) dem 1. stellv. Vorsitzenden,<br />
c) dem 2. stellv. Vorsitzenden,<br />
d) dem Schriftführer,<br />
e) dem Schatzmeister.<br />
Jedes Mitglied des Vorstands wird einzeln für sein Amt von der Mitgliederversammlung für<br />
die Dauer von zwei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass sein Amt bis zur Durchführung<br />
der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann eine<br />
außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Ersatzwahl berufen<br />
werden. Das Amt des so gewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der Durchführung der<br />
von der ordentlichen Mitgliederversammlung vorzunehmenden Neuwahl des Vorstands.<br />
Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als drei Monaten<br />
vorzunehmen und/oder der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig<br />
geblieben ist.<br />
Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes<br />
mit Ausschluss aus der Forschungsgemeinschaft, durch Enthebung oder Rücktritt. Die<br />
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder<br />
ihres Amtes mit Zweidrittelmehrheit entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit<br />
schriftlich ihren Rücktritt erklären.<br />
§ 9 Ehrenvorsitz<br />
Die Mitgliederversammlung kann Ehrenvorsitzende bestimmen. Sie nehmen an den<br />
Vorstandssitzungen beratend teil, haben aber kein Stimmrecht.<br />
§ 10 Der Aufgabenbereich des Vorstands<br />
Dem Vorstand obliegt die Leitung der Forschungsgemeinschaft. Er hat ihre Aufgaben nach<br />
besten Kräften zu fördern und ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung<br />
einem anderen Organ zugewiesen sind.<br />
§ 11 Der besondere Aufgabenkreis der einzelnen Vorstandsmitglieder<br />
Der Vorsitzende und einer seiner Stellvertreter vertreten gemeinsam die<br />
Forschungsgemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten. Bei<br />
Verhinderung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters vertritt der Verbleibende<br />
gemeinsam mit zwei weiteren Mitgliedern des Vorstands.<br />
Der 1. stellv. Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, soweit dieser an der Wahrnehmung<br />
seiner Aufgaben gehindert ist. Gleichzeitig kann der Vorsitzende ihm laut Satzung<br />
obliegende Aufgaben an seinen Stellvertreter übertragen.<br />
Der 2. stellv. Vorsitzende hat den Vorsitzenden bzw. den 1. stellv. Vorsitzenden zu<br />
unterstützen. Er vertritt sie, soweit er von ihnen dazu ermächtigt wurde oder sie an der<br />
Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert sind.<br />
Dem Schriftführer obliegt die Führung der Protokolle in den Mitgliederversammlungen und<br />
den Vorstandssitzungen.<br />
Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Führung der Finanzen verantwortlich.
§ 12 Die Beschlussfassung des Vorstands; die Zeichnung<br />
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei<br />
Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den Vorsitzenden oder bei dessen<br />
Verhinderung durch seinen 1. Stellvertreter kann schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch<br />
erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung bei der Einberufung des Vorstands ist<br />
nicht erforderlich. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei<br />
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden<br />
Vorsitzenden den Ausschlag.<br />
Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn die Vorstandsmitglieder einem Vorschlag<br />
oder Beschluss mehrheitlich schriftlich zustimmen.<br />
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen der Forschungsgemeinschaft,<br />
insbesondere die Forschungsgemeinschaft verpflichtende Urkunden, sind vom<br />
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seine beiden Stellvertreter, sofern sie<br />
jedoch Geldangelegenheiten betreffen, von dem Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter<br />
und vom Schatzmeister gemeinsam zu unterfertigen.<br />
§ <strong>13</strong> Beirat<br />
Die Forschungsgemeinschaft erhält einen Beirat, der sich aus Persönlichkeiten des<br />
wissenschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und öffentlichen Lebens<br />
zusammensetzen soll. Der Beirat soll nicht mehr als 20 Mitglieder haben, die vom<br />
Vorstand ausgewählt und für 4 Jahre berufen werden.<br />
Dem Beirat obliegt insbesondere die Beratung und Förderung des Vorstands bei seiner<br />
Arbeit.<br />
Die Beiratsmitglieder haben das Recht der Teilnahme an allen Veranstaltungen der<br />
Forschungsgemeinschaft und den Mitgliederversammlungen und sollen zu allen<br />
wesentlichen Fragen der Forschungsgemeinschaft, soweit sie ihre Zweckbestimmung<br />
betreffen, gehört werden.<br />
§ <strong>14</strong> Die ordentliche Mitgliederversammlung<br />
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.<br />
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich unter Angabe der<br />
Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.<br />
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden<br />
Werktag. Anträge müssen bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung<br />
eingereicht werden.<br />
§ 15 Die Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung<br />
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br />
a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichts des Vorstands und<br />
des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstands;<br />
b) die Beschlussfassung über den Voranschlag;<br />
c) die Bestellung und Entlassung der Mitglieder des Vorstands;<br />
d) die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;<br />
e) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der<br />
Forschungsgemeinschaft;
f) die Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung angekündigte<br />
Fragen sowie über weitere Fragen, welche in der Mitgliederversammlung von<br />
mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt<br />
werden;<br />
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.<br />
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller<br />
Mitglieder erschienen ist. Soweit diese Zahl nicht erreicht wird, gilt die Versammlung als<br />
für eine Stunde später neu einberufen, wobei diese dann unabhängig von der Zahl der<br />
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.<br />
Zur Satzungsänderung, insbesondere zur Änderung des Zweckes der<br />
Forschungsgemeinschaft, ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln, zur Auflösung der<br />
Forschungsgemeinschaft eine solche von vier Fünfteln aller Mitglieder erforderlich.<br />
Ist das Stimmenverhältnis für die vorgenannten Punkte nicht erreicht, sind die nicht<br />
erschienenen Mitglieder vom Vorstand zur Stimmabgabe aufzufordern. Ihre Zustimmung<br />
gilt als erteilt, falls sie nicht binnen eines Monats nach Absendung der Aufforderung<br />
widersprechen.<br />
Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer<br />
außerordentlichen Mitgliederversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst<br />
werden; § 15 Abs. 1 f bleibt unberührt.<br />
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat.<br />
Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht<br />
abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen<br />
erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden statt, die die meisten Stimmen<br />
erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher<br />
Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.<br />
§ 16 Anträge an die Mitgliederversammlung<br />
Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß vor der<br />
Einladung zur Mitgliederversammlung gestellte Anträge (§ <strong>14</strong>) auf die Tagesordnung<br />
gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem<br />
Viertel der Vereinsmitglieder haben.<br />
§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen<br />
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er<br />
verpflichtet, wenn es das Interesse der Forschungsgemeinschaft erfordert und wenn die<br />
Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des<br />
Grundes vom Vorsitzenden verlangt wird.<br />
Eine von der Minderheit ordnungsgemäß beantragte außerordentliche<br />
Mitgliederversammlung muß spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den<br />
Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von zwei<br />
Wochen schriftlich den einzelnen Mitgliedern mitzuteilen.<br />
Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für<br />
die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend. In ersterer kann jedoch nicht die<br />
Änderung des Zweckes der Forschungsgemeinschaft oder die Auflösung der<br />
Forschungsgemeinschaft (bzw. der Beitritt zu einem Vereinsverband) beschlossen<br />
werden.<br />
m
§ 18 Die Beurkundung der Beschlüsse der Organe<br />
Die Verhandlungen und Beschlüsse der Organe (§ 7 der Satzung) sind schriftlich<br />
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.<br />
§ 19 Die Haftung der Forschungsgemeinschaft ihren Mitgliedern gegenüber<br />
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied aus der Teilnahme an der Arbeit oder<br />
der Benutzung von sonstigen Einrichtungen der Forschungsgemeinschaft entstanden sind,<br />
haftet die Forschungsgemeinschaft nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen<br />
Person, für die die Forschungsgemeinschaft nach den Vorschriften des bürgerlichen<br />
Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.<br />
§ 20 Auflösung der Forschungsgemeinschaft<br />
Die Auflösung der Forschungsgemeinschaft kann nur in einer ordentlichen<br />
Mitgliederversammlung mit der in § 15 Abs. 3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen<br />
werden.<br />
Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, gelten der Vorsitzende, der<br />
Schriftführer und der Schatzmeister als Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der<br />
Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren<br />
bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über<br />
die Liquidation (§§ 47 ff. BGB).<br />
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach<br />
Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vermögen des Vereins an das Land <strong>Berlin</strong>,<br />
das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.<br />
Gleiches gilt, wenn die Forschungsgemeinschaft aus einem sonstigen Grund aufgelöst<br />
wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.<br />
Sollte die Auflösungsversammlung beschließen, das vorhandene Vermögen einer anderen<br />
Einrichtung zu übertragen, so ist dieser Beschluß erst nach Genehmigung durch das<br />
Finanzamt wirksam.<br />
§ 21 Geschäftsjahr<br />
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.