PDF, 45 - Gemeindeamt - Kanton Zürich
PDF, 45 - Gemeindeamt - Kanton Zürich
PDF, 45 - Gemeindeamt - Kanton Zürich
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />
Direktion der Justiz und des<br />
Innern<br />
<strong>Gemeindeamt</strong><br />
Abteilung Zivilstandswesen<br />
Merkblatt: Familiennamensänderung für ein minderjähriges Kind<br />
aus geschiedener Ehe auf den Ledignamen des sorgeberechtigten<br />
Elternteils<br />
Gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann einer Person die Änderung<br />
des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.<br />
Wenn der Familienname eines minderjährigen Kindes geändert werden soll, ist das <strong>Gemeindeamt</strong> des<br />
<strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong>, Abteilung Zivilstandswesen, für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig, sofern das<br />
Kind Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> hat.<br />
Gesuchsteller/in ist im jedem Fall das Kind, dessen Name geändert werden soll und nicht der sorgeberechtigte<br />
Elternteil. Urteilsfähige Kinder können das Gesuch alleine stellen, andernfalls der sorgeberechtigte<br />
Elternteil im Namen des Kindes.<br />
Es müssen besondere Umstände vorliegen, damit eine Namensänderung in Betracht gezogen werden<br />
kann. Die Namensungleichheit für sich allein genügt nicht. Sofern der nicht-sorgeberechtigte leibliche<br />
Elternteil mit der Namensänderung einverstanden ist, kann diese unverzüglich bewilligt werden.<br />
Ist er nicht einverstanden oder sein Aufenthalt unbekannt, muss zwingend eine Vertretungs-Beistandschaft<br />
für das Kind errichtet werden.<br />
Für das Gesuch um Namensänderung ist Folgendes einzureichen:<br />
• Namensänderungsgesuch mit einer ausführlichen<br />
Begründung, warum die Namensänderung gewünscht<br />
wird bzw. notwendig ist, inkl. Schilderung der Nachteile<br />
im Falle einer Ablehnung.<br />
• Schriftliches Einverständnis oder Stellungnahme<br />
des nicht sorgeberechtigten leiblichen Elternteils<br />
sowie dessen aktuelle Adresse.<br />
• Schriftliche Stellungnahme des urteilsfähigen Kindes,<br />
aus der die Gründe der vom Kind gewünschten<br />
Namensänderung hervorgehen.<br />
• CH-Bürger:<br />
Personenstandsausweis (Original) über das Kind<br />
• Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,<br />
aber im elektronischen Zivilstandsregister Infostar<br />
erfasst ist: Ausweis über den registrierten Personenstand<br />
für ausländische Staatsangehörige (im<br />
Original)<br />
Das Namensänderungsgesuch<br />
kann durch den/die Inhaber/in der<br />
elterlichen Sorge (Mutter oder Mutter<br />
und Vater, wenn beide die elterliche<br />
Sorge haben), durch den Vormund<br />
oder durch das urteilsfähige<br />
Kind alleine gestellt werden.<br />
Das rechtliche Gehör muss dem<br />
anderen Elternteil gewährt werden.<br />
Ab 8. Altersjahr<br />
Sie können den Personenstandsausweis<br />
beim Zivilstandsamt des<br />
Heimatortes Ihres Kindes bestellen.<br />
Dieser darf nicht älter als 6 Monate<br />
sein.<br />
Diesen Ausweis erhalten Sie vom<br />
zuständigen Zivilstandsamt Ihres<br />
Wohnortes.<br />
Telefon: 043 259 83 63/34 Telefax: 043 259 83 83<br />
Adresse: <strong>Gemeindeamt</strong>; Abt. Zivilstandswesen, Namensänderung; Wilhelmstrasse 10; Postfach; 8090 <strong>Zürich</strong>
- 2 -<br />
• Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt<br />
und nicht im elektronischen Zivilstandsregister Infostar<br />
erfasst ist, benötigen wir einen Geburtsschein im Original.<br />
• Personenstandsausweis (Original) über den sorgeberechtigten<br />
Elternteil.<br />
• Nachweis über die Namenserklärung oder -änderung<br />
des sorgeberechtigten Elternteils (Original).<br />
• Wohnsitzbestätigungen (Original) über das Kind und<br />
den sorgeberechtigten Elternteil.<br />
• Falls Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,<br />
benötigen wir Kopien des Reisepasses und des Ausländerausweises<br />
Ihres Kindes.<br />
• Scheidungsurteil über die geschiedene Ehe, aus welcher<br />
das Kind stammt, mit Rechtskraftvermerk (im<br />
Original)<br />
Den Geburts- bzw. Eheschein erhalten<br />
Sie beim Zivilstandsamt bzw.<br />
der zuständigen ausländischen<br />
Behörde des Ereignisortes. Der<br />
Geburts- bzw. Eheschein darf nicht<br />
älter als 6 Monate sein.<br />
Sie können den Personenstandsausweis<br />
beim Zivilstandsamt Ihres<br />
Heimatortes bestellen. Dieser darf<br />
nicht älter als 6 Monate sein.<br />
Die Wohnsitzbestätigung erhalten<br />
Sie bei der Einwohnerkontrolle Ihrer<br />
Wohnsitzgemeinde. Sie darf nicht<br />
älter als 2 Monate sein.<br />
Pass und Ausweis sollten gültig<br />
sein.<br />
Kann beim Gericht bestellt werden,<br />
bei dem Sie geschieden wurden,<br />
oder dort ev. Rechtskraft nachtragen<br />
lassen.<br />
• Schriftlicher Nachweis der elterlichen Sorge Ist ev. im Scheidungsurteil enthalten<br />
oder muss bei der Kinderschutzbehörde<br />
des Wohnortes eingefordert<br />
werden.<br />
• Private Ausweise und/oder andere Belege mit dem<br />
gewünschten Namen.<br />
Sofern das Kind den gewünschten<br />
Namen im privaten Bereich bereits<br />
verwendet.<br />
Niederlassungsbescheinigungen resp. Wohnsitzbestätigungen erhalten Sie bei der Einwohnerkontrolle<br />
Ihres Wohnortes. Unter Gemeinden <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> finden Sie die Adresse, Telefon-Nummer, Öffnungszeit<br />
etc. Ihrer Einwohnerkontrolle.<br />
Die Prüfung des Gesuchs durch das <strong>Gemeindeamt</strong> kann ergeben, dass weitere Dokumente benötigt<br />
werden. Das <strong>Gemeindeamt</strong> wird Sie dies falls benachrichtigen.<br />
Alle Dokumente sind in Deutsch oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen.<br />
Das <strong>Gemeindeamt</strong> behält sich vor, zur Klärung des Sachverhaltes das Kind persönlich einzuladen und<br />
anzuhören.<br />
Adresse<br />
Das Gesuch ist unterzeichnet mit sämtlichen Unterlagen an folgende Adresse zu schicken:<br />
<strong>Gemeindeamt</strong> des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />
Abt. Zivilstandswesen, Namensänderungen<br />
Wilhelmstrasse 10<br />
Postfach<br />
8090 <strong>Zürich</strong><br />
September 2013
- 3 -<br />
Was geschieht nach Rechtskraft des Namensänderungsentscheides?<br />
Nach Rechtskraft des Namensänderungsentscheides übernehmen wir die Orientierung der Einwohnerkontrolle<br />
Ihres Wohnortes sowie des Zivilstandsamtes am Geburtsort, sofern die Geburt in der<br />
Schweiz erfolgte. Trifft dies zu, wird die Familiennamensänderung im Geburtsregister nachgeführt.<br />
Bei Namensänderungen für ausländische Staatsangehörige ergeht keine Mitteilung an ausländische<br />
Staaten. Ob eine Schweizer Namensänderung im Heimatstaat anerkannt wird, müssen Sie auf Ihrer<br />
zuständigen ausländischen Botschaft oder Konsulat selbst abklären.<br />
Kosten<br />
Für einen positiven Entscheid wird für eine Einzelperson eine Gebühr von CHF 600.00 erhoben. Falls<br />
die gleiche Namensänderung mehrere minderjährige Kinder betrifft, wird für jedes weitere Kind<br />
CHF 100.00 erhoben.<br />
Negative Entscheide kosten CHF 600.--, wobei Sie eine rekursfähige begründete Verfügung erhalten<br />
und Ihnen der Instanzenweg offensteht (Direktion der Justiz und des Innern / Obergericht / Bundesgericht).<br />
Sie haben aber auch die Möglichkeit, Ihr Gesuch vorgängig vor Zustellung unseres Entscheids<br />
kostenfrei zurückzuziehen.<br />
Auskünfte<br />
Erhalten Sie unter der Telefon-Nr. 043 259 83 63 oder 043 259 83 64.<br />
September 2013