24.10.2013 Aufrufe

PDF, 45 - Gemeindeamt - Kanton Zürich

PDF, 45 - Gemeindeamt - Kanton Zürich

PDF, 45 - Gemeindeamt - Kanton Zürich

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong><br />

Direktion der Justiz und des<br />

Innern<br />

<strong>Gemeindeamt</strong><br />

Abteilung Zivilstandswesen<br />

Merkblatt: Familiennamensänderung für ein minderjähriges Kind<br />

aus geschiedener Ehe auf den Ledignamen des sorgeberechtigten<br />

Elternteils<br />

Gemäss Artikel 30 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches kann einer Person die Änderung<br />

des Namens bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.<br />

Wenn der Familienname eines minderjährigen Kindes geändert werden soll, ist das <strong>Gemeindeamt</strong> des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong>, Abteilung Zivilstandswesen, für die Bearbeitung des Gesuchs zuständig, sofern das<br />

Kind Wohnsitz im <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> hat.<br />

Gesuchsteller/in ist im jedem Fall das Kind, dessen Name geändert werden soll und nicht der sorgeberechtigte<br />

Elternteil. Urteilsfähige Kinder können das Gesuch alleine stellen, andernfalls der sorgeberechtigte<br />

Elternteil im Namen des Kindes.<br />

Es müssen besondere Umstände vorliegen, damit eine Namensänderung in Betracht gezogen werden<br />

kann. Die Namensungleichheit für sich allein genügt nicht. Sofern der nicht-sorgeberechtigte leibliche<br />

Elternteil mit der Namensänderung einverstanden ist, kann diese unverzüglich bewilligt werden.<br />

Ist er nicht einverstanden oder sein Aufenthalt unbekannt, muss zwingend eine Vertretungs-Beistandschaft<br />

für das Kind errichtet werden.<br />

Für das Gesuch um Namensänderung ist Folgendes einzureichen:<br />

• Namensänderungsgesuch mit einer ausführlichen<br />

Begründung, warum die Namensänderung gewünscht<br />

wird bzw. notwendig ist, inkl. Schilderung der Nachteile<br />

im Falle einer Ablehnung.<br />

• Schriftliches Einverständnis oder Stellungnahme<br />

des nicht sorgeberechtigten leiblichen Elternteils<br />

sowie dessen aktuelle Adresse.<br />

• Schriftliche Stellungnahme des urteilsfähigen Kindes,<br />

aus der die Gründe der vom Kind gewünschten<br />

Namensänderung hervorgehen.<br />

• CH-Bürger:<br />

Personenstandsausweis (Original) über das Kind<br />

• Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,<br />

aber im elektronischen Zivilstandsregister Infostar<br />

erfasst ist: Ausweis über den registrierten Personenstand<br />

für ausländische Staatsangehörige (im<br />

Original)<br />

Das Namensänderungsgesuch<br />

kann durch den/die Inhaber/in der<br />

elterlichen Sorge (Mutter oder Mutter<br />

und Vater, wenn beide die elterliche<br />

Sorge haben), durch den Vormund<br />

oder durch das urteilsfähige<br />

Kind alleine gestellt werden.<br />

Das rechtliche Gehör muss dem<br />

anderen Elternteil gewährt werden.<br />

Ab 8. Altersjahr<br />

Sie können den Personenstandsausweis<br />

beim Zivilstandsamt des<br />

Heimatortes Ihres Kindes bestellen.<br />

Dieser darf nicht älter als 6 Monate<br />

sein.<br />

Diesen Ausweis erhalten Sie vom<br />

zuständigen Zivilstandsamt Ihres<br />

Wohnortes.<br />

Telefon: 043 259 83 63/34 Telefax: 043 259 83 83<br />

Adresse: <strong>Gemeindeamt</strong>; Abt. Zivilstandswesen, Namensänderung; Wilhelmstrasse 10; Postfach; 8090 <strong>Zürich</strong>


- 2 -<br />

• Wenn Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt<br />

und nicht im elektronischen Zivilstandsregister Infostar<br />

erfasst ist, benötigen wir einen Geburtsschein im Original.<br />

• Personenstandsausweis (Original) über den sorgeberechtigten<br />

Elternteil.<br />

• Nachweis über die Namenserklärung oder -änderung<br />

des sorgeberechtigten Elternteils (Original).<br />

• Wohnsitzbestätigungen (Original) über das Kind und<br />

den sorgeberechtigten Elternteil.<br />

• Falls Ihr Kind das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,<br />

benötigen wir Kopien des Reisepasses und des Ausländerausweises<br />

Ihres Kindes.<br />

• Scheidungsurteil über die geschiedene Ehe, aus welcher<br />

das Kind stammt, mit Rechtskraftvermerk (im<br />

Original)<br />

Den Geburts- bzw. Eheschein erhalten<br />

Sie beim Zivilstandsamt bzw.<br />

der zuständigen ausländischen<br />

Behörde des Ereignisortes. Der<br />

Geburts- bzw. Eheschein darf nicht<br />

älter als 6 Monate sein.<br />

Sie können den Personenstandsausweis<br />

beim Zivilstandsamt Ihres<br />

Heimatortes bestellen. Dieser darf<br />

nicht älter als 6 Monate sein.<br />

Die Wohnsitzbestätigung erhalten<br />

Sie bei der Einwohnerkontrolle Ihrer<br />

Wohnsitzgemeinde. Sie darf nicht<br />

älter als 2 Monate sein.<br />

Pass und Ausweis sollten gültig<br />

sein.<br />

Kann beim Gericht bestellt werden,<br />

bei dem Sie geschieden wurden,<br />

oder dort ev. Rechtskraft nachtragen<br />

lassen.<br />

• Schriftlicher Nachweis der elterlichen Sorge Ist ev. im Scheidungsurteil enthalten<br />

oder muss bei der Kinderschutzbehörde<br />

des Wohnortes eingefordert<br />

werden.<br />

• Private Ausweise und/oder andere Belege mit dem<br />

gewünschten Namen.<br />

Sofern das Kind den gewünschten<br />

Namen im privaten Bereich bereits<br />

verwendet.<br />

Niederlassungsbescheinigungen resp. Wohnsitzbestätigungen erhalten Sie bei der Einwohnerkontrolle<br />

Ihres Wohnortes. Unter Gemeinden <strong>Kanton</strong> <strong>Zürich</strong> finden Sie die Adresse, Telefon-Nummer, Öffnungszeit<br />

etc. Ihrer Einwohnerkontrolle.<br />

Die Prüfung des Gesuchs durch das <strong>Gemeindeamt</strong> kann ergeben, dass weitere Dokumente benötigt<br />

werden. Das <strong>Gemeindeamt</strong> wird Sie dies falls benachrichtigen.<br />

Alle Dokumente sind in Deutsch oder mit beglaubigter deutscher Übersetzung einzureichen.<br />

Das <strong>Gemeindeamt</strong> behält sich vor, zur Klärung des Sachverhaltes das Kind persönlich einzuladen und<br />

anzuhören.<br />

Adresse<br />

Das Gesuch ist unterzeichnet mit sämtlichen Unterlagen an folgende Adresse zu schicken:<br />

<strong>Gemeindeamt</strong> des <strong>Kanton</strong>s <strong>Zürich</strong><br />

Abt. Zivilstandswesen, Namensänderungen<br />

Wilhelmstrasse 10<br />

Postfach<br />

8090 <strong>Zürich</strong><br />

September 2013


- 3 -<br />

Was geschieht nach Rechtskraft des Namensänderungsentscheides?<br />

Nach Rechtskraft des Namensänderungsentscheides übernehmen wir die Orientierung der Einwohnerkontrolle<br />

Ihres Wohnortes sowie des Zivilstandsamtes am Geburtsort, sofern die Geburt in der<br />

Schweiz erfolgte. Trifft dies zu, wird die Familiennamensänderung im Geburtsregister nachgeführt.<br />

Bei Namensänderungen für ausländische Staatsangehörige ergeht keine Mitteilung an ausländische<br />

Staaten. Ob eine Schweizer Namensänderung im Heimatstaat anerkannt wird, müssen Sie auf Ihrer<br />

zuständigen ausländischen Botschaft oder Konsulat selbst abklären.<br />

Kosten<br />

Für einen positiven Entscheid wird für eine Einzelperson eine Gebühr von CHF 600.00 erhoben. Falls<br />

die gleiche Namensänderung mehrere minderjährige Kinder betrifft, wird für jedes weitere Kind<br />

CHF 100.00 erhoben.<br />

Negative Entscheide kosten CHF 600.--, wobei Sie eine rekursfähige begründete Verfügung erhalten<br />

und Ihnen der Instanzenweg offensteht (Direktion der Justiz und des Innern / Obergericht / Bundesgericht).<br />

Sie haben aber auch die Möglichkeit, Ihr Gesuch vorgängig vor Zustellung unseres Entscheids<br />

kostenfrei zurückzuziehen.<br />

Auskünfte<br />

Erhalten Sie unter der Telefon-Nr. 043 259 83 63 oder 043 259 83 64.<br />

September 2013

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!