Kongo (Kinshasa) Zaire - Gemeindeamt
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Notwendige Dokumente für die Personenaufnahme in Infostar<br />
<strong>Kongo</strong> (<strong>Kinshasa</strong>) <strong>Zaire</strong><br />
vollständige Geburtsurkunde (acte de naissance), nicht älter als 6 Monate und Geburtsschein (certificat de<br />
naissance ou d'accouchement), ausgestellt vom Geburtsarzt oder Hebamme.<br />
Gemäss Gesetz der Demokratischen Republik <strong>Kongo</strong> muss eine Geburt innerhalb 30 Tagen dem zuständigen<br />
Zivilstandsamt gemeldet werden. Wurde die Geburt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet,<br />
muss beim zuständigen Tribunal de Grande Instance ein „Jugement supplétif à un acte de naissance“ beantragt<br />
werden. Das „Jugement“ wird dem Zivilstandsbeamten zur Veröffentlichung übergeben und wird mit<br />
dem „Certificat de non appel“ rechtskräftig. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann beim zuständigen Zivilstandsamt<br />
die Ausstellung einer vollständigen Geburtsurkunde beantragt werden.<br />
Für die Beglaubigung benötigt die Schweizer Vertretung: certificat de naissance, jugement supplétif à un acte<br />
de naissance, signification du jugement supplétif, certificat de non appel und acte de naissance établi sur la<br />
base du jugement supplétif.<br />
Ledigkeitsbescheinigung (attestation de célibataire / attestation de célibat), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt<br />
durch die zuständige Gemeindeverwaltung. Diese Ledigkeitsbescheinigung ist keine Zivilstandsurkunde<br />
im eigentlichen Sinne. Ihr Inhalt wird in keinem Register eingetragen, so dass sich die Richtigkeit der Angaben<br />
nicht überprüfen lässt.<br />
Wohnsitzbescheinigung (attestation de résidence), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch die zuständige<br />
Wohnsitzgemeinde.<br />
Bei Wohnsitz in der Schweiz: Kopie des Ausländerausweises und Wohnsitzbescheinigung, nicht älter als<br />
2 Monate.<br />
Vom Zivilstandsamt beglaubigte Passkopie und, falls daraus die Staatsangehörigkeit nicht hervorgeht, einen<br />
Staatsangehörigkeitsnachweis (certificat de nationalité), ausgestellt durch die zuständige Gemeindeverwaltung,<br />
nicht älter als 6 Monate.<br />
Wenn verheiratet, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig<br />
Heiratsurkunde (acte de mariage / extrait d’acte de mariage) der letzten Ehe<br />
Wenn geschieden, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig<br />
Heiratsurkunde (acte de mariage / extrait d’acte de mariage) der letzten Ehe mit Anmerkung der gerichtlichen<br />
Eheauflösung (Eintrag der Eheauflösung nur verlangen, wenn Scheidung nicht in der Schweiz stattgefunden<br />
hat)<br />
Scheidungsurteil (jugement de divorce avec signification et certificat de non appel) mit Rechtskraftvermerk<br />
Wenn verwitwet, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig<br />
Todesurkunde (acte de décès) der früheren Ehefrau / des früheren Ehemannes<br />
Besonderes<br />
Zivilstandspapiere aus der Demokratischen Republik <strong>Kongo</strong> müssen durch die zuständige schweizerische Vertretung<br />
beglaubigt sein (kostenpflichtig, Dauer des Verfahrens ca. 6 bis 8 Monate, in Einzelfällen bis 1 Jahr).<br />
Kostenvorschuss Fr. 1’000.--.<br />
Der Geburtsschein (certificat de naissance ou d’accouchement) ist ein zusätzliches Dokument und ersetzt die<br />
Geburtsurkunde (acte de naissance) nicht. Letztere beweist die Geburt und dient dem Gericht bei der Ausstellung<br />
des „jugement supplétif“.<br />
Sogenannte „Bescheinigungen“ (attestations) der Geburt, der Heirat, der Scheidung usw. werden meistens erst<br />
lange nach dem festgestellten Ereignis ausgestellt und haben nicht die Bedeutung einer Zivilstandsurkunde.<br />
Diese gelten lediglich als „Auskünfte“ und können nicht akzeptiert werden.<br />
Staatsangehörige der Demokratischen Republik <strong>Kongo</strong> tragen einen Namen bestehend aus einem oder mehreren<br />
Teilen. Eine Unterteilung in Vor- und Familiennamen ist nicht üblich. Der in der Geburtsurkunde als erster<br />
geführte Namen ist normalerweise der Vorname (Eigenname). Die Namensführung im Zweifelsfalle durch die<br />
Betroffenen bestätigen lassen.<br />
12/12© <strong>Gemeindeamt</strong> des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen
12/12© <strong>Gemeindeamt</strong> des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen<br />
<strong>Kongo</strong> (<strong>Kinshasa</strong>) <strong>Zaire</strong><br />
Wichtig: Gesuchsteller informieren sich vor der Besorgung der Unterlagen beim zuständigen Zivilstandsamt<br />
über die in ihrem Fall einzulegende Dokumente. Je nach Geschäftsfall bzw. den konkreten Umständen bleibt die<br />
Einforderung weiterer Papiere vorbehalten.