24.10.2013 Aufrufe

Kongo (Kinshasa) Zaire - Gemeindeamt

Kongo (Kinshasa) Zaire - Gemeindeamt

Kongo (Kinshasa) Zaire - Gemeindeamt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Notwendige Dokumente für die Personenaufnahme in Infostar<br />

<strong>Kongo</strong> (<strong>Kinshasa</strong>) <strong>Zaire</strong><br />

vollständige Geburtsurkunde (acte de naissance), nicht älter als 6 Monate und Geburtsschein (certificat de<br />

naissance ou d'accouchement), ausgestellt vom Geburtsarzt oder Hebamme.<br />

Gemäss Gesetz der Demokratischen Republik <strong>Kongo</strong> muss eine Geburt innerhalb 30 Tagen dem zuständigen<br />

Zivilstandsamt gemeldet werden. Wurde die Geburt nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gemeldet,<br />

muss beim zuständigen Tribunal de Grande Instance ein „Jugement supplétif à un acte de naissance“ beantragt<br />

werden. Das „Jugement“ wird dem Zivilstandsbeamten zur Veröffentlichung übergeben und wird mit<br />

dem „Certificat de non appel“ rechtskräftig. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann beim zuständigen Zivilstandsamt<br />

die Ausstellung einer vollständigen Geburtsurkunde beantragt werden.<br />

Für die Beglaubigung benötigt die Schweizer Vertretung: certificat de naissance, jugement supplétif à un acte<br />

de naissance, signification du jugement supplétif, certificat de non appel und acte de naissance établi sur la<br />

base du jugement supplétif.<br />

Ledigkeitsbescheinigung (attestation de célibataire / attestation de célibat), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt<br />

durch die zuständige Gemeindeverwaltung. Diese Ledigkeitsbescheinigung ist keine Zivilstandsurkunde<br />

im eigentlichen Sinne. Ihr Inhalt wird in keinem Register eingetragen, so dass sich die Richtigkeit der Angaben<br />

nicht überprüfen lässt.<br />

Wohnsitzbescheinigung (attestation de résidence), nicht älter als 6 Monate, ausgestellt durch die zuständige<br />

Wohnsitzgemeinde.<br />

Bei Wohnsitz in der Schweiz: Kopie des Ausländerausweises und Wohnsitzbescheinigung, nicht älter als<br />

2 Monate.<br />

Vom Zivilstandsamt beglaubigte Passkopie und, falls daraus die Staatsangehörigkeit nicht hervorgeht, einen<br />

Staatsangehörigkeitsnachweis (certificat de nationalité), ausgestellt durch die zuständige Gemeindeverwaltung,<br />

nicht älter als 6 Monate.<br />

Wenn verheiratet, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig<br />

Heiratsurkunde (acte de mariage / extrait d’acte de mariage) der letzten Ehe<br />

Wenn geschieden, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig<br />

Heiratsurkunde (acte de mariage / extrait d’acte de mariage) der letzten Ehe mit Anmerkung der gerichtlichen<br />

Eheauflösung (Eintrag der Eheauflösung nur verlangen, wenn Scheidung nicht in der Schweiz stattgefunden<br />

hat)<br />

Scheidungsurteil (jugement de divorce avec signification et certificat de non appel) mit Rechtskraftvermerk<br />

Wenn verwitwet, sind zusätzlich folgende Papiere notwendig<br />

Todesurkunde (acte de décès) der früheren Ehefrau / des früheren Ehemannes<br />

Besonderes<br />

Zivilstandspapiere aus der Demokratischen Republik <strong>Kongo</strong> müssen durch die zuständige schweizerische Vertretung<br />

beglaubigt sein (kostenpflichtig, Dauer des Verfahrens ca. 6 bis 8 Monate, in Einzelfällen bis 1 Jahr).<br />

Kostenvorschuss Fr. 1’000.--.<br />

Der Geburtsschein (certificat de naissance ou d’accouchement) ist ein zusätzliches Dokument und ersetzt die<br />

Geburtsurkunde (acte de naissance) nicht. Letztere beweist die Geburt und dient dem Gericht bei der Ausstellung<br />

des „jugement supplétif“.<br />

Sogenannte „Bescheinigungen“ (attestations) der Geburt, der Heirat, der Scheidung usw. werden meistens erst<br />

lange nach dem festgestellten Ereignis ausgestellt und haben nicht die Bedeutung einer Zivilstandsurkunde.<br />

Diese gelten lediglich als „Auskünfte“ und können nicht akzeptiert werden.<br />

Staatsangehörige der Demokratischen Republik <strong>Kongo</strong> tragen einen Namen bestehend aus einem oder mehreren<br />

Teilen. Eine Unterteilung in Vor- und Familiennamen ist nicht üblich. Der in der Geburtsurkunde als erster<br />

geführte Namen ist normalerweise der Vorname (Eigenname). Die Namensführung im Zweifelsfalle durch die<br />

Betroffenen bestätigen lassen.<br />

12/12© <strong>Gemeindeamt</strong> des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen


12/12© <strong>Gemeindeamt</strong> des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen<br />

<strong>Kongo</strong> (<strong>Kinshasa</strong>) <strong>Zaire</strong><br />

Wichtig: Gesuchsteller informieren sich vor der Besorgung der Unterlagen beim zuständigen Zivilstandsamt<br />

über die in ihrem Fall einzulegende Dokumente. Je nach Geschäftsfall bzw. den konkreten Umständen bleibt die<br />

Einforderung weiterer Papiere vorbehalten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!