SG DD Beschluss - 18.05.2005 - S 23 AS 175/05 ER 1 / 7 - Flegel-g.de
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<strong>SG</strong> <strong>DD</strong> <strong>Beschluss</strong> - <strong>18.<strong>05</strong>.20<strong>05</strong></strong> - S <strong>23</strong> <strong>AS</strong> <strong>175</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> 1 / 7<br />
Sozialgericht Dres<strong>de</strong>n<br />
<strong>Beschluss</strong> (nicht rechtskräftig)<br />
Sozialgericht Dres<strong>de</strong>n S <strong>23</strong> <strong>AS</strong> <strong>175</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong><br />
<strong>Beschluss</strong><br />
In <strong>de</strong>m einstweiligen Rechtsschutzverfahren<br />
<strong>de</strong>r Frau ..., - Antragstellerin -<br />
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...<br />
gegen<br />
die Arbeitgemeinschaft (ARGE) Landkreis Sächsische Schweiz, vertreten durch die Geschäftsführung,<br />
Seminarstraße 9, 01796 Pirna, Aktenzeichen: ... - Antragsgegnerin -<br />
hat die <strong>23</strong>. Kammer <strong>de</strong>s Sozialgerichts Dres<strong>de</strong>n durch ihren Vorsitzen<strong>de</strong>n, Richter am Sozialgericht Schnell, ohne<br />
mündliche Verhandlung am 18. Mai 20<strong>05</strong> folgen<strong>de</strong>n <strong>Beschluss</strong> erlassen:<br />
I. Die Antragsgegnerin wird im Wege <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung verpflichtet, <strong>de</strong>r Antragstellerin und <strong>de</strong>r mit ihr in<br />
einer Bedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n Tochter ..., ab 10. Februar 20<strong>05</strong> Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s<br />
Lebensunter-haltes nach <strong>de</strong>m Sozialgesetzbuch Zweites Buch \226 Grundsicherung für Arbeitssuchen<strong>de</strong> \226 in<br />
Höhe von monatlich 80% von 644,00 EUR, mithin 531,20 EUR monatlich, zuzüglich <strong>de</strong>r an die<br />
Sozialversicherungssysteme (gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) für Empfänger von<br />
Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes abzuführen<strong>de</strong>n Pflichtbeiträge, bis zum rechtskräftigen Abschluss<br />
<strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rspruchsverfahrens bzw. eines sich an-schließen<strong>de</strong>n Klageverfahrens, zu zahlen.<br />
II. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten <strong>de</strong>r An-tragstellerin.<br />
I.<br />
Die Beteiligten streiten im Wege <strong>de</strong>s einstweiligen Rechtsschutzes um die Gewährung von Leistungen zur<br />
Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes nach <strong>de</strong>m <strong>SG</strong>B II und <strong>de</strong>s damit verbun-<strong>de</strong>nen Versicherungsschutzes in <strong>de</strong>r<br />
gesetzlichen Sozialversicherung.<br />
Die am ... 1980 geborene erwerbsfähige Antragstellerin ist arbeitslos und Mutter <strong>de</strong>r am ... 2001 geborenen Tochter<br />
... Sie bezog bis einschließlich 9. Februar 20<strong>05</strong> Arbeitslosengeld, zuletzt (ab 1. Januar 20<strong>05</strong>) in Höhe eines<br />
täglichen Leistungsbetrages von <strong>23</strong>,34 EUR. Die Antragstellerin wohnt seit Mai 2004 in einer 2-Raumwohnung bei<br />
Herrn W ... , <strong>de</strong>r einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Auf Grund Untermietvertrages vom 30. April 2004 beteiligt sich<br />
die Antragstellerin an <strong>de</strong>n Mietzinszahlungen <strong>de</strong>s Herrn W ... mit monatlich 100,00 EUR. Für ihre Tochter erhält sie<br />
vom Kindsvater, Herrn O ... , monatlich regelmäßig 171,00 EUR Unterhalt auf Grund Verpflichtungsurkun<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />
Jugendamtes Annaberg-Buchholz vom 20. April 2004; weiterhin erhält sie für ihre Tochter monatlich regelmäßig<br />
154,00 EUR Kin<strong>de</strong>r-geld.<br />
Am 3. Januar 20<strong>05</strong> beantragte die Antragstellerin bei <strong>de</strong>r Antragsgegnerin Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s<br />
Lebensunterhaltes nach <strong>de</strong>m <strong>SG</strong>B II. Im Antragsformular gab sie an, mit Herrn W ... seit 1. Mai 2004 in<br />
eheähnlicher Gemeinschaft zu leben.<br />
Den Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Beschei<strong>de</strong>n vom 14. Februar 20<strong>05</strong> und 24. Februar 20<strong>05</strong> mit <strong>de</strong>r<br />
Begründung ab, die Antragstellerin sei wegen <strong>de</strong>r nachgewiesenen Einkommensverhältnisse, insbeson<strong>de</strong>re auf<br />
Grund <strong>de</strong>s Arbeitseinkommens <strong>de</strong>s Herrn W ..., nicht hilfebedürftig.<br />
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. März 20<strong>05</strong>, <strong>de</strong>r am gleichen Tag bei <strong>de</strong>r Antragsgegnerin<br />
einging, Wi<strong>de</strong>rspruch ein. Zur Begründung führte sie aus: Von <strong>de</strong>m Mitglied <strong>de</strong>r Haushaltsgemeinschaft erhalte sie<br />
keine Leistungen. Sie wer<strong>de</strong> von ih-rem Partner nicht unterstützt. Soweit Einkommen angerechnet wer<strong>de</strong>, weil sie<br />
angeblich in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft lebe, sei die Anrechnung willkürlich, da sie ge-genüber ihrem<br />
Partner keinen Unterhaltsanspruch habe.<br />
Den Wi<strong>de</strong>rspruch hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschie<strong>de</strong>n.<br />
Am 11. März 20<strong>05</strong> beantragte die Antragstellerin bei <strong>de</strong>r Antragsgegnerin erneut Leistun-gen zur Sicherung <strong>de</strong>s<br />
Lebensunterhaltes nach <strong>de</strong>m <strong>SG</strong>B II. Im Antragsformular gab sie nicht an, mit einer an<strong>de</strong>ren Person in<br />
eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. In einer hand-schriftlichen zusätzlichen Erklärung vom 11. März 20<strong>05</strong> gab sie<br />
an, dass sich ihr Partner von ihr getrennt habe, da ihm das finanzielle Aufkommen zu viel gewesen wäre. Man habe<br />
sich im Guten getrennt. Sie wer<strong>de</strong> solange in <strong>de</strong>r Wohnung weiterhin zur Untermiete woh-nen, bis sie etwas
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Eigenes gefun<strong>de</strong>n habe.<br />
Den Antrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschie<strong>de</strong>n.<br />
Am 5. April 20<strong>05</strong> stellte <strong>de</strong>r Prozessbevollmächtigte <strong>de</strong>r Antragstellerin bei <strong>de</strong>r Antrags-gegnerin einen Antrag auf<br />
Zahlung von Arbeitslosengeld II in Höhe von einem Cent mo-natlich. Wegen <strong>de</strong>r Eilbedürftigkeit müsse <strong>de</strong>r<br />
Krankenversicherungsschutz <strong>de</strong>r Antragstel-lerin gewährleistet wer<strong>de</strong>n. Der Antragsgegnerin wur<strong>de</strong> eine Frist bis<br />
zum 11. April 20<strong>05</strong> gesetzt.<br />
Den Antrag hat die Antragsgegnerin bislang nicht beschie<strong>de</strong>n.<br />
Mit Telefax vom 12. April 20<strong>05</strong>, das beim Sozialgericht Dres<strong>de</strong>n am gleichen Tag einging, stellte die Antragstellerin<br />
Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Zur Be-gründung führte sie aus: Die Antragstellerin sei<br />
gegenwärtig mittellos und nicht mehr ge-setzlich kranken-, pflege- und rentenversichert. Eine Familienversicherung<br />
sei nicht mög-lich. Der Lebensunterhalt <strong>de</strong>r Antragstellerin sei durch die verfassungswidrige Anrechnung <strong>de</strong>s<br />
Partner-Einkommens gefähr<strong>de</strong>t.<br />
Die Antragstellerin beantragt,<br />
die Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, <strong>de</strong>r Antragstellerin ab Antragstellung<br />
Arbeitslosengeld II nach Maßgabe und in Höhe <strong>de</strong>r gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.<br />
Die Antragsgegnerin beantragt,<br />
<strong>de</strong>n Antrag abzuweisen.<br />
Zur Begründung führt sie an, dass das Einkommen <strong>de</strong>s Herrn W ... anzurechnen sei, da die beteiligten Personen<br />
immer noch in einer Wohnung zusammenlebten und von einer Lebens- und Wohngemeinschaft auszugehen sei.<br />
Ihre Weisungen wür<strong>de</strong>n keine an<strong>de</strong>re Be-wertung gestatten.<br />
Das Gericht hat die Sach- und Rechtslage mit <strong>de</strong>n Beteiligten am 17. Mai 20<strong>05</strong> erörtert und Beweis erhoben, durch<br />
persönliche Anhörung <strong>de</strong>r Antragstellerin sowie zeugenschaftliche Einvernahme <strong>de</strong>s Herrn W ... Auf das Protokoll<br />
<strong>de</strong>s Erörterungstermins wird insoweit vollständig und ausdrücklich Bezug genommen.<br />
Das Gericht hat die Verwaltungsakte <strong>de</strong>r Antragsgegnerin mit <strong>de</strong>r Nummer: ... beigezogen und zum Gegenstand<br />
<strong>de</strong>s Verfahrens gemacht.<br />
Hinsichtlich <strong>de</strong>r weiteren Einzelheiten <strong>de</strong>s Sach- und Streitstan<strong>de</strong>s wird auf die beigezoge-ne Akte sowie die<br />
Gerichtsakte und die gewechselten Schriftsätze insgesamt ergänzend Bezug genommen.<br />
II.<br />
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig und begrün<strong>de</strong>t, sodass ihm stattzugeben war.<br />
Inhaltlich han<strong>de</strong>lt es sich um einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelungsanord-nung nach § 86b Abs. 2<br />
Satz 2 <strong>de</strong>s Sozialgerichtsgesetzes (<strong>SG</strong>G) mit <strong>de</strong>m Begehren, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Leistungen zur<br />
Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes nach <strong>de</strong>m Zweiten Buch <strong>de</strong>s Sozialgesetzbuches (<strong>SG</strong>B II) an die Antragstellerin<br />
zu zahlen.<br />
§ 86b Abs. 2 Satz 2 <strong>SG</strong>G lautet: "Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in<br />
Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine sol-che Regelung zur Abwendung wesentlicher<br />
Nachteile nötig erscheint."<br />
Der Antrag hat daher dann Aussicht auf Erfolg, wenn ein sog. Anordnungsanspruch und ein sog. Anordnungsgrund<br />
vorliegen. Für eine vorläufige Entscheidung, d.h. vor Entscheidung <strong>de</strong>r Antragsgegnerin über <strong>de</strong>n Wi<strong>de</strong>rspruch und<br />
die weiteren nicht beschie<strong>de</strong>nen An-träge <strong>de</strong>r Antragstellerin bzw. vor Entscheidung <strong>de</strong>s Gerichts über eine ggf.<br />
von <strong>de</strong>r Antragstellerin erhobenen Klage, müssen gewichtige Grün<strong>de</strong> vorliegen; dies ist <strong>de</strong>r sog.<br />
An-ordnungsgrund. Er liegt vor, wenn <strong>de</strong>r Antragstellerin wesentliche, insbeson<strong>de</strong>re irrever-sible Nachteile drohen,<br />
die für sie ein Abwarten bis zur Entscheidung in <strong>de</strong>r Hauptsache unzumutbar machen und die Regelung zur<br />
Verhin<strong>de</strong>rung dieser unzumutbaren Nachteile durch eine Anordnung nötig erscheint (vgl. BVerfG, <strong>Beschluss</strong> vom<br />
19.10.1977, Az: 2 BvR 42/76). Sinn und Zweck <strong>de</strong>s einstweiligen Rechtsschutzverfahrens liegen in <strong>de</strong>r Si-cherung<br />
<strong>de</strong>r Entscheidungsfähigkeit und <strong>de</strong>r prozessualen Lage, um eine endgültige Rechtsverwirklichung im<br />
Hauptsacheverfahren zu ermöglichen. Das einstweilige Rechts-schutzverfahren will nichts an<strong>de</strong>res, als allein<br />
wegen <strong>de</strong>r Zeitdimension <strong>de</strong>r Rechtser-kenntnis und <strong>de</strong>r Rechtsdurchsetzung im Hauptsacheverfahren eine<br />
zukünftige o<strong>de</strong>r ge-genwärtige prozessuale Rechtsstellung vor zeitüberholen<strong>de</strong>n Entwicklungen sichern (so<br />
ausdrücklich: Sächsisches L<strong>SG</strong>, <strong>Beschluss</strong> vom 11.02.2004, Az: L 1 B 227/03 KR-<strong>ER</strong>). Weiterhin muss ein sog.<br />
Anordnungsanspruch vorliegen. Dabei muss es sich um einen <strong>de</strong>r Durchsetzung zugänglichen materiell-rechtlichen<br />
Anspruch (vgl. Berlit, info also 20<strong>05</strong>, 3, 7) <strong>de</strong>r Antragstellerin han<strong>de</strong>ln.<br />
Eine einstweilige Anordnung ergeht <strong>de</strong>mnach nur, wenn sie zur Abwendung wesentlicher, nicht
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wie<strong>de</strong>rgutzumachen<strong>de</strong>r Nachteile für <strong>de</strong>n Antragsteller notwendig ist. Dabei hat <strong>de</strong>r Antragsteller wegen <strong>de</strong>r von<br />
ihm geltend gemachten Eilbedürftigkeit <strong>de</strong>r Entscheidung die Voraussetzungen für <strong>de</strong>n Erlass einer einstweiligen<br />
Anordnung nach §§ 202 <strong>SG</strong>G, 294 <strong>de</strong>r Zivilprozessordnung (ZPO), also Anordnungsanspruch und<br />
Anordnungsgrund, glaubhaft zu machen.<br />
Grün<strong>de</strong>:<br />
1.<br />
Die Antragstellerin hat <strong>de</strong>n Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat glaubhaft dargelegt und nachgewiesen,<br />
dass ihr durch ein Zuwarten auf eine Entscheidung in <strong>de</strong>r Hauptsa-che wesentliche Nachteile drohen. Der<br />
Lebensunterhalt <strong>de</strong>r Antragstellerin ist nicht gesi-chert. Sie verfügt we<strong>de</strong>r über Einkommen noch Vermögenswerte,<br />
die ihr ein das Exis-tenzminimum wahren<strong>de</strong>s Leben ermöglichen wür<strong>de</strong>n. Hinzu kommt, dass <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsschutz in <strong>de</strong>r Krankenversicherung für sie und ihre Tochter gefähr<strong>de</strong>t ist. Eine Familienversicherung<br />
kann sie nicht in Anspruch nehmen.<br />
2.<br />
Der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin auch ein Anordnungsanspruch zu, weil sie einen Anspruch auf<br />
Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes nach <strong>de</strong>m <strong>SG</strong>B II hat. Nach § 19 Satz 1 <strong>SG</strong>B II erhalten<br />
erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II 1. Leistungen zur Sicherung <strong>de</strong>s Lebensunterhaltes<br />
einschließlich <strong>de</strong>r angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung, 2. unter <strong>de</strong>n Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 24 <strong>SG</strong>B<br />
II einen befristeten Zuschlag. Nach § 19 Satz 2 <strong>SG</strong>B II min<strong>de</strong>rn das zu berücksichtigen<strong>de</strong> Einkommen und<br />
Vermögen diese Geldleistungen. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne <strong>de</strong>s <strong>SG</strong>B II sind gem. § 7 Abs. 1 Satz 1<br />
<strong>SG</strong>B II Personen, die das 15. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t und das 65. Lebensjahr noch nicht vollen<strong>de</strong>t haben,<br />
erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>srepublik Deutschland haben.<br />
Die Antragstellerin ist 25 Jahre alt, wohnhaft in Hei<strong>de</strong>nau und nach Aktenlage erwerbsfä-hig. Sie ist auch<br />
hilfebedürftig im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 1 Satz 1 <strong>SG</strong>B II. Denn hilfebedürftig ist gem. § 9 Abs. 1 <strong>SG</strong>B II, wer seinen<br />
Lebensunterhalt und <strong>de</strong>n Lebensunterhalt <strong>de</strong>r mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben<strong>de</strong>n Personen nicht o<strong>de</strong>r<br />
nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus <strong>de</strong>m zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Einkommen<br />
o<strong>de</strong>r Vermögen sichern kann und die erfor<strong>de</strong>rliche Hilfe nicht von an<strong>de</strong>ren, insbeson<strong>de</strong>re von Angehörigen und<br />
Trägern an<strong>de</strong>re Sozialleistungen erhält. Es ist somit <strong>de</strong>m Unterhaltsbe-darf <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft <strong>de</strong>ren zu<br />
berücksichtigen<strong>de</strong>s Einkommen gegenüberzustellen (so: Sächsisches L<strong>SG</strong>, <strong>Beschluss</strong> vom 14.04.20<strong>05</strong>, Az: L 3 B<br />
30/<strong>05</strong> <strong>AS</strong>-<strong>ER</strong>; Brühl in: Mün<strong>de</strong>r, Lehr- und Praxiskommentar zum <strong>SG</strong>B II, 1. Aufl. 20<strong>05</strong>, § 9, Rn. 12). Bei Personen,<br />
die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 <strong>SG</strong>B II auch das Einkommen o<strong>de</strong>r Vermögen<br />
<strong>de</strong>s Partners zu berücksichtigen. Der Bedarfsge-meinschaft gehören nach § 7 Abs. 3 <strong>SG</strong>B II u.a. <strong>de</strong>r erwerbsfähige<br />
Hilfsbedürftige, als <strong>de</strong>s-sen Partner die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt sowie die <strong>de</strong>m<br />
Haushalt angehören<strong>de</strong>n min<strong>de</strong>rjährigen unverheirateten Kin<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s erwerbsfähigen Hilfe-bedürftigen, soweit sie<br />
nicht aus eigenem Einkommen die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes beschaffen können, an. a)<br />
Zwar hat das Gericht \226 entgegen <strong>de</strong>r Ansicht <strong>de</strong>r Antragstellerin \226 keine verfassungsrecht-lichen Be<strong>de</strong>nken<br />
gegen die Regelung <strong>de</strong>s § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) <strong>SG</strong>B II, wonach zur Bedarfsgemeinschaft als Partner <strong>de</strong>s<br />
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die Person gehört, die mit <strong>de</strong>m erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in<br />
eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt entgegen <strong>de</strong>r vom <strong>SG</strong> Düsseldorf<br />
(<strong>Beschluss</strong> vom 16.02.20<strong>05</strong>, Az: S 35 SO 28/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> und <strong>Beschluss</strong> vom 22.02.20<strong>05</strong>, Az: S 35 SO <strong>23</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>)<br />
vertretenen Auffassung, auf die sich die Antragstellerin bezieht, nicht darin, dass durch §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe<br />
b, 9 Abs. 2 Satz 1 <strong>SG</strong>B II eine Einkommens- und Vermögensberücksichtigung <strong>de</strong>s Partners nur bei eheähnlichen<br />
Gemeinschaften ebenso wie bei nicht dauernd getrennt leben<strong>de</strong>n Ehegatten und Lebenspartnern, nicht aber auch<br />
bei an<strong>de</strong>ren Lebens-, Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften \226 wie etwa Gemeinschaften zwischen<br />
gleichgeschlechtlichen Partnern, die nicht Lebenspartner nach <strong>de</strong>m Lebenspart-nerschaftsgesetz sind, o<strong>de</strong>r<br />
Verwandten \226 vorgeschrieben ist. Zwar gebietet Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung von wesentlich<br />
gleichen Sachver-halten und erlaubt eine Differenzierung nur aus sachlichen Grün<strong>de</strong>n (BVerfG, <strong>Beschluss</strong> vom<br />
07.10.1980, Az.: 1 BvL 50/79). Die bei<strong>de</strong>n zu vergleichen<strong>de</strong>n Sachverhalte sind aber nicht wesentlich gleich (a.A.:<br />
<strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 16.02.20<strong>05</strong>, Az.: S 35 SO 28/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> und <strong>Beschluss</strong> vom 22.02.20<strong>05</strong>, Az: S 35 SO<br />
<strong>23</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Denn insofern sind nicht jegliche Gemeinschaften heterosexueller und homosexueller Prägung zu<br />
vergleichen, weil <strong>de</strong>r Gesetzgeber auch die Partner im Sinne <strong>de</strong>s Lebenspartnerschaftsgesetzes zur<br />
Be-darfsgemeinschaft und damit zur Einkommensanrechnung herangezogen hat (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c <strong>SG</strong>B II,<br />
§ 33b <strong>SG</strong>B I). Als Vergleichsgruppen sind daher nur die Mitglie-<strong>de</strong>r eheähnlicher und partnerschaftsähnlicher<br />
Lebensgemeinschaften heranzuziehen. Die eheähnliche Gemeinschaft ist auch heute noch eine typische, häufiger<br />
anzutreffen<strong>de</strong> Erscheinung <strong>de</strong>s sozialen Lebens als eine homosexuelle Gemeinschaft. Der Gesetzgeber durfte<br />
daher nach wie vor davon ausgehen, dass die eheähnliche Gemeinschaft in weitaus größerer Zahl vorkommt und<br />
sich als sozialer Typus <strong>de</strong>utlicher herausgebil<strong>de</strong>t hat als die genannten an<strong>de</strong>ren Gemeinschaften (so: Sächsisches<br />
L<strong>SG</strong>, <strong>Beschluss</strong> vom 14.04.20<strong>05</strong>, Az: L 3 B 30/<strong>05</strong> <strong>AS</strong>-<strong>ER</strong>; L<strong>SG</strong> Hamburg, <strong>Beschluss</strong> vom 11.04.20<strong>05</strong>, Az: L 5 B<br />
58/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> <strong>AS</strong>; <strong>SG</strong> Dortmund, <strong>Beschluss</strong> vom 31.03.20<strong>05</strong>, Az: S 31 <strong>AS</strong> 82/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>; <strong>SG</strong> Gelsenkirchen, Be-schluss<br />
vom 20.04.20<strong>05</strong>, Az: S 4 <strong>AS</strong> 31/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Er ist bei <strong>de</strong>r Ordnung von Massener-scheinungen nicht verpflichtet, alle<br />
<strong>de</strong>nkbaren Fallgestaltungen differenzierend zu berück-sichtigen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, 1 BvL 8/87).<br />
Bei <strong>de</strong>r Ordnung von Mas-senerscheinungen darf <strong>de</strong>r Gesetzgeber vielmehr generalisieren, typisieren und<br />
pauschalie-ren (BVerfG, <strong>Beschluss</strong> vom 08.10.1991, Az.: 1 BvL 50/86). Er darf bei bedürftigkeitsab-hängigen<br />
Sozialleistungen, die auch vom Einkommen eines Partners abhängig gemacht wer<strong>de</strong>n, zwischen eheähnlicher und<br />
partnerschaftsähnlicher Gemeinschaft differenzieren, weil erstere in weitaus größerer Zahl vorkommt und sich als<br />
sozialer Typus <strong>de</strong>utlicher her-ausgebil<strong>de</strong>t hat als letztere (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, zu <strong>de</strong>r
<strong>SG</strong> <strong>DD</strong> <strong>Beschluss</strong> - <strong>18.<strong>05</strong>.20<strong>05</strong></strong> - S <strong>23</strong> <strong>AS</strong> <strong>175</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> 4 / 7<br />
schon im Recht <strong>de</strong>r Arbeitslosenhilfe vorgenommenen Differenzierung). Hieran hat sich seit die-ser Entscheidung<br />
<strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sverfassungsgericht nicht Grundlegen<strong>de</strong>s geän<strong>de</strong>rt; insbeson-<strong>de</strong>re hat die partnerschaftsähnliche<br />
Lebensgemeinschaft noch keinen vergleichbaren sozia-len Stellenwert wie die eheähnliche Lebensgemeinschaft<br />
(so auch: Hänlein, jurisPR-SozR 9/20<strong>05</strong>, Anm. 1); ansonsten bedürfte es keines "Gesetzes zur Umsetzung<br />
europäischer An-tidiskriminierungsrichtlinien (Antidiskriminierungsgesetz)", <strong>de</strong>ssen Benachteiligungsver-bot wegen<br />
<strong>de</strong>r geschlechtlichen I<strong>de</strong>ntität <strong>de</strong>n Schutz Homosexueller bezweckt (vgl. BT-Drs. 15/4538, Seite 21). Zu<strong>de</strong>m<br />
berücksichtigt das <strong>SG</strong> Düsseldorf nicht, dass es bei <strong>de</strong>r Anrechnung <strong>de</strong>r Mittel nichtehelicher (heterosexueller)<br />
Partner und Lebenspartner nach <strong>de</strong>m Lebenspartner-schaftsgesetz darum geht, eine Benachteiligung von<br />
Ehegatten zu verhin<strong>de</strong>rn. Wür<strong>de</strong>n al-lein die Mittel eines Ehepartners, nicht aber die Mittel eines Partners einer<br />
eheähnlichen Gemeinschaft o<strong>de</strong>r von Partnern nach <strong>de</strong>m Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. dazu BVerfG, Urteil<br />
vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01, 2/01) bedürfnismin<strong>de</strong>rnd angerechnet, wäre Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 6 GG<br />
verletzt. Selbst wenn man von einer grundrechtswidrigen Be-nachteiligung eheähnlicher Gemeinschaften im<br />
Verhältnis zu entsprechen<strong>de</strong>n homosexuel-len Gemeinschaften ausginge, könnte die Antragstellerin entgegen <strong>de</strong>r<br />
vom <strong>SG</strong> Düsseldorf vertretenen Auffassung im Wege <strong>de</strong>r einstweiligen Anordnung keine Leistungen nach <strong>de</strong>m<br />
<strong>SG</strong>B II begehren. Ausgehend vom Sinn und Zweck <strong>de</strong>r Regelungen <strong>de</strong>r §§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b, 9 Abs. 2<br />
Satz 1 <strong>SG</strong>B II, Leistungen nur bei Hilfebedürftigkeit eines Mitglieds <strong>de</strong>r Bedarfsgemeinschaft zu gewähren, könnte<br />
eine das verfassungsrechtliche Benachteili-gungsgebot verletzen<strong>de</strong> Ungleichbehandlung zwischen Partnern<br />
eheähnlicher Lebensge-meinschaften und homosexueller Gemeinschaften konsequent nur dadurch beseitigt<br />
wer-<strong>de</strong>n, dass auch das Einkommen <strong>de</strong>s Partners einer homosexuellen Gemeinschaft zu berück-sichtigen ist, nicht<br />
jedoch durch Nichtanrechnung <strong>de</strong>s Partnereinkommens bei eheähnli-chen Gemeinschaften (so zutreffend:<br />
Sächsisches L<strong>SG</strong>, <strong>Beschluss</strong> vom 14.04.20<strong>05</strong>, Az: L 3 B 30/<strong>05</strong> <strong>AS</strong>-<strong>ER</strong>; L<strong>SG</strong> Hamburg, <strong>Beschluss</strong> vom 11.04.20<strong>05</strong>,<br />
Az: L 5 B 58/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> <strong>AS</strong>; <strong>SG</strong> Dortmund, <strong>Beschluss</strong> vom 31.03.20<strong>05</strong>, Az: S 31 <strong>AS</strong> 82/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>; <strong>SG</strong> Gelsenkirchen,<br />
Be-schluss vom 20.04.20<strong>05</strong>, Az: S 4 <strong>AS</strong> 31/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>; Wank/Maties, DB 20<strong>05</strong>, 619, 620; Hän-lein, jurisPR-SozR<br />
9/20<strong>05</strong>, Anm. 1). b) Allerdings ist das Gericht nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel <strong>de</strong>r Sachverhaltsaufklä-rung<br />
nicht davon überzeugt, dass <strong>de</strong>r Herr W ... mit <strong>de</strong>r Antragstellerin in eheähnlicher Le-bensgemeinschaft lebt. Eine<br />
eheähnliche Gemeinschaft im Sinne <strong>de</strong>s § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b) <strong>SG</strong>B II liegt nach <strong>de</strong>n von <strong>de</strong>r<br />
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (vgl. da-zu: BVerfG, <strong>Beschluss</strong> vom 02.09.2004, Az:<br />
1 BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, Urteil vom 17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und<br />
1 BvF 2/01) nur dann vor, wenn die Lebensgemeinschaft auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere<br />
Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges<br />
Einstehen <strong>de</strong>r Partner füreinan<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>n, also über die Be-ziehung in einer reinen Haushalts- und<br />
Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist bei solchen<br />
Gemeinschaften gegeben, in <strong>de</strong>nen die Bindungen <strong>de</strong>r Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges<br />
Einstehen in <strong>de</strong>n Not- und Wechselfällen <strong>de</strong>s Lebens erwartet wer<strong>de</strong>n kann. Nur wenn sich die Part-ner <strong>de</strong>r<br />
Gemeinschaft so sehr miteinan<strong>de</strong>r verbun<strong>de</strong>n und füreinan<strong>de</strong>r verantwortlich fühlen, dass sie zunächst <strong>de</strong>n<br />
gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr per-sönliches Einkommen zur Befriedigung eigener<br />
Bedürfnisse verwen<strong>de</strong>n, ist ihre Lage mit <strong>de</strong>rjenigen nicht getrennt leben<strong>de</strong>r Ehegatten im Hinblick auf die<br />
Anrechnung von Ein-kommen und Vermögen vergleichbar (so insgesamt auch in <strong>de</strong>r Kommentarliteratur: Val-golio<br />
in: Hauck/Noftz, Kommentar zum <strong>SG</strong>B II, Stand: November 2004, K § 7, Rn. 9; Pe-ters in: Estelmann, Kommentar<br />
zum <strong>SG</strong>B II, Stand: Februar 20<strong>05</strong>, § 7, Rn. 20 \226 22; Löns in: Löns/Herold-Tews, Kommentar zum <strong>SG</strong>B II, 1. Aufl.<br />
20<strong>05</strong>, § 7, Rn. 7; Brühl in: Mün-<strong>de</strong>r, Lehr- und Praxiskommentar zum <strong>SG</strong>B II, 1. Aufl. 20<strong>05</strong>, § 7, Rn. 45; nicht<br />
an<strong>de</strong>rs die Dienstanweisungen <strong>de</strong>r BA, vgl. DA <strong>de</strong>r BA zu § 193 <strong>SG</strong>B III, Stand: 19. Erg.Lfg. 01/2002,<br />
Glie<strong>de</strong>rungsziffer: 193.6; DA <strong>de</strong>r BA zu § 7 <strong>SG</strong>B II, Stand: März 20<strong>05</strong>, Glie<strong>de</strong>-rungsziffer: 7.11). Das Fehlen <strong>de</strong>r<br />
Bereitschaft hierzu wird von <strong>de</strong>r höchstrichterlichen Rechtsprechung als ein Indiz gewertet, aus <strong>de</strong>m auf das<br />
Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft geschlossen wer<strong>de</strong>n muss (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom<br />
17.<strong>05</strong>.1995, Az: 5 C 16/ 93).<br />
Ob eine Gemeinschaft von Mann und Frau die beson<strong>de</strong>ren Merkmale <strong>de</strong>r eheähnlichen Gemeinschaft aufweist,<br />
lässt sich nach Auffassung <strong>de</strong>s BVerfG nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kommen<br />
beispielsweise die lange Dauer <strong>de</strong>s Zu-sammenlebens, die Versorgung von Kin<strong>de</strong>rn und Angehörigen im<br />
gemeinsamen Haushalt und die Befugnis über Einkommens- und Vermögensgegenstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Partners<br />
zu verfügen, in Betracht; weiterhin können zu berücksichtigen sein, die Dauer und Intensität <strong>de</strong>r Bekanntschaft vor<br />
<strong>de</strong>r Begründung einer Wohngemeinschaft, <strong>de</strong>r Anlass für das Zu-sammenziehen und die nach außen erkennbare<br />
Intensität <strong>de</strong>r gelebten Gemeinschaft (BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; so insgesamt auch in <strong>de</strong>r<br />
Kommentarli-teratur: Peters in: Estelmann, Kommentar zum <strong>SG</strong>B II, Stand: Februar 20<strong>05</strong>, § 7, Rn. 24; Löns in:<br />
Löns/Herold-Tews, Kommentar zum <strong>SG</strong>B II, 1. Aufl. 20<strong>05</strong>, § 7, Rn. 7)<br />
Es müssen sich <strong>de</strong>shalb stichhaltige Hinweise darauf fin<strong>de</strong>n lassen, dass die Partnerschaft so eng ist, dass von<br />
<strong>de</strong>n Partnern ein gegenseitiges Einstehen in <strong>de</strong>n Not- und Wechselfäl-len <strong>de</strong>s Lebens erwartet wer<strong>de</strong>n kann. Wie<br />
bereits hervorgehoben, ist dabei folgen<strong>de</strong>r As-pekt von ausschlaggeben<strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung: Nur wenn sich die Partner<br />
einer Gemeinschaft so sehr für einan<strong>de</strong>r verantwortlich fühlen, dass sie zunächst <strong>de</strong>n gemeinsamen<br />
Lebensunter-halt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürf-nisse<br />
verwen<strong>de</strong>n, ist ihre Lage mit <strong>de</strong>njenigen nicht dauernd getrennt leben<strong>de</strong>n Ehegatten vergleichbar (BVerfG,<br />
<strong>Beschluss</strong> vom 02.09.2004, Az: 1 BvR 1962/04; BVerfG, Urteil vom 17.11.1992, Az: 1 BvL 8/87; BVerfG, Urteil vom<br />
17.07.2002, Az: 1 BvF 1/01 und 1 BvF 2/01; BVerwG, Urteil vom 17.<strong>05</strong>.1995, Az: 5 C 16/ 93). Das<br />
Bun<strong>de</strong>sverfassungsge-richt hat bei <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r "Eheähnlichkeit" an <strong>de</strong>n Rechtsbegriff <strong>de</strong>r Ehe angeknüpft. Aus<br />
<strong>de</strong>n Bestimmungen <strong>de</strong>s BGB über die Ehe ergeben sich zwei zentrale Elemente: Nach § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB<br />
sind die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft (personales E-lement) und nach § 1360 BGB einan<strong>de</strong>r zum<br />
Unterhalt verpflichtet (materielles Element). Auf personaler Ebene liegt die Eheähnlichkeit in <strong>de</strong>r beson<strong>de</strong>ren auf<br />
<strong>de</strong>n jeweiligen Partner bezogenen, auf längere Zeit bzw. auf Dauer angelegten Bindung. Zusätzlich zu <strong>de</strong>m
<strong>SG</strong> <strong>DD</strong> <strong>Beschluss</strong> - <strong>18.<strong>05</strong>.20<strong>05</strong></strong> - S <strong>23</strong> <strong>AS</strong> <strong>175</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> 5 / 7<br />
perso-nalen Element muss, unter <strong>de</strong>m Aspekt <strong>de</strong>r Eheähnlichkeit, auf materieller Ebene eine tat-sächliche<br />
Unterstützung und eine tatsächliche Leistungserbringung durch <strong>de</strong>n Partner statt-fin<strong>de</strong>n, sog. materielles Element<br />
(vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17.<strong>05</strong>.1995, Az: 5 C 16/93; B<strong>SG</strong>, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; B<strong>SG</strong>,<br />
Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R). Nur wenn bei<strong>de</strong> Elemente zur Überzeugung <strong>de</strong>s Gerichts <strong>de</strong>utlich<br />
wer<strong>de</strong>n, ist eine Gleichstellung von Partner einer Gemeinschaft mit Ehepartnern von Ge-setzes wegen<br />
gerechtfertigt. Gera<strong>de</strong> <strong>de</strong>m materiellen Element kommt damit im Sinne <strong>de</strong>r aus Gleichbehandlungsgrün<strong>de</strong>n<br />
gerechtfertigten Gleichstellung die Be<strong>de</strong>utung zu, dass sich die Partner im Sinne einer aus Ingerenz begrün<strong>de</strong>ten<br />
Verbindlichkeit, gegenseitige quasi-unterhaltsrechtliche Fürsorge- und Lebensunterhaltssicherungsansprüche<br />
eingeräumt haben müssen, auf die sie in <strong>de</strong>n Not- und Wechselfällen <strong>de</strong>s Lebens als unvollkommene, also<br />
wenngleich verbindliche <strong>de</strong>nnoch nicht einklagbare, Verbindlichkeit zurückgreifen können. Erst und nur dann ist es<br />
gerechtfertigt, <strong>de</strong>n Partner einer solchen Gemeinschaft vor <strong>de</strong>r Inanspruchnahme staatlicher, von <strong>de</strong>r Gemeinschaft<br />
finanzierter, Fürsorgeleistungen, auf <strong>de</strong>n Partner <strong>de</strong>r Gemeinschaft zu verweisen.<br />
Zwar bezeichnete die Antragstellerin Herrn W ... in ihrem Antrag auf Leistungen nach <strong>de</strong>m <strong>SG</strong>B II vom 3. Januar<br />
20<strong>05</strong> als Partner in eheähnlicher Gemeinschaft. Jedoch ist in Zweifel zu ziehen, ob sich die Antragstellerin <strong>de</strong>r<br />
juristischen Tragweite dieser Erklärung bewusst war (so auch: <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 18.04.20<strong>05</strong>, Az: S <strong>23</strong><br />
<strong>AS</strong> 104/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Denn das Antragsformular <strong>de</strong>r Antragsgegnerin enthielt nicht die Möglichkeit ein<br />
Zusammen-wohnen lediglich als Zweckgemeinschaft zu bezeichnen. Die möglichen anzukreuzen<strong>de</strong>n<br />
Bezeichnungen lauteten "nicht dauernd getrenntleben<strong>de</strong>r Ehegatte", "Partner in eheähnli-cher Gemeinschaft" und<br />
"nicht dauernd getrenntleben<strong>de</strong>r Lebenspartner". In <strong>de</strong>r subjekti-ven Einschätzung <strong>de</strong>r gegenseitigen Beziehung<br />
kann auf Grund <strong>de</strong>r beschränkten An-kreuzvarianten kein prozessual wirksames Eingeständnis einer im Rahmen<br />
von § 7 <strong>SG</strong>B II relevanten Tatsache gesehen wer<strong>de</strong>n (so auch: <strong>SG</strong> Saarbrücken, Urteil vom 04.04.20<strong>05</strong>, Az: S 21<br />
<strong>AS</strong> 3/<strong>05</strong>; <strong>05</strong>; <strong>SG</strong> Saarbrücken, <strong>Beschluss</strong> vom 04.03.20<strong>05</strong>, Az: S 21 <strong>ER</strong> 1/<strong>05</strong> <strong>AS</strong>). Das Gericht kann nicht a priori<br />
davon ausgehen, dass die Antragstellerin diesen Begriff im technischen Sinne gemäß <strong>de</strong>n Regelungen <strong>de</strong>s <strong>SG</strong>B II<br />
gebraucht hat, son<strong>de</strong>rn hat alle ver-fügbaren Hinweistatsachen daraufhin in <strong>de</strong>n Blick zu nehmen, ob sie <strong>de</strong>n<br />
Schluss rechtfertigen, dass die Partner <strong>de</strong>r betreffen<strong>de</strong>n Lebensgemeinschaft in <strong>de</strong>r Tat <strong>de</strong>n Willen haben, auf<br />
Dauer füreinan<strong>de</strong>r Einzustehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17.<strong>05</strong>.1995, Az: 5 C 16/93 und ausdrücklich: <strong>SG</strong><br />
Saarbrücken, Urteil vom 04.04.20<strong>05</strong>, Az: S 21 <strong>AS</strong> 3/<strong>05</strong>; <strong>SG</strong> Saar-brücken, <strong>Beschluss</strong> vom 04.03.20<strong>05</strong>, Az: S 21 <strong>ER</strong><br />
1/<strong>05</strong> <strong>AS</strong>). Diese Wertung rechtfertigt sich im vorliegen<strong>de</strong>n Fall insbeson<strong>de</strong>re vor <strong>de</strong>m Hintergrund, dass we<strong>de</strong>r<br />
ersichtlich noch von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin nachvollziehbar vorgetragen wor<strong>de</strong>n ist, dass sie die Antragstelle-rin über<br />
die Tragweite und juristische Be<strong>de</strong>utung dieser Ankreuzalternative in Kenntnis gesetzt o<strong>de</strong>r hierüber beraten hat.<br />
Darüber hinaus hat die Antragstellerin in ihrem Antrag vom 11. März 20<strong>05</strong> Herrn W ... nicht als Partner in<br />
eheähnlicher Gemeinschaft bezeichnet.<br />
Selbst eine enge emotionale Bindung zwischen <strong>de</strong>r Antragstellerin und Herrn W ..., die aus <strong>de</strong>m Beziehen einer<br />
gemeinsamen Wohnung gefolgert wer<strong>de</strong>n könnte, führt noch nicht zur Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft<br />
(so auch: <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 18.04.20<strong>05</strong>, Az: S <strong>23</strong> <strong>AS</strong> 104/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Vom Vorliegen einer eheähnlichen<br />
Lebensgemeinschaft kann nur bei Konsens zwischen bei<strong>de</strong>n Partnern ausgegangen wer<strong>de</strong>n (so zutreffend: <strong>SG</strong><br />
Saarbrücken, Urteil vom 04.04.20<strong>05</strong>, Az: S 21 <strong>AS</strong> 3/<strong>05</strong>). Das Bestehen einer sexuellen Beziehung ist nach <strong>de</strong>n<br />
Kriterien <strong>de</strong>r Rspr. <strong>de</strong>s BVerfG für sich betrachtet kein Indiz für eine eheähnliche Lebensgemeinschaft (so<br />
zutreffend: <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 22.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 119/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Aus diesen Grün<strong>de</strong>n erachtet es<br />
das Gericht im vor-liegen<strong>de</strong>n Fall für das Merkmal <strong>de</strong>s Bestehens einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht für<br />
hinreichend, dass zwischen <strong>de</strong>r Antragstellerin und <strong>de</strong>m Herrn W ... zumin<strong>de</strong>st im Jahr 2004 eine Liebes- und<br />
Intimbeziehung bestan<strong>de</strong>n haben könnte. Darüber hinaus hat das Gericht auf Grund <strong>de</strong>r emotional bewegen<strong>de</strong>n<br />
und von einem Bedauern geprägten Zeugenaussage <strong>de</strong>s Herrn W ... je<strong>de</strong>nfalls <strong>de</strong>n Eindruck gewonnen, dass<br />
<strong>de</strong>rzeit eine intakte Liebes- und Intimbeziehung zwischen ihm und <strong>de</strong>r Antragstellerin nicht (mehr) besteht. Der Herr<br />
W ... sagte aus, dass die Beziehung in letzter Zeit gelitten habe und ein Bruch in diese geraten sei. Auch die<br />
Antragstellerin trägt sich mit ernsthaften Trennungsgedanken, die sogar in einen Auszug aus <strong>de</strong>r Wohnung <strong>de</strong>s<br />
Herrn W ... mün<strong>de</strong>n wür<strong>de</strong>n, wenn sie sich <strong>de</strong>rartiges finanziell leisten könnte.<br />
Nach <strong>de</strong>r teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum <strong>SG</strong>B II kommt die Annahme einer eheähnlichen<br />
Lebensgemeinschaft in <strong>de</strong>r Regel nur in Betracht, wenn die Partner dieser Lebensgemeinschaft min<strong>de</strong>stens drei<br />
Jahre lang zusammenleben (so: <strong>SG</strong> Düsseldorf, Be-schluss vom 18.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 107/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>; <strong>SG</strong><br />
Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 22.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 119/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>; vgl. dazu auch aus <strong>de</strong>r Rspr. zum <strong>SG</strong>B III: B<strong>SG</strong>,<br />
Ur-teil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R; B<strong>SG</strong>, Urteil vom 17.10.2002, Az.: B 7 AL 96/00 R; L<strong>SG</strong><br />
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.06.2000, Az: L 1 AL 15/00; ebenso: DA <strong>de</strong>r BA zu § 193 <strong>SG</strong>B III, Stand: 19.<br />
Erg.Lfg. 01/2002, Glie<strong>de</strong>rungsziffer: 193.6). Auch dieses Erfor<strong>de</strong>rnis ist nicht gegeben, da die Antragstellerin erst<br />
seit einem Jahr mit <strong>de</strong>m Herrn W ... zusammenwohnt.<br />
Auf Grund <strong>de</strong>r weiteren Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles mangelt es nach Ansicht <strong>de</strong>s Gerichts bereits am zweifelsfreien<br />
Vorliegen <strong>de</strong>s personalen Elements, das eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnet. We<strong>de</strong>r ist die<br />
Freundschaft/Bekanntschaft <strong>de</strong>r Antragstellerin mit <strong>de</strong>m Herrn W ... von einer hinreichen<strong>de</strong>n Dauer, die sichere<br />
Rückschlüsse erlauben wür<strong>de</strong>, noch ist die Zeit <strong>de</strong>s Zusammenwohnens von einer solchen Dauer. Hinzukommt,<br />
dass selbst das Zusammenwohnen auf <strong>de</strong>r Grundlage eines schriftlich zu Beginn <strong>de</strong>s Einzugs <strong>de</strong>r Antragstellerin in<br />
die Wohnung <strong>de</strong>s Herrn W ... abgefassten Untermietvertrages, <strong>de</strong>r für die Mitbenutzung <strong>de</strong>r Wohnung einen<br />
pauschalen Mietanteil <strong>de</strong>r Antragstellerin in Höhe von 100,00 EUR monatlich vorsieht, basiert. Dies ist für eine <strong>de</strong>r<br />
Ehe vergleichbare eheähnli-che Lebensgemeinschaft we<strong>de</strong>r üblich noch typisch. Die Antragstellerin und <strong>de</strong>r Herr W<br />
... haben we<strong>de</strong>r gemeinsame Kin<strong>de</strong>r, noch hat sich auf Grund <strong>de</strong>r gerichtlichen Beweisauf-nahme ergeben, dass<br />
<strong>de</strong>r Herr W ... an <strong>de</strong>r Erziehung, Betreuung und Pflege <strong>de</strong>r Tochter <strong>de</strong>r Antragstellerin als gleichberechtigter mit<br />
eigenem Mitsprache- und Entscheidungsrecht ausgestatteter Partner teilnimmt. Nachvollziehbar hatte die
<strong>SG</strong> <strong>DD</strong> <strong>Beschluss</strong> - <strong>18.<strong>05</strong>.20<strong>05</strong></strong> - S <strong>23</strong> <strong>AS</strong> <strong>175</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> 6 / 7<br />
Antragstellerin im Übrigen im Rahmen <strong>de</strong>s gerichtlichen Erörterungs- und Beweisaufnahmetermins bekun<strong>de</strong>t, dass<br />
An-lass ihres Einzugs in die Wohnung <strong>de</strong>s Herrn W ... primär die kurze Entfernung <strong>de</strong>r Woh-nung zu <strong>de</strong>r von ihr ab<br />
1. Mai 2004 angetretenen Arbeitsstelle war. Der Einzug erfolgte daher we<strong>de</strong>r vor<strong>de</strong>rgründig noch ausschließlich<br />
<strong>de</strong>shalb, um eine Gemeinschaft zu begrün<strong>de</strong>n, die <strong>de</strong>rjenigen <strong>de</strong>r Ehe nahe kommt. Vielmehr war <strong>de</strong>r Einzug,<br />
je<strong>de</strong>nfalls nicht vor-rangig, auf einem nicht auf emotionaler Verbun<strong>de</strong>nheit und Nähe beruhen<strong>de</strong>m Umstand<br />
begrün<strong>de</strong>t.<br />
Noch weniger Anhaltspunkte hat das Gericht nach Durchführung <strong>de</strong>r umfangreichen Sach-verhaltsermittlungen, <strong>de</strong>r<br />
Beweisaufnahme sowie <strong>de</strong>r umfassen<strong>de</strong>n persönlichen Anhörung <strong>de</strong>r Antragstellerin hinsichtlich <strong>de</strong>s Vorliegens<br />
<strong>de</strong>s materiellen Elements, das eine eheähnliche Gemeinschaft kennzeichnet. Die Antragstellerin und <strong>de</strong>r Herr W ...<br />
verfügten und verfügen über getrennte Girokonten. Es bestand zu keinem Zeitpunkt we<strong>de</strong>r ein gemeinsames Konto<br />
noch eine gemeinsame Haushaltskasse. Keiner konnte über das Girokonto <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren verfügen. Wechselseitige<br />
Einzugs- und Verfügungsermächtigungen bestan<strong>de</strong>n nicht. Gemeinsame Vermögenswerte, wie ein gemeinsames<br />
Sparbuch o<strong>de</strong>r ein gemeinsa-mer Bausparvertrag wur<strong>de</strong>n we<strong>de</strong>r begrün<strong>de</strong>t noch zusammengeführt. Gemeinsame<br />
Versi-cherungen bestehen ebenfalls nicht; ausweislich <strong>de</strong>r Verwaltungsakte hat je<strong>de</strong>r eine eigene<br />
Unfallversicherung abgeschlossen, obwohl Versicherungsgesellschaften inzwischen übli-cherweise <strong>de</strong>n<br />
eheähnlichen Lebensgefährten heutzutage prämienfrei mitversichern. Über-einstimmend bestätigten im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s gerichtlichen Erörterungs- und Beweisaufnahme-termins die Antragstellerin und <strong>de</strong>r Herr W ... im Übrigen, dass<br />
in <strong>de</strong>r Zeit <strong>de</strong>s bisherigen gemeinsamen Zusammenlebens je<strong>de</strong>r seine eigenen Rechnung bezahlt und mit seinem<br />
ei-genen Geld seine eigenen Bedürfnisse befriedigt habe, auch wenn man sich gelegentlich gegenseitig unterstützt<br />
und finanziell ausgeholfen habe. Dass sich bei<strong>de</strong> unabhängig voneinan<strong>de</strong>r und ohne <strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren eine Rechnung<br />
zu legen, für das Füllen <strong>de</strong>s gemeinsamen Kühlschrankes verantwortlich fühlten, vermag die Zweifel <strong>de</strong>s Gerichts<br />
am Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen <strong>de</strong>r Antragstellerin und Herrn W ... nicht zu erschüt-tern.<br />
In <strong>de</strong>r teilweisen bisherigen Rechtsprechung zum <strong>SG</strong>B II wer<strong>de</strong>n im Übrigen Be<strong>de</strong>nken geäußert, ob sich die Frage<br />
danach, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft vorliegt,<br />
anhand von vor<strong>de</strong>rgründigen, objektiven Kriterien \226 wie hier <strong>de</strong>m Zusammenleben \226 ermitteln lässt. Dies wird<br />
auch im vorliegen<strong>de</strong>n Fall <strong>de</strong>utlich. Die Antragstellerin soll \226 nach <strong>de</strong>m Willen <strong>de</strong>r Antragsgegnerin \226 auf<br />
(Unterhalts-)Zahlungen <strong>de</strong>s Herrn W ... verwiesen wer<strong>de</strong>n. Auf diese Zahlungen hat die Antragstellerin jedoch<br />
keinen Rechtsanspruch, d.h. die Antragstellerin kann <strong>de</strong>rartige Zahlungen von Herrn W ... nicht verlangen und<br />
schon gar nicht einklagen. Insoweit hat sie auch glaubhaft vorgetragen, Herr W ... sei nicht bereit, sie zu<br />
unterhalten. Auch <strong>de</strong>r Herr W ... hat anlässlich seiner vom Gericht vorgenommenen zeu-genschaftlichen<br />
Einvernahme glaubhaft und nachvollziehbar bekun<strong>de</strong>t, we<strong>de</strong>r willens noch in <strong>de</strong>r Lage zu sein, für <strong>de</strong>n<br />
vollständigen Lebensunterhalt <strong>de</strong>r Antragstellerin aufzukom-men. Untermauert wer<strong>de</strong>n diese Aussagen zu<strong>de</strong>m<br />
durch die schriftliche Erklärung <strong>de</strong>r Antragstellerin vom 11. März 20<strong>05</strong> und ihre Erklärung im Wi<strong>de</strong>rspruch vom 4.<br />
März 20<strong>05</strong>, wonach sie von <strong>de</strong>m Herrn W ... keine finanzielle Unterstützung <strong>de</strong>r Gestalt erhalte, dass dieser ihren<br />
Lebensunterhalt vollständig finanziere. Kommt also die Antragsgegnerin \226 entgegen <strong>de</strong>r Angaben <strong>de</strong>r "Partner"<br />
\226 zu <strong>de</strong>r Erkenntnis, es liege eine "eheähnliche Ge-meinschaft" vor, so ist <strong>de</strong>r vermögens- und einkommenslose<br />
Partner dieser Gemeinschaft völlig rechtlos gestellt. Er hat keinen Anspruch gegen die Behör<strong>de</strong> und keinen<br />
Anspruch gegen <strong>de</strong>n vermeintlichen Partner. Dieser Konflikt lässt sich sachgerecht nur lösen, wenn <strong>de</strong>n<br />
Stellungnahmen <strong>de</strong>r Partner zur Frage <strong>de</strong>r "eheähnlichen Lebensgemeinschaft" ent-schei<strong>de</strong>n<strong>de</strong> Be<strong>de</strong>utung<br />
zukommt (so: <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 18.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 107/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>; <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom<br />
22.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 119/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Eine "eheähnliche Gemeinschaft" kann daher nur angenommen wer<strong>de</strong>n,<br />
wenn die Partner aus-drücklich bestätigen (finanziell) \226 auch in Zukunft \226 füreinan<strong>de</strong>r einstehen zu wollen,<br />
<strong>de</strong>nn nur dann ist das Kriterium <strong>de</strong>r "Eheähnlichkeit", das in Anlehnung an § 1360 BGB ein gegenseitiges<br />
"Unterhalten" for<strong>de</strong>rt, erfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.<strong>05</strong>.1995, Az: 5 C 16/93; B<strong>SG</strong>, Urteil vom 17.10.2002, Az: B<br />
7 AL 96/00 R). Wür<strong>de</strong> man eine "eheähnliche Gemeinschaft" ohne das Element <strong>de</strong>r tatsächlichen materiellen<br />
Unterstützung annehmen und allein aus einem Zusammenleben auf ein gegenseitiges Unterstützen schließen, so<br />
wür<strong>de</strong> dies zu einer Rechtlosstellung <strong>de</strong>r vermeintlich unterstützten Person führen. Zu be-achten ist, dass die<br />
Antragstellerin im vorliegen<strong>de</strong>n Fall aus <strong>de</strong>m Verhältnis mit ihrem Partner selbst dann keinen Anspruch gegen<br />
diesen auf Unterstützung erwirbt, wenn die Partnerschaft die personalen Kriterien für eine "eheähnliche<br />
Lebensgemeinschaft" erfüllt, <strong>de</strong>nn das BGB sieht Unterstützungspflichten nur bei einer Ehe vor. Die Antragstellerin<br />
hätte dann keinen Anspruch auf Leistungen von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin und gleichzeitig aber auch keinen Anspruch<br />
auf materielle Unterstützung durch ihren Partner. Derartiges liegt nicht im gesetzlichen Regelungsprogramm. Es<br />
kann daher nicht richtig sein, dass ein Hil-febedürftiger auf Leistungen eines Dritten verwiesen wird, die dieser<br />
tatsächlich nicht er-bringt und auch rechtlich nicht erbringen muss (so: <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 18.04.20<strong>05</strong>,<br />
Az: S 35 <strong>AS</strong> 107/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>; <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 22.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 119/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Diese Auffassung<br />
entspricht auch <strong>de</strong>r bisherigen Auffassung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s-verwaltungsgerichts und <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>ssozialgerichts<br />
(BVerwG, Urteil vom 17.<strong>05</strong>.1995, Az: 5 C 16/93; B<strong>SG</strong>, Urteil vom 17.10.2002, Az: B 7 AL 96/00 R; B<strong>SG</strong>, Urteil vom<br />
17.10.2002, Az: B 7 AL 72/00 R). Damit wird die gesetzliche Regelung keineswegs ad absurdum geführt, <strong>de</strong>nn<br />
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 <strong>SG</strong>B II hat auch <strong>de</strong>rjenige keinen Anspruch auf Leistungen, <strong>de</strong>r von einem an<strong>de</strong>ren<br />
tatsächlich unterhalten wird. Ob dies <strong>de</strong>r Fall ist, lässt sich sehr viel einfacher ermitteln (gemeinsames Konto etc.)<br />
als die komplexe Frage, ob eine "eheähnliche Gemeinschaft" besteht. Die Behör<strong>de</strong>n hätten damit weiterhin die<br />
Möglichkeit, "Bedarfsgemeinschaften" zwischen nicht Verheirateten anzunehmen, wenn das im Übrigen auch für<br />
"eheähnliche Lebensgemeinschaften" unbedingt erfor<strong>de</strong>rliche Kriterium <strong>de</strong>s tatsächlich "gegenseitigen füreinan<strong>de</strong>r<br />
Einstehens" erfüllt ist (so: <strong>SG</strong> Düs-seldorf, <strong>Beschluss</strong> vom 18.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 107/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>).<br />
Stichhaltige Indizien dafür, dass zwischen <strong>de</strong>r Antragstellerin und <strong>de</strong>m Herrn W ... eine so enge Partnerschaft<br />
besteht, die von <strong>de</strong>n bei<strong>de</strong>n Partnern ein gegenseitiges Einstehen in <strong>de</strong>n Not- und Wechselfällen <strong>de</strong>s Lebens<br />
erwarten lässt, liegen damit zur Überzeugung <strong>de</strong>s Ge-richts nicht vor. Die von <strong>de</strong>r Antragsgegnerin im Rahmen <strong>de</strong>s
<strong>SG</strong> <strong>DD</strong> <strong>Beschluss</strong> - <strong>18.<strong>05</strong>.20<strong>05</strong></strong> - S <strong>23</strong> <strong>AS</strong> <strong>175</strong>/<strong>05</strong> <strong>ER</strong> 7 / 7<br />
gerichtlichen Erörterungs-termins geäußerten Mutmaßungen und Spekulationen, <strong>de</strong>nen objektive Anhaltspunkte<br />
nicht zu Grun<strong>de</strong> liegen, vermögen das Gericht we<strong>de</strong>r zu überzeugen noch zu einer an<strong>de</strong>ren Bewertung zu<br />
veranlassen.<br />
Für ihre Annahme, dass <strong>de</strong>r Herr W ... mit <strong>de</strong>r Antragstellerin in einer eheähnlichen Ge-meinschaft lebt, ist die<br />
Antragsgegnerin im Übrigen nach <strong>de</strong>n Grundsätzen <strong>de</strong>r objektiven Feststellungslast im sozialgerichtlichen<br />
Verfahren darlegungs- und beweisbelastet (so zu-treffend: <strong>SG</strong> Saarbrücken, Urteil vom 04.04.20<strong>05</strong>, Az: S 21 <strong>AS</strong><br />
3/<strong>05</strong>; <strong>SG</strong> Saarbrücken, <strong>Beschluss</strong> vom 04.03.20<strong>05</strong>, Az: S 21 <strong>ER</strong> 1/<strong>05</strong> <strong>AS</strong>; <strong>SG</strong> Düsseldorf, <strong>Beschluss</strong> vom<br />
22.04.20<strong>05</strong>, Az: S 35 <strong>AS</strong> 119/<strong>05</strong> <strong>ER</strong>). Diese Beweislast umfasst auch das Bestehen einer Verantwortungs- und<br />
Einstehensgemeinschaft zwischen <strong>de</strong>r Antragstellerin und <strong>de</strong>m Herrn W ..., weil es sich um einen die Bedürftigkeit<br />
ausschließen<strong>de</strong>n Umstand han<strong>de</strong>lt (vgl. auch: Peters in: Estelmann, Kommentar zum <strong>SG</strong>B II, Stand: Februar 20<strong>05</strong>,<br />
§ 7, Rn. 24 sowie zum <strong>SG</strong>B III: Niesel, <strong>SG</strong>B II, 2. Aufl. § 193 Anm. 26 und 32). Das Gericht verkennt nicht, dass es<br />
sich hierbei um eine innere Tatsache han<strong>de</strong>lt, <strong>de</strong>ren Nachweis für die Antragsgeg-nerin kaum möglich ist und auf<br />
die aus <strong>de</strong>m bloßen Bestehen einer Wohngemeinschaft auch dann nicht geschlossen wer<strong>de</strong>n kann, wenn sie<br />
bereits seit mehreren Jahren bestehen sollte, was hier ohnehin nicht <strong>de</strong>r Fall ist. Dies kann keine Beweislastumkehr<br />
zu Lasten <strong>de</strong>r Antragstellerin begrün<strong>de</strong>n, da in diesem Fall auf Grund <strong>de</strong>r stets gegebenen Zweifel an <strong>de</strong>r<br />
Glaubhaftigkeit <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragstellerin zur Verfügung stehen<strong>de</strong>n Beweismittel ein über-zeugen<strong>de</strong>r Nachweis <strong>de</strong>s<br />
Nichtbestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft für die Antrag-stellerin ebenfalls schlechterdings nicht zu führen<br />
wäre, was noch weniger hingenommen wer<strong>de</strong>n kann (vgl. hierzu: OVG Schleswig-Holstein, <strong>Beschluss</strong> vom<br />
02.01.2002, Az: 2 M 104/01 und ausdrücklich auch: <strong>SG</strong> Saarbrücken, Urteil vom 04.04.20<strong>05</strong>, Az: S 21 <strong>AS</strong> 3/<strong>05</strong>).<br />
Darüber hinaus hat das Gericht durch sämtliche ihm möglichen Vorkehrungen aus-zuschließen versucht, dass die<br />
Antragstellerin und <strong>de</strong>r Herr W ... ihre Aussagen bewusst wahrheitsentstellend tätigen, so dass sich die<br />
Spekulationen und Mutmaßungen <strong>de</strong>r An-tragsgegnerin, die durch keinerlei objektive Anhaltspunkte untermauert<br />
sind, als unver-ständlich, nicht nachvollziehbar und die konkreten Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles in keiner Weise<br />
würdigend, darstellen. Das Gericht hatte keinen schriftlichen Austausch <strong>de</strong>r Indizien zwischen <strong>de</strong>n Beteiligten in<br />
Gang gesetzt, <strong>de</strong>r Antragstellerin keine schriftlichen Fragen hinsichtlich <strong>de</strong>r Anhaltspunkte für das Bestehen o<strong>de</strong>r<br />
Nichtbestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft gestellt, zügig die erfor<strong>de</strong>rliche Beweisaufnahme anberaumt, <strong>de</strong>m<br />
Zeugen W ... in <strong>de</strong>r Zeugenladung vom 26. April 20<strong>05</strong> bewusst <strong>de</strong>n Gegenstand seiner Vernehmung nicht mitgeteilt<br />
und zwischen <strong>de</strong>r persönlichen Anhörung <strong>de</strong>r Antragstellerin und <strong>de</strong>r Ver-nehmung <strong>de</strong>s Zeugen W ... im<br />
Erörterungstermin am 17. Mai 20<strong>05</strong> keine Terminsunterbre-chung o<strong>de</strong>r Terminspause zugelassen.<br />
c)<br />
Gehört <strong>de</strong>mnach Herr W ... nicht zur Bedarfsgemeinschaft <strong>de</strong>r erwerbsfähigen, hilfebedürf-tigen Antragstellerin,<br />
besteht die Bedarfsgemeinschaft lediglich aus ihr selbst und aus ihrer min<strong>de</strong>rjährigen Tochter ...<br />
Der Bedarf umfasst damit die Regelleistung in Höhe von 331,00 EUR für die Antragstellerin (§ 20 Abs. 2 <strong>SG</strong>B II),<br />
das Sozialgeld in Höhe von 199,00 EUR für die Tochter (§ 29 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 <strong>SG</strong>B II), <strong>de</strong>n Mehrbedarf in Höhe<br />
von 119,00 EUR (§ 21 Abs. 3 Nr. 1 <strong>SG</strong>B II) und die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von<br />
100,00 EUR (§ 22 Abs. 1 <strong>SG</strong>B II). Diesem Gesamtbedarf in Höhe von 749,00 EUR monatlich stehen an<br />
einsatz-bereitem, zu berücksichtigen<strong>de</strong>m Einkommen (§ 19 Satz 2 <strong>SG</strong>B II) <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>sunterhalt in Höhe von 171,00<br />
EUR und das Kin<strong>de</strong>rgeld in Höhe von 154,00 EUR gegenüber. Absetzungen nach § 11 Abs. 2 <strong>SG</strong>B II sind von<br />
diesem Einkommen nicht vorzunehmen; insbeson<strong>de</strong>re kann von diesem Einkommen die Versicherungspauschale<br />
in Höhe von 30,00 EUR nach §§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 <strong>SG</strong>B II, 3 Nr. 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung nicht in<br />
Abzug ge-bracht wer<strong>de</strong>n, da diese vom Einkommen min<strong>de</strong>rjähriger Hilfebedürftiger nur abgesetzt wer<strong>de</strong>n kann,<br />
soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemein-schaft nach § 7 Abs. 3 <strong>SG</strong>B II leben<br />
(zutreffend: Winkel, SozSich 2004, 338, 340), was hier allerdings nicht <strong>de</strong>r Fall ist. Die <strong>de</strong>r Antragstellerin<br />
zustehen<strong>de</strong>n Leistungen betragen daher 424,00 EUR monatlich. Hinzukommt <strong>de</strong>r befristete Zuschlag nach § 24<br />
Abs. 1 <strong>SG</strong>B II, <strong>de</strong>r rechnerisch gem. § 24 Abs. 2 <strong>SG</strong>B II 276,20 EUR beträgt, nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 <strong>SG</strong>B<br />
II jedoch auf 160,00 EUR + 60,00 EUR begrenzt ist.<br />
Demnach hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Arbeitslo-sengeld II in Höhe von<br />
monatlich 644,00 EUR.<br />
Um <strong>de</strong>r Vorläufigkeit <strong>de</strong>r Regelungsanordnung Rechnung zu tragen und zur Vermeidung <strong>de</strong>r Vorwegnahme <strong>de</strong>r<br />
Hauptsache hält es das Gericht für erfor<strong>de</strong>rlich aber auch ausrei-chend, die Antragsgegnerin zu verpflichten <strong>de</strong>r<br />
Antragsgegnerin 80% <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Antragstelle-rin zustehen<strong>de</strong>n Leistungen zu zahlen. 80% von 664,00 EUR ergibt<br />
damit 531,20 EUR. Diesen Betrag hat die Antragsgegnerin <strong>de</strong>r Antragstellerin rückwirkend ab 10. Februar 20<strong>05</strong> zu<br />
zahlen, um die angespannte finanzielle Lage <strong>de</strong>r Antragstellerin zu beseitigen und weitere Nachteile zu vermei<strong>de</strong>n.<br />
Mit <strong>de</strong>r Leistungspflicht <strong>de</strong>r Antragsgegnerin verbun<strong>de</strong>n ist das Abführen <strong>de</strong>r Sozialversicherungsbeiträge für die<br />
Antragstellerin, so dass diese <strong>de</strong>m ge-setzlichen Versicherungssystem in <strong>de</strong>r Kranken-, Pflege- und<br />
Rentenversicherung ab 10. Februar 20<strong>05</strong> zugehörig ist.<br />
Nach alle<strong>de</strong>m war <strong>de</strong>m einstweiligen Rechtsschutzantrag insgesamt stattzugeben.<br />
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 <strong>SG</strong>G und folgt <strong>de</strong>r Entscheidung über <strong>de</strong>n vorläufigen<br />
Rechtsschutzantrag. Eine Kostengrun<strong>de</strong>ntscheidung ist auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen (vgl.<br />
Meyer-La<strong>de</strong>wig, Kommentar zum <strong>SG</strong>G, 7. Aufl. 2002, § 86b, Rn. 17 und § 193, Rn. 2; Zeihe, Kommentar zum<br />
<strong>SG</strong>G, Stand: April 2003, § 86b, Rn. 37f).