Übungsleiter Fragenkatalog Land 1 - boarderchallenge.at
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Wann spricht man von einem Vertrag?<br />
Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen<br />
zustande, wobei die einleitende Willenserklärung Anbot (Angebot, Offerte), die zustimmende<br />
Erklärung Annahme genannt wird. Entspricht die Annahme dem Anbot, so entsteht Konsens, das<br />
Geschäft kommt sohin zustande.<br />
Was versteht man unter Möglichkeit und Erlaubtheit?<br />
Rechtlich Unmögliches und faktisch Absurdes kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages<br />
werden. Verträge die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. In der<br />
Praxis überaus bedeutend ist jene Bestimmung des ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch), welche vorsieht, dass Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind.<br />
Damit soll verhindert werden, dass Vereinbarungen rechtlich bindend werden, die mit unserer<br />
Wertordnung in gravierendem Widerspruch stehen. Insbesondere allgemeine<br />
Geschäftsbedingungen werden von der Rechtssprechung im Streitfall besonders sorgfältig unter<br />
dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit überprüft.<br />
Welche Vertragsformen kennen Sie?<br />
Es gilt der Grunds<strong>at</strong>z der Vertragsfreiheit.<br />
Mündlich<br />
schriftlich,<br />
vor dem Notar oder<br />
konkludent (Straßenbahn – Beförderungsvertrag)<br />
Nennen Sie Beispiele, wann ein schriftlicher Vertrag zu machen ist?<br />
Für die Verpflichtung eines Bürgen sieht das Gesetz Schriftlichkeit vor, da der Bürge auf die<br />
„Gefährlichkeit“ seines Aktes ausdrücklich hingewiesen werden soll. Bei der sogenannten<br />
Schenkung ohne wirkliche Übergabe ist zu deren Gültigkeit sogar die Form des Notari<strong>at</strong>saktes<br />
erforderlich, dies vor allem deshalb, um den Geschenkgeber vor Übereilung zu schützen. Für die<br />
Praxis sei gesagt, dass selbst für den Fall, dass das Gesetz kein Formerfordernis für den<br />
Abschluss eines Vertrages vorsieht, schriftlich Festgehaltenes jedenfalls im Zweifel von wesentlich<br />
höherer Beweiskraft ist, sodass es sich in jedem Fall zumindest empfiehlt, Aktenvermerke<br />
anzulegen. Allerdings lösen schriftliche Verträge häufig die Pflicht zur Bezahlung einer<br />
sogenannten Rechtsgeschäftsgebühr aus (z.B. beim Mietvertrag).<br />
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© M. Mencigar | <strong>Fragenk<strong>at</strong>alog</strong>