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Übungsleiter Fragenkatalog Land 1 - boarderchallenge.at

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Wann spricht man von einem Vertrag?<br />

Ein Vertrag kommt durch die übereinstimmende Willenserklärung (mindestens) zweier Personen<br />

zustande, wobei die einleitende Willenserklärung Anbot (Angebot, Offerte), die zustimmende<br />

Erklärung Annahme genannt wird. Entspricht die Annahme dem Anbot, so entsteht Konsens, das<br />

Geschäft kommt sohin zustande.<br />

Was versteht man unter Möglichkeit und Erlaubtheit?<br />

Rechtlich Unmögliches und faktisch Absurdes kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages<br />

werden. Verträge die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. In der<br />

Praxis überaus bedeutend ist jene Bestimmung des ABGB (Allgemeinen Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch), welche vorsieht, dass Geschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind.<br />

Damit soll verhindert werden, dass Vereinbarungen rechtlich bindend werden, die mit unserer<br />

Wertordnung in gravierendem Widerspruch stehen. Insbesondere allgemeine<br />

Geschäftsbedingungen werden von der Rechtssprechung im Streitfall besonders sorgfältig unter<br />

dem Blickwinkel der Sittenwidrigkeit überprüft.<br />

Welche Vertragsformen kennen Sie?<br />

Es gilt der Grunds<strong>at</strong>z der Vertragsfreiheit.<br />

Mündlich<br />

schriftlich,<br />

vor dem Notar oder<br />

konkludent (Straßenbahn – Beförderungsvertrag)<br />

Nennen Sie Beispiele, wann ein schriftlicher Vertrag zu machen ist?<br />

Für die Verpflichtung eines Bürgen sieht das Gesetz Schriftlichkeit vor, da der Bürge auf die<br />

„Gefährlichkeit“ seines Aktes ausdrücklich hingewiesen werden soll. Bei der sogenannten<br />

Schenkung ohne wirkliche Übergabe ist zu deren Gültigkeit sogar die Form des Notari<strong>at</strong>saktes<br />

erforderlich, dies vor allem deshalb, um den Geschenkgeber vor Übereilung zu schützen. Für die<br />

Praxis sei gesagt, dass selbst für den Fall, dass das Gesetz kein Formerfordernis für den<br />

Abschluss eines Vertrages vorsieht, schriftlich Festgehaltenes jedenfalls im Zweifel von wesentlich<br />

höherer Beweiskraft ist, sodass es sich in jedem Fall zumindest empfiehlt, Aktenvermerke<br />

anzulegen. Allerdings lösen schriftliche Verträge häufig die Pflicht zur Bezahlung einer<br />

sogenannten Rechtsgeschäftsgebühr aus (z.B. beim Mietvertrag).<br />

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© M. Mencigar | <strong>Fragenk<strong>at</strong>alog</strong>

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