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Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG

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2. Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis<br />

§ 16<br />

mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines<br />

Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31.<br />

Dezember 2013. Die Kündigung bedarf der Schriftform<br />

und ist an die geschäftsführende Kommanditistin zu<br />

richten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />

bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt auch<br />

dann vor, wenn bei einem Gesellschafter nach Beitritt<br />

zur Gesellschaft einer der folgenden Härtefälle eintritt<br />

und dieser zum Zeitpunkt der Kündigung fortbesteht:<br />

Ununterbrochene Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Mo-<br />

naten Dauer, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne<br />

der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine rechts-<br />

kräftig erfolgte Ehescheidung. Ein Härtefall ist der<br />

Gesellschaft durch eine entsprechende Bescheinigung<br />

des Arbeitsamtes, ein amtsärztliches Gutachten bzw.<br />

ein rechtskräftiges Scheidungsurteil nachzuweisen.<br />

Tod eines Kommanditisten<br />

1. Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit<br />

seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />

Diese haben sich durch Vorlage einer Ausfertigung<br />

des Erbscheins oder eines entsprechend geeigneten<br />

Nachweises zu legitimieren.<br />

2. Falls mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vor-<br />

§ 17<br />

handen sind, haben diese zwecks Ausübung der<br />

Gesellschafterrechte einen einheitlichen Vertreter zu<br />

benennen. Bis zur Benennung ruht das Stimmrecht<br />

aus der Beteiligung des Erblassers sowie das Recht<br />

auf Auszahlungen / Entnahmen gem. §13. Das gilt<br />

sinngemäß im Falle der treugeberischen Beteiligung<br />

des Erblassers.<br />

Ausscheiden eines Gesellschafters<br />

1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />

Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den ver-<br />

bleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />

2. Ein Kommanditist scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />

wenn<br />

a) er das Gesellschaftsverhältnis gem. §15 Ziffer 2 S. 1<br />

kündigt;<br />

b) er das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />

Grund kündigt;<br />

c) ein Gläubiger eines Kommanditisten dessen Aus-<br />

einandersetzungsguthaben pfändet und die Ge-<br />

sellschaft gem. § 135 HGB wirksam kündigt, und<br />

zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Kündigung;<br />

d) in der Person des Kommanditisten ein wichtiger<br />

Grund vorliegt und er daraufhin durch Beschluss<br />

der Gesellschafterversammlung aus der Gesell-<br />

schaft ausgeschlossen wird;<br />

e) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröff-<br />

net oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />

wird, und zwar nach Ablauf von zwei Monaten<br />

nach diesem Zeitpunkt, sofern das Insolvenzver-<br />

fahren zu diesem Zeitpunkt nicht abgewendet<br />

worden ist;<br />

f) er eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft er-<br />

hebt;<br />

g) er aus der Gesellschaft durch die geschäftsfüh-<br />

rende Kommanditistin wegen Nichteinzahlung der<br />

fälligen Einlage nach Fristsetzung mit Ausschluss-<br />

androhung ausgeschlossen wird (§ 5 Ziffer 8).<br />

3. Die Regelungen der Ziffer 2 gelten entsprechend für<br />

Treugeber mit der Maßgabe, dass in den dort genann-<br />

ten Fällen die Treuhänderin anteilig mit dem Teil ihrer<br />

Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft ausschei-<br />

det, den sie treuhänderisch für den jeweils betroffenen<br />

Treugeber hält.<br />

4. Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />

aus, so beruft die geschäftsführende Kommanditistin<br />

unverzüglich eine Gesellschafterversammlung ein,<br />

welche einen neuen Komplementär wählt.<br />

93<br />

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