Emissionsprospekt - SHEDLIN Investment AG
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2. Jeder Gesellschafter kann das Gesellschaftsverhältnis<br />
§ 16<br />
mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines<br />
Geschäftsjahres kündigen, erstmals jedoch zum 31.<br />
Dezember 2013. Die Kündigung bedarf der Schriftform<br />
und ist an die geschäftsführende Kommanditistin zu<br />
richten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund<br />
bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt auch<br />
dann vor, wenn bei einem Gesellschafter nach Beitritt<br />
zur Gesellschaft einer der folgenden Härtefälle eintritt<br />
und dieser zum Zeitpunkt der Kündigung fortbesteht:<br />
Ununterbrochene Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Mo-<br />
naten Dauer, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne<br />
der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine rechts-<br />
kräftig erfolgte Ehescheidung. Ein Härtefall ist der<br />
Gesellschaft durch eine entsprechende Bescheinigung<br />
des Arbeitsamtes, ein amtsärztliches Gutachten bzw.<br />
ein rechtskräftiges Scheidungsurteil nachzuweisen.<br />
Tod eines Kommanditisten<br />
1. Verstirbt ein Kommanditist, so wird die Gesellschaft mit<br />
seinen Erben oder Vermächtnisnehmern fortgesetzt.<br />
Diese haben sich durch Vorlage einer Ausfertigung<br />
des Erbscheins oder eines entsprechend geeigneten<br />
Nachweises zu legitimieren.<br />
2. Falls mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer vor-<br />
§ 17<br />
handen sind, haben diese zwecks Ausübung der<br />
Gesellschafterrechte einen einheitlichen Vertreter zu<br />
benennen. Bis zur Benennung ruht das Stimmrecht<br />
aus der Beteiligung des Erblassers sowie das Recht<br />
auf Auszahlungen / Entnahmen gem. §13. Das gilt<br />
sinngemäß im Falle der treugeberischen Beteiligung<br />
des Erblassers.<br />
Ausscheiden eines Gesellschafters<br />
1. Durch das Ausscheiden eines Gesellschafters wird die<br />
Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern unter den ver-<br />
bleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.<br />
2. Ein Kommanditist scheidet aus der Gesellschaft aus,<br />
wenn<br />
a) er das Gesellschaftsverhältnis gem. §15 Ziffer 2 S. 1<br />
kündigt;<br />
b) er das Gesellschaftsverhältnis aus wichtigem<br />
Grund kündigt;<br />
c) ein Gläubiger eines Kommanditisten dessen Aus-<br />
einandersetzungsguthaben pfändet und die Ge-<br />
sellschaft gem. § 135 HGB wirksam kündigt, und<br />
zwar zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />
Kündigung;<br />
d) in der Person des Kommanditisten ein wichtiger<br />
Grund vorliegt und er daraufhin durch Beschluss<br />
der Gesellschafterversammlung aus der Gesell-<br />
schaft ausgeschlossen wird;<br />
e) über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröff-<br />
net oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt<br />
wird, und zwar nach Ablauf von zwei Monaten<br />
nach diesem Zeitpunkt, sofern das Insolvenzver-<br />
fahren zu diesem Zeitpunkt nicht abgewendet<br />
worden ist;<br />
f) er eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft er-<br />
hebt;<br />
g) er aus der Gesellschaft durch die geschäftsfüh-<br />
rende Kommanditistin wegen Nichteinzahlung der<br />
fälligen Einlage nach Fristsetzung mit Ausschluss-<br />
androhung ausgeschlossen wird (§ 5 Ziffer 8).<br />
3. Die Regelungen der Ziffer 2 gelten entsprechend für<br />
Treugeber mit der Maßgabe, dass in den dort genann-<br />
ten Fällen die Treuhänderin anteilig mit dem Teil ihrer<br />
Kommanditbeteiligung aus der Gesellschaft ausschei-<br />
det, den sie treuhänderisch für den jeweils betroffenen<br />
Treugeber hält.<br />
4. Scheidet die Komplementärin aus der Gesellschaft<br />
aus, so beruft die geschäftsführende Kommanditistin<br />
unverzüglich eine Gesellschafterversammlung ein,<br />
welche einen neuen Komplementär wählt.<br />
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Wichtige Verträge