Umsatzsteuer Newsletter 20/2012 - KMLZ
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Selbstanzeige bezüglich der zuvor begangenen Steuer-<br />
hinterziehung durch Unterlassen einzustufen („Erste<br />
Selbstanzeige“). Da diese jedoch die in der Umsatzsteu-<br />
er-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 unrichtig deklarierten Um-<br />
sätze nicht umfasste, handelt es sich um eine unvoll-<br />
ständige und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes<br />
unwirksame Selbstanzeige. Die Korrektur der unrichti-<br />
gen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 im Oktober<br />
<strong>20</strong>12 ist als weitere Selbstanzeige einzustufen („Zweite<br />
Selbstanzeige“), die zudem die Entdeckung der Unvoll-<br />
ständigkeit der ersten Selbstanzeige durch die Finanz-<br />
behörden nach sich zieht. Bei wortlautorientierter An-<br />
wendung der neuen Selbstanzeigevorschriften sind bei-<br />
de Selbstanzeigen als unwirksam einzustufen.<br />
2. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />
(AStBV)<br />
Vor dem Hintergrund dieser bereits unklaren Rechtslage<br />
hatte eine zum 31.10.<strong>20</strong>11 erfolgte Änderung der AStBV<br />
zusätzlich für erhebliche Verunsicherung im Unternehmens-<br />
bereich geführt. Bei den AStBV handelt es sich um eine<br />
interne Verwaltungsanweisung, die Staatsanwaltschaften<br />
und Gerichte nicht bindet. Die AStBV regeln, wie die Fi-<br />
nanzbehörden bei Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfah-<br />
ren vorzugehen haben. Die bundeseinheitlichen AStBV<br />
werden von sämtlichen Bundesländern in eigener Zustän-<br />
digkeit umgesetzt, die Veröffentlichung erfolgt regelmäßig<br />
im Zuge von gleichlautenden Erlassen der obersten Finanz-<br />
behörden der Länder. Die AStBV wurden in den letzten<br />
Jahren mehrfach geändert, allein innerhalb des letzten<br />
Jahres erfolgten zwei Änderungen, die u. a. bzgl. der Kor-<br />
rektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen erhebliche Be-<br />
deutung besitzen.<br />
2.1 AStBV <strong>20</strong>11 AStBV <strong>20</strong>12<br />
Nach der bis zum 30.10.<strong>20</strong>11 geltenden Fassung der AStBV<br />
(AStBV <strong>20</strong>11) konnten die Veranlagungsbeamten davon<br />
absehen, verspätete Steueranmeldungen den Bußgeld- und<br />
Strafsachenstellen vorzulegen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV<br />
<strong>20</strong>11). Mit Wirkung vom 31.10.<strong>20</strong>11 wurden die AStBV <strong>20</strong>12<br />
veröffentlicht, in denen u. a. der ursprüngliche Satz 4 von<br />
Nr. 132 Abs. 1 AStBV <strong>20</strong>11 nicht mehr enthalten war. Bei<br />
wortlautorientierter Anwendung der AStBV <strong>20</strong>12 hatten<br />
demnach die Finanzbehörden jede verspätet eingereichte<br />
oder nachträglich korrigierte <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung<br />
an die Bußgeld- und Strafsachenstellen weiterzuleiten. Dies<br />
führte im Unternehmensbereich zu erheblicher Verunsiche-<br />
Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier<br />
rung.<br />
2.2 AStBV <strong>20</strong>12 AStBV <strong>20</strong>13<br />
Nach deutlicher Kritik durch zahlreiche Verbände und durch<br />
das Fachschrifttum haben nunmehr mit Wirkung vom<br />
30.10.<strong>20</strong>12 die AStBV <strong>20</strong>13 die AStBV <strong>20</strong>12 abgelöst. Die<br />
neue Fassung von Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 lautet:<br />
„Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder<br />
verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in<br />
begründeten Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten.<br />
Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige<br />
Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es beste-<br />
hen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterzie-<br />
hung oder leichtfertige Steuerverkürzung.<br />
Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe ei-<br />
ner vollständigen und richtigen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Jahres-<br />
erklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, un-<br />
vollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor<br />
abgegebenen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen dieses<br />
Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbst-<br />
anzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur<br />
des einzelnen Voranmeldungszeitraums.“<br />
Im Zuge der erneuten Änderung von Nr. 132 AStBV ist nun<br />
– zumindest behördenintern – geregelt, dass die Finanzbe-<br />
hörden berichtigte oder verspätet eingereichte Umsatzsteu-<br />
er-Voranmeldungen nicht stets, sondern nur in begründeten<br />
Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten haben. Dies ist<br />
begrüßenswert, schafft jedoch nur in begrenztem Umfang