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Umsatzsteuer Newsletter 20/2012 - KMLZ

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Selbstanzeige bezüglich der zuvor begangenen Steuer-<br />

hinterziehung durch Unterlassen einzustufen („Erste<br />

Selbstanzeige“). Da diese jedoch die in der Umsatzsteu-<br />

er-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 unrichtig deklarierten Um-<br />

sätze nicht umfasste, handelt es sich um eine unvoll-<br />

ständige und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes<br />

unwirksame Selbstanzeige. Die Korrektur der unrichti-<br />

gen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 im Oktober<br />

<strong>20</strong>12 ist als weitere Selbstanzeige einzustufen („Zweite<br />

Selbstanzeige“), die zudem die Entdeckung der Unvoll-<br />

ständigkeit der ersten Selbstanzeige durch die Finanz-<br />

behörden nach sich zieht. Bei wortlautorientierter An-<br />

wendung der neuen Selbstanzeigevorschriften sind bei-<br />

de Selbstanzeigen als unwirksam einzustufen.<br />

2. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />

(AStBV)<br />

Vor dem Hintergrund dieser bereits unklaren Rechtslage<br />

hatte eine zum 31.10.<strong>20</strong>11 erfolgte Änderung der AStBV<br />

zusätzlich für erhebliche Verunsicherung im Unternehmens-<br />

bereich geführt. Bei den AStBV handelt es sich um eine<br />

interne Verwaltungsanweisung, die Staatsanwaltschaften<br />

und Gerichte nicht bindet. Die AStBV regeln, wie die Fi-<br />

nanzbehörden bei Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfah-<br />

ren vorzugehen haben. Die bundeseinheitlichen AStBV<br />

werden von sämtlichen Bundesländern in eigener Zustän-<br />

digkeit umgesetzt, die Veröffentlichung erfolgt regelmäßig<br />

im Zuge von gleichlautenden Erlassen der obersten Finanz-<br />

behörden der Länder. Die AStBV wurden in den letzten<br />

Jahren mehrfach geändert, allein innerhalb des letzten<br />

Jahres erfolgten zwei Änderungen, die u. a. bzgl. der Kor-<br />

rektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen erhebliche Be-<br />

deutung besitzen.<br />

2.1 AStBV <strong>20</strong>11 AStBV <strong>20</strong>12<br />

Nach der bis zum 30.10.<strong>20</strong>11 geltenden Fassung der AStBV<br />

(AStBV <strong>20</strong>11) konnten die Veranlagungsbeamten davon<br />

absehen, verspätete Steueranmeldungen den Bußgeld- und<br />

Strafsachenstellen vorzulegen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV<br />

<strong>20</strong>11). Mit Wirkung vom 31.10.<strong>20</strong>11 wurden die AStBV <strong>20</strong>12<br />

veröffentlicht, in denen u. a. der ursprüngliche Satz 4 von<br />

Nr. 132 Abs. 1 AStBV <strong>20</strong>11 nicht mehr enthalten war. Bei<br />

wortlautorientierter Anwendung der AStBV <strong>20</strong>12 hatten<br />

demnach die Finanzbehörden jede verspätet eingereichte<br />

oder nachträglich korrigierte <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung<br />

an die Bußgeld- und Strafsachenstellen weiterzuleiten. Dies<br />

führte im Unternehmensbereich zu erheblicher Verunsiche-<br />

Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier<br />

rung.<br />

2.2 AStBV <strong>20</strong>12 AStBV <strong>20</strong>13<br />

Nach deutlicher Kritik durch zahlreiche Verbände und durch<br />

das Fachschrifttum haben nunmehr mit Wirkung vom<br />

30.10.<strong>20</strong>12 die AStBV <strong>20</strong>13 die AStBV <strong>20</strong>12 abgelöst. Die<br />

neue Fassung von Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 lautet:<br />

„Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder<br />

verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in<br />

begründeten Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten.<br />

Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige<br />

Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es beste-<br />

hen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterzie-<br />

hung oder leichtfertige Steuerverkürzung.<br />

Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe ei-<br />

ner vollständigen und richtigen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Jahres-<br />

erklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, un-<br />

vollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor<br />

abgegebenen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen dieses<br />

Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbst-<br />

anzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur<br />

des einzelnen Voranmeldungszeitraums.“<br />

Im Zuge der erneuten Änderung von Nr. 132 AStBV ist nun<br />

– zumindest behördenintern – geregelt, dass die Finanzbe-<br />

hörden berichtigte oder verspätet eingereichte Umsatzsteu-<br />

er-Voranmeldungen nicht stets, sondern nur in begründeten<br />

Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten haben. Dies ist<br />

begrüßenswert, schafft jedoch nur in begrenztem Umfang

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