25.02.2015 Aufrufe

13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ

13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ

13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>13</strong>/<strong>2010</strong><br />

<strong>UMSATZSTEUER</strong><br />

<strong>NEWSLETTER</strong><br />

Umsatzsteuerlich relevante Änderungen zum Jahreswechsel<br />

Zum 01.01.2011 treten einige Änderungen in Kraft, die Auswirkungen im Bereich der<br />

Umsatzsteuer haben. An vorderster Stelle ist hier das Jahressteuergesetz <strong>2010</strong> zu<br />

nennen. Außerdem kommt es ab dem neuen Jahr zu Änderungen im Bereich der<br />

Incoterms. Es bleibt abzuwarten, ob die geplante Verschärfung im Bereich der<br />

Selbstanzeige ebenfalls zum 01.01.2011 in Kraft tritt. Schließlich sind auf europäischer<br />

Ebene einige wichtige Änderungen zu erwarten.<br />

Umsatzsteuerlich relevante Änderungen<br />

zum Jahreswechsel<br />

Ansprechpartner:<br />

Dr. Stefan Maunz<br />

1. Umsatzsteuer<br />

1.1 Innergemeinschaftlicher Erwerb – Verzicht auf Anwendung<br />

der Erwerbsschwelle<br />

Rechtsanwalt / Steuerberater<br />

Tel.: 089 / 217 50 12 - 40<br />

stefan.maunz@kmlz.de<br />

Durch die Neufassung des § 1a Abs. 4 Satz 2 UStG schließt<br />

der Gesetzgeber eine Besteuerungslücke. Früher erfolgte der<br />

Verzicht auf die Erwerbsschwelle durch Erklärung gegenüber<br />

dem Finanzamt. Der Steuerpflichtige konnte daher gegenüber<br />

Reisevorleistungen, die tatsächlich ausschließlich im<br />

dem Lieferanten mit seiner Umsatzsteuer-Identifikations-<br />

Drittlandsgebiet stattfanden. Kritik an dieser sinnvollen<br />

nummer auftreten und eine steuerfreie innergemeinschaftliche<br />

Regelung entzündete sich primär an der Tatsache, dass<br />

Lieferung empfangen, ohne einen innergemeinschaftlichen<br />

sich die Nichtbeanstandungsregel nicht aus dem Gesetz<br />

Erwerb zu besteuern. Nunmehr gilt die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

gegenüber einem Lieferanten<br />

als Verzicht. Es ist somit wieder ein Gleichklang zwischen<br />

innergemeinschaftlicher Lieferung im Abgangsland und einem<br />

innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland hergestellt.<br />

1.2 „Use and Enjoyment“-Regeln werden in das Gesetz<br />

integriert<br />

Bereits aufgrund des BMF-Schreibens vom 08.12.2009, IV B 9<br />

– S 7117/08/10001, nunmehr in Abschn. 3a.2. Absatz 17<br />

UStAE, beanstandete es die Finanzverwaltung nicht, wenn<br />

Unternehmer bestimmte Leistungen, deren tatsächliche Nutzung<br />

oder Auswertung ausschließlich im Drittlandsgebiet<br />

stattfand, nicht in Deutschland umsatzversteuerten. Diese<br />

Nichtbeanstandungsregel galt für Güterbeförderungsleistungen<br />

und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen,<br />

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und<br />

selbst ergab, sondern nur aus einem BMF-Schreiben. Dies<br />

holt der Gesetzgeber nunmehr nach. Der neue § 3a Abs. 8<br />

UStG verlagert den Ort der Dienstleistung nicht nur in den<br />

bisher bekannten Fällen in das Drittland. Zusätzlich wird<br />

der Leistungsort auch bei Telekommunikationsleistungen,<br />

die im Drittlandsgebiet genutzt oder ausgewertet werden,<br />

in das Drittland verlagert. Im Unterschied zur Formulierung<br />

im BMF-Schreiben stellt das Gesetz nun auch nicht mehr<br />

darauf ab, dass die Leistung „ausschließlich“ im<br />

Drittlandsgebiet stattfindet. Es bleibt abzuwarten, ob dies<br />

so zu verstehen ist, dass beispielsweise auch Güterbeförderungsleistungen,<br />

die zu einem geringen Teil tatsächlich<br />

in Deutschland stattfinden, aber zum überwiegenden Teil<br />

im Drittlandsgebiet, nicht besteuert werden (müssen).<br />

1.3 Einräumung von Eintrittsberechtigungen<br />

Im Verhältnis zwischen Unternehmern regelt das JStG<br />

| Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt |<br />

| Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden |<br />

Stand: 26.11.<strong>2010</strong><br />

© <strong>2010</strong> küffner maunz langer zugmaier


<strong>2010</strong> in Umsetzung des Mehrwertsteuerpakets den Ort der<br />

Leistung bei Veranstaltungen neu. Es gilt nun nicht mehr<br />

das Tätigkeitsortsprinzip, sondern das Empfängerortsprinzip<br />

(§ 3a Abs. 2 UStG). Nur bei Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen<br />

bleibt aus praktischen Erwägungen der Ort maßgeblich,<br />

an dem die Veranstaltung stattfindet (§ 3a Abs. 3 Nr. 5<br />

UStG). Andernfalls wären beispielsweise Kongressveranstalter<br />

gezwungen gewesen, beim Verkauf von Eintrittskarten vor Ort<br />

die Unternehmereigenschaft zu prüfen.<br />

Im Verhältnis Unternehmer zu Endverbraucher kommt es nicht<br />

zu Änderungen. Das Tätigkeitsortprinzip gilt weiterhin. Die<br />

Einräumung von Eintrittsberechtigungen wird daher gleich<br />

behandelt, egal ob die Leistung gegenüber Unternehmern<br />

erbracht wird oder nicht. Problematisch ist, dass es bislang<br />

keine Definition des Begriffs „Einräumung von Eintrittsberechtigungen“<br />

gibt. Eine unterschiedliche Handhabung in den einzelnen<br />

Mitgliedstaaten der EU ist zu befürchten. Hier bleibt zu<br />

hoffen, dass die geplante EU-Verordnung (s. unten 6.) Klarheit<br />

bringt. Zu diesem Themenkomplex haben wir bereits ausführlich<br />

in unserem Newsletter 12/<strong>2010</strong> berichtet.<br />

1.4 Einfuhrumsatzsteuerbefreiung<br />

Der bisherige § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG zur Befreiung der Einfuhr<br />

von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn sich eine innergemeinschaftliche<br />

Lieferung unmittelbar anschließt, wird mit Wirkung<br />

zum 01.01.2011 um drei Voraussetzungen ergänzt. Bisher<br />

waren die Voraussetzungen in einer Verwaltungsanweisung<br />

geregelt, sodass sich die praktische Handhabung nicht ändern<br />

dürfte. Zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs bei der<br />

Einfuhr werden die Voraussetzungen für die Befreiung von der<br />

Einfuhrumsatzsteuer jedoch in der gesamten EU vereinheitlicht<br />

und in die Gesetze der einzelnen Mitgliedstaaten aufgenommen.<br />

1.5 Ort der Lieferung von Wärme und Kälte<br />

Für die Lieferung von Gas und Elektrizität gibt es schon seit<br />

geraumer Zeit in bestimmten Fällen eine besondere Leistungsortregelung.<br />

Es gilt das Empfängerortprinzip. Das JStG<br />

<strong>2010</strong> erweitert den Anwendungsbereich der Ortsregelung für<br />

die Lieferung von Gas über Erdgasnetze oder von Elektrizität<br />

auf die Lieferung von Wärme oder Kälte über Wärme- oder<br />

Kältenetze. Damit gilt für die Lieferung von Wärme oder Kälte an<br />

sog. Wiederverkäufer ab dem 01.01.2011 ebenfalls das<br />

Empfängerortsprinzip. Bei anderen Leistungsempfängern gilt<br />

dagegen der Ort der tatsächlichen Nutzung oder des Verbrauchs<br />

als Lieferort. Damit wird eine einfachere Lieferortbestimmung<br />

bei leitungsgebundenen Kälte- oder Wärmelieferungen<br />

erreicht.<br />

1.6 Abschaffung des „Seeling-Modells“<br />

In Umsetzung des Art. 168a MwStSystRL wird das sogenannte<br />

„Seeling-Modell“ durch die Änderung des § 3 Abs. 9a und Einfügung<br />

eines neuen § 15 Abs. 1b UStG abgeschafft. Wir haben<br />

diese Problematik bereits ausführlich in unserem Umsatzsteuer-<br />

Newsletter 02/<strong>2010</strong> dargestellt. Die neuen Regelungen betreffen<br />

nur solche Grundstücke/Gebäude, die entweder nach dem<br />

01.01.2011 erworben wurden oder mit deren Herstellung erst<br />

nach dem 01.01.2011 begonnen wurde. Die Herstellung beginnt<br />

laut § 27 Abs. 16 UStG n. F. zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder<br />

der Bauantrag gestellt wird oder die Bauunterlagen eingereicht<br />

werden.<br />

1.7 Erweiterung des Reverse-Charge-Verfahrens<br />

Daneben erweitert das JStG <strong>2010</strong> den Anwendungsbereich des<br />

Reverse-Charge-Verfahrens. Zukünftig geht auch bei der Lieferung<br />

bestimmter Abfallstoffe (Nr. 7), bei Gebäudereinigungsleistungen<br />

(Nr. 8) und bei der Lieferung verschiedener Verarbeitungsstufen<br />

von Feingold (Nr. 9) die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger<br />

über. Dies gilt jeweils unabhängig davon, ob<br />

der leistende Unternehmer Ausländer ist.<br />

In der Praxis ist zu erwarten, dass die Anwendung insbesondere<br />

der beiden erstgenannten Leistungen Schwierigkeiten bereiten<br />

wird. Die von der Neuregelung umfassten Abfallstoffe werden in<br />

einer dem UStG neu eingefügten Anlage 3 definiert, die auf die<br />

jeweiligen Zolltarifpositionen verweist. Die Bedeutung des Zollrechts<br />

für die sichere Anwendung des Umsatzsteuerrechts wird<br />

damit an Bedeutung gewinnen. Es ist jedoch unklar, wie zu<br />

verfahren ist, wenn der gelieferte Abfall eine Mischung aus mehreren<br />

Stoffen ist, die nur teilweise in Anlage 3 genannt sind.<br />

Bei Gebäudereinigungsleistungen soll die Steuerschuld nur auf<br />

Leistungsempfänger übergehen, die selbst solche Leistungen


erbringen. Hier ist völlig offen, wie dies in der Praxis rechtssicher<br />

festgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den bereits bisher betroffenen<br />

Bauleistern, ist der Weg über Freistellungsbescheinigung<br />

bei den Reinigungsleistern nicht möglich.<br />

1.8 Elektronische Steuererklärung<br />

Künftig sind Umsatzsteuerjahreserklärungen nach dem geänderten<br />

§ 18 Abs. 3 UStG n. F. ausschließlich elektronisch abzugeben.<br />

Ausnahmen können zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen<br />

werden. Dies bedeutet, dass zukünftig eine Erklärung gem. § 6<br />

Abs. 1 StDÜV unbedingt erforderlich ist, wenn Dritte (z. B. Steuerberater)<br />

Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen sollen. Dies<br />

betrifft erstmals die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr<br />

2011. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck reicht daher nicht mehr aus und könnte<br />

dazu führen, dass die Festsetzungsverjährung später beginnt.<br />

2. Abgabenordnung<br />

2.1 Abschaffung des Gegenseitigkeitserfordernisses bei<br />

Straftaten gegen das ausländische Umsatz- und Verbrauchsteueraufkommen<br />

Die Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer stand in Deutschland<br />

de facto bisher nicht unter Strafe, denn Voraussetzung hierfür<br />

war, dass das sog. Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt war. Diesbezüglich<br />

sah § 370 Abs. 6 AO vor, dass in einer Rechtsverordnung<br />

festgehalten werden sollte, mit welchen Staaten das Gegenseitigkeitserfordernis<br />

gegeben war. Diese Rechtsverordnung existiert bis<br />

heute nicht. Damit konnte die Hinterziehung von Umsatzsteuer im<br />

EU-Ausland in Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt werden.<br />

Abhängig vom Ausgang des Vorlageverfahrens des BGH zum<br />

EuGH in der Rechtssache R (Rs- C-285/09) dürfte dieses Versäumnis<br />

des Gesetzgebers einen erheblichen Einfluss auf die<br />

Strafverfolgung sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäfte haben. Der<br />

Gesetzgeber schafft nun ersatzlos dieses Gegenseitigkeitserfordernis<br />

ab, in dem die Sätze 3 und 4 in § 370 Abs. 6 AO gestrichen<br />

werden. Diese Änderung gilt für alle Taten, die nach Verkündigung<br />

des JStG <strong>2010</strong> begangen werden.<br />

Für die Zukunft bedeutet dies allerdings auch, dass ein bewusst in<br />

Kauf genommenes Fehlverhalten im EU-Ausland (z. B. keine umsatzsteuerliche<br />

Registrierung im EU-Ausland trotz steuerbarer<br />

Umsätze) in Deutschland steuerstrafrechtlich verfolgt werden<br />

kann.<br />

2.2 Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland<br />

Künftig erlaubt der geänderte § 146 Abs. 2a AO die Verlagerung<br />

der elektronischen Buchführung auch in das nichteuropäische<br />

Ausland, wenn dies vorher vom zuständigen Finanzamt bewilligt<br />

wurde. Voraussetzung der Bewilligung ist u. a., dass die Behörde<br />

einen umfassenden Datenzugriff auf die elektronische Buchführung<br />

erhält. Die Verlagerung darf zu keiner Beeinträchtigung der<br />

Besteuerung führen (BayLfSt, Verf. v. 22.09.<strong>2010</strong>, S 0316.1.1 –<br />

3/3 St 42).<br />

2.3 Festsetzungsverjährung bei Energiesteuer auf Erdgas<br />

Die Energiesteuer auf Erdgas ist wie die Stromsteuer inzwischen<br />

jährlich anzumelden. Daher ist zukünftig der Beginn der Festsetzungsfrist<br />

für die Besteuerung von Erdgas nach § 170 Abs. 2 S. 2<br />

AO inhaltsgleich zu den Bestimmungen für die Stromsteuer.<br />

3. Gesetzesentwurf: Verschärfung Selbstanzeige<br />

Der Bundesrat hatte ursprünglich empfohlen, durch das JStG<br />

<strong>2010</strong> die Anforderungen an Selbstanzeigen zu verschärfen. Dem<br />

ist man nicht gefolgt. Vielmehr liegt nun ein eigener Referentenentwurf<br />

zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vor.<br />

Dieser sieht vor, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur<br />

noch dann Wirkung entfalten soll, wenn für alle strafrechtlich noch<br />

nicht verjährte Besteuerungszeiträume zu sämtlichen Steuerarten<br />

alle unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollumfassend<br />

nachgeholt oder berichtigt werden.<br />

Dies würde gerade bei größeren Unternehmen praktisch das Aus<br />

für eine strafbefreiende Selbstanzeige bedeuten, da kaum sichergestellt<br />

werden kann, dass wirklich alle Angaben entsprechend<br />

nachgeholt werden. Außerdem soll der Zeitpunkt vorverlegt<br />

werden, ab dem keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr<br />

möglich ist, denn zukünftig soll schon die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung<br />

eine entsprechende Sperrwirkung entfalten.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form tatsächlich<br />

verabschiedet wird.


4. Keine Verschärfung bei Buch- und Belegnachweisen<br />

Entgegen der ursprünglichen Planungen im Rahmen des Referentenentwurfs<br />

der Bundesregierung für die Verordnung zur<br />

Änderung steuerlicher Verordnungen vom 24.09.<strong>2010</strong><br />

(Drs. 587/10) kommt es nun doch nicht zu einer Verschärfung<br />

der Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis i. S. v.<br />

§§ 17a, 17c UStDV.<br />

5. Incoterms <strong>2010</strong><br />

Ab 01.01.2011 werden zudem neue Incoterms gelten. Im Rahmen<br />

der Überarbeitung werden die bisherigen Incoterms DAF<br />

und DES gestrichen. An die Stelle des Incoterms DDU tritt DAP<br />

(Delivered At Place). Der bisherige Incoterm DEQ wird durch<br />

DAT (Delivered At Terminal) ersetzt. Daneben werden die<br />

Incoterms nicht mehr in die Kategorien E, F, C und D, sondern<br />

nach den zwei Verkehrszweigen (Schifffahrt und alle übrigen<br />

Transportarten) gegliedert.<br />

6. Entwicklung auf europäischer Ebene<br />

Auslegungsfragen zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie werden<br />

seit jeher im sog. Mehrwertsteuerausschuss (Art. 398<br />

MwStSystRL) besprochen. Sofern man sich auf eine Auslegung<br />

einigt, wird dies in sog. Leitlinien veröffentlicht. Im Jahr<br />

2005 hat man diese Leitlinien erstmals im Wege einer Verordnung<br />

unmittelbar in geltendes Recht gegossen (EG-VO<br />

1777/2005). Diese Verordnung ist nun aufgrund des Mehrwertsteuerpakets<br />

einer vollständigen Überarbeitung unterzogen<br />

worden. Es liegt ein Entwurf einer neuen EU-<br />

Verordnung hierzu bereits seit Dezember 2009 vor<br />

(17760/09 FISC 190). Derzeit ist nicht absehbar, wann und<br />

mit welchem Inhalt diese Verordnung veröffentlicht wird. Sie<br />

wird jedoch eine wesentliche Grundlage bilden, insbesondere<br />

bei der Frage wie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers<br />

bei Umsätzen zwischen Unternehmern<br />

(B2B) nachzuweisen ist.<br />

Antwortfax: +49 (0) 89 / 217 50 12 - 99 oder per E-Mail an: office@kmlz.de<br />

Bitte senden Sie mir den Umsatzsteuer-Newsletter regelmäßig kostenlos per E-Mail zu.<br />

Firma:<br />

______________________________________________________<br />

Empfänger:<br />

______________________________________________________<br />

Position:<br />

______________________________________________________<br />

E-Mail:<br />

______________________________________________________<br />

küffner maunz langer zugmaier | Unterer Anger 3 | Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 - 20 | office@kmlz.de<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | D-80331 München | Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 - 99 | www.kmlz.de

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!