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13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ

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4. Keine Verschärfung bei Buch- und Belegnachweisen<br />

Entgegen der ursprünglichen Planungen im Rahmen des Referentenentwurfs<br />

der Bundesregierung für die Verordnung zur<br />

Änderung steuerlicher Verordnungen vom 24.09.<strong>2010</strong><br />

(Drs. 587/10) kommt es nun doch nicht zu einer Verschärfung<br />

der Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis i. S. v.<br />

§§ 17a, 17c UStDV.<br />

5. Incoterms <strong>2010</strong><br />

Ab 01.01.2011 werden zudem neue Incoterms gelten. Im Rahmen<br />

der Überarbeitung werden die bisherigen Incoterms DAF<br />

und DES gestrichen. An die Stelle des Incoterms DDU tritt DAP<br />

(Delivered At Place). Der bisherige Incoterm DEQ wird durch<br />

DAT (Delivered At Terminal) ersetzt. Daneben werden die<br />

Incoterms nicht mehr in die Kategorien E, F, C und D, sondern<br />

nach den zwei Verkehrszweigen (Schifffahrt und alle übrigen<br />

Transportarten) gegliedert.<br />

6. Entwicklung auf europäischer Ebene<br />

Auslegungsfragen zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie werden<br />

seit jeher im sog. Mehrwertsteuerausschuss (Art. 398<br />

MwStSystRL) besprochen. Sofern man sich auf eine Auslegung<br />

einigt, wird dies in sog. Leitlinien veröffentlicht. Im Jahr<br />

2005 hat man diese Leitlinien erstmals im Wege einer Verordnung<br />

unmittelbar in geltendes Recht gegossen (EG-VO<br />

1777/2005). Diese Verordnung ist nun aufgrund des Mehrwertsteuerpakets<br />

einer vollständigen Überarbeitung unterzogen<br />

worden. Es liegt ein Entwurf einer neuen EU-<br />

Verordnung hierzu bereits seit Dezember 2009 vor<br />

(17760/09 FISC 190). Derzeit ist nicht absehbar, wann und<br />

mit welchem Inhalt diese Verordnung veröffentlicht wird. Sie<br />

wird jedoch eine wesentliche Grundlage bilden, insbesondere<br />

bei der Frage wie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers<br />

bei Umsätzen zwischen Unternehmern<br />

(B2B) nachzuweisen ist.<br />

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