13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ
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4. Keine Verschärfung bei Buch- und Belegnachweisen<br />
Entgegen der ursprünglichen Planungen im Rahmen des Referentenentwurfs<br />
der Bundesregierung für die Verordnung zur<br />
Änderung steuerlicher Verordnungen vom 24.09.<strong>2010</strong><br />
(Drs. 587/10) kommt es nun doch nicht zu einer Verschärfung<br />
der Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis i. S. v.<br />
§§ 17a, 17c UStDV.<br />
5. Incoterms <strong>2010</strong><br />
Ab 01.01.2011 werden zudem neue Incoterms gelten. Im Rahmen<br />
der Überarbeitung werden die bisherigen Incoterms DAF<br />
und DES gestrichen. An die Stelle des Incoterms DDU tritt DAP<br />
(Delivered At Place). Der bisherige Incoterm DEQ wird durch<br />
DAT (Delivered At Terminal) ersetzt. Daneben werden die<br />
Incoterms nicht mehr in die Kategorien E, F, C und D, sondern<br />
nach den zwei Verkehrszweigen (Schifffahrt und alle übrigen<br />
Transportarten) gegliedert.<br />
6. Entwicklung auf europäischer Ebene<br />
Auslegungsfragen zur Mehrwertsteuersystemrichtlinie werden<br />
seit jeher im sog. Mehrwertsteuerausschuss (Art. 398<br />
MwStSystRL) besprochen. Sofern man sich auf eine Auslegung<br />
einigt, wird dies in sog. Leitlinien veröffentlicht. Im Jahr<br />
2005 hat man diese Leitlinien erstmals im Wege einer Verordnung<br />
unmittelbar in geltendes Recht gegossen (EG-VO<br />
1777/2005). Diese Verordnung ist nun aufgrund des Mehrwertsteuerpakets<br />
einer vollständigen Überarbeitung unterzogen<br />
worden. Es liegt ein Entwurf einer neuen EU-<br />
Verordnung hierzu bereits seit Dezember 2009 vor<br />
(17760/09 FISC 190). Derzeit ist nicht absehbar, wann und<br />
mit welchem Inhalt diese Verordnung veröffentlicht wird. Sie<br />
wird jedoch eine wesentliche Grundlage bilden, insbesondere<br />
bei der Frage wie die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers<br />
bei Umsätzen zwischen Unternehmern<br />
(B2B) nachzuweisen ist.<br />
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