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13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ

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erbringen. Hier ist völlig offen, wie dies in der Praxis rechtssicher<br />

festgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den bereits bisher betroffenen<br />

Bauleistern, ist der Weg über Freistellungsbescheinigung<br />

bei den Reinigungsleistern nicht möglich.<br />

1.8 Elektronische Steuererklärung<br />

Künftig sind Umsatzsteuerjahreserklärungen nach dem geänderten<br />

§ 18 Abs. 3 UStG n. F. ausschließlich elektronisch abzugeben.<br />

Ausnahmen können zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen<br />

werden. Dies bedeutet, dass zukünftig eine Erklärung gem. § 6<br />

Abs. 1 StDÜV unbedingt erforderlich ist, wenn Dritte (z. B. Steuerberater)<br />

Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen sollen. Dies<br />

betrifft erstmals die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr<br />

2011. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />

Vordruck reicht daher nicht mehr aus und könnte<br />

dazu führen, dass die Festsetzungsverjährung später beginnt.<br />

2. Abgabenordnung<br />

2.1 Abschaffung des Gegenseitigkeitserfordernisses bei<br />

Straftaten gegen das ausländische Umsatz- und Verbrauchsteueraufkommen<br />

Die Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer stand in Deutschland<br />

de facto bisher nicht unter Strafe, denn Voraussetzung hierfür<br />

war, dass das sog. Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt war. Diesbezüglich<br />

sah § 370 Abs. 6 AO vor, dass in einer Rechtsverordnung<br />

festgehalten werden sollte, mit welchen Staaten das Gegenseitigkeitserfordernis<br />

gegeben war. Diese Rechtsverordnung existiert bis<br />

heute nicht. Damit konnte die Hinterziehung von Umsatzsteuer im<br />

EU-Ausland in Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt werden.<br />

Abhängig vom Ausgang des Vorlageverfahrens des BGH zum<br />

EuGH in der Rechtssache R (Rs- C-285/09) dürfte dieses Versäumnis<br />

des Gesetzgebers einen erheblichen Einfluss auf die<br />

Strafverfolgung sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäfte haben. Der<br />

Gesetzgeber schafft nun ersatzlos dieses Gegenseitigkeitserfordernis<br />

ab, in dem die Sätze 3 und 4 in § 370 Abs. 6 AO gestrichen<br />

werden. Diese Änderung gilt für alle Taten, die nach Verkündigung<br />

des JStG <strong>2010</strong> begangen werden.<br />

Für die Zukunft bedeutet dies allerdings auch, dass ein bewusst in<br />

Kauf genommenes Fehlverhalten im EU-Ausland (z. B. keine umsatzsteuerliche<br />

Registrierung im EU-Ausland trotz steuerbarer<br />

Umsätze) in Deutschland steuerstrafrechtlich verfolgt werden<br />

kann.<br />

2.2 Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland<br />

Künftig erlaubt der geänderte § 146 Abs. 2a AO die Verlagerung<br />

der elektronischen Buchführung auch in das nichteuropäische<br />

Ausland, wenn dies vorher vom zuständigen Finanzamt bewilligt<br />

wurde. Voraussetzung der Bewilligung ist u. a., dass die Behörde<br />

einen umfassenden Datenzugriff auf die elektronische Buchführung<br />

erhält. Die Verlagerung darf zu keiner Beeinträchtigung der<br />

Besteuerung führen (BayLfSt, Verf. v. 22.09.<strong>2010</strong>, S 0316.1.1 –<br />

3/3 St 42).<br />

2.3 Festsetzungsverjährung bei Energiesteuer auf Erdgas<br />

Die Energiesteuer auf Erdgas ist wie die Stromsteuer inzwischen<br />

jährlich anzumelden. Daher ist zukünftig der Beginn der Festsetzungsfrist<br />

für die Besteuerung von Erdgas nach § 170 Abs. 2 S. 2<br />

AO inhaltsgleich zu den Bestimmungen für die Stromsteuer.<br />

3. Gesetzesentwurf: Verschärfung Selbstanzeige<br />

Der Bundesrat hatte ursprünglich empfohlen, durch das JStG<br />

<strong>2010</strong> die Anforderungen an Selbstanzeigen zu verschärfen. Dem<br />

ist man nicht gefolgt. Vielmehr liegt nun ein eigener Referentenentwurf<br />

zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vor.<br />

Dieser sieht vor, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur<br />

noch dann Wirkung entfalten soll, wenn für alle strafrechtlich noch<br />

nicht verjährte Besteuerungszeiträume zu sämtlichen Steuerarten<br />

alle unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollumfassend<br />

nachgeholt oder berichtigt werden.<br />

Dies würde gerade bei größeren Unternehmen praktisch das Aus<br />

für eine strafbefreiende Selbstanzeige bedeuten, da kaum sichergestellt<br />

werden kann, dass wirklich alle Angaben entsprechend<br />

nachgeholt werden. Außerdem soll der Zeitpunkt vorverlegt<br />

werden, ab dem keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr<br />

möglich ist, denn zukünftig soll schon die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung<br />

eine entsprechende Sperrwirkung entfalten.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form tatsächlich<br />

verabschiedet wird.

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