13/2010 UMSATZSTEUER NEWSLETTER - KMLZ
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erbringen. Hier ist völlig offen, wie dies in der Praxis rechtssicher<br />
festgestellt werden kann. Im Gegensatz zu den bereits bisher betroffenen<br />
Bauleistern, ist der Weg über Freistellungsbescheinigung<br />
bei den Reinigungsleistern nicht möglich.<br />
1.8 Elektronische Steuererklärung<br />
Künftig sind Umsatzsteuerjahreserklärungen nach dem geänderten<br />
§ 18 Abs. 3 UStG n. F. ausschließlich elektronisch abzugeben.<br />
Ausnahmen können zur Vermeidung unbilliger Härten zugelassen<br />
werden. Dies bedeutet, dass zukünftig eine Erklärung gem. § 6<br />
Abs. 1 StDÜV unbedingt erforderlich ist, wenn Dritte (z. B. Steuerberater)<br />
Umsatzsteuerjahreserklärungen einreichen sollen. Dies<br />
betrifft erstmals die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr<br />
2011. Eine Umsatzsteuerjahreserklärung nach amtlich vorgeschriebenem<br />
Vordruck reicht daher nicht mehr aus und könnte<br />
dazu führen, dass die Festsetzungsverjährung später beginnt.<br />
2. Abgabenordnung<br />
2.1 Abschaffung des Gegenseitigkeitserfordernisses bei<br />
Straftaten gegen das ausländische Umsatz- und Verbrauchsteueraufkommen<br />
Die Hinterziehung ausländischer Umsatzsteuer stand in Deutschland<br />
de facto bisher nicht unter Strafe, denn Voraussetzung hierfür<br />
war, dass das sog. Gegenseitigkeitserfordernis erfüllt war. Diesbezüglich<br />
sah § 370 Abs. 6 AO vor, dass in einer Rechtsverordnung<br />
festgehalten werden sollte, mit welchen Staaten das Gegenseitigkeitserfordernis<br />
gegeben war. Diese Rechtsverordnung existiert bis<br />
heute nicht. Damit konnte die Hinterziehung von Umsatzsteuer im<br />
EU-Ausland in Deutschland strafrechtlich nicht verfolgt werden.<br />
Abhängig vom Ausgang des Vorlageverfahrens des BGH zum<br />
EuGH in der Rechtssache R (Rs- C-285/09) dürfte dieses Versäumnis<br />
des Gesetzgebers einen erheblichen Einfluss auf die<br />
Strafverfolgung sog. Umsatzsteuerkarussellgeschäfte haben. Der<br />
Gesetzgeber schafft nun ersatzlos dieses Gegenseitigkeitserfordernis<br />
ab, in dem die Sätze 3 und 4 in § 370 Abs. 6 AO gestrichen<br />
werden. Diese Änderung gilt für alle Taten, die nach Verkündigung<br />
des JStG <strong>2010</strong> begangen werden.<br />
Für die Zukunft bedeutet dies allerdings auch, dass ein bewusst in<br />
Kauf genommenes Fehlverhalten im EU-Ausland (z. B. keine umsatzsteuerliche<br />
Registrierung im EU-Ausland trotz steuerbarer<br />
Umsätze) in Deutschland steuerstrafrechtlich verfolgt werden<br />
kann.<br />
2.2 Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland<br />
Künftig erlaubt der geänderte § 146 Abs. 2a AO die Verlagerung<br />
der elektronischen Buchführung auch in das nichteuropäische<br />
Ausland, wenn dies vorher vom zuständigen Finanzamt bewilligt<br />
wurde. Voraussetzung der Bewilligung ist u. a., dass die Behörde<br />
einen umfassenden Datenzugriff auf die elektronische Buchführung<br />
erhält. Die Verlagerung darf zu keiner Beeinträchtigung der<br />
Besteuerung führen (BayLfSt, Verf. v. 22.09.<strong>2010</strong>, S 0316.1.1 –<br />
3/3 St 42).<br />
2.3 Festsetzungsverjährung bei Energiesteuer auf Erdgas<br />
Die Energiesteuer auf Erdgas ist wie die Stromsteuer inzwischen<br />
jährlich anzumelden. Daher ist zukünftig der Beginn der Festsetzungsfrist<br />
für die Besteuerung von Erdgas nach § 170 Abs. 2 S. 2<br />
AO inhaltsgleich zu den Bestimmungen für die Stromsteuer.<br />
3. Gesetzesentwurf: Verschärfung Selbstanzeige<br />
Der Bundesrat hatte ursprünglich empfohlen, durch das JStG<br />
<strong>2010</strong> die Anforderungen an Selbstanzeigen zu verschärfen. Dem<br />
ist man nicht gefolgt. Vielmehr liegt nun ein eigener Referentenentwurf<br />
zum Schwarzgeldbekämpfungsgesetz vor.<br />
Dieser sieht vor, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur<br />
noch dann Wirkung entfalten soll, wenn für alle strafrechtlich noch<br />
nicht verjährte Besteuerungszeiträume zu sämtlichen Steuerarten<br />
alle unvollständigen oder unrichtigen Angaben vollumfassend<br />
nachgeholt oder berichtigt werden.<br />
Dies würde gerade bei größeren Unternehmen praktisch das Aus<br />
für eine strafbefreiende Selbstanzeige bedeuten, da kaum sichergestellt<br />
werden kann, dass wirklich alle Angaben entsprechend<br />
nachgeholt werden. Außerdem soll der Zeitpunkt vorverlegt<br />
werden, ab dem keine strafbefreiende Selbstanzeige mehr<br />
möglich ist, denn zukünftig soll schon die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung<br />
eine entsprechende Sperrwirkung entfalten.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf in dieser Form tatsächlich<br />
verabschiedet wird.