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Umsatzsteuer Newsletter 20/2012 - KMLZ

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<strong>KMLZ</strong><br />

UMSATZSTEUER<br />

NEWSLETTER<br />

Änderung der AStBV:<br />

Entkriminalisierung<br />

der <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Voranmeldungen?<br />

1. Risiko bei verspäteter Abgabe oder mehrfacher Korrek-<br />

tur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen<br />

Vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am<br />

03.05.<strong>20</strong>11 war die – gegebenenfalls auch mehrfache –<br />

Korrektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen im Unterneh-<br />

mensbereich durchaus üblich. Die Gründe für nachträgliche<br />

Korrekturen können vielfältig sein: komplexe technische und<br />

infolgedessen auch buchungstechnische Abläufe, Schwie-<br />

rigkeiten bezüglich der exakt periodengerechten Erfassung<br />

von Vorgängen oder komplexe Sachverhalts- und Rechts-<br />

fragen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der bei<br />

<strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen existierenden starren Fris-<br />

ten und des damit stets vorhandenen Zeitdrucks.<br />

Die Einleitung von Steuerstrafverfahren (vorsätzliche Steu-<br />

erhinterziehung) oder Bußgeldverfahren (leichtfertige Steu-<br />

erverkürzung) wegen nicht fristgerechter Abgabe oder<br />

mehrfacher Korrektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen<br />

war vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgeset-<br />

zes eher selten und auf Einzelfälle beschränkt. Diese<br />

Handhabung durch die Finanzbehörden war vor dem Hin-<br />

tergrund der oben dargestellten Schwierigkeiten sinnvoll<br />

und praxisgerecht. Im Zuge des Schwarzgeldbekämpfungs-<br />

gesetzes wurde mit Wirkung vom 03.05.<strong>20</strong>11 das Recht der<br />

Selbstanzeige neugeregelt: Unter anderem wurde die soge-<br />

nannte Teilselbstanzeige abgeschafft und ein Vollständig-<br />

keitsgebot eingeführt: Der Betroffene muss demnach bei<br />

Abgabe einer Selbstanzeige nunmehr alle strafrechtlich<br />

<strong>20</strong> | <strong>20</strong>12<br />

Keine zwingende Weiterleitung an die BuStra<br />

Mit Wirkung vom 30.10.<strong>20</strong>12 wurden die Anweisungen für<br />

das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) erneut geändert.<br />

Die neue Fassung regelt nun in Nr. 132 Abs. 2, dass be-<br />

richtigte oder verspätet abgegebene <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Voranmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die<br />

Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) weiterzuleiten<br />

Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier<br />

sind.<br />

noch verfolgbaren Taten derselben Steuerart – beispielwei-<br />

se betreffend die <strong>Umsatzsteuer</strong> – in einem Schritt vollstän-<br />

dig offenlegen, ansonsten erlangt er keine Straffreiheit. Im<br />

Zuge dieser Neuregelung ist das Risiko der Einleitung von<br />

Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren bei verspäteter<br />

Abgabe oder mehrfacher Korrektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Voranmeldungen gestiegen. Dies zeigt folgendes Beispiel:<br />

Infolge einer fehlerhaften Einordnung von Umsätzen als<br />

steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen reicht<br />

Unternehmer U am 10.04.<strong>20</strong>12 (fristgerecht) eine un-<br />

richtige <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 ein.<br />

Die <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung August <strong>20</strong>12 übermit-<br />

telt U erst am 12.09.<strong>20</strong>12 (zwei Tage zu spät, da keine<br />

Dauerfristverlängerung), an die Finanzbehörden. Im Ok-<br />

tober <strong>20</strong>12 korrigiert er die unrichtige <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Voranmeldung März <strong>20</strong>12.<br />

U hat in der am 10.04.<strong>20</strong>12 eingereichten <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Voranmeldung März <strong>20</strong>12 unrichtige Angaben bezüglich<br />

der im März <strong>20</strong>12 getätigten Umsätze gemacht. Bei Be-<br />

jahung von zumindest bedingtem Vorsatz hat er hier-<br />

durch eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun ver-<br />

wirklicht. Infolge der verspätet eingereichten Umsatz-<br />

steuer-Voranmeldung August <strong>20</strong>12 liegt zudem mit Ab-<br />

lauf des 10.09.<strong>20</strong>12 eine Steuerhinterziehung durch Un-<br />

terlassen vor. Die am 12.09.<strong>20</strong>12 eingereichte Umsatz-<br />

steuer-Voranmeldung August <strong>20</strong>12 ist grundsätzlich als


Selbstanzeige bezüglich der zuvor begangenen Steuer-<br />

hinterziehung durch Unterlassen einzustufen („Erste<br />

Selbstanzeige“). Da diese jedoch die in der Umsatzsteu-<br />

er-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 unrichtig deklarierten Um-<br />

sätze nicht umfasste, handelt es sich um eine unvoll-<br />

ständige und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes<br />

unwirksame Selbstanzeige. Die Korrektur der unrichti-<br />

gen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 im Oktober<br />

<strong>20</strong>12 ist als weitere Selbstanzeige einzustufen („Zweite<br />

Selbstanzeige“), die zudem die Entdeckung der Unvoll-<br />

ständigkeit der ersten Selbstanzeige durch die Finanz-<br />

behörden nach sich zieht. Bei wortlautorientierter An-<br />

wendung der neuen Selbstanzeigevorschriften sind bei-<br />

de Selbstanzeigen als unwirksam einzustufen.<br />

2. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />

(AStBV)<br />

Vor dem Hintergrund dieser bereits unklaren Rechtslage<br />

hatte eine zum 31.10.<strong>20</strong>11 erfolgte Änderung der AStBV<br />

zusätzlich für erhebliche Verunsicherung im Unternehmens-<br />

bereich geführt. Bei den AStBV handelt es sich um eine<br />

interne Verwaltungsanweisung, die Staatsanwaltschaften<br />

und Gerichte nicht bindet. Die AStBV regeln, wie die Fi-<br />

nanzbehörden bei Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfah-<br />

ren vorzugehen haben. Die bundeseinheitlichen AStBV<br />

werden von sämtlichen Bundesländern in eigener Zustän-<br />

digkeit umgesetzt, die Veröffentlichung erfolgt regelmäßig<br />

im Zuge von gleichlautenden Erlassen der obersten Finanz-<br />

behörden der Länder. Die AStBV wurden in den letzten<br />

Jahren mehrfach geändert, allein innerhalb des letzten<br />

Jahres erfolgten zwei Änderungen, die u. a. bzgl. der Kor-<br />

rektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen erhebliche Be-<br />

deutung besitzen.<br />

2.1 AStBV <strong>20</strong>11 AStBV <strong>20</strong>12<br />

Nach der bis zum 30.10.<strong>20</strong>11 geltenden Fassung der AStBV<br />

(AStBV <strong>20</strong>11) konnten die Veranlagungsbeamten davon<br />

absehen, verspätete Steueranmeldungen den Bußgeld- und<br />

Strafsachenstellen vorzulegen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV<br />

<strong>20</strong>11). Mit Wirkung vom 31.10.<strong>20</strong>11 wurden die AStBV <strong>20</strong>12<br />

veröffentlicht, in denen u. a. der ursprüngliche Satz 4 von<br />

Nr. 132 Abs. 1 AStBV <strong>20</strong>11 nicht mehr enthalten war. Bei<br />

wortlautorientierter Anwendung der AStBV <strong>20</strong>12 hatten<br />

demnach die Finanzbehörden jede verspätet eingereichte<br />

oder nachträglich korrigierte <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung<br />

an die Bußgeld- und Strafsachenstellen weiterzuleiten. Dies<br />

führte im Unternehmensbereich zu erheblicher Verunsiche-<br />

Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier<br />

rung.<br />

2.2 AStBV <strong>20</strong>12 AStBV <strong>20</strong>13<br />

Nach deutlicher Kritik durch zahlreiche Verbände und durch<br />

das Fachschrifttum haben nunmehr mit Wirkung vom<br />

30.10.<strong>20</strong>12 die AStBV <strong>20</strong>13 die AStBV <strong>20</strong>12 abgelöst. Die<br />

neue Fassung von Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 lautet:<br />

„Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder<br />

verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in<br />

begründeten Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten.<br />

Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige<br />

Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es beste-<br />

hen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterzie-<br />

hung oder leichtfertige Steuerverkürzung.<br />

Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe ei-<br />

ner vollständigen und richtigen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Jahres-<br />

erklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, un-<br />

vollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor<br />

abgegebenen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen dieses<br />

Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbst-<br />

anzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur<br />

des einzelnen Voranmeldungszeitraums.“<br />

Im Zuge der erneuten Änderung von Nr. 132 AStBV ist nun<br />

– zumindest behördenintern – geregelt, dass die Finanzbe-<br />

hörden berichtigte oder verspätet eingereichte Umsatzsteu-<br />

er-Voranmeldungen nicht stets, sondern nur in begründeten<br />

Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten haben. Dies ist<br />

begrüßenswert, schafft jedoch nur in begrenztem Umfang


Rechtssicherheit für die beteiligten Unternehmer. Es<br />

handelt sich bei den AStBV um verwaltungsinterne<br />

Anweisungen, die weder Staatsanwaltschaften noch<br />

Gerichte binden. Vor dem Hintergrund des klaren Wort-<br />

lauts der Selbstanzeigevorschriften und des darin ent-<br />

haltenen Vollständigkeitsgebots ist eine – von Nr. 132<br />

Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 abweichende – Beurteilung durch<br />

Staatsanwaltschaften oder Gerichte durchaus möglich.<br />

Auch die in Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 enthaltenen<br />

unbestimmten Rechtsbegriffe in Gestalt des begründe-<br />

ten Einzelfalls, der kurzfristigen Terminüberschreitung<br />

oder der Grenze der Geringfügigkeit tragen nicht unbe-<br />

dingt zu einer gesicherten und für Unternehmen praxis-<br />

gerechten Rechtsanwendung bei. Rechtssicherheit<br />

kann letztendlich nur durch eine Änderung des Rechts<br />

der Selbstanzeige durch den Gesetzgeber oder durch<br />

ein BGH-Urteil hergestellt werden, das die Regelung in<br />

Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 bestätigt.<br />

3. Folgerungen für die Praxis<br />

Infolgedessen sollten im Zusammenhang mit der Einrei-<br />

Antwortfax: +49 (0) 89/217 50 12 -99 oder<br />

per E-Mail an: office@kmlz.de<br />

Bitte senden Sie mir den <strong>Umsatzsteuer</strong>-<strong>Newsletter</strong> regelmäßig<br />

kostenlos per E-Mail zu.<br />

Firma:<br />

Empfänger:<br />

Position:<br />

E-Mail:<br />

küffner maunz langer zugmaier<br />

Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />

Unterer Anger 3<br />

D-80331 München<br />

Tel.: +49 (0) 89 / 217 50 12 - <strong>20</strong><br />

Fax: +49 (0) 89 / 217 50 12 - 99<br />

www.kmlz.de<br />

office@kmlz.de<br />

Ansprechpartner:<br />

Dr. Oliver Zugmaier<br />

Rechtsanwalt / FA für Steuerrecht<br />

Tel.: 089 / 217 50 12 - 60<br />

oliver.zugmaier@kmlz.de<br />

chung von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen unbedingt<br />

auch weiterhin die folgenden Punkte berücksichtigt<br />

werden:<br />

• <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen sind fristgerecht den<br />

Finanzbehörden zu übermitteln (ggf. sollte ein schriftli-<br />

cher Fristverlängerungsantrag gestellt werden).<br />

• Sofern im Zeitpunkt der Einreichung der <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />

Voranmeldungen Zweifel an der Richtigkeit oder Voll-<br />

ständigkeit der erklärten Umsätze bestehen, sollten die-<br />

se möglichst mit einem Sicherheitszuschlag geschätzt<br />

werden und auf diese Schätzung in einem Begleit-<br />

schreiben hingewiesen werden. Gegen etwaig zu hohe<br />

Schätzungen kann im Einspruchswege vorgegangen<br />

werden.<br />

• Sofern eine verspätet eingereichte oder unrichtige Um-<br />

satzsteuer-Voranmeldung im Wege einer Selbstanzeige<br />

korrigiert wird, muss diese Selbstanzeige sämtliche et-<br />

waig zuvor und ggf. auch danach begangenen und<br />

steuerstrafrechtlich noch nicht verjährten und die Um-<br />

satzsteuer betreffenden Steuerstraftaten umfassen. Ggf.<br />

ist auch hier hinzuzuschätzen.<br />

Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier

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