Umsatzsteuer Newsletter 20/2012 - KMLZ
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<strong>KMLZ</strong><br />
UMSATZSTEUER<br />
NEWSLETTER<br />
Änderung der AStBV:<br />
Entkriminalisierung<br />
der <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Voranmeldungen?<br />
1. Risiko bei verspäteter Abgabe oder mehrfacher Korrek-<br />
tur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen<br />
Vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgesetzes am<br />
03.05.<strong>20</strong>11 war die – gegebenenfalls auch mehrfache –<br />
Korrektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen im Unterneh-<br />
mensbereich durchaus üblich. Die Gründe für nachträgliche<br />
Korrekturen können vielfältig sein: komplexe technische und<br />
infolgedessen auch buchungstechnische Abläufe, Schwie-<br />
rigkeiten bezüglich der exakt periodengerechten Erfassung<br />
von Vorgängen oder komplexe Sachverhalts- und Rechts-<br />
fragen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund der bei<br />
<strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen existierenden starren Fris-<br />
ten und des damit stets vorhandenen Zeitdrucks.<br />
Die Einleitung von Steuerstrafverfahren (vorsätzliche Steu-<br />
erhinterziehung) oder Bußgeldverfahren (leichtfertige Steu-<br />
erverkürzung) wegen nicht fristgerechter Abgabe oder<br />
mehrfacher Korrektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen<br />
war vor Inkrafttreten des Schwarzgeldbekämpfungsgeset-<br />
zes eher selten und auf Einzelfälle beschränkt. Diese<br />
Handhabung durch die Finanzbehörden war vor dem Hin-<br />
tergrund der oben dargestellten Schwierigkeiten sinnvoll<br />
und praxisgerecht. Im Zuge des Schwarzgeldbekämpfungs-<br />
gesetzes wurde mit Wirkung vom 03.05.<strong>20</strong>11 das Recht der<br />
Selbstanzeige neugeregelt: Unter anderem wurde die soge-<br />
nannte Teilselbstanzeige abgeschafft und ein Vollständig-<br />
keitsgebot eingeführt: Der Betroffene muss demnach bei<br />
Abgabe einer Selbstanzeige nunmehr alle strafrechtlich<br />
<strong>20</strong> | <strong>20</strong>12<br />
Keine zwingende Weiterleitung an die BuStra<br />
Mit Wirkung vom 30.10.<strong>20</strong>12 wurden die Anweisungen für<br />
das Straf- und Bußgeldverfahren (AStBV) erneut geändert.<br />
Die neue Fassung regelt nun in Nr. 132 Abs. 2, dass be-<br />
richtigte oder verspätet abgegebene <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Voranmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die<br />
Bußgeld- und Strafsachenstellen (BuStra) weiterzuleiten<br />
Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier<br />
sind.<br />
noch verfolgbaren Taten derselben Steuerart – beispielwei-<br />
se betreffend die <strong>Umsatzsteuer</strong> – in einem Schritt vollstän-<br />
dig offenlegen, ansonsten erlangt er keine Straffreiheit. Im<br />
Zuge dieser Neuregelung ist das Risiko der Einleitung von<br />
Steuerstrafverfahren oder Bußgeldverfahren bei verspäteter<br />
Abgabe oder mehrfacher Korrektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Voranmeldungen gestiegen. Dies zeigt folgendes Beispiel:<br />
Infolge einer fehlerhaften Einordnung von Umsätzen als<br />
steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen reicht<br />
Unternehmer U am 10.04.<strong>20</strong>12 (fristgerecht) eine un-<br />
richtige <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 ein.<br />
Die <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung August <strong>20</strong>12 übermit-<br />
telt U erst am 12.09.<strong>20</strong>12 (zwei Tage zu spät, da keine<br />
Dauerfristverlängerung), an die Finanzbehörden. Im Ok-<br />
tober <strong>20</strong>12 korrigiert er die unrichtige <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Voranmeldung März <strong>20</strong>12.<br />
U hat in der am 10.04.<strong>20</strong>12 eingereichten <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Voranmeldung März <strong>20</strong>12 unrichtige Angaben bezüglich<br />
der im März <strong>20</strong>12 getätigten Umsätze gemacht. Bei Be-<br />
jahung von zumindest bedingtem Vorsatz hat er hier-<br />
durch eine Steuerhinterziehung durch aktives Tun ver-<br />
wirklicht. Infolge der verspätet eingereichten Umsatz-<br />
steuer-Voranmeldung August <strong>20</strong>12 liegt zudem mit Ab-<br />
lauf des 10.09.<strong>20</strong>12 eine Steuerhinterziehung durch Un-<br />
terlassen vor. Die am 12.09.<strong>20</strong>12 eingereichte Umsatz-<br />
steuer-Voranmeldung August <strong>20</strong>12 ist grundsätzlich als
Selbstanzeige bezüglich der zuvor begangenen Steuer-<br />
hinterziehung durch Unterlassen einzustufen („Erste<br />
Selbstanzeige“). Da diese jedoch die in der Umsatzsteu-<br />
er-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 unrichtig deklarierten Um-<br />
sätze nicht umfasste, handelt es sich um eine unvoll-<br />
ständige und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes<br />
unwirksame Selbstanzeige. Die Korrektur der unrichti-<br />
gen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung März <strong>20</strong>12 im Oktober<br />
<strong>20</strong>12 ist als weitere Selbstanzeige einzustufen („Zweite<br />
Selbstanzeige“), die zudem die Entdeckung der Unvoll-<br />
ständigkeit der ersten Selbstanzeige durch die Finanz-<br />
behörden nach sich zieht. Bei wortlautorientierter An-<br />
wendung der neuen Selbstanzeigevorschriften sind bei-<br />
de Selbstanzeigen als unwirksam einzustufen.<br />
2. Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren<br />
(AStBV)<br />
Vor dem Hintergrund dieser bereits unklaren Rechtslage<br />
hatte eine zum 31.10.<strong>20</strong>11 erfolgte Änderung der AStBV<br />
zusätzlich für erhebliche Verunsicherung im Unternehmens-<br />
bereich geführt. Bei den AStBV handelt es sich um eine<br />
interne Verwaltungsanweisung, die Staatsanwaltschaften<br />
und Gerichte nicht bindet. Die AStBV regeln, wie die Fi-<br />
nanzbehörden bei Steuerstrafverfahren und Bußgeldverfah-<br />
ren vorzugehen haben. Die bundeseinheitlichen AStBV<br />
werden von sämtlichen Bundesländern in eigener Zustän-<br />
digkeit umgesetzt, die Veröffentlichung erfolgt regelmäßig<br />
im Zuge von gleichlautenden Erlassen der obersten Finanz-<br />
behörden der Länder. Die AStBV wurden in den letzten<br />
Jahren mehrfach geändert, allein innerhalb des letzten<br />
Jahres erfolgten zwei Änderungen, die u. a. bzgl. der Kor-<br />
rektur von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen erhebliche Be-<br />
deutung besitzen.<br />
2.1 AStBV <strong>20</strong>11 AStBV <strong>20</strong>12<br />
Nach der bis zum 30.10.<strong>20</strong>11 geltenden Fassung der AStBV<br />
(AStBV <strong>20</strong>11) konnten die Veranlagungsbeamten davon<br />
absehen, verspätete Steueranmeldungen den Bußgeld- und<br />
Strafsachenstellen vorzulegen (Nr. 132 Abs. 1 S. 4 AStBV<br />
<strong>20</strong>11). Mit Wirkung vom 31.10.<strong>20</strong>11 wurden die AStBV <strong>20</strong>12<br />
veröffentlicht, in denen u. a. der ursprüngliche Satz 4 von<br />
Nr. 132 Abs. 1 AStBV <strong>20</strong>11 nicht mehr enthalten war. Bei<br />
wortlautorientierter Anwendung der AStBV <strong>20</strong>12 hatten<br />
demnach die Finanzbehörden jede verspätet eingereichte<br />
oder nachträglich korrigierte <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldung<br />
an die Bußgeld- und Strafsachenstellen weiterzuleiten. Dies<br />
führte im Unternehmensbereich zu erheblicher Verunsiche-<br />
Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier<br />
rung.<br />
2.2 AStBV <strong>20</strong>12 AStBV <strong>20</strong>13<br />
Nach deutlicher Kritik durch zahlreiche Verbände und durch<br />
das Fachschrifttum haben nunmehr mit Wirkung vom<br />
30.10.<strong>20</strong>12 die AStBV <strong>20</strong>13 die AStBV <strong>20</strong>12 abgelöst. Die<br />
neue Fassung von Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 lautet:<br />
„Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder<br />
verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in<br />
begründeten Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten.<br />
Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige<br />
Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es beste-<br />
hen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterzie-<br />
hung oder leichtfertige Steuerverkürzung.<br />
Liegen derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe ei-<br />
ner vollständigen und richtigen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Jahres-<br />
erklärung als Selbstanzeige hinsichtlich unrichtiger, un-<br />
vollständiger oder unterlassener Angaben in den zuvor<br />
abgegebenen <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen dieses<br />
Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbst-<br />
anzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur<br />
des einzelnen Voranmeldungszeitraums.“<br />
Im Zuge der erneuten Änderung von Nr. 132 AStBV ist nun<br />
– zumindest behördenintern – geregelt, dass die Finanzbe-<br />
hörden berichtigte oder verspätet eingereichte Umsatzsteu-<br />
er-Voranmeldungen nicht stets, sondern nur in begründeten<br />
Einzelfällen an die BuStra weiterzuleiten haben. Dies ist<br />
begrüßenswert, schafft jedoch nur in begrenztem Umfang
Rechtssicherheit für die beteiligten Unternehmer. Es<br />
handelt sich bei den AStBV um verwaltungsinterne<br />
Anweisungen, die weder Staatsanwaltschaften noch<br />
Gerichte binden. Vor dem Hintergrund des klaren Wort-<br />
lauts der Selbstanzeigevorschriften und des darin ent-<br />
haltenen Vollständigkeitsgebots ist eine – von Nr. 132<br />
Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 abweichende – Beurteilung durch<br />
Staatsanwaltschaften oder Gerichte durchaus möglich.<br />
Auch die in Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 enthaltenen<br />
unbestimmten Rechtsbegriffe in Gestalt des begründe-<br />
ten Einzelfalls, der kurzfristigen Terminüberschreitung<br />
oder der Grenze der Geringfügigkeit tragen nicht unbe-<br />
dingt zu einer gesicherten und für Unternehmen praxis-<br />
gerechten Rechtsanwendung bei. Rechtssicherheit<br />
kann letztendlich nur durch eine Änderung des Rechts<br />
der Selbstanzeige durch den Gesetzgeber oder durch<br />
ein BGH-Urteil hergestellt werden, das die Regelung in<br />
Nr. 132 Abs. 2 AStBV <strong>20</strong>13 bestätigt.<br />
3. Folgerungen für die Praxis<br />
Infolgedessen sollten im Zusammenhang mit der Einrei-<br />
Antwortfax: +49 (0) 89/217 50 12 -99 oder<br />
per E-Mail an: office@kmlz.de<br />
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küffner maunz langer zugmaier<br />
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH<br />
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Ansprechpartner:<br />
Dr. Oliver Zugmaier<br />
Rechtsanwalt / FA für Steuerrecht<br />
Tel.: 089 / 217 50 12 - 60<br />
oliver.zugmaier@kmlz.de<br />
chung von <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen unbedingt<br />
auch weiterhin die folgenden Punkte berücksichtigt<br />
werden:<br />
• <strong>Umsatzsteuer</strong>-Voranmeldungen sind fristgerecht den<br />
Finanzbehörden zu übermitteln (ggf. sollte ein schriftli-<br />
cher Fristverlängerungsantrag gestellt werden).<br />
• Sofern im Zeitpunkt der Einreichung der <strong>Umsatzsteuer</strong>-<br />
Voranmeldungen Zweifel an der Richtigkeit oder Voll-<br />
ständigkeit der erklärten Umsätze bestehen, sollten die-<br />
se möglichst mit einem Sicherheitszuschlag geschätzt<br />
werden und auf diese Schätzung in einem Begleit-<br />
schreiben hingewiesen werden. Gegen etwaig zu hohe<br />
Schätzungen kann im Einspruchswege vorgegangen<br />
werden.<br />
• Sofern eine verspätet eingereichte oder unrichtige Um-<br />
satzsteuer-Voranmeldung im Wege einer Selbstanzeige<br />
korrigiert wird, muss diese Selbstanzeige sämtliche et-<br />
waig zuvor und ggf. auch danach begangenen und<br />
steuerstrafrechtlich noch nicht verjährten und die Um-<br />
satzsteuer betreffenden Steuerstraftaten umfassen. Ggf.<br />
ist auch hier hinzuzuschätzen.<br />
Stand: 11.12.<strong>20</strong>12 | Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt | Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden | © küffner maunz langer zugmaier