SV Lebensversicherung AG - SV SparkassenVersicherung
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Die <strong>SV</strong>L ist gemäß der §§ 124 ff. V<strong>AG</strong> Mitglied des Sicherungsfonds<br />
für die Lebensversicherer. Der Sicherungsfonds erhebt<br />
auf Grundlage der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung<br />
(Leben) jährliche Beiträge von maximal 0,2 ‰ der Summe der<br />
versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, bis ein Sicherungsvermögen<br />
von 1 ‰ der Summe der versicherungstechnischen<br />
Netto-Rückstellungen aufgebaut ist. Die zukünftigen<br />
Verpflichtungen hieraus betragen für die <strong>SV</strong>L 6,1 Mio. Euro.<br />
Der Sicherungsfonds kann darüber hinaus Sonderbeiträge in<br />
Höhe von weiteren 1 ‰ der Summe der versicherungstechnischen<br />
Netto-Rückstellungen erheben; dies entspricht einer<br />
Verpflichtung von 14,8 Mio. Euro.<br />
Zusätzlich hat sich die <strong>SV</strong>L verpflichtet, dem Sicherungsfonds<br />
oder alternativ der Protektor <strong>Lebensversicherung</strong>s-<strong>AG</strong> finanzielle<br />
Mittel zur Verfügung zu stellen, sofern die Mittel des Sicherungsfonds<br />
bei einem Sanierungsfall nicht ausreichen. Die Verpflichtung<br />
beträgt 1 % der Summe der versicherungstechnischen<br />
Netto-Rückstellungen unter Anrechnung der zu diesem<br />
Zeitpunkt bereits an den Sicherungsfonds geleisteten Beiträge.<br />
Unter Einschluss der oben genannten Einzahlungsverpflichtungen<br />
aus den Beitragszahlungen an den Sicherungsfonds<br />
beträgt die Gesamtverpflichtung zum Bilanzstichtag<br />
139,4 Mio. Euro.<br />
Des Weiteren hat sich die Gesellschaft gegenüber einem Kreditinstitut<br />
mit 32 Tsd. Euro zur Zahlung verpflichtet, falls es zu<br />
einem Kreditausfall kommen sollte.<br />
Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil vom<br />
15.3.2007 die Auffassung vertreten, dass Entgeltumwandlungsvereinbarungen,<br />
die gezillmerte Tarife vorsehen, wegen<br />
einer fehlenden Wertgleichheit zwischen dem umgewandelten<br />
Entgelt und der damit begründeten Versorgungsanwartschaft<br />
grundsätzlich unwirksam sind. Da gegen das Urteil Revision<br />
eingelegt wurde, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht<br />
rechtskräftig. Die Gesellschaft hat zugunsten eventuell betroffener<br />
Arbeitgeber eine entsprechende Haftungsfreistellung in<br />
Höhe von 29 Tsd. Euro erklärt.<br />
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