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SV Lebensversicherung AG - SV SparkassenVersicherung

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Die <strong>SV</strong>L ist gemäß der §§ 124 ff. V<strong>AG</strong> Mitglied des Sicherungsfonds<br />

für die Lebensversicherer. Der Sicherungsfonds erhebt<br />

auf Grundlage der Sicherungsfonds-Finanzierungs-Verordnung<br />

(Leben) jährliche Beiträge von maximal 0,2 ‰ der Summe der<br />

versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen, bis ein Sicherungsvermögen<br />

von 1 ‰ der Summe der versicherungstechnischen<br />

Netto-Rückstellungen aufgebaut ist. Die zukünftigen<br />

Verpflichtungen hieraus betragen für die <strong>SV</strong>L 6,1 Mio. Euro.<br />

Der Sicherungsfonds kann darüber hinaus Sonderbeiträge in<br />

Höhe von weiteren 1 ‰ der Summe der versicherungstechnischen<br />

Netto-Rückstellungen erheben; dies entspricht einer<br />

Verpflichtung von 14,8 Mio. Euro.<br />

Zusätzlich hat sich die <strong>SV</strong>L verpflichtet, dem Sicherungsfonds<br />

oder alternativ der Protektor <strong>Lebensversicherung</strong>s-<strong>AG</strong> finanzielle<br />

Mittel zur Verfügung zu stellen, sofern die Mittel des Sicherungsfonds<br />

bei einem Sanierungsfall nicht ausreichen. Die Verpflichtung<br />

beträgt 1 % der Summe der versicherungstechnischen<br />

Netto-Rückstellungen unter Anrechnung der zu diesem<br />

Zeitpunkt bereits an den Sicherungsfonds geleisteten Beiträge.<br />

Unter Einschluss der oben genannten Einzahlungsverpflichtungen<br />

aus den Beitragszahlungen an den Sicherungsfonds<br />

beträgt die Gesamtverpflichtung zum Bilanzstichtag<br />

139,4 Mio. Euro.<br />

Des Weiteren hat sich die Gesellschaft gegenüber einem Kreditinstitut<br />

mit 32 Tsd. Euro zur Zahlung verpflichtet, falls es zu<br />

einem Kreditausfall kommen sollte.<br />

Das Landesarbeitsgericht München hat in einem Urteil vom<br />

15.3.2007 die Auffassung vertreten, dass Entgeltumwandlungsvereinbarungen,<br />

die gezillmerte Tarife vorsehen, wegen<br />

einer fehlenden Wertgleichheit zwischen dem umgewandelten<br />

Entgelt und der damit begründeten Versorgungsanwartschaft<br />

grundsätzlich unwirksam sind. Da gegen das Urteil Revision<br />

eingelegt wurde, ist es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht<br />

rechtskräftig. Die Gesellschaft hat zugunsten eventuell betroffener<br />

Arbeitgeber eine entsprechende Haftungsfreistellung in<br />

Höhe von 29 Tsd. Euro erklärt.<br />

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