INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_4101 - justizinfo
INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_4101 - justizinfo
INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_4101 - justizinfo
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />
Eine einmal erstattete Anzeige kann nicht mehr zurückgezogen werden.<br />
Nach der Strafprozessordnung sind sowohl Kriminalpolizei als auch Staatsanwaltschaft<br />
verpflichtet, jeden Verdacht einer Straftat aufzuklären.<br />
Deswegen müssen nach jeder Anzeige, die nicht schon inhaltlich oder rechtlich kein<br />
strafbares Verhalten indiziert, grundsätzlich auch Ermittlungen durchgeführt werden.<br />
Weitere Infos:<br />
Eine Ausnahme stellen die sogenannten Privatanklagedelikte und Ermächtigungsdelikte<br />
dar. Bei den Privatanklagedelikten, wie beispielsweise der Verletzung des<br />
Briefgeheimnisses, hat die Verfolgung der Straftat nur auf Verlangen der/des Verletzten zu<br />
erfolgen.<br />
Diese/r muss hiezu bei Gericht eine Privatanklage einbringen. Die Staatsanwaltschaft<br />
verfolgt die Sache grundsätzlich nicht.<br />
Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft können Ermächtigungsdelikte zwar verfolgen -<br />
die/der Berechtigte muss aber unverzüglich um Ermächtigung zur Strafverfolgung ersucht<br />
werden. Erteilt sie/er die Ermächtigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Anfrage,<br />
gilt sie als verweigert.<br />
Im Fall der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers beträgt<br />
die Frist zur Einholung der Ermächtigung 6 Wochen.<br />
Ein Ermächtigungsdelikt ist beispielsweise die Entwendung.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 6 von 6