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INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_4101 - justizinfo

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ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />

Jede Person, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist dazu<br />

berechtigt, Anzeige zu erstatten.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 1 von 6


ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />

Sie können primär bei jeder Polizeiinspektion, gegebenenfalls auch direkt bei der<br />

Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstatten.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 2 von 6


ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />

Als Privatperson haben Sie das Recht, grundsätzlich aber nicht die Pflicht, Anzeige zu<br />

erstatten.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 3 von 6


ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />

Die Erstattung einer Anzeige wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat sowie<br />

ein anschließendes <strong>Strafverfahren</strong> verursachen für Sie grundsätzlich keine Kosten.<br />

Nur wenn durch eine wissentlich falsche Anzeige ein <strong>Strafverfahren</strong> veranlasst wurde, hat<br />

die anzeigende Person die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 4 von 6


ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />

Wenn Sie jemanden einer Straftat bezichtigen, obwohl Sie wissen, dass die Verdächtigung<br />

falsch ist, stellt dies eine Verleumdung nach § 297 StGB dar.<br />

Sie würden in einem solchen Fall also eine Straftat begehen, die je nach Gewicht des<br />

falschen Vorwurfs mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 5 von 6


ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />

Eine einmal erstattete Anzeige kann nicht mehr zurückgezogen werden.<br />

Nach der Strafprozessordnung sind sowohl Kriminalpolizei als auch Staatsanwaltschaft<br />

verpflichtet, jeden Verdacht einer Straftat aufzuklären.<br />

Deswegen müssen nach jeder Anzeige, die nicht schon inhaltlich oder rechtlich kein<br />

strafbares Verhalten indiziert, grundsätzlich auch Ermittlungen durchgeführt werden.<br />

Weitere Infos:<br />

Eine Ausnahme stellen die sogenannten Privatanklagedelikte und Ermächtigungsdelikte<br />

dar. Bei den Privatanklagedelikten, wie beispielsweise der Verletzung des<br />

Briefgeheimnisses, hat die Verfolgung der Straftat nur auf Verlangen der/des Verletzten zu<br />

erfolgen.<br />

Diese/r muss hiezu bei Gericht eine Privatanklage einbringen. Die Staatsanwaltschaft<br />

verfolgt die Sache grundsätzlich nicht.<br />

Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft können Ermächtigungsdelikte zwar verfolgen -<br />

die/der Berechtigte muss aber unverzüglich um Ermächtigung zur Strafverfolgung ersucht<br />

werden. Erteilt sie/er die Ermächtigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Anfrage,<br />

gilt sie als verweigert.<br />

Im Fall der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers beträgt<br />

die Frist zur Einholung der Ermächtigung 6 Wochen.<br />

Ein Ermächtigungsdelikt ist beispielsweise die Entwendung.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 6 von 6

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