INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_4101 - justizinfo
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ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />
Jede Person, die von der Begehung einer strafbaren Handlung Kenntnis erlangt, ist dazu<br />
berechtigt, Anzeige zu erstatten.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 1 von 6
ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />
Sie können primär bei jeder Polizeiinspektion, gegebenenfalls auch direkt bei der<br />
Staatsanwaltschaft eine Anzeige erstatten.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 2 von 6
ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />
Als Privatperson haben Sie das Recht, grundsätzlich aber nicht die Pflicht, Anzeige zu<br />
erstatten.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 3 von 6
ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />
Die Erstattung einer Anzeige wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden Straftat sowie<br />
ein anschließendes <strong>Strafverfahren</strong> verursachen für Sie grundsätzlich keine Kosten.<br />
Nur wenn durch eine wissentlich falsche Anzeige ein <strong>Strafverfahren</strong> veranlasst wurde, hat<br />
die anzeigende Person die Kosten dieses Verfahrens zu ersetzen.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 4 von 6
ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />
Wenn Sie jemanden einer Straftat bezichtigen, obwohl Sie wissen, dass die Verdächtigung<br />
falsch ist, stellt dies eine Verleumdung nach § 297 StGB dar.<br />
Sie würden in einem solchen Fall also eine Straftat begehen, die je nach Gewicht des<br />
falschen Vorwurfs mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht ist.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 5 von 6
ZEUGIN/ZEUGE - Straftat - Anzeige<br />
Eine einmal erstattete Anzeige kann nicht mehr zurückgezogen werden.<br />
Nach der Strafprozessordnung sind sowohl Kriminalpolizei als auch Staatsanwaltschaft<br />
verpflichtet, jeden Verdacht einer Straftat aufzuklären.<br />
Deswegen müssen nach jeder Anzeige, die nicht schon inhaltlich oder rechtlich kein<br />
strafbares Verhalten indiziert, grundsätzlich auch Ermittlungen durchgeführt werden.<br />
Weitere Infos:<br />
Eine Ausnahme stellen die sogenannten Privatanklagedelikte und Ermächtigungsdelikte<br />
dar. Bei den Privatanklagedelikten, wie beispielsweise der Verletzung des<br />
Briefgeheimnisses, hat die Verfolgung der Straftat nur auf Verlangen der/des Verletzten zu<br />
erfolgen.<br />
Diese/r muss hiezu bei Gericht eine Privatanklage einbringen. Die Staatsanwaltschaft<br />
verfolgt die Sache grundsätzlich nicht.<br />
Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft können Ermächtigungsdelikte zwar verfolgen -<br />
die/der Berechtigte muss aber unverzüglich um Ermächtigung zur Strafverfolgung ersucht<br />
werden. Erteilt sie/er die Ermächtigung nicht innerhalb von 14 Tagen nach dieser Anfrage,<br />
gilt sie als verweigert.<br />
Im Fall der öffentlichen Beleidigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers beträgt<br />
die Frist zur Einholung der Ermächtigung 6 Wochen.<br />
Ein Ermächtigungsdelikt ist beispielsweise die Entwendung.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 6 von 6