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INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_3102 - justizinfo

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OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Die Opferrechte im österreichischen <strong>Strafverfahren</strong> sind besonders ausgeprägt und gelten<br />

europaweit als Modell für einen modernen Opferschutz.<br />

So haben Opfer - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - insbesondere<br />

folgende Rechte:<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 1 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 2 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Als Opfer können Sie sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt,<br />

anerkannte Opferschutzeinrichtungen oder eine sonst geeignete Person vertreten lassen.<br />

Die Vertreter stehen Ihnen beratend und unterstützend zur Seite und üben die<br />

Verfahrensrechte aus, die Ihnen als Opfer zustehen.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 3 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Das Recht auf Akteneinsicht steht allen Opfern bzw. Privatbeteiligten und Privatanklägern<br />

gleichermaßen zu.<br />

Sie können in die - der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht<br />

vorliegenden - Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht nehmen.<br />

Dieses Recht umfasst auch, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies<br />

ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.<br />

Weitere Infos:<br />

Die Einsicht ist jeweils während der Amtsstunden<br />

im Ermittlungsverfahren bei der Kriminalpolizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft<br />

und im Hauptverfahren bei Gericht zu nehmen.<br />

Soweit Akteneinsicht zusteht, sind auf Antrag Kopien - in der Regel gegen Kostenersatz -<br />

auszufolgen.<br />

Zur Verhinderung der Gefährdung von Zeuginnen/Zeugen können darin<br />

personenbezogene Angaben unkenntlich gemacht werden.<br />

Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten anderer Beteiligter des Verfahrens<br />

oder Dritter ist für Beschuldigte und deren Verteidiger/Verteidigerinnen grundsätzlich<br />

verboten, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzt würden.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 4 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird,<br />

muss Sie die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft über Ihre wesentlichen Rechte<br />

informieren.<br />

Weitere Infos:<br />

Diese Information darf nur so lange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen<br />

gefährdet wäre. Gewalt- und Sexualopfer sowie nahe Angehörige einer Person, deren Tod<br />

durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, sind spätestens vor ihrer ersten<br />

Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren.<br />

Sexualopfer haben das Recht:<br />

möglichst von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,<br />

die Beantwortung von Fragen nach höchstpersönlichen Umständen oder unzumutbaren<br />

Einzelheiten der Straftat zu verweigern,<br />

auf schonende Weise vernommen zu werden,<br />

die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausschließen zu lassen.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 5 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Sie haben das Recht, über gewisse Verfahrensschritte informiert zu werden.<br />

Weitere Infos:<br />

Darüber hinaus werden Opfer über folgende Verfahrensschritte informiert:<br />

von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens unter Hinweis auf die<br />

maßgeblichen Gründe der Entscheidung,<br />

von der Abbrechung des Verfahrens gegen eine/n bekannte/n Täter/in und von der<br />

Fortsetzung oder Einleitung des Verfahrens nach Ausforschung,<br />

von der Bereitschaft der/des Beschuldigten zur Schadensgutmachung oder zum<br />

Tatfolgenausgleich,<br />

vom Rücktritt von der Verfolgung samt den maßgeblichen Gründen.<br />

Besonders betroffene Opfer werden von der Freilassung der/des Täterin/Täters aus der<br />

Haft informiert.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 6 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Wenn Sie sich im Verfahren nicht hinreichend verständigen können, haben Sie das Recht<br />

auf Übersetzungshilfe.<br />

Sind Sie gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache<br />

beizuziehen, sofern Sie sich in dieser verständigen können.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 7 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Die schonende Einvernahme wird in Form der kontradiktorischen Vernehmung, einer<br />

besonderen gerichtlichen Vernehmung, durchgeführt.<br />

Dabei haben die Staatsanwaltschaft, Beschuldigte und Opfer sowie deren Vertreter<br />

Gelegenheit, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.<br />

Weitere Infos:<br />

Eine kontradiktorische Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen im<br />

Ermittlungsverfahren ist dann zulässig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine<br />

Vernehmung in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen<br />

nicht möglich sein wird (tatsächliche Gründe sind z. B. Krankheit, rechtliche Gründe z. B.<br />

eine zu erwartende Verweigerung der Aussage).<br />

Dadurch wird gewährleistet, dass Opfer in der Hauptverhandlung kein zweites Mal<br />

aussagen müssen.<br />

Die Vernehmung kann auf Video aufgezeichnet werden und diese Aufnahmen können in<br />

der Hauptverhandlung vorgeführt werden.<br />

Bei der Tatrekonstruktion wird die Tat am Tatort nachgestellt und mittels Ton- oder<br />

Bildaufnahme dokumentiert.<br />

Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 8 von 16


erfolgen.<br />

Die Staatsanwaltschaft, Beschuldigte und Opfer haben Gelegenheit, sich daran zu<br />

beteiligen, Fragen zu stellen, ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen.<br />

Es ist jedoch möglich, sowohl Beschuldigten als auch Opfern die Beteiligung<br />

vorübergehend aus bestimmten Gründen zu versagen. Nur die Beteiligung der<br />

Verteidigerin/des Verteidigers kann unter keinen Umständen beschränkt werden.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 9 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Sie haben als Opfer das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.<br />

Sie können in der Hauptverhandlung Angeklagte, Zeugen und Sachverständige befragen<br />

und sind zu Ihren zivilrechtlichen Ansprüchen zu hören.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 10 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers<br />

die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens<br />

anzuordnen, wenn<br />

* das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,<br />

* erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der<br />

Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder<br />

* neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im<br />

Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt<br />

soweit zu klären, dass Anklage erhoben oder das Verfahren durch Diversion erledigt<br />

werden kann.<br />

Weitere Infos:<br />

Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung bei der<br />

Staatsanwaltschaft einzubringen; wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht<br />

verständigt so ist dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des<br />

Verfahrens einzubringen. Der Antrag ist fristgerecht, wenn er am letzten Tag der Frist zur<br />

Post gegeben wird; es ist daher der Poststempel maßgeblich.<br />

Der Antrag hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />

das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, muss bezeichnet werden; er muss die<br />

zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten; die<br />

Gründe aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die<br />

erheblichen Bedenken abzuleiten sind,<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 11 von 16


müssen einzeln und bestimmt bezeichnet werden; werden neue Tatsachen oder<br />

Beweismittel vorgebracht, so müssen die Tatsache, die bewiesen werden sollen, das<br />

Beweismittel und die Informationen angegeben werden, die für die Durchführung der<br />

Beweisaufnahme erforderlich sind.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 12 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Identitätsschutz bedeutet, dass keine Lichtbilder und Mitteilungen von Angaben zur<br />

Person weitergegeben werden, die zu einem Bekanntwerden Ihrer Identität in einem<br />

größeren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch Zwecke der<br />

Strafrechtspflege geboten ist.<br />

So ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Namen und Adresse des Opfers an die Medien<br />

weiterzugeben, auch wenn diese das interessieren würde.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 13 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Jede Person, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem<br />

subjektiven Recht verletzt worden zu sein, kann Einspruch erheben.<br />

Zu diesen subjektiven Rechten zählen beispielsweise die Nichtgenehmigung der<br />

Akteneinsicht, mangelhafte Informationen, die Verweigerung von Mitwirkungsrechten.<br />

Weitere Infos:<br />

Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben, bzw.<br />

schriftlich oder per Telefax zur Vorprüfung einzubringen.<br />

Die Staatsanwaltschaft kann dann dem Gewünschten entsprechen oder den Einspruch zur<br />

Entscheidung dem Gericht vorlegen.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 14 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Gegen gerichtliche Beschlüsse steht Ihnen allgemein das Recht der Beschwerde an das<br />

zuständige Oberlandesgericht zu.<br />

Die Beschwerde muss beim Gericht eingebracht werden, das den Beschluss erlassen hat.<br />

Wird mit dem Beschluss eine staatsanwaltschaftliche Anordnung bewilligt, ist die<br />

Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.<br />

Auch die Beschwerde ist 14 Tage ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der<br />

Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf<br />

elektronischem Weg einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.<br />

Sie hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und<br />

anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 15 von 16


OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />

Wenn Sie mündlich Beschwerden oder andere Eingaben zu Protokoll geben wollen,<br />

stehen Ihnen grundsätzlich die Journaldienste bei den Staatsanwaltschaften und<br />

Gerichten zur Verfügung.<br />

Da Sie mitunter lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, weil sowohl Richterinnen und<br />

Richter als auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zumeist alleine für dringliche<br />

Angelegenheiten des gesamten Gerichtes bzw. der gesamten Staatsanwaltschaft<br />

zuständig sind, empfiehlt es sich, Ihre Eingaben schriftlich den Gerichten oder<br />

Staatsanwaltschaften zu übermitteln.<br />

http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 16 von 16

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