INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_3102 - justizinfo
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OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Die Opferrechte im österreichischen <strong>Strafverfahren</strong> sind besonders ausgeprägt und gelten<br />
europaweit als Modell für einen modernen Opferschutz.<br />
So haben Opfer - unabhängig von ihrer Stellung als Privatbeteiligte - insbesondere<br />
folgende Rechte:<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 1 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 2 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Als Opfer können Sie sich durch eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt,<br />
anerkannte Opferschutzeinrichtungen oder eine sonst geeignete Person vertreten lassen.<br />
Die Vertreter stehen Ihnen beratend und unterstützend zur Seite und üben die<br />
Verfahrensrechte aus, die Ihnen als Opfer zustehen.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 3 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Das Recht auf Akteneinsicht steht allen Opfern bzw. Privatbeteiligten und Privatanklägern<br />
gleichermaßen zu.<br />
Sie können in die - der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht<br />
vorliegenden - Ergebnisse des Ermittlungs- und des Hauptverfahrens Einsicht nehmen.<br />
Dieses Recht umfasst auch, Beweisgegenstände in Augenschein zu nehmen, soweit dies<br />
ohne Nachteil für die Ermittlungen möglich ist.<br />
Weitere Infos:<br />
Die Einsicht ist jeweils während der Amtsstunden<br />
im Ermittlungsverfahren bei der Kriminalpolizei oder der zuständigen Staatsanwaltschaft<br />
und im Hauptverfahren bei Gericht zu nehmen.<br />
Soweit Akteneinsicht zusteht, sind auf Antrag Kopien - in der Regel gegen Kostenersatz -<br />
auszufolgen.<br />
Zur Verhinderung der Gefährdung von Zeuginnen/Zeugen können darin<br />
personenbezogene Angaben unkenntlich gemacht werden.<br />
Die Veröffentlichung von personenbezogenen Daten anderer Beteiligter des Verfahrens<br />
oder Dritter ist für Beschuldigte und deren Verteidiger/Verteidigerinnen grundsätzlich<br />
verboten, wenn dadurch schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen verletzt würden.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 4 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Sobald ein Ermittlungsverfahren gegen einen bestimmten Beschuldigten geführt wird,<br />
muss Sie die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft über Ihre wesentlichen Rechte<br />
informieren.<br />
Weitere Infos:<br />
Diese Information darf nur so lange unterbleiben, als dadurch der Zweck der Ermittlungen<br />
gefährdet wäre. Gewalt- und Sexualopfer sowie nahe Angehörige einer Person, deren Tod<br />
durch eine Straftat herbeigeführt worden sein könnte, sind spätestens vor ihrer ersten<br />
Befragung über die Voraussetzungen der Prozessbegleitung zu informieren.<br />
Sexualopfer haben das Recht:<br />
möglichst von einer Person des gleichen Geschlechts vernommen zu werden,<br />
die Beantwortung von Fragen nach höchstpersönlichen Umständen oder unzumutbaren<br />
Einzelheiten der Straftat zu verweigern,<br />
auf schonende Weise vernommen zu werden,<br />
die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausschließen zu lassen.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 5 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Sie haben das Recht, über gewisse Verfahrensschritte informiert zu werden.<br />
Weitere Infos:<br />
Darüber hinaus werden Opfer über folgende Verfahrensschritte informiert:<br />
von der Einstellung und der Fortführung des Verfahrens unter Hinweis auf die<br />
maßgeblichen Gründe der Entscheidung,<br />
von der Abbrechung des Verfahrens gegen eine/n bekannte/n Täter/in und von der<br />
Fortsetzung oder Einleitung des Verfahrens nach Ausforschung,<br />
von der Bereitschaft der/des Beschuldigten zur Schadensgutmachung oder zum<br />
Tatfolgenausgleich,<br />
vom Rücktritt von der Verfolgung samt den maßgeblichen Gründen.<br />
Besonders betroffene Opfer werden von der Freilassung der/des Täterin/Täters aus der<br />
Haft informiert.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 6 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Wenn Sie sich im Verfahren nicht hinreichend verständigen können, haben Sie das Recht<br />
auf Übersetzungshilfe.<br />
Sind Sie gehörlos oder stumm, so ist ein Dolmetscher für die Gebärdensprache<br />
beizuziehen, sofern Sie sich in dieser verständigen können.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 7 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Die schonende Einvernahme wird in Form der kontradiktorischen Vernehmung, einer<br />
besonderen gerichtlichen Vernehmung, durchgeführt.<br />
Dabei haben die Staatsanwaltschaft, Beschuldigte und Opfer sowie deren Vertreter<br />
Gelegenheit, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.<br />
Weitere Infos:<br />
Eine kontradiktorische Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen im<br />
Ermittlungsverfahren ist dann zulässig, wenn Grund zur Annahme besteht, dass eine<br />
Vernehmung in der Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen<br />
nicht möglich sein wird (tatsächliche Gründe sind z. B. Krankheit, rechtliche Gründe z. B.<br />
eine zu erwartende Verweigerung der Aussage).<br />
Dadurch wird gewährleistet, dass Opfer in der Hauptverhandlung kein zweites Mal<br />
aussagen müssen.<br />
Die Vernehmung kann auf Video aufgezeichnet werden und diese Aufnahmen können in<br />
der Hauptverhandlung vorgeführt werden.<br />
Bei der Tatrekonstruktion wird die Tat am Tatort nachgestellt und mittels Ton- oder<br />
Bildaufnahme dokumentiert.<br />
Eine Tatrekonstruktion hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht zu<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 8 von 16
erfolgen.<br />
Die Staatsanwaltschaft, Beschuldigte und Opfer haben Gelegenheit, sich daran zu<br />
beteiligen, Fragen zu stellen, ergänzende Ermittlungen und Feststellungen zu verlangen.<br />
Es ist jedoch möglich, sowohl Beschuldigten als auch Opfern die Beteiligung<br />
vorübergehend aus bestimmten Gründen zu versagen. Nur die Beteiligung der<br />
Verteidigerin/des Verteidigers kann unter keinen Umständen beschränkt werden.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 9 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Sie haben als Opfer das Recht, an der Hauptverhandlung teilzunehmen.<br />
Sie können in der Hauptverhandlung Angeklagte, Zeugen und Sachverständige befragen<br />
und sind zu Ihren zivilrechtlichen Ansprüchen zu hören.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 10 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers<br />
die Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Ermittlungsverfahrens<br />
anzuordnen, wenn<br />
* das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,<br />
* erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der<br />
Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder<br />
* neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im<br />
Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt<br />
soweit zu klären, dass Anklage erhoben oder das Verfahren durch Diversion erledigt<br />
werden kann.<br />
Weitere Infos:<br />
Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung bei der<br />
Staatsanwaltschaft einzubringen; wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht<br />
verständigt so ist dieser Antrag innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des<br />
Verfahrens einzubringen. Der Antrag ist fristgerecht, wenn er am letzten Tag der Frist zur<br />
Post gegeben wird; es ist daher der Poststempel maßgeblich.<br />
Der Antrag hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen:<br />
das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, muss bezeichnet werden; er muss die<br />
zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten; die<br />
Gründe aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die<br />
erheblichen Bedenken abzuleiten sind,<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 11 von 16
müssen einzeln und bestimmt bezeichnet werden; werden neue Tatsachen oder<br />
Beweismittel vorgebracht, so müssen die Tatsache, die bewiesen werden sollen, das<br />
Beweismittel und die Informationen angegeben werden, die für die Durchführung der<br />
Beweisaufnahme erforderlich sind.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 12 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Identitätsschutz bedeutet, dass keine Lichtbilder und Mitteilungen von Angaben zur<br />
Person weitergegeben werden, die zu einem Bekanntwerden Ihrer Identität in einem<br />
größeren Personenkreis führen können, ohne dass dies durch Zwecke der<br />
Strafrechtspflege geboten ist.<br />
So ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Namen und Adresse des Opfers an die Medien<br />
weiterzugeben, auch wenn diese das interessieren würde.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 13 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Jede Person, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem<br />
subjektiven Recht verletzt worden zu sein, kann Einspruch erheben.<br />
Zu diesen subjektiven Rechten zählen beispielsweise die Nichtgenehmigung der<br />
Akteneinsicht, mangelhafte Informationen, die Verweigerung von Mitwirkungsrechten.<br />
Weitere Infos:<br />
Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben, bzw.<br />
schriftlich oder per Telefax zur Vorprüfung einzubringen.<br />
Die Staatsanwaltschaft kann dann dem Gewünschten entsprechen oder den Einspruch zur<br />
Entscheidung dem Gericht vorlegen.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 14 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Gegen gerichtliche Beschlüsse steht Ihnen allgemein das Recht der Beschwerde an das<br />
zuständige Oberlandesgericht zu.<br />
Die Beschwerde muss beim Gericht eingebracht werden, das den Beschluss erlassen hat.<br />
Wird mit dem Beschluss eine staatsanwaltschaftliche Anordnung bewilligt, ist die<br />
Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft einzubringen.<br />
Auch die Beschwerde ist 14 Tage ab Bekanntmachung oder ab Kenntnis der<br />
Nichterledigung oder Verletzung des subjektiven Rechts schriftlich oder auf<br />
elektronischem Weg einzubringen oder mündlich zu Protokoll zu geben.<br />
Sie hat den Beschluss, Antrag oder Vorgang, auf den sie sich bezieht, anzuführen und<br />
anzugeben, worin die Verletzung des Rechts bestehen soll.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 15 von 16
OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Wenn Sie mündlich Beschwerden oder andere Eingaben zu Protokoll geben wollen,<br />
stehen Ihnen grundsätzlich die Journaldienste bei den Staatsanwaltschaften und<br />
Gerichten zur Verfügung.<br />
Da Sie mitunter lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, weil sowohl Richterinnen und<br />
Richter als auch Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zumeist alleine für dringliche<br />
Angelegenheiten des gesamten Gerichtes bzw. der gesamten Staatsanwaltschaft<br />
zuständig sind, empfiehlt es sich, Ihre Eingaben schriftlich den Gerichten oder<br />
Staatsanwaltschaften zu übermitteln.<br />
http://www.justiz.gv.at/<strong>justizinfo</strong>/ Seite 16 von 16