INFO:Justiz - Strafverfahren - 700_3102 - justizinfo
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OPFER - Opfer - Rechte der Opfer<br />
Jede Person, die behauptet, durch Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei in einem<br />
subjektiven Recht verletzt worden zu sein, kann Einspruch erheben.<br />
Zu diesen subjektiven Rechten zählen beispielsweise die Nichtgenehmigung der<br />
Akteneinsicht, mangelhafte Informationen, die Verweigerung von Mitwirkungsrechten.<br />
Weitere Infos:<br />
Der Einspruch ist bei der Staatsanwaltschaft mündlich zu Protokoll zu geben, bzw.<br />
schriftlich oder per Telefax zur Vorprüfung einzubringen.<br />
Die Staatsanwaltschaft kann dann dem Gewünschten entsprechen oder den Einspruch zur<br />
Entscheidung dem Gericht vorlegen.<br />
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